Alles anzeigen...Als Lösung im Sinne der Mutter könnte ich mir vorstellen:
Beispiel:
Angenommener Kindesanteil 1/4 von 221.000,00 € Verkehrswert= das Kind müsste also 55.250,00 € bekommen.
Sofern ein Nachtrag gemacht wird und der Anteil des Kindes auf den bei einem angemessenen Verkauf erzielten Preis (55.250,00 € )aufgestockt und bis zur Volljährigkeit hinterlegt wird könnte der Verkauf laufen- denn wenn die Mutter Geld verschenken möchte - nur ihr Anteil zu niedrig ist, ist dies kein Problem.
Okay- keine Musterlösung, aber wenn die Mutter den verkauf so möchte und bereit dazu wäre, läge keine Beeinträchtigung des Kindesvermögens mehr vor und ich könnte das genehmigen.
oder ist die Idee zu abwegig?
Hatte ich neulich auch so (Preis für mitverkauftes Zubehör war bei der Berechnung des Kindesanteils unberücksichtigt geblieben), allerdings ohne Sicherung ("Hinterlegung bis Volljährigkeit"), wie begründest du die? Eltern sind ja bei der Geldanlage nicht grundsätzlich durch das Familiengericht überwachbar.
Bei mir war die Erbauseinandersetzung im Vertrag erhalten, deshalb ein Ergänzungspfleger beteiligt. Der Vertrag wurde vor meiner Genehmigung dahingehend geändert, dass das Kind bei der Auseinandersetzung den fiktiv richtig berechneten Anteil erhält. Die Auszahlung auf ein Konto des Kindes wurde vom Ergänzungspfleger überwacht, aber mehr kann ich m.E. nicht verlangen.