Beiträge von Benji

    Ich habe hier folgende Konstellation:

    Eheleute A und B leben in Gütergemeinschaft, haben sich in mehreren Testamenten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

    Im letzten Testament haben sie für den Fall des Todes eines jeden von ihnen Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Zum Testamentsvollstrecker wurde ihr Steuerberater C ernannt.

    Nunmehr ist A verstorben und durch B beerbt worden.

    Für sie wurde D zum Betreuer bestellt.

    Da C lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Interessen vertritt und damit der B schadet, hat D die Entlassung des C als Testamentsvollstrecker beantragt.

    Gegen diese Entlassung hat C Einwende erhoben und die Parteien streiten sich darüber, ob A bei der Errichtung des letzten Testamentes noch testierfähig war.

    Die Sache wird sich daher wohl noch längere Zeit hinziehen.

    Nunmehr hat D die Anordnung der Nachlaßverwaltung beantragt, da B durch die Vollstreckung eines Nachlaßgläubigers ein wirtschaftlicher Schaden drohen könnte.

    Der Antrag dürfte grundsätzlich zulässig sein, da eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist.

    Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag der Erbin kein Beschwerderecht -vgl. Staudinger/Dobler, (2020) BGB, § 1981, RdNr. 35-.

    Muß ich dem C vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung trotzdem rechtliches Gehör gewähren?

    Die Eheleute A und B setzen sich in einem notariellen, gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 2013 gegenseitig als Alleinerben ein und setzen als Schlusserben der Längstlebenden ihren Sohn C und ihre drei Töchter D, E und F zu gleichen Teilen ein.

    Der Ehemann A verstirbt im Jahre 2016.

    Nach dem Tode des Ehemannes schließt die Ehefrau mit ihren vier Kindern im Jahre 2021 einen Übertragungsvertrag mit Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsregelungen (Urk.-Nr. 1/2021 des Notars X in Y).

    Darin überträgt die Ehefrau ihre Kommanditanteile an einer Firma an den Sohn C, wofür dieser als Gegenleistung Geldbeträge an ihre drei Töchter D, E und F zu zahlen hat.

    Die drei Töchter D, E und F werden darauf hingewiesen, dass die Ehefrau vor einiger Zeit bereits weitere Firmenanteile und Immobilien auf den Sohn C übertragen hat.

    Sodann folgt in dem Vertrag unter § 9 folgende Formulierung:

    „Erb- Pflichtteils- und Ausgleichsverzicht

    Dies vorausgeschickt, verzichten alle Schwestern, also die drei Töchter D, E und F, auf alle Erbansprüche nach dem Tode ihrer Mutter, der Ehefrau B, ferner auf alle Pflichtteils-, Pflichtteilsausgleichungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, sowie auf alle etwaigen Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB.

    Über die Bedeutung hat der beurkundende Notar belehrt.“

    Außerdem enthält der Vertrag auch noch eine salvatorische Klausel.

    Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Erb- und Pflichtteilsverzichts durch die Ehefrau B enthält der Vertrag allerdings nicht.

    Nachdem die Ehefrau B im Jahre 2023 verstorben ist, beantragt nunmehr der Sohn C einen Erbschein nach B dahingehend, dass er diese alleine beerbt habe, da die in dem vorgenannten Testament aus dem Jahre 2013 als Miterbinnen genannten drei Töchter D, E und F in der Urkunde aus dem Jahre 2021 (Urk.-Nr. 1/2021 des Notars X in Y) das Erbe nach ihrer Mutter „ausgeschlagen“ hätten.

    Die in der vorgenannten Urkunde vereinbarten Ausgleichsbeträge habe er bereits an seine drei Schwestern erbracht.

    Meines Erachtens nach dürfte kein wirksamer Erb- bzw. Zuwendungsverzicht zustandegekommen sein, da die Erblasserin den Verzicht ihrer drei Töchter nicht ausdrücklich angenommen hat.

    Oder reicht eine konkludente Annahme durch Mitwirkung der Erblasserin bei dem vorgenannten Vertrag aus?

    Ich habe ein Erbscheinsverfahren, in dem Einwände gegen den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhoben worden sind, der Richterin zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

    Diese hat den Beteiligten ihre Rechtsauffassung dargelegt, woraufhin diese nunmehr mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden sind.

    Kann die Richterin nunmehr das Verfahren einfach wieder auf mich zurückübertragen oder bleibt es bei der Richterzuständigkeit gemäß § 19 Abs. 2 RpflG?

    Mann (mazedonischer Staatsangehöriger), wohnhaft in der BRD, heiratet im Jahre 2004 in Mazedonien eine dort lebende mazedonische Frau.

    Beide beziehen einen Monat später in der BRD eine gemeinsame Wohnung.

    Im Jahre 2009 erwerben die Eheleute in der BRD Grundbesitz und treffen hinsichtlich des in der BRD belegenen, gegenwärtigen und zukünftigen unbeweglichen Vermögens die Rechtswahl, dass insoweit deutsches Güterrecht Anwendung finden soll.

    In den nächsten Jahren werden in der BRD mehrere Kinder der Eheleute geboren.

    Zwischenzeitlich nimmt die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit an.

    Nunmehr stirbt der Ehemann in der BRD und hat die nord-mazedonische Staatsangehörigkeit.

    Er hinterläßt neben Grundbesitz in der BRD auch noch zwei Autos, welche wohl nur geringen Wert haben.

    Kommt es bei der Ehefrau zu einer Erhöhung der Erbquote gemäß §§ 1931Abs. 3 i.V.m. 1371 Abs. 1 BGB um 1/4 Anteil?

    Kind A, geb. 1975 in der Türkei wurde im gleichen Jahr von den Eheleuten B in der Türkei adoptiert.
    Jetzt ist der leibliche Vater C des A in der BRD verstorben.
    C hatte im Zeitpunkt des Todes die türkische Staatsangehörigkeit.
    Er hatte auch Grundbesitz in der BRD.
    Nach dem, was ich bisher herausgefunden habe, bleibt im türkischen Recht trotz der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, so daß A nach türkischem Erbrecht als Miterbe nach C in Betracht kommt.
    Der Grundbesitz in der BRD wird nach deutschem Erbrecht vererbt.
    Ist A auch Miterbe nach deutschem Erbrecht?

    Über den Anfall der Erbschaft war Kind B nicht im Irrtum.
    M.E. dürfte Kind B auch schon vor der Beurkundung von der Erbausschlagungsfrist gewußt haben, da sich die Ehefrau des Erblassers nach seinem Tode an einen Notar gewandt hatte, um einen Erbschein zu beantragen.
    Dieser Notar teilte der Ehefrau mit, daß es sinnvoll sei, wenn ihre beiden Kinder die Erbschaft umgehend ausschlagen würden, da sie dann Alleinerbin würde.
    Daraufhin haben die Kinder Beurkundungstermine zur Ausschlagung der Erbschaft vereinbart, da es auch ihr Wunsch war, daß ihre Mutter Alleinerbin des Erblassers wird.
    Beide Kinder haben keine Abkömmlinge.
    Falls die Anfechtung wirksam wäre, käme als Miterbin neben der Ehefrau die einzige Nichte des Erblassers in Betracht.

    E ist am 19.03. verstorben.
    Er hinterläßt seine Ehefrau und 2 volljährige Kinder A und B.
    Alle haben seit dem Todestage Kenntnis vom Anfall der Erbschaft.
    Kind A hat am 29.04. bei einem Notar im hiesigen Gerichtsbezirk die Erbschaft nach dem Erblasser formgerecht ausgeschlagen.
    Diese Erbausschlagungserklärung ist fristgerecht am gleichen Tage beim hiesigen Amtsgericht eingegangen, so daß Kind A als Miterbe weggefallen ist.
    Kind B hat ebenfalls am 29.04. bei einer Notarin in Bayern die Erbschaft nach dem Erblasser formgerecht ausgeschlagen.
    In dieser Urkunde hat Kind B für den Fall, daß die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB bereits abgelaufen sein sollte, die Annahme der Erbschaft infolge Fristablaufs höchst vorsorglich gemäß § 1956 BGB angefochten.
    Als Begründung führt Kind B an, daß es der Meinung gewesen sei, die Ausschlagungsfrist laufe erst mit einer Mitteilung des Nachlaßgerichtes.
    Im Zeitpunkt der Abfassung dieser Anfechtungserklärung war die eigentliche Erbausschlagungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen.
    Gleichzeitig hat der Notar Kind B darauf hingewiesen, daß die Erbausschlagungserklärung erst mit dem Eingang beim Nachlaßgericht wirksam wird und daß Kind B die Urkunde im Original sofort beim zuständigen Nachlaßgericht einzureichen hat, damit die Erbausschlagungsfrist von 6 Wochen gewahrt ist.
    Kind B hat die Urkunde dann allerdings weder an das für seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht C noch an das hiesige Nachlaßgericht gesandt sondern an die Ehefrau des Erblassers wo sie am Montag, den 02.05. eingegangen ist.
    Diese hat sodann das in ihrem Haushalt wohnende Kind A damit beauftragt, die Urkunde noch am gleichen Tage in den Briefkasten des hiesigen Amtsgerichts einzuwerfen, damit diese noch fristgerecht eingeht.
    Kind A hat die Urkunde dann allerdings erst nach Beginn des Dienstags, den 03.05.2022, in den Briefkasten des hiesigen Amtsgerichts eingeworfen, so daß sie erst nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist, welche am Montag, den 02.05.2022 um 24:00 Uhr abgelaufen ist, hier eingegangen ist.
    Die Ehefrau beantragt nun die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, daß der Erblasser von ihr und Kind B zu je 1/2 Anteil beerbt worden ist.
    Ist Kind B Miterbe geworden oder greift die vor dem Ablauf der eigentlichen Erbausschlagungsfrist erklärte Anfechtung der Annahme?

    Die Testamentsvollstreckerin von der Ermächtigung im Testament Gebrauch und ernennt gemäß §§ 2199 Abs. 3 i.V.m. 2198 Abs. 1 S. 2 BGB in einer öffentlich beglaubigten Erklärung einen Nachfolger.
    Der Notar reicht diese Erklärung in elektronischer Form (per EGVP) ein.
    Müßte hier nicht wie bei einer Erbausschlagungserklärung die Urschrift der öffentlich beglaubigten Erklärung eingereicht werden?

    Bei mir befand sich bisher ein Erbvertrag der Eheleute X in besonderer amtlicher Verwahrung.
    Diese sind vor etlichen Jahren nach Österreich verzogen und besitzen inzwischen die österreichische Staatsangehörigkeit.
    Vor einiger Zeit haben sie mit mir Kontakt aufgenommen und darum gebeten, dass ich den Erbvertrag zur weiteren Verwahrung an das für ihren Wohnsitz zuständige österreichische Bezirksgericht weiterleite.
    Daraufhin habe ich sie gebeten, mir das für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksgericht zu benennen und vorher dort abzuklären, ob dieses zur weiteren Verwahrung des Erbvertrages bereit ist.
    Sie teilten mir daraufhin mit, dass der Erbvertrag an das Bezirksgericht Y abgegeben werden sollte, welches zur weiteren Verwahrung des Erbvertrages bereit sei.
    Ich habe daher den in einem gesiegelten Umschlag befindlichen Erbvertrag an das Bezirksgericht Y übersandt mit der Bitte um Übernahme in die dortige Verwahrung.
    Nunmehr teilte mir das Bezirksgericht Y mit, dass nach österreichischem Recht dort nur solche letztwillige Verfügungen verwahrt werden könnten, welche vor dem österreichischen Richter errichtet worden wären.
    Nach dortiger Auffassung kann allerdings jeder österreichische Rechtsanwalt oder Notar einen Erbvertrag in seine Verwahrung übernehmen und hat aus diesem Anlass dafür Sorge zu tragen, dass die Urkunde im zentralen Testamentsregister Österreichs erfasst wird.
    Das Bezirksgericht Y bittet nunmehr um Mitteilung, ob der Erbvertrag hierhin zurückgesendet werden soll oder ob im Auftrag des hiesigen Nachlassgerichtes der versiegelte Umschlag mit dem Erbvertrag den beiden Vertragsschließenden Unterrichtung eines Protokolles über diesen Vorgang ausgefolgt werden soll, damit diese für die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt und Notar sorgen können.
    Letzteres halte ich im Hinblick auf § 2256 BGB für problematisch.
    Hättet Ihr Bedenken, wenn ich den Erbvertrag nach Rückkunft vom Bezirksgericht Y im Auftrag der Vertragsschließenden an einen österreichischen Rechtsanwalt oder Notar zur weiteren Verwahrung übersende?

    Habe nun erstmals ein Verfahren, in dem der Antragsteller beantragt hat, Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes seines Bruders anzustellen.
    Er hat auch ein konkretes Datum angegeben, an welchem Sein Bruder gefallen sein soll.
    Eine Nachfrage am beim Bundesarchiv hat ergeben, dass eine Kriegssterbefallanzeige nicht erstattet werden kann, da der Auskunftsgeber von dem Tod nicht aus eigenem Wissen unterrichtet war.
    Ich habe daher ein entsprechendes Aufgebot erlassen und den Bundesanzeiger um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Verschollenheitsliste, Liste B, ersucht.
    Der Bundesanzeiger hat die Bekanntmachung in der Verschollenheitsliste, allerdings in Liste A vorgenommen.
    Daraufhin habe ich mit einem Mitarbeiter des Bundesanzeigers telefoniert, der mir mitteilte, dass es die Liste B wohl nicht mehr geben würde, da seit Jahren alle Aufgebote in Liste A veröffentlicht worden wären.
    Es dürfte doch auch keinen Unterschied machen, ob die Bekanntmachung in Liste A oder Liste B erfolgt sei, da das Ergebnis doch dasselbe sei.
    Diese Ansicht teile ich allerdings nicht.
    Ist es wirklich unerheblich, in welcher Liste die Bekanntmachung erfolgt ist, wenn schließlich der Beschluss über die Feststellung des Todes und des Zeitpunktes des Todes abschließend korrekt in Liste D bekannt gemacht wird?

    Im Grundbuch ist das Land NRW als Eigentümer eingetragen.
    Zur Unterscheidung wurde dahinter der Klammerzusatz (Wasserwirtschaft) eingetragen.
    Verwaltet werden die Grundstücke durch die entsprechende Abteilung der hiesigen Bezirksregierung.
    Einige der Grundstücke werden inzwischen durch die Höhere Naturschutzbehörde verwaltet, welche ebenfalls eine Abteilung der hiesigen Bezirksregierung ist.
    Nunmehr wird mir ein Schreiben, welches mit dem Dienstsiegel der hiesigen Bezirksregierung vorgelegt, in welchem darum ersucht wird, bestimmte Grundstücke aus dem Grundbuch des Landes NRW (Wasserwirtschaft) in ein neu anzulegendes Grundbuch für das Land NRW (Höhere Naturschutzbehörde) zu übertragen.
    Eigentümer bleibt also weiterhin das Land NRW.
    Gemäß § 38 GBO kann eine Eintragung im Grundbuch auf Grund Ersuchens einer Behörde nur dann erfolgen, wenn diese nach einer gesetzlichen Vorschrift dazu befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen.
    Eine solche gesetzliche Grundlage ergibt sich allerdings nicht aus dem Ersuchen und konnte mir von der Bezirksregierung auch nicht benannt werden.
    Kann ich das Eintragungsersuchen daher zurückweisen?

    Für den Übertragsgeber wird die Eintragung eines Wohnungsrechts bewilligt.
    Inhalt des Rechts ist die Nutzung der in sich abgeschlossenen Wohnung im Anbau unter Ausschluß des jeweiligen Grundstückseigentümers sowie die alleinige Nutzung des Carports sowie der Gartenfläche rechts vom Anbau.
    Ein Lageplan liegt bisher nicht vor.
    Kann ich wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes die Vorlage eines Lageplanes verlangen, in der die Gartenfläche eingezeichnet ist oder ist die Bezeichnung "Gartenfläche rechts vom Anbau" ausreichend?

    Erblasser verstirbt im Jahre 2017 in A.
    Das Amtsgericht A erteilt im Jahre 2019 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der u.a. seine Cousine G als Miterbin zu 1/12 Anteil ausweist.

    G ist im Jahre 2018 in einem Altenheim in Australien nachverstorben, ein entsprechende Sterbenachweis wurde durch das Generalkonsulat der BRD in Sydney zur Erbscheinsakte eingereicht.
    Aus diesem Sterbenachweis ist ersichtlich, daß die G verwitwet war und die Tochter K, geboren 1956, und den Sohn P, geboren 1959, hinterlassen hat.

    Da A auch Grundbesitz hatte, welcher veräußert werden soll, beantragt die weitere Miterbin B beim Amtsgericht A die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben der Miterbin G.
    Sie legt auch noch die Kopie einer Todesanzeige aus Australien vor, aus der ersichtlich ist, daß K und P den Tod ihrer Mutter G betrauern und teilt mit, daß die Anschriften von K und P nicht ermittelt werden konnten.
    Ferner legt sie Ablichtungen von archivierten Meldekarten des Einwohnermeldeamtes T vor, aus denen ersichtlich ist, daß G, K und P im Jahre 1967 sich für 6 Monate wieder in der BRD in T aufgehalten haben, welches damals zum Amtsgerichtsbezirk A und heute zu unserem Amtsgerichtsbezirk gehört.

    Daraufhin verweist das Amtsgericht A ohne vorherige Anhörung der Beteiligten den Antrag auf Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben der G an das hiesige Nachlaßgericht, weil die G ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD in T gehabt hat.

    M.E. sind die Erben der G jedoch bekannt, so daß die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft nicht in Betracht kommt sondern nur eine Abwesenheitspflegschaft oder sehe ich das falsch?