Beiträge von Malia

    Ich habe eigentlich auch den Gedanken wie Krümelsucher: dass das Grundbuch im Fall der Fälle durch meine Eintragung erst recht unrichtig werden könnte. Und dann hätte ich ja unter Umständen doch mehr Ärger, als würde ich die Entscheidung des OLG vorliegen haben.

    Andererseits: wenn ich die Testamente jetzt auslege, ohne zu wissen, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, wäre für mich das Vermächtnis klar und der TV würde entgeltlich handeln. Diese positive Kenntnis jedoch ist es, was mich zweifeln lässt, ob ich nicht dann mit dem Vollzug der Urkunde mehr als grob fahrlässig bin, weil nicht feststeht, dass der TV tatsächlich entgeltlich handelt. Und dafür ist ja ein rechtliches Gehör eigentlich auch da, mir bekannt zu geben, dass es rechtliche Hindernisse gibt.

    Guten Morgen! Ich benötige Hilfe in folgendem Fall:

    mir liegt ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag vor, in welchem der bestellte TV Grundstücke auf die Vermächtnisnehmer überträgt. DAmit wäre die Entgeltlichkeit gegeben. Im Rahmen der Anhörung der Erben vor dem Vollzug im Grundbuch stellte sich heraus, dass ein Erbe das privatschriftliche Testament, welches das Vermächtnis enthält, gerichtlich angefochten hat. Seine Einwendungen lauten dahingehend, dass gerade das angeordnete Vermächtnis durch ein späteres Testament aufgehoben wurde. Die zivilrechtliche Klage wurde durch ein LG abgewiesen. Das Urteil ist jedoch aufgrund Berufung nicht rechtskräftig geworden. Ich hatte daraufhin u. a. die Vorlage der Entscheidung des OLG anfordert. Der TV drängt jedoch darauf, dass ich die Testamente eigenständig auszulegen und zu bewerten habe und droht mit Amtshaftungsansprüchen.

    Ein privatschriftliches Testament reicht im Zweifel für den Nachweis der Erfüllung eines darin angeordneten Vermächtnisses aus. Rein inhaltlich schließe ich mich der Meinung des LG an.

    Kann ich dennoch den Vertrag vollziehen, obwohl ich positive Kenntnis vom Klageverfahren habe? Sollte der Erbe Erfolg haben, würde der TV ja nicht entgeltlich handeln. :/

    Für hilfreiche Beiträge wäre ich sehr dankbar.

    Vielen Dank für die Beiträge! Ich sehe das insgesamt auch so, dass die lapidare Formulierung in der notariellen Urkunde den Anforderungen nicht genügt. Die Beteiligten und auch der Notar hatten sich m. E. einfach keine Mühe machen wollen, den betreffenden Erbanteil zu bezeichnen. Ich bezweifel auch, dass der Vertrag an irgendein Nachlassgericht geschickt wird/wurde. Notar ist der Meinung, das müsse mir so reichen.

    Die Erbfolgen ergaben sich nun aufgrund des zeitlichen Ablaufs aus den alten Papiergrundakten. Ich habe mir die Mühe gemacht, und dies kopiert und zum Notar geschickt. Mal schauen, was nun als Ergänzung eingeht.

    Ich habe folgende Problematik vorliegen:

    notarielle Urkunde über eine Erbanteilsübertragung. Eingetragen ist Frau H in Erbengemeinschaft mit Z. Frau H hat diesen Anteil an der Erbengemeinschaft durch mehrere Erbfolgen erhalten, bei denen jeweils der Erbe Alleinerbe war. Die Erbengemeinschaft selbst existiert seit 1938 zwischen A und B. Frau H ist sozusagen Erbeserbin nach A.

    Die Erbfolgen ergeben sich aus dem Grundbuch.

    In der notariellen Urkunde werden die Erbfolgen nicht wiedergegeben. Dort wird lediglich beurkundet: Frau H überträgt den auf sie übergegangenen Erbanteil auf den Käufer. Es folgt die Bewilligung. Um welchen Erbanteil nach welchem Erblasser es sich handelt, wird nicht angegeben.

    Nun meine Frage: reicht diese Erklärung für die BErichtigung des Grundbuchs aus? Ich war bislang der Meinung, dass der Erbanteil zumindest bezeichnet sein muss und hatte eine Zwischenverfügung erlassen. DEr Notar sieht das nicht so. Er ist der Meinung, mehr Informationen braucht es für die Berichtigung nicht.

    Ist dem so? In den einschlägigen Kommentierungen habe ich leider nichts passendes gefunden, auch nicht über den giesekind.digital. Vielleicht hat jemand eine fundierte Meinung oder wie handhaben es andere Kollegen?

    Vielen Dank!

    Wenn A und B übertragen haben "ihren unter Pkt. a) aufgeführten Erbteil am Nachlass von..." , und unter a) wurde der Erbteil bezeichnet mit "Erbteil nach... zu mindestens 1/8" können in der Tat beide Auslegungen in Betracht kommen ("unser Erbteil, egal wie groß" oder "der in Pkt. a) aufgeführte Anteil, und zwar in der heute feststehenden Größe - also der 1/8 Anteil").

    Ich würde hier als Notar eine Nachfrage des GBA erwarten (und mich ärgern, dass ich nicht direkt in der Urkunde für Klarheit gesorgt habe).

    Dankeschön! Hab ich gemacht.

    Der Notar hatte tatsächlich im Jahr 2021 die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbanteilsübertragung beantragt, welche ich allerdings zurückweisen musste aufgrund der Tatsache, dass die Erbnachweise noch kein Ganzes ergaben.

    Vielen Dank Cromwell für die Einschätzung! Das hilft mir weiter. Ich tendiere auch dazu, dass der Erbanteil in Gänze übertragen wurde. Man kann aber auch durchaus einer anderen Auslegung folgen. Habe daher den Notar um Klarstellung gebeten.

    Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Ein Miteigentümer ist verstorben. Das Nachlassgericht hat die Erbfolge in mehreren Teilerbscheinen festgestellt, die insgesamt nun ein Ganzes ergeben. U. a. wurde ein Mindestteilerbschein aus 2013 für die Erben A und B zu je mindestens 1/8 vorgelegt.

    Die Erben A und B haben ihren Erbanteil im Jahre 2021 auf C übertragen. In der notariellen Urkunde lautet die Formulierung "übertragen ihren unter Pkt. a) aufgeführten Erbteil am Nachlass von..." . Unter a) wurde der Erbteil bezeichnet mit "Erbteil nach... zu mindestens 1/8".

    Im Jahre 2022 wurde durch das Nachlassgericht ein weiterer Mindestteilerbschein zugunsten von A und B "zu mindestens weiteren 1/24-Anteil" erteilt.

    Der notarielle Antrag lautet auf Grundbuchberichtigung und Vollzug der Erbanteilsübertragung.

    Meine Frage: Ist die Erbanteilsübertragung insgesamt erfolgt oder nur hinsichtlich des 1/8-Erbanteil? M. E. kann ein Erbanteil nur insgesamt übertragen werden. Müsste der Notar noch einen Nachtrag zu seiner Urkunde fassen oder kann ich im Wege der Auslegung von einer vollständigen Erbanteilsübertragung ausgehen, da im Vertrag vom Erbanteils zu mindestens 1/8 gesprochen wird. :/

    Hallo! Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
    Ich habe einen Antrag auf Teilung zweier Wohnungen in drei Wohnungen, also die dritte Wohnung bekommt von Whg. 1 und 2 jeweils einen Miteigentumsanteil.
    Beide Wohnungen 1 und 2 sind mit je einer Grundschuld belastet, kein Gesamtrecht. Leider liegen für die Grundschulden noch keine Pfandentlassungen vor, im Vertrag vorgesehen ist es. Ich soll aber dennoch die Teilung vollziehen. So muss ich beide Grundschulden mit auf die Wohnung Nr. 3 übertragen. Rangtechnisch ist es ok. Die Rechte wurden an unterschiedlichen Tagen eingetragen. Jedoch stört mich der Gedanke, dass ich ja von jedem Sondereigentum 1 + 2 nur einen Miteigentumsanteil "mitnehme" und dann die Grundschulden am gesamten, neu gebildeten MEA eintragen soll. Dann müsste doch eigentlich eine Pfanderstreckung erfolgen oder eben die Pfandentlassung gleichzeitig vollzogen werden? Sehe ich das so richtig?
    Vielen Dank für die Gedanken hierzu im Voraus!

    Guten Morgen!
    Unsere Stadt hat ihre Kreisfreiheit aufgegeben und wurde dadurch wieder an den Kreis angeschlossen. Nach Auskunft der Vollstreckungsbehörde sind wohl nicht alle Verwaltungsaufgaben damit automatisch auf den Kreis übergegangen, sondern auch einzelne Aufgabenbereiche bei der Stadt verblieben. Forderungen werden nunmehr jedoch von der Vollstreckungsbehörde des Kreises beigetrieben.
    Nun die Frage: wenn eine ZwaSi auf den Namen der Stadt eingetragen wurde und nun die Vollstreckungsbehörde des Kreises die Löschung bewilligt, bedarf es meiner Ansicht nach eines geeigneten Rechtsnachfolgenachweises. Mir wurde nun ein Vertrag vorgelegt, welcher allerdings diese Rechtsnachfolge nicht belegt. Wie kann diese Rechtsnachfolge nachgewiesen werden? Bislang habe ich nur eine telefonische Mitteilung, dass die Forderung übergegangen sei, erhalten. Wo wird so etwas geregelt?
    Hat jemand zufällig ähnliche Erfahrungen?

    Ich bräuchte Hilfe für die Eintragung folgender Grunddienstbarkeiten:

    Bewilligt wurde die Eintragung von je einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke A, B, C und D "und gegenüber dem jeweiligen Berechtigten des Erbbaurechts an Grundstück D".

    Ich wollte die Grunddienstbarkeiten einzeln im Gleichrang eintragen, frage mich allerdings nun, ob ich die DBK zugunsten von D und dem Erbbauberechtigten in einer Eintragung zusammenfassen kann und sollte oder auch dies getrennt handhabe.
    Mein Entwurf lautet: "Grunddienstbarkeit (Unterlassungsverpflichtung) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks von (D), eingetragen in ... sowie für den Berechtigten des Erbbaurechts hieran, eingetragen im Grundbuch von ..."
    Kann man das so formulieren? Mir gefällt es irgendwie nicht, habe allerdings keine bessere Idee...
    Hat jemand einen besseren Vorschlag?

    Der Mangel der bei der Eintragung der Grundschuld fehlenden Belastungsvollmachten wurde nunmehr durch die vorgelegten Genehmigungen formgerecht geheilt. Damit ist m. E. der Unrichtigkeitsnachweis erbracht.
    Ich frage mich nur, was ich mit den Einwendungen des Vormerkungsberechtigten mache. Ignorieren? Zurückweisen?
    Meines Erachtens ist der Berechtigte der Vormerkung auch Berechtigter des Widerspruchs, er wurde nur damals nicht als Berechtigter eingetragen. Von daher hatte ich ihn anzuhören. Mit der Löschung ist er nicht einverstanden. Wahrscheinlich, weil die Bank nach Löschung des Widerspruchs die Versteigerung beantragen wird.

    Wenn das Betreuungsgericht im gleichen Amtsgericht ansässig ist, würde ich mir die Betreuungsakte anfordern. Wenn ich aus dieser Akte entnehmen kann, dass der Aufgabenkreis aufgrund des Verkaufs dieser, nun verkauften Wohnung angeordnet wurde, würde mir das reichen. Aktenvermerk würde ich noch dazu fertigen. Schwieriger ist es, wenn es nicht das gleiche Gericht ist. Dann würde ich den AK wahrscheinlich nicht akzeptieren.
    Beim Vorliegen einer Doppelvollmacht muss der Zugang des Beschlusses an den Betreuer nicht extra formgerecht nachgewiesen werden. Dies wird ja durch die Doppelvollmacht i. V. m. der Erklärung des Notars erledigt.