Beiträge von Zutautas

    Hallo zusammen,

    ich muss ein altes Thema nochmal reaktivieren:

    Ich habe in einem Blatt im BV beim Beschrieb eines Grundstücks folgende Eintragung:

    "hierzu die zum Weg Flst. 1286 gezogene Teilfläche". Eine separate Buchung dieses Flurstücks findet sich im Übrigen natürlich nicht.

    Die Eigentümerin teilt mir mit, dass das Flst. 1286 mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll, da dort im Weg eine Leitung verlegt wird.

    Meine erste Idee war ein Anlegungsverfahren nach §§ 116ff GBO. Wie ich die Antworten hier aber verstanden habe, insb. #2 scheidet dieses hier aus, weil das Flurstück zumindest "scheinbar" gebucht ist.

    Folglich dürfte eine Belastung dann möglich sein, wenn man

    a) alle Anliegergrundstücke (die den o.g. Vermerk enthalten) belastet und den Ausübungsbereich entsprechend definiert oder

    b) aus allen Anliegergrundstücken die Wegflächen herausmisst und jeweils eigene "richtige" Flurstücke bildet und entsprechend ins BV einträgt.

    Sehe ich das richtig oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Liebe Freundinnen und Freunde,

    ich habe eine Frage an Euch:
    Mir liegt ein klassischer Überlassungsvertrag vor, in dem auch Nießbrauch, RückAV und eine weitere Vormerkung für den Ehegatten der Übergeberin bestellt werden.

    Hinsichtlich des (Rück-)erwerbsanspruchs haben die Beteiligten nun vereinbart, dass der Rückerwerb bis 31.12.2035 ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann, danach bei Eintreten bestimmter Gründe (Inso, Scheidung, Tod etc.)

    Dieser Anspruch soll jetzt mit einer RückAV für die Übergeberin und einer AV für deren Gatten eingetragen werden.

    Ich frage mich nun, ob und ggf wie ich das eintragen kann.

    Handelt es sich jeweils um einen Anspruch, der erst unbedingt und dann bedingt ist. Oder sinds eher jeweils zwei Ansprüche, für die ich dann auch zwei Vormerkungen bräuchte?
    Und wie müsste ich´s dann bewerten?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Die nunmehr Betreute war bei der Nießbrauchsbestellung mitbeteiligt.
    Im Grundbuch wurden ein Nießbrauch für den Übergeber und ein aufschiebend bedingter Nießbrauch für die jetzt unter Betreuung stehenden Ehefrau eingetragen.

    Die Betreute ist auch sechs Jahre jünger als der Ehemann.

    Das mit dem Differenzbetrag habe ich mir auch überlegt. Wenn nun aber der Ehemann alsbald verstirbt, wäre die Betreute mit einem zu geringen Betrag abgegolten. Dass sie den übrigen Betrag des Ehemannes erben würde, ist unwahrscheinlich, da dieser für die Heimunterbringung des Ehemannes verwendet werden wird. Evtl wird hier auch der Kostenträger zugreifen.

    Das Argument, nur weil etwas im Grundbuch steht, wäre etwas zu zahlen, greift m.E. zu kurz, da der Nießbrauch ja erst bei Bedingungseintritt erst entsteht. Zum aktuellen Zeitpunkt hat die Betreute vom eingetragenen aufschiebend bedingten Nießbrauch ja auch noch keinen Vermögenswert.

    Liebe Forumsexperten, ich bräuchte Eure Hilfe in einer Sache, die mir schon seit geraumer Zeit Kopfzerbrechen bereitet.

    Ausgangsfall ist Folgender:
    Meine Betreute ist hälftige Miteigentümerin einer Immobilie. Die andere Hälfte hat ihr Ehegatte in der Vergangenheit an seine Tochter übergeben. Auf diesem übergebenen Anteil hat er sich selbst einen Nießbrauch vorbehalten, aufschiebend bedingt für den Fall seines Ablebens einen Nießbrauch für seine Frau (meine Betreute).
    Diese Immobilie muss nun zur Finanzierung des Heimaufenthalts meiner Betreuten veräußert werden.
    Für den bestehenden Nießbrauch des Ehegatten wurde ein Ablösungsbetrag ermittelt, der von der Miteigentümerin zu bezahlen ist. Soweit normal.

    Problem nun: Der aufschiebend bedingte Nießbrauch für meine Betreute.

    Die Betreuerin, wie auch die Miteigentümerin, sind der Meinung, der Nießbrauch sei aktuell wertlos, da der nießbrauchsberechtigte Ehemann noch lebe, die Bedingung daher ja noch nicht eingetreten sei. Da der belastete Miteigentumsanteil nunmehr veräußert werde, sei ein endgültiges Entstehen des Nießbrauchs für die Betreute nicht mehr möglich. Ein Ausgleichsbetrag sei daher nicht zu bezahlen.

    Die Verfahrenspflegerin wendet ein, dass durch die Bestellung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs ein Anwartschaftsrecht für die Betreute entstanden sei, welches man nicht unberücksichtigt lassen könne. Sie schlägt daher vor, die andere Miteigentümerin solle einen bestimmten Betrag (der dem Wert des Nießbrauchs entspricht, wenn die Bedingung bereits eingetreten wäre) sicherstellen, dh sich verpflichten, über dieses Geld nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts zu verfügen. Wenn der Ehemann dann zuerst versterben sollte, könne der konkrete Betrag dann ermittelt werden.

    Liebe Leute, ich bitte um Eure Einschätzung!

    Ist der Meinung der Verfahrenspflegerin zuzustimmen? Ist der Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht überhaupt genehmigungspflichtig und wirkt sich das auf die Genehmigungsfähigkeit der Löschung des aufschiebend bedingten Nießbrauch aus?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Ich möchte mich hier mal mit einem ähnlichen Problem dranhängen, das maßgeblich auch die Frage der GB-Berichtigung betrifft.

    In unserer Nachlassakte lag ein notarielles Testament, das einen örtlichen Verein zum Erben benannte. Dieser Verein gehörte zu einer allgemein bekannten Glaubensgemeinschaft, im Forum als Jxxxxx Zxxxx bekannt. Der Verein hieß entsprechend "Jxxxx Zxxxx Versammlung XY"
    Bekannter Weise wurde der übergeordneten Organisation in Berlin vor Jahren der Status einer KdöR zuerkannt, woraufhin sich alle Ortsvereine übereilt aufgelöst haben.

    Das Thema Rechtsnachfolge ist ja nunmehr hinreichend diskutiert worden und m.E. auch kein Problem mehr. Aber in unserem Fall war ja die vieldiskutierte Rechtsnachfolge bereits vor dem Erbfall, sodass der Nachlass unseres Verstorbenen davon normalerweise ja nicht umfasst sein kann.

    Jedenfalls stellt die Jxxx Zxxx KdöR jetzt einen GB-Berichtigungsantrag unter Berufung auf das not. Testament und ihre Eingliederungsgesetze.

    Wer ist denn nun unser Erbe und warum?

    Vielen Dank!

    Ich habe eine Frage zu dieser Thematik:

    Einen Widerspruch nach § 899 BGB bis zur Eintragung der Erbanteilsübertragung einzutragen (quasi wie eine Vormerkung) erscheint mir klar.

    Wenn ich allerdings eine bedingte Erbanteilsübertragung vorliegen habe, und das Rückforderungsrecht des Veräußerers gesichert werden soll (also wie eine RückAV), kann dies dann auch per Widerspruch gehen? Hier ist doch das GB nur bei Bedingungseintritt unrichtig. Müsste man daher einen bedingten Widerspruch eintragen :gruebel: ?

    Bisher hatte ich es nur derart, dass eine Verfügungsbeschränkung nach § 161 II BGB einzutragen war.

    Ich bräuchte kurze Nachhilfe im Vereinsrecht... :oops:

    Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem ein VVaG ein Grundstück erwirbt. Als Vertretungsnachweis liegt mir eine gesiegelte Erklärung der BaFin vor. Dort ist aufgeführt, wer den Verein wie vertreten darf.

    Die Rechtsgrundlage hierfür ist mir bisher jedoch nicht bekannt. Ich dachte, ein Verein muss im Register eingetragen sein und sivh die Vertretung aus ebendiesem ergeben...? :gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Ich habe eine Frage an Euch:

    Lokale R-Banken in unserer Gegend haben kürzlich fusioniert. Es kursieren jedoch noch einige Abtretungserklärungen, die die Abtretung an Gläubiger enthalten, die durch ebendiese Verschmelzungen so nicht mehr existieren.

    Sollte mir nun die Eintragungsbewilligung auf den "alten" Gläubiger unter Hinweis auf die Verschmelzung der Banken genügen oder muss eine neue Abtretungserklärung angefordert werden, die den neuen Gläubiger explizit ausweist? :gruebel:

    Hm...
    In meinem Demharter (25. Aufl. :oops:) heißt es bei Rn 3 zu § 49 GBO, dass man unter einem Leibgeding/Altenteil vor allem die dingliche Sicherung von Nutzungen und Leistungen, die zur Sicherung der persönlichen Versorgung des Berechtigten bestimmt sind, versteht.

    Bei dem Recht, eine Photovoltaikanlage zu betreiben etc. kann ich per se keine Nutzung erkennen, die die persönliche Versorgung des Berechtigten sichert.
    Anders wäre es meines Erachtens, wenn es darum ginge, den Berechtigten mit Strom zu versorgen, oder ihm beispielsweise die Einspeisevergütung weiterzugeben. Dies wären dann wohl wiederkehrende Leistungen, die man mit Rellast absichern könnte und die dann auch problemlos Teil eines Leibgedings sein könnten.

    Wahrscheinlich Geschmackssache...

    Ich hab den Notar gebeten, in Zukunft die PV-Anlagen mit einer separaten Dienstbarkeit abzusichern. :cool: