Beiträge von GRG-Uwe

    kommt aber sowieso niiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiemals 1000mal von der Justizministerkonferenz beschlossen und bereits 1001mal vom Finanzminister abgeschossen (dieser komischer Verein, der für eine Kreditkartenfirma wirbt und eine Zeitschrift herausgibt (BDR)) hat mit seinem A12-Ansatz als Einstiegsamt schon vorab jede Diskussion getötet.

    ich sag' nur "erweiterte Serviceeinheit". Ein Kunstbegriff ohne jeglich gesetzliche Grundlage, der Rechtspflger (und Richter) zu Teamleitern macht, und Geschäftsstellenverantwortung aufdrückt, obwohl die Geschäftsstelle beim Gericht angesiedelt ist (§ 3 RpflG, § 22 GVG - § 153 GVG). Dem Herrn seis gedank: nach § 9 RpflG sind Erlasse, AV's ... lustige Schreiben aus dem Ministerium. Ich würde auch keine Geschäfsstellentätigkeit machen, wenn alle andern sich darum reißen. Meine Aufgabe endet wenn ich die Akte zugeschlagen in das Ausgangsfach werfe. Das ist im Übrigen auch so vorgsehen, dann ist meine Entscheidung wirksam und fertig. Auf zum nächsten Vorgang und im Mini-Bürolein liegen ja noch für drei Wochen Akten.

    Und darum muss ich das Forum wieder verlassen und darf, bei schönstem Wetter und einem Rasen den ich demnächst nur noch mit der Sense bearbeiten kann, noch ein Stündchen arbeiten.

    Aus dem Link ergibt sich das aber nicht. Übrigens:

    Bezirksnotar : auch nicht Befähigung zum Richteramt

    Bestellung zum Notar
    Voraussetzung: Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG (§ 5 BNotO).
    Die Befähigung zum Richteramt setzt das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung voraus (§ 5 Abs. 1 DRiG, Ausnahme für Hochschullehrer).
    Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist hinsichtlich der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht möglich.
    Auch nach Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts können damit de lege lata nur solche EU‑Ausländer zum Notar bestellt werden, die die Zweite juristische Staatsprüfung nach vorangegangenem Vorbereitungsdienst mit Erfolg abgelegt haben.

    Gerade deshalb wird ja auch eine Gesetzesänderung vorbereitet.

    Danke für diesen Hinweis. Es wäre tatsächlich wünschenswert, wenn der sachliche und unkomplizierte Austausch von Meinungen bzw. Rechtsansichten von beiden Seiten befördert wird. So rege ich bei allen Rechtspflegern, mit denen ich zu tun habe, an, wenn möglich vor Abfassung einer arbeits- und zeitaufwendigen Zwischenverfügung zum Telefon zu greifen und mich anzurufen - und selbstverständlich bin ich für Rechtspfleger jederzeit zu sprechen bzw. rufe zurück. Keiner der Beteiligten ist unfehlbar und entschieden wird - wie im vorliegenden Fall - durch andere. Dessen sollte man sich bewusst sein.


    Es lebe das Bundesgrundbuchamt, Bewerdegericht: das Bundesgrundbuchgericht. In der neuen GBO wird die "Zwischenverfügung" durch die "Telefonkonferenz" ersetzt.

    Diesmal: :ironie:

    Es ist doch so:

    Der Gesetzgeber hat klargestellt, die BGB-Gesellschaft ist nicht rechtsfähig - zumindest im Grundstücksrecht. Daher hat er klarstellend § 47 Abs.2 BGB verfasst.

    Daher ist § 20 GBO nicht hinsichtlich der Gesellschaft, sondern im Bezug auf die Personen der Erwerber zu prüfen und in diesem Rahmen ist dann das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben.

    Damit haben wir dann auch wieder die Möglichkeit beim Gesellschafterwechsel nach Urmütter und -Väter Art zu handeln.

    Insofern ist auch § 899a BGB nur klarstellend:

    "Alles bleibt beim Alten. Das Recht an dem Grundstück ist Gesellschaftsvemögen der eingetragenen Berechtigten für die, die §§ 892 bis 899 entsprechend gelten"

    Wobei "entsprechend" durchaus nur als Formulierungshilfe gesehen werden kann, damit der Text flüssig ist. Also nicht sinngemäß sondern im Übereinstimmung mit.


    § 20 GBO ist ja gerade der Knackpunkt. Erwerber sind eben nicht die Gesellschaft in gesamhänderischer Bindung (wie es ja § 718 BGB eigentlich vorzieht) sonder nur die Gesellschaft.

    Eigentlich müsste § 20 GBO noveliert werden:

    Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn auf der Erwerberseite eine Gesellschaft bügerlichen Rechts auftritt.

    Das hat der BGH hier versucht, aber der BGH is' nunmal nicht der Gesetzgeber.



    Die dritte Baustelle ist die Vollmachtsfrage. Der BGH hat eine ausdrücklich der GbR erteilte Finanzierungsvollmacht dahin ausgelegt, dass die Vollmacht auch an die Gesellschafter persönlich erteilt sei, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Gesellschafter bei der Bestellung des Finanzierungsrechts überhaupt nicht für sich persönlich (als angebliche Vollmachtnehmer), sondern ausschließlich als Vertreter der bevollmächtigten GbR gehandelt haben. Beides erscheint mir einigermaßen abwegig.

    Hierzu BGH in DNotZ 2011, 361

    20. 1. 2011 - V ZB 266/10: Handeln aufgrund Vollmachten aller Gesellschafter einer GbR (mit AnmerkungBöttcher)

    Aus dem nicht amtlichen Leitsatz:

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst kann keine Vollmacht erteilen. Für sie handeln die Gesellschafter.

    Nein,
    die Reformer gehen davon aus, daß die Grundbucheintragungen ohne Einischt in die Grundakten gemacht werden - und die neu eingehenden Sachen sollen gescannt und digital gespeichert werden.



    Die Reformer sind aber lustig.

    Wegen des hohen Grades der Bezugnahme (vergleiche nur der Zinsbeginn bei den Grundschulden und einer anschließenden Abtretung) werden die Bearbeitungszeiten nicht gerade gestrafft.

    Ich komme aus Zeitgründen erst jetzt auf meine Ausführungen zurück.

    Es wurde von Cormwell ausgeführt, dass ein Nachweis überhaupt nicht beigebracht werden kann.

    Das Überwechseln ins Amtsverfahren ist eine Scheinlösung, weil man auch im Rahmen des Freibeweises nicht davon ausgehen kann, dass der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wurde. Man müsste sich nämlich auch insoweit auf die bloße Behauptung der Beteiligten verlassen und deren eidesstattliche Versicherung würde unstreitig nur belegen, dass und mit welchem Inhalt sie abgegeben wurde, aber nicht, ob ihr Inhalt auch zutreffend ist. Mit anderen Worten: Der Freibeweis hilft nur, wenn die Grundbuchberichtigung lediglich daran scheitert, dass die Rechtslage nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden kann (Demharter § 83 Rn.24!), nicht aber, wenn sie überhaupt nicht und demzufolge auch nicht formlos nachgewiesen werden kann.

    Hier liegt aber ein Denkfehler vor, den wir trennen und vom Nachweisverfahren im Antragsverfahren der GBO zum Beweisverfahren des FamFG.

    Hier ist jeder Beweis zu lässig und das Gericht in Grundbuchsachen hat die Beweise frei zu würdigen, es sei denn es liegen bindende Beweisregeln vor.

    Das Gericht in Grundbuchsachen kann daher aufgrund der Beweisaufnahme zu der Entscheidung kommen, dass der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wurde.

    Natürlich gilt hier auch die Partei- bzw. Beteiligtenvernehmung.

    Als Zeugenbeweis kommen namentlich Arbeitnehmer, Steuerberater oder auch das zuständige Finanzamt in Frage.

    Urkundsabeweis sind die Eintragungsbewilligung aller eingetragener Gesellschafter und des neuen Gesellschafters.

    Als Sachverständige sind Insolvenzgutachter zu beauftragen. Im Insolvenzverfahren prüft der Gutachter die Beteiligungen an der Gesellschaft um ggf. die persönliche Haftung geltend zu machen. Das Gericht in Grundbuchsachen kann daher ein Sachverständigengutachten über die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft in Auftrag geben.

    Hierbei sind die nichtbestrittenen Tatsachen, die zugestandenen Tatsachen und die offenkundigen Tatsachen wie im ZPO-Verfahren nicht mehr beweisbedürftig.

    Die Beweislast trägt der das Verfahren anregende Beteiligte.

    Ein Problem mit §§ 899a, 892 BGB gibt es eben sowenig wie bei der Löschung nach §§ 84 GBO.

    Das Problem bei §§ 82, 82a GBO ist, dass hinsichtlich der Unrichtigkeit des Grundbuchs vernüpftige Zweifel zu schweigen haben, was bei Vorlage einer Sterbeurkunde der Fall ist.

    Fraglich ist hier, auf welche Beweismittel das Grundbuchamt seine Kenntnsisse stützen kann:
    a) Verwertungsverbot nach § 29 GBO für sämtliche Beweise, die nicht Urkundsbeweis sind
    oder
    b) Beweis nach dem FamFG.

    Für b) spricht, dass § 29 GBO nicht im allgemeinen Teil zu finden ist, sondern in dem Teil der GBO, der sich mit dem Antragsverfahren befasst.

    Schließt man sich also b) an stellt sich eine weitere Frage:
    a) Freibeweis
    oder
    b) Strengbeweis (§ 30 FamFG).

    Da es hier um einen Grundrechteingriff (Stellung als Eigentümer) ist auf jeden Fall von einem Freibeweis abzusehen (vergl. Eickmann, Rpfleger 1979,172)

    Die Unrichtigkeit müsste durch eine förmliche Beweisaufnahme festgesellt sein.

    Und hier schließt sich eine neue Frage an:
    Wie kommt das Grundbuchamt zu einer förmlichen Beweisaufnahme?

    In dem Antragsverfahren nach § 13 GBO jedenfalls nicht:

    Wenn
    a) durch dienstlichliche Tätigkeit
    b) durch Zufallsfunde
    c) durch private Wahrnehmung
    Tatsachen bekannt werden, die es wahrscheinlich machen, dass der Buchberechtigte nicht der wahre Eigentümer ist, wird das Grundbuchamt in Ermittlungen nach pflichtgemäßen Ermessen eintreten vergl. Hügel Beck'scher Online-Kommentar Rn 12 zu § 82 GBO.

    Wird es also überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundbuch unrichtig wird, muss das Grundbuchamt eine förmliche Beweisaufnahme durchführen.

    Ich bearbeite gerade folgenden Fall:

    Eine Dänische Gesellschaft (eine A/S) ist als Eigentümerin eingetragen.
    Über das Vermögen der A/S ist von einem dänischen Gericht das Konkursverfahren eröffnet worden.

    Dänemark ist aber nicht im Anhang A der EG-InsolvenzverfahrensVO genannt. Daher hat das Auslandskonkursvefahren keine Auswirkung auf in Deutschland belegenes Vermögen.

    Wer vertritt denn nun die A/S?
    Der Konkursverwalter oder ein Liquidator.

    Hat jemand schon einmal einen ähnlichen Fall auf dem Schreibtisch gehabt?

    Darüber hinaus kann der Schuldner in der Regel sehr wohl etwas dafür, wenn die Bank die Forderung nebst Grundschuld an einen Investor abtritt. Das passiert nämlich nur, wenn der Schuldner seine Raten nicht mehr bezahlt und der Kredit gekündigt wurde. Und das hat regelmässig der Schuldner alleine zu vertreten.

    Die Bank will durch den Verkauf der Forderung Liquidität gewinnen und Eigenkapitalbindungen lösen, damit sie wieder neue Kredite vergeben kann. Das wird sie nicht können, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, sich von den alten "faulen" Krediten durch Verkauf zu lösen.

    Das wird bei der Diskussion über Kreditverkäufe aber sehr gerne unterschlagen.



    Da ist aber der Forderungsmanager zu höhren und trifft nicht ganz die Realistät.

    Auch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnise - wie Arbeitslosigkeit aufgrund langer Krankheit (passiert bei einem Beamten ja ehe selten) - kann nach den AGB zur Küngiung führen.

    Und dann liegt es am Schuldner nach § 767 ZPO sich eventuell zu wehren - ?? liegt eine Verschlechterung vor?