Beiträge von HdWiZdM

    Hallo Vollstreckungsexperten,

    wir haben die Pfändung eines Übererlös aus einer zwangsversteigerten Immobilie beantragt, die zuvor Eigentum unseres Schuldners war. Vollstreckt haben wir aus der Grundschuldbestellungsurkunde, der dem Grundpfandrecht an der versteigerten Immobilie zugrunde lag.

    Es erging nun auf den beantragten PfÜB eine Zwischenverfügung des Vollstreckungsgerichts, weil sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befindet. Wir sollen den Antrag zurücknehmen. Die Immobilie ist vom Insolvenzverwalter aber aus der Insolvenzmasse freigegeben worden. Durch die Freigabe ist die Immobilie insolvenzfreies Vermögen geworden und der Übererlös steht nun dem Schuldner und nicht mehr der Insolvenzmasse zu.

    Muss in dieser Konstellation eine Pfändung des Übererlöses durch einen dinglichen Gläubiger nicht trotz des Insolvenzverfahrens möglich sein? :/

    Hallo ZVGler,

    in meinem Fall geht es darum, ob der Ersteher, der eine Teilungsversteigerung beantragt und in dieser durch Zuschlag Alleineigentümer geworden ist, den Betrag leisten muss, der über unsere Forderung (als Grundschuldgläubiger) hinausgeht. Wir haben von ihm den Kapitalbetrag unserer Grundschuld anzufordern und würden den Übererlös ggf. zu Gunsten von ihm und der weiteren Miteigentümerin hinterlegen, wenn keine Einigung über die Verteilung erfolgt. Er hat eine titulierte Forderung gegen die Miteigentümerin. Unklar ist mir, ob wir auch dann den vollen Kapitalbetrag der Grundschuld von dem Ersteher anfordern müssen, wenn er den Erlösanteil der Miteigentümerin pfändet, er gegen uns also einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auskehrung des gesamten Übererlöses an ihn erwirkt (dies avisiert sein Anwalt).

    Vergleichbare Fragen werden sich für das Vollstreckungsgericht auch bei Teilungsversteigerungsverfahren stellen:

    • Hat der Ersteher sein Meistgebot auch dann in voller Höhe zu erbringen, wenn er für einen Teil hiervon selber Zahlungsempfänger gemäß Teilungsplan ist?
    • Wenn in einer Teilungsversteigerung durch den Ersteher ein (bei Zahlung entstehender) Übererlös gepfändet wird, der zugunsten von ihm und der damaligen Miteigentümerin zu hinterlegen wäre, muss der Ersteher diesen Betrag dann überhaupt erbringen?

    Danke vorab!

    Hallo ZVGler,

    besteht ein Erfordernis, eine Minderanmeldung, mit der eine Forderung zum Versteigerungstermin auf den Kapitalbetrag der Grundschuld beschränkt wird, zum Verteilungstermin zu wiederholen?

    Hat es Konsequenzen, wenn man in einer erfolgten Wiederholung der Minderanmeldung die dennoch anfallenden Grundschuldzinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin nicht angibt? :confused:

    Danke vorab!

    Hallo,

    wir haben als Bank gegen zwei Schuldner auf Anregung eines Gerichtsvollziehers Betreuung beantragt. Dieser hat bei dem Versuch, die Vermögensauskunft in unserem Auftrag abzunehmen, festgestellt, dass die Schuldner pflegebedürftig und nicht verhandlungsfähig sind. Wir benötigen die ergebnislose Vermögensauskunft als Unpfändbarkeitsnachweis, um die titulierte Forderung abzuschreiben.

    Das Betreuungsgericht teilt auf unsere Sachstandsanfrage nun mit, dass "Auskünfte zu einem Betreuungsverfahren nur an am Verfahren Beteiligte" gegeben werden. Sind wir als Antragstellerin nicht Verfahrensbeteiligte? Dürfte wir nicht zumindest eine Information erhalten, ob und wer als Betreuer bestellt wurde, damit wir von diesem Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldner anfordern können? :gruebel:

    Besten Dank vorab!

    Hat die B-Bank auch den Löschungsanspruch geltend gemacht, z. B. in ihrer Anmeldung?

    Für die B-Bank bin ich tätig und der Versteigerungstermin findet erst statt. Ich möchte nur sicherstellen, dass wir den Übererlös der A-Bank erhalten. Den gesetzlichen Löschungsanspruch machen wir standardmäßig in der Forderungsanmeldung zum ZV-Termin geltend. Reicht dies, um die Konsequenz aus dem vorangegangenen Beitrag (Wertung als Verzicht und Auskehrung an den alten Eigentümer) zu verhindern und im Teilungsplan die Zuteilung der TEUR 70 zu erhalten?

    Hallo ZVGler,

    ich meine in Erinnerung zu haben, dass ein nachrangiger Gläubiger in folgendem Fall um seinen Rückgewähranspruch an den freien Grundschuldteilen des Vorranggläubigers gebracht wird, weil hierdurch eine Eigentümer-Grundschuld entstanden ist:

    III/1 TEUR 100 für die A-Bank (TEUR 30 persönliche Forderung)
    III/2 TEUR 150 für die B-Bank (Rückgewähransprüche ggü. der A-Bank geltend gemacht)
    Meistgebot: TEUR 100

    Die A-Bank meldet zum Versteigerungstermin die TEUR 100 an. Zum Verteilungstermin reduziert die A-Bank dann auf ihre persönliche Forderung von TEUR 30. Nimmt das Versteigerungsgericht in diesem Fall eine Zuteilung von TEUR 30 an die A-Bank und von den restlichen TEUR 70 an die B-Bank vor (entsprechend dem Rangverhältnis im Grundbuch) oder leistet es die TEUR 70 an den ehemaligen Eigentümer (wegen einer möglicherweise entstandenen Eigentümer-Grundschuld)?
    :gruebel:

    :daumenrau Dankeschön! Falls jemand hierzu noch eine Fundstelle in einer Kommentierung hat, wäre das hilfreich. Zumindest im BGH-Urteil V ZB 130/11 wird ein rechtliches Thema basierend auf einem Versteigerungsverfahren mit einem symbolischen Verkehrswert von einem Euro behandelt.

    Moin ZVGler,

    ist es erforderlich, bei einer wertlosen Immobilie (beispielsweise wenn die Abrisskosten den Grundstückswert übersteigen oder der Boden erheblich kontaminiert ist) zumindest einen symbolischen Verkehrswert von einem Euro anzusetzen oder kann auch ein gerichtlicher Verkehrswert von null Euro festgesetzt werden? :gruebel:

    Danke vorab!

    Moin ZVGler,

    bei der Versteigerung eines Grundstücks von mehreren Eigentümern kann der Gläubiger einen etwaigen Übererlös bekanntlich nur dann an die bisherigen Eigentümer auskehren, wenn diese eine übereinstimmende Erklärung über die Verteilung abgeben. Anderenfalls muss der Erlös ja hinterlegt werden.

    Wie verhält es sich aber, wenn nur ein hälftiger Miteigentumsanteil versteigert wird? Als Gläubiger machen wir ja trotzdem unseren gesamten dinglichen Kapitalbetrag geltend. Wenn nun ein Übererlös entsteht, muss der weitere Miteigentümer dann ebenfalls zustimmen? :gruebel:

    Vielen Dank vorab!

    Moin zusammen,

    in der Suche traf ich nicht auf die erhofften Antworten. Wir haben eine Forderung gegen eine GmbH, die vor zwei Monaten gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Im HRB ist davor nur ein Eintrag aus 2019 zum Geschäftsführerwechsel. Dazwischen findet sich kein Hinweis auf eine Insolvenz oder eine Liquidation. Wenige Monate vor der Löschung wurde an die Gesellschaft eine größere Zahlung geleistet, die diese voraussichtlich nicht beanspruchen durfte.

    Meine Fragen (wenn jemand eine Antwort auf eine davon hat, ist mir schon geholfen):
    - In welchem Fall kann ohne Insolvenz und Liquidation die Löschung von Amts wegen erfolgen?
    - Ist von nachgewiesener Vermögenslosigkeit auszugehen, so dass auch eine Nachtragsliquidation ausgeschlossen ist?
    - Gibt es eine Möglichkeit, unseren Anspruch gegen GmbH, Liquidator oder ehemaligen GF durchzusetzen?

    Besten Dank vorab für jeden Hinweis!

    Danke! Es ist noch nicht klar, ob die Eigentumsumschreibung vor einem Zwangsversteigerungsantrag erfolgen wird. Ist es daher möglich, die Grundschuldkündigung gegenüber dem alten Eigentümer und vorsorglich auch gegenüber dem Auflassungsvormerkungsberechtigten zu erklären, um nach Eigentumsumschreibung nicht erneut ein halbes Jahr warten zu müssen?

    Moin zusammen,

    der Darlehensnehmer ist bislang lediglich Auflassungsvormerkungsberechtigter, weil die Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt ist. Muss die Grundschuldkündigung nach § 1193 BGB nun gegenüber dem alten Eigentümer erfolgen, gegen den letztlich auch versteigert wird, oder gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Zweckbestimmungserklärung (also dem Darlehensnehmer und AV-Berechtigten)? :gruebel:

    Moin zusammen,

    eine wohl zu simple Frage, als das sie hier schon behandelt wurde: Spricht etwas dagegen (außer die höheren Kosten), wenn jeder Erbe einer Erbengemeinschaft für die Löschung einer Grundchuld einen separaten Löschungsantrag bei seinem Notar beglaubigen lässt oder muss die Erbengemeinschaft zusammen einen einzigen Antrag stellen?

    Danke für die schnellen Antworten!

    Da aufgrund der Verweise zu den laufenden Nummern im BV und der Abt. III in dem Pfandentlassungstext der ergänzende Hinweis "und diversen weiteren Grundbüchern" schwierig ist, hab ich explizit jeweils "Gesamtgrundschuld" geschrieben und die Haftung weiterer Gundbücher damit verdeutlicht.

    Moin,

    wir sind Gläubigerin einer Gesamtgundschuld, die auf einer Vielzahl an Grundbüchern verschiedener Gemarkungen und mit diversen Eigentümern lastet. Besteht die Notwendigkeit, dass wir in der nun zu erteilenden Pfandentlassungserklärung für eine minimale Teilfläche eines der Flurstücke sämtliche Grundbücher aufführen, auf denen die Gesamtgrundschuld im übrigen lastet?