Beiträge von Jana08

    Bei uns wurde vorige Woche einErbscheinsantrag gestellt und da alle Unterlagen und Beteiligte da waren,dieser dann auch erteilt.

    Bei der Abarbeitung stellt die Geschäftsstelle nun fest,dass bereits 1992 ein Erbschein erteilt worden ist. Warum die vorherige Prüfunghier keinen Treffer gelandet hat, ist mir unklar.
    Jetzt müsste ich den 2. Erbschein ja eigentlich irgendwie wieder ausder Welt schaffen. Einziehen als unrichtig kann ich ja nicht, da er das janicht ist.

    Hat hier jemand eine Idee?

    Mir liegt ein Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde auf Grundbuchberichtigung vor. Der neue Rechtszustand ist am 28.2.2022 eingetreten.
    Nun teilt mir die Behörde mit, dass es aufgrund des Umfanges des Verfahrens Probleme mit der Erstellung des Fortführungsnachweises gibt und aus aktueller Sicht nicht vor November mit diesem zu rechnen ist.

    Die Grundbücher sind ja nun für den allgemeinen Rechtsverkehr "gesperrt", da über die betroffenen Grundstücke nicht mehr verfügt werden darf.
    Wie verhält es sich mit Anträgen Grundbuchberichtigungen wegen Erbfolge oder Löschungen Abt. II oder III? (Da sammeln sich inzwischen diverse Anträge). Muss ich die auch liegen lassen oder was spricht dagegen die ggf. zu bearbeiten?

    Wir haben das Problem, wie wahrscheinlich viele andere auch, dass unser Archiv zu klein ist und wir mit den geschlossenen Grundakten nicht mehr wissen wohin.
    Da wir in Sachsen die elektronische Grundakte haben, werden keine neue Papierakten mehr angelegt. Spricht irgendwas dagegen, die neu geschlossenen Akten bei den laufenden Akten hängen zu lassen? Ich kann leider keine Vorschriften finden, wie und wo geschlossene Akten aufzubewahren sind. Vielleicht hat jemand einen Tipp, wo dazu was stehen könnte?

    Der Vater ist Eigentümer des Grundstückes?
    Dann dürfte ein Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorliegen. Wegen der Instandhaltungspflichten etc. ist das Rechtsgeschäft m.E. nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    Ein schuldrechtliche Vertrag liegt mir nicht vor. Für mich als Grundbuchamt ist die dinglich Bewilligung des Wohnrechtes erforderlich. Die kann der Vater als Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Sohnes oder eines Vertreter erklären, § 181 BGB spielt hier keine Rolle.
    Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft heißt ja nicht immer zwingend genehmigungsbedürftig oder?

    Mein Fall ist genau andersrum. Vater bestellt für seinen minderjährigen Sohn ein Wohnrecht. Der Sohn ist für die Instandsetzung auf seine Kosten verantwortlich sowie für die von ihm verursachten Gebrauchskosten. Ich stehe jetzt als Grundbuchrechtspflegerin nicht ganz so im Thema, aber da ich nicht wirklich einen Genehmigungstatbestand finden kann, denke ich eher, man braucht keine familiengerichtliche Genehmigung. Lieg ich damit richtig oder hab ich was übersehen?

    Notar bewilligt aufgrund seiner Vollmacht die Auflassung und beantragtderen Eintragung. Dieses Schreiben muss doch der Form des § 29 GBO entsprechenund bei elektronischem Eingang dann einen Beglaubigungsvermerknach § 137 GBO iVm § 39 a BeurkG bekommen? Stehe hier gerade total auf demSchlauch, da uns dass jetzt bei mehreren Notaren aufgefallen ist, dass die nur eineinfaches Schreiben einscannen und übermitteln.

    Hänge mich hier mal ran.
    Wohnungseigentumsgemeinschaft besteht aus zwei Einheiten. Die MEA bestehen an einem Flurstück. Dieses wurde zerlegt und eines dieser neuen Flurstücke kauft der Landkreis, da es sich um Verkehrsfläche handelt.
    Der Notar hat diesbezüglich einen ganz normalen Kaufvertrag beurkundet. Das Flst. wird aus allen Rechten und Verpflichtungen aus dem bestehenden Wohnungseigentum uneingeschränkt freigegeben und die lastenfreie Abschreibung wird bewilligt und beantragt wird.
    Reicht mir das und wie trage ich sowas ein?:gruebel: Hatte solch einen Fall leider noch nicht.

    Ich hänge mich hier mal dran.
    Hab einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft der Gemeinde vorliegen. Mehr gab das Schreiben nicht her.
    Auf Nachfrage teilt die Gemeinde mit, Erben seien nicht bekannt und sie (die Gemeinde) hätten die Kosten der Beerdigung getragen.
    Da das fehlende oder eher unbekannte Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung durch das Rechtsschutzinteresse des Nachlassgläubigers ersetzt wird, wäre hier meine Frage, mit welchem Wirkungskreis ihr her anordnen würdet? :gruebel:

    Zunächst noch Danke für die Beiträge.

    @ TL: Obwohl unsere Staatsanwaltschaft tatsächlich andere Prioritäten hat, als falsche eVs in Erbscheinsverfahren (zB Strafbefehle für Kokulores gegen teuer Geld ins Ausland zustellen zu lassen, Owis bis ins letzte i-Tüpfelchen zu verfolgen usw.), werde ich denen weiterhin fleißig entsprechende Verfahren vorlegen. Steter Tropfen höhlt den Staatsanwalt oder so ähnlich...).

    Frog: Ich lege einfach selbst vor. Das ist bislang von niemanden (weder hier im Haus, noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet worden)


    Mir ist durchaus bewusst, dass es im deutschen Recht auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, entlastende Tatsachen zu ermitteln, aber wenn meine Aktenvorlagen mehr oder weniger mit "lass uns mit diesem Mist in Ruhe" beantwortet werden, läuft doch was falsch.

    Muss hier mal nachfragen, wie das jetzt genau abläuft. Habe jetzt auch meine erste Sache, wo ich Strafantrag stellen will. Was muss ich jetzt machen? Strafantrag nebst Begründung schriftlich formulieren und mit Akte an StA oder nur einen Aktenvermerk und Akte vorlegen?

    Hab ein ähnliches Problem, deshalb hänge ich mich hier mal dran.

    Im Grundbuch eingetragener Miteigentümer A ist verstorben und von B, C und D beerbt. Berichtigung aufgrund des vorgelegten Erbscheines wurde eingetragen.

    Lastend am Anteil des C wurde dann eine Erbanteilspfändung zugunsten von X eingetragen.

    Einige Jahre später taucht ein handschriftliches Testament von A auf, der Erbschein wird eingezogen, ein neuer Erbschein zugunsten von B wird erteilt und es erfolgt die Berichtigung des Grundbuches.

    Nun soll das Grundstück verkauft werden, natürlich ohne die noch eingetragene Pfändung des Anteils des C.

    Der Notar reicht hierzu eine Berichtigungsbewilligung von B ein. Ich denke aber ich benötige eine Löschungsbewilligung von X. Oder würde der 2. Erbschein als Unrichtigkeitsnachwies ausreichen? :gruebel:

    Insolvenzverwalter bittet per Fax um Eintragung Insolvenzvermerk am Grundstück des Schuldners.
    Beigefügt Abschrift des Beschlusses über Eröffnung des Verfahrens von 2016 und der Hinweis auf die amtlichen Bekanntmachungen unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Reicht mir das? Im Kommentar kein Hinweis darauf, das Bezug auf die amtlichen Bekanntmachungen möglich sind, sondern Vorlage der Bestallung erforderlich ist.

    Erstmal sortieren:

    Das Testament hast du den Ausschlagenden übersendet? nein, da die Verfügung dazu noch nicht abgearbeitet war und da die Ausschlagungen schon kamen, aufgnommen am Wohnortgericht
    Komisch, dass sie erst durch die Kostenrechnung dann davon erfahren haben? Kostenrechnung für Ausschlagung

    Wo erfolgte die Erbschaftsausschlagung? Wurde dort angegeben, aus welchem Grund sie als Erbe eingesetzt seien? (gesetzlich oder testamentarisch) ja, aus allen Berufungsgründen (diese in Klammern aufgeführt)

    Sie haben nun nur die Anfechtung erklärt, auch hier nochmal die Frage, wo (beim Nachlassgericht oder Notar?) und keinen weiteren Antrag gestellt? Das bringt dann wohl nichts, würde ich sagen.
    Entgegen nehmen. Anfechtung wurde beim hiesigen Nachlassgricht erklärt, bei einer Kollegin, und die wollten nur Anfechtung

    Vielleicht könnte man das als einen Antrag auf Erbscheinseinziehung auslegen?

    Über eine Auslegung als Antrag auf Einziehung haben wir auch schon nachgedacht, aber wenn die v.A.w. zu prüfen wäre, brauche ich das ja dann nicht

    Erblasserin hat im handschriftlichen Testament Sohn und die Enkeltöchter der vorverstorbenen Tochter bedacht. Testament wurde im Termin eröffnet und vom Sohn gleichzeitig Erbscheinsantrag gestellt.
    Beide Enkeltöchter haben, noch bevor die Anhörung und Übersendung der Testamentskopie erfolgt ist, die Ausschlagung erklärt. Die Ausschlagung erfolgte bei einer, da sie " ... mit der Sache nichts zu tun haben möchte ...", und bei der anderen " ... aus persönlichen Gründen. Über den Nachlass ist nichts bekannt". Ausschlagung erfolgte aus allen Berufungsgründen. Die Anhörung als Miterben war damit ja hinfällig.
    Der Erbscheinsantrag wurde berichtigt und der Sohn als Alleinerbe im Erbschein aufgeführt.

    Nach Erhalt der Kostenrechnung wurden die beiden nun hellhörig und haben die Anfechtung ihrer Ausschlagung erklärt. Ihnen war wohl nicht bekannt, dass es ein Testament gibt und sie hätten gern den letzten Willen ihrer Oma erfüllt und es war ihnen nicht bekannt, dass die Oma keine Schulden, wovon sie ausgegangen sind, hinterlassen hat. Die Niederschrift wurde dem Erben zu Kenntnis übersandt. Dieser war über den Inhalt völlig entsetzt.
    Egal, für mich liegt auch kein erkennbarer Irrtum vor, der eine Anfechtung begründen würde und damit die Einziehung des Erbscheins nach sich ziehen würde.

    Nun aber die Frage, wie formell weiter zu verfahren ist. Eigentlich prüfe ich Ausschlagung und Anfechtung im Erbscheinsverfahren. Dieser ist aber bereits erteilt und einen neuen Antrag hab ich nicht. Jemand eine Idee wie ich die Anfechtung vom Tisch bekomme?

    Zum Sprechtag erscheint heute ein 25 jähriger Bürger. Dieser erklärte folgendes:

    Mit 11 Jahren sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe die Erbschaft für ihn angenommen. 2015 sei seine Mutter nachverstorben. Er habe das Erbe ausgeschlagen, weil er einfach damit nichts zu haben will.

    Durch ein Schreiben einer Rechtsanwältin, welches er vor 10 Tagen erhalten habe, die für eine Löschung einer Hypothek seine Zustimmung als Miteigentümer brauch, wurde ihm bewusst, das er Erbe nach seinem Vater ist. Das möchte er aber nicht sein und will die Annahme der Erbschaft durch seine Mutter anfechten. Warum er damit nichts zu tun haben will, ist erst mal offen geblieben.

    Ist eine Anfechtung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich?