Beiträge von berni

    Ich brauche bitte Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

    Es liegt eine notarielle Ausschlagungserklärung der Tochter des Erblassers vor. Sie wohnt in hiesigem Gerichtsbezirk. Sie gibt an, dass ihr Vater "mit letztem Wohnsitz wahrscheinlich in R... (Deutschland, nicht hiesiger Gerichtsbezirk) und mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien verstorben" ist. Nachlasswerte unbekannt. Nach einer von hier veranlassten EMA war der Verstorbene vor 20 Jahren in R. gemeldet, wurde jedoch nach unbekannt im Inland abgemeldet.

    Mein erster Gedanke: letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Albanien - Eingang der Urkunde bestätigen und Urkunde zurück an Tochter

    Da Albanien aber kein EU Mitgliedstaat ist, bin ich mir über die Anwendung von Art. 13 EU-ErbVO und § 31 InterErbRVG nicht mehr so sicher.

    In der Kommentierung zu § 31 IntErbRVG lese ich die Herleitung aus §§ 105, 344 Abs. 7 FamFG, aber ich verstehe sie nicht.

    Wie verfahre ich richtig?

    Hallo,

    ich brauche mal weitere Meinungen…

    Der Erwerber hat sich schuldrechtlich verpflichtet und nun soll zu Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen werden

    „Die Parteien bewilligen, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Verpflichtung zur Unterlassung der Errichtung oder des Betriebs eines Möbelhauses, eines Einrichtungswarenhauses, eines Möbel-Abholmarktes, eines Küchen-Spezialhauses oder eines Teppich-Spezialhauses) im Grundbuch… für … , und zwar mit der Maßgabe, dass das Recht zur Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit übertragbar ist.“

    Mit dem Inhalt der Dienstbarkeit habe ich kein Problem, bin jedoch verunsichert.
    Ein Kollege ist der Meinung, die Formulierungen Möbelhaus, Möbel-Abholmarkt, Küchen-Spezialhaus, Teppich-Spezialhaus wäre ihm viel zu unbestimmt.
    Ich finde die Begriffe allgemein verständlich, reicht dies jedoch im Grundbuchverfahren aus?

    Das zweite Problem habe ich mit der Formulierung… „mit der Maßgabe, dass das Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit übertragbar ist“ und bereits beanstandet.
    Der Notar stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Formulierung nur so verstanden werden kann, dass die Überlassung der Ausübung einem Dritten gestattet wird (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. und somit einzutragen ist.

    Ich bin damit nicht zufrieden. Hinzu kommt: Bei einer Benutzungsdienstbarkeit macht § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB ja Sinn, aber bei einer Unterlassungsverpflichtung? Kann mir das jemand erklären?

    Vielen Dank.

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem und bitte um Hilfe:

    - Kaufvertrag zwischen A und B von 07/2007
    - es erfolgt die Eintragung einer AV für B,
    - dann wird 12/2007 ein Recht im Rang nach der AV aufgrund Ersuchen des Landgerichts eingetragen

    03/2011 erfolgt der Vollzug der Eigentumsumschreibung auf B unter Übernahme der AV für B und Übernahme des Zwischenrechts.

    05/2011 wird ein Kaufvertrag von 09/2008 eingereicht, wonach B das Grundstück an C weiterverkauft (hat) und B seine Ansprüche aus seiner Auflassungsvormerkung an C abgetritt. Es wird die Eintragung der Abtretung der Vormerkung bzw. der Rechte aus der für B eingetragenen Vormerkung beantragt, die Bewilligung liegt vor.

    Ich habe da so meine Bedenken, ob dieser Antrag vollzogen werden kann.

    Vielen Dank im voraus!!

    Hallo,
    wer kann mir bei folgendem Problem weiterhelfen:

    Ich habe einen formlosen Antrag auf Eintragung von 2 Zwangssicherungshypotheken (a) 50.000 Euro (b) 12.000 Euro. Der Rechtanwalt der Gesamtgläubiger beantragt ausdrücklich die Eintragung im Rang nacheinander.

    Der vorgelegte Titel ist eine vollstreckbare Urkunde (Schuldanerkenntnis). In dieser werden die o.g. Forderungen als 1. und 2. genannt. ("1. Ich bekenne, den....zu schulden 2. Weiter erkenne ich an.... zu schulden)

    Da ich im Antrag keine formgerechte Rangbestimmung vorliegen haben, würde ich diese von den Gläubigern anfordern. Sehe ich das richtig?

    Danke.

    Hallo,
    ich habe einen Vertrag auf Bestellung eines Erbbaurechts vorliegen. Als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts wird zum Heimfall u.a. bestimmt:

    ...Heimfall tritt ein wenn...

    "1a. Der Erbbauzins oder die für den Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses bestellte Vormerkung wird aus einem vom Erbbaurechtigten zu vertretenden Grund ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht in das Grundbuch eingetragen oder wieder gelöscht oder gelangt in sonstiger Weise in Wegfall.

    2. Der Rangrücktritt des Grundstückseigentümers oder die Bewilligung eines Rangvorbehaltes bedeuten nicht, dass der Grundstückseigentümer mit einer späteren Löschung des Erbbauszinses oder der Vormerkung, etwa im Zuge der Zwangsversteigerung, zustimmen würde."

    Kann Pkt. 1a als Heimfallgrund und Pkt. 2 als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden? Die Eintragung einer Vormerkung für den Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses ist übrigens nicht beantragt.

    Danke für Eure Antworten!