Beiträge von Carlo

    Dass das Kind seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann doch an dem grundsätzlichen Unterhaltsbedarf sowie der Unterhaltspflicht nichts ändern und dürfte demnach kein sonstiger Einwand nach § 252 Abs. 2 sein.
    Hm, der Schulte/Bunert erklärt sich im großen und ganzen auch nur zum Einwand der Erfüllung bzw. Leistungsunfähigkeit; er sagt aber, dass Einwendungen substantiiert und formgerecht (also mit Formular) vorgetragen werden müssen.
    Lt. Keidel kann gerügt werden, dass das Kind nicht unterhaltsbedürftig oder ein vorrangig haftender Unterhaltsschuldner vorhanden ist.
    Nicht bedürftig, wenn die Schulpflicht nicht wahrgenommen wird ? Ich glaube nicht. Dann muss das Kind schon einen tollen Job haben in dieser Unterrichtszeit.

    Aus meinen Beschlüssen (ich hoffe, die Kommentare sind hinsichtlich der Auflagen noch einigermaßen aktuell :)):
    Die Fristberechnung erfolgt gem. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Der Räumungstermin wird dabei nicht mit eingerechnet (Thomas/Putzo-Hüßstege, ZPO, 29. Aufl., § 765a RdNr. 7b; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a RdNr. 21). Danach hätte die Antragstellung gerechnet vom 12.03.2013 als dem Tag vor dem Räumungstermin bis zum 27.02.2013 (24.00 Uhr) erfolgen müssen. Passt alo, ist fristgerecht.
    Meine Merke: Räumung Mittwoch - Antrag bis Dienstag (2 Wochen vorher).

    Sofern der Drittschuldner nicht im Gerichtsbezirk seinen Sitz hat, regelt die GVGA die Zustellung an ihn durch Aufgabe zur Post, die der GV veranlasst.

    Das ist auch der Grund, warum solche Berufsgläubigervertreter wie Seghorn und Co. die Zustellung selbst veranlassen. In deren bezirken sitzen die großen Drittschuldner wie Banken usw. nämlich nicht.

    Die lassen dann nämlich an DS und Schuldner nur per Post zustellen, was etwas billiger ist als die persönliche Zustellung durch den GV an den DS im eigenen Bezirk. .

    Macht es dann ein Gerichtsvollzieher an meinem Gericht oder am Drittschuldnergericht?

    Beim Gläubiger selbst ist es egal, ob er eine Postfachadresse hat, beim Schuldner auch.
    Aber wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner. Und Zustellung an ein Postfach gehen nun mal wegen der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO nicht; somit braucht man zumindest beim DS eine Straßenbezeichnung nebst HausNr.
    Ach ja, und eine gültige PLZ. Kommt leider auch häufig vor, dass man das zuständige Gericht (insbes. in Bln.) nicht findet, weil es die PLZ nicht gibt.

    Welche Unterlagen wurden denn zugestellt? Es reicht doch eine Durchschrift des Antrags (zur Kenntnis) und eine Berechnung von Dir, welcher Unterhalt zu zahlen ist u.s.w. (S. 2 des Vordrucks; § 251 I S. 2 FamFG).

    Die Anhörungsfrist ist ja noch keine gesetzliche (Ausschluss)Frist (§ 251 I S. 2 Nr. 3 FamFG "....dass...Beschluss ergehen KANN, wenn er nicht innerhalbe eines Minats Einwendungen...erhebt".
    Dann verlängerst Du halt die Frist, schickst dabei die Unterlagen leserlich raus und gut ist.

    VKH ist noch möglich, das Verfahren läuft ja noch.

    Ist ja auch nicht verkehrt, nur sollte man dabei auf die Formulierung des Anschreibens achten und nicht mitteilen, dass der Benachrichtigte aufgrund der Ausschlagung Erbe geworden ist. Die Ausschlagungsfrist wird dann nämlich nicht erst spätestens mit dem Schreiben in Gang gesetzt, sondern beginnt bereits mit dem Tod des Erblassers (sofern der Mann wusste, dass seine Frau verstarb...).

    Das Nachlassgericht soll doch aber nur diejenigen benachrichtigen, denen die Erschaft nun infolge der Ausschlagung zugefallen ist, also eigentlich nicht den Ehemann, da er sowieso Miterbe ist. Seine Quote sollte keine Rolle spielen, denn die Anteile sind an den Aktiva und Passiva des Nachlasses gleich hoch.
    Aber da in diesem Fall aufgrund der Ausschlagung der Erbin 1. Ordnung nun die Erben der 2. Ordnung auch eintreten, könnte man über die Krücke - ich frag mal den Ehemann, wer die Erben 2. Ordnung sind - 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen: der Ehemann weiß damit Bescheid, dass die Erbin 1. Ordnung wegfiel und das NL-Gericht erfährt die Namen und Anschriften der Erben 2. Ordnung.

    Meine obige Frage ging auch dahin, ob man gegen die Mutter irgendein "Instrument" hat, um sie zur Aussage zu zwingen, so wie Ordnungsgeld o.ä.?

    Mit Ordnungsgeld kannst Du die Mutter nicht zwingen; lediglich mit einem Appell an die Vernunft: Hilfreich ist immer, die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung nur erfolgen kann, wenn Überschuldung zumindest glaubhaft gemacht wird und sie ggflls. der einzige Ansprechpartner ist. Ich drohe auch vorsichtig mit der Zurückweisung und der dann möglichen Schulden für das Kind (also dann, wenn ich überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Überschuldung bzw. überhaupt keine Mitarbeit der Kindesmutter erkenne). Bitte sie doch, Dir evt. weitere Personen mitzuteilen, die Auskunft geben können. Ich frag dann auch immer nach, von welchen Einkünften der Verstorbene lebte, bei welcher Bank er war, ob Ratenzahlungen bekannt sind, wer der Vermieter war...irgendetwas wissen die Leute dann doch.