Doch. Das Hemmnis wird sozusagen vorsorglich gesetzt. Die Verfahrensnummer zieht sich das System dann automatisch, wenn der Eintrag später eingeliefert wird (vorausgesetzt die Daten stimmen mit den Daten der EAO exakt überein). D.h. also man kann in jedem Stadium des Verfahrens über die einstweilige Aussetzung entscheiden, unabhängig davon, ob der GV bereits eingliefert hat. Man kann mit der einstweiigen Aussetzung ja in Ruhe über den Widerspruch entscheiden auch wenn der Eintrag bereits da ist. Dem Schuldner entstehen dann keine Nachteile. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann das Hemmnis gelöscht werden und der Eintrag ist wieder für jedermann zu sehen.
Beiträge von Gipsy
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Ich arbeite auch mit alternierender Telearbeit in Hessen und wohne in Thüringen.
Grundsätzlich also möglich. -
Ist Telearbeit denn auch grenzüberschreitend über große Distanz möglich?
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Danke für die Antworten. Es ist mir leider nicht möglich, täglich einen einfachen (!) Arbeitsweg von 250 km zurück zu legen. Hätte ich die Möglichkeit, an der Heimarbeit teilzunehmen, ich würde es tun. Eine Versetzung an ein Pilotgericht gestaltet sich laut OLG zunächst schwierig. Alle voll besetzt. Zumindest die, die in Frage kämen. Hab ich alles schon versucht.
Wie ich inzwischen erfahren habe, ist es lt. Hessischer Elternzeitverordnung doch möglich, einer anderen Tätigkeit mit bis zu 30 Std. Arbeitszeit nachzugehen.
Die oben aufgeführte Regelung trifft dann zu, wenn ich im Anschluss an die Elternzeit noch unbezahlten Sonderurlaub benötigte. Dann dürfte ich nicht mehr als vllt. 8 Stunden pro Woche arbeiten. -
Oh das klingt gar nicht gut... aber vielen Dank für die Antwort. Dann kann man wohl wirklich nur als Minijobber Klamotten verkaufen
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Hallo,
ich habe leider eine Hand voll ungeklärter Fragen, die mich beschäftigen.
Ich bin momentan in Elternzeit und aus familiärem Gründen nicht in dem Bundesland meines Dienstherrn (Hessen) wohnhaft.
Nun endet die Zahlung des Elterngeldes, meine Elternzeit hingegen dauert noch an.Ich würde nun gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen, auch des Geldes wegen.
Und wegen der Betreuung meiner Tochter bzw. deren Kindergartenzeiten ist es mir nur möglich, in meiner Heimat zu arbeiten.
Ich habe nun evtl. die Gelegenheit, im hiesigen Landratsamt mit 30 Wochenstunden in der Vollstreckung auszuhelfen.
Das ganze liefe natürlich im Angestelltenverhältnis.
Da ich persönlich keine Interessenkollision sehe, würde ich gerne eure Meinung dazu hören.
Könnte es hier sonstige Versagungsgründe geben?
Und als Folgefrage: Hat jemand schon mal Erfahrung damit, wenn sich ein Sozialversicherungsverhältnis mit einer Beihilfeberechtigung/PKV kreuzt?
Oh jee, mein erster Fred, bitte keine Haue -
Du bist zuständig - überhaupt keine Frage. Würde das Nachlassgericht an dem in der Sterbeurkunde eingetragenen Wohnort über den Sachverhalt kurz telefonisch informieren und anschließend das Verfahren an mich ziehen.
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Zunächst mal erhält die Ehefrau - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - 1/2 des Nachlasses. Ein frei gewordener Erbteil eines Abkömmlings fällt dann auf alle übrigen Kinder...
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Ja, extra Berichtigungsbeschluss mit v.R. und Tenor in der Art: wird der Erbschein vom ... dahingehend berichtigt, dass es statt ... richtig lauten muss: ... Urschrift des Berichtigungsbeschlusses wird mit der Urschrift des Erbscheins urkundlich verbunden. Eine Ausfertigung des BB wird urkundlich mit der Ausf. des Erbscheins verbunden usw...
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Ich verlange hier immer die Vollmacht. Andernfalls gibts eben keine Auskunft.
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Wurde bereits vom AG Schöneberg zurückverwiesen?
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Hallo Juni :),
ich hab in meinem Ferid/Firsching das IPR-Gesetz der Türkei. Der wird zwar regelmäßig per Ergänzungslieferung aktualisiert, das IPRG dürfte aber trotzdem leider nur Stand: 2003 haben.
Was musst du wissen?
gvlg -
Also ich würde denjenigen mit einem Zweizeiler kurz darauf hinweisen, dass ich Bedenken habe, ob die Ausschlagung fristgerecht erfolgt sei, da eine Anfechtungserklärung der Ausschlagung nicht zu entnehmen ist, jedoch die abschließende Prüfung zur Wirksamkeit dem Erbscheinsverfahren vorbehalten bleibe. Im weiteren Verfahren würde ich ihn schon als (Mit)Erben in Betracht ziehen, mir dazu vielleicht einen kleinen Vermerk machen.
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Auf gar keinen Fall akzeptieren. Nur mit eigenhändiger Unterschrift kann hier dieUrheberschaft sichergestellt werden. Wir haben hier in wenigen Verfahren auch einen RA, der seine eigene Unterschrift eingescannt hat und diesen Scan immer aufseine Schreiben setzt... Geht auch nicht... Der werte Abt.-Richter hat getobt...
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Also ich bin selbst immer sehr streng was Akteneinsicht anbelangt. Aber in diesem Fall find ich, dass hier schon ein rechtliches Interesse besteht. Es obliegt meines Erachtens nicht dem Nachlassgericht, zu prüfen, ob eine Rechtsverfolgung der Dritten Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist - wirksam oder nicht - testamentarisch bedacht worden. Sie hat deshalb auch meiner bescheidenen Meinung nach ein Recht darauf zu erfahren, warum sie jetzt doch kein Vermächtnis erhält. Um das einwandfrei nachvollziehen zu können, braucht sie doch den Erbvertrag, sodass sie sehen kann, weshalb sie nun nichts zu erwarten hat (eben wegen der Wechselbezüglichkeit).
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Dass in Bayern die Testamentssachen unter einem VIer Aktenzeichen geführt werden,ist mir auch schon aufgefallen (wenn ich Rechtshilfeakten bekam). Hab mich darüber immer gewundert und konnte es mir einfach nicht erklären. Es würde mich deshalb auch interessieren, weshalb ihr das so handhabt...
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Das handhaben wir hier ganz genauso. Deshalb lohnt es sich in manchen Fällen, wenn man doch einen unbeschränkten Erbschein beantragt.
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Versuchs mal damit. Ich hoffe, der Link funzt... : http://rlp.juris.de/frameset.htm
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Ich bin zwar nicht in Rheinland-Pfalz tätig, hab die Vorschriften aber dennoch immer parat:Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 (GVBl. 597 - BS 2010-4).Die Beglaubigung ist im gesamten Bundesgebiet anzuerkennen.