Ich muss mal ne ganz blöde Frage bezüglich des eigenen Wohnraums stellen (bitte nicht steinigen):
Nach altem Recht § 1907 Abs. 3 2. Variante bedurfte der Betreuer immer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er Wohnraum des Betroffenen vermieten wollte.
Nach neuem Recht § 1833 Abs. 3 Nr. 3 bedarf der Betreuer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er selbst genutzten Wohnraum des Betroffenen vermieten will.
In einem mir vorliegenden Fall soll die Eigentumswohnung des Betroffenen für längstens ein Jahr an eine dritte (nicht in irgendeiner Form verbandelte) Person vermietet werden. Die Interessentin will die Wohnung auch kaufen, kann den Kaufpreis aber erst nach sechs Monaten (sobald ihr ein Betrag X gezahlt wurde aus eigenem Verkauf) zahlen. Die Vermietung soll ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgen.
Die Eigentumswohnung nutzt der Betroffene bereits seit zwei Jahren nicht mehr, da er in einer Pflegeeinrichtung lebt ohne Aussicht auf Rückkehr - die Wohnung ist auch seit langem beräumt und steht leer, Käufer waren nur schwer zu finden, erst oben genannte Person tauchte jetzt auf.
Liegt hier dann trotzdem ein Fall des § 1833 Abs. 3 Nr. 3 vor, auch wenn der Betroffene den Wohnraum ja nicht mehr selbst nutzt? Die Betreuerin und ich stolpern über den Passus "selbst genutzt"...könnte es sein, dass hier gar kein Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag besteht, weil auch der § 1853 Abs. 1 nicht greift?
Könnte mir bitte jemand helfen, den Knoten im Kopf zu lösen?
Vielen Dank im Voraus.