Beiträge von Efeu1984

    Ich muss mal ne ganz blöde Frage bezüglich des eigenen Wohnraums stellen (bitte nicht steinigen):

    Nach altem Recht § 1907 Abs. 3 2. Variante bedurfte der Betreuer immer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er Wohnraum des Betroffenen vermieten wollte.

    Nach neuem Recht § 1833 Abs. 3 Nr. 3 bedarf der Betreuer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er selbst genutzten Wohnraum des Betroffenen vermieten will.

    In einem mir vorliegenden Fall soll die Eigentumswohnung des Betroffenen für längstens ein Jahr an eine dritte (nicht in irgendeiner Form verbandelte) Person vermietet werden. Die Interessentin will die Wohnung auch kaufen, kann den Kaufpreis aber erst nach sechs Monaten (sobald ihr ein Betrag X gezahlt wurde aus eigenem Verkauf) zahlen. Die Vermietung soll ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgen.

    Die Eigentumswohnung nutzt der Betroffene bereits seit zwei Jahren nicht mehr, da er in einer Pflegeeinrichtung lebt ohne Aussicht auf Rückkehr - die Wohnung ist auch seit langem beräumt und steht leer, Käufer waren nur schwer zu finden, erst oben genannte Person tauchte jetzt auf.

    Liegt hier dann trotzdem ein Fall des § 1833 Abs. 3 Nr. 3 vor, auch wenn der Betroffene den Wohnraum ja nicht mehr selbst nutzt? Die Betreuerin und ich stolpern über den Passus "selbst genutzt"...könnte es sein, dass hier gar kein Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag besteht, weil auch der § 1853 Abs. 1 nicht greift?

    Könnte mir bitte jemand helfen, den Knoten im Kopf zu lösen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Danke für deine Antwort. Natürlich sehe ich auch, dass das Wohl des Betroffenen Vorrang hat - aber wäre denn die Beschwerdekammer dann überhaupt noch zuständig? Und wenn ja, würde es sich dann so verhalten, dass die Akte zwar an das neue Bundesland geht, damit gehandelt werden kann, aber über die Beschwerde noch hier weiter entschieden wird? Müssen wir uns hierüber überhaupt den Kopf zerbrechen oder geben wir einfach ab?

    Guten Morgen,

    mein Richter und ich haben gerade eine Nuss zu knacken und wissen nicht so recht, was wir machen sollen, daher erbitte ich höflich um Erleuchtung:

    Hier läuft seit 2017 ein Betreuungsverfahren mit immer wieder zu verlängernder Unterbringung des Betroffenen. Für diesen ist seit Anbeginn bezüglich der Unterbringung eine Verfahrenspflegerin (Rechtsanwältin) bestellt, deren Bestellung pro neuer Entscheidung über die Verlängerung der Unterbringung bzw. neue Unterbringung neu beschieden wurde.

    Nun hat diese diverse Vergütungsabrechnungen eingereicht und bei zwei Anträgen wurde nur teilweise festgesetzt und über die Absetzungen läuft aktuell ein Beschwerdeverfahren beim hiesigen Landgericht seit ca. 1 Monat. In dem Beschwerdeverfahren wurde noch nicht entschieden.

    Die Akte muss aber aufgrund eines Wechsels des Aufenthalts des Betroffenen dringend in ein anderes Bundesland abgegeben werden, weil dort eiliger Handlungsbedarf durch einen neuen, noch zu bestellenden, Betreuer besteht (dem Betroffenen droht die Kündigung aus der dortigen Unterbringungseinrichtung).

    Wie verhält es sich denn mit dem Beschwerdeverfahren wegen der Vergütung?

    Der Richter ist der Meinung, dass die Akte sofort abgegeben werden muss, da eiliger Handlungsbedarf besteht, aber dann wäre das hiesige Landgericht nicht mehr für das laufende Beschwerdeverfahren zuständig.

    Ich denke hingegen, das Verfahren kann dann einfach noch nicht abgegeben werden, bevor über die Beschwerde entschieden wurde und Richter und bisheriger Betreuer müssen notfalls ins andere Bundesland fahren, wenn Handlungsbedarf besteht.

    Oder wie seht Ihr das?

    Vielen Dank im Voraus.

    Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: Hab schon überlegt, dann neben die Wartenden vor dem Gebäude einen Korb mit faulem Obst hinzustellen :wechlach:

    Was für Zeiten...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    Und natürlich steht seit längerer Zeit auch allen die Impfung zur Verfügung.
    Seid doch froh, daß überhaupt die Möglichkeit des Selbsttests unter Aufsicht angeboten wird. Dazu besteht keine Verpflichtung! Aber Undank ist scheinbar immer noch der Welten Lohn. Und selbstverständlich ist die Testzeit ebenso wenig Arbeitszeit wie das morgendliche Putzen der Zähne. Dein Obst kannst Du übrigens von mir aus ruhig hinstellen. Damit können sich die Wartenden dann gern gegenseitig bewerfen. Alles andere, was Du unausgesprochen andeutest, wäre -höflich ausgedrückt- unfair.
    Unser OLG-Präsident hat zum Beispiel für sein Haus festgelegt, daß die beaufsichtigten Selbsttests immer nur montags und mittwochs zwischen 6 und 7 Uhr möglich sind und danach in die Arbeitszeiterfassung eingecheckt werden kann. Andere Hausleitungen bieten diese Nachweismöglichkeit überhaupt nicht, da sie kein Aufsichtspersonal zur Verfügung haben.


    Danke! Sehe ich ganz genauso!

    Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: ...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    So weit kommen die hiesigen ungeimpften Kolleg*innen ohne Genesungsnachweis gar nicht. Hier ist Einlass für diese nur zwischen 7:30 und 8:30 Uhr über den Haupteingang in einen freien Verhandlungssaal im EG. Da steht dann jemand aus der Verwaltung und prüft das Testzertifikat (oder wie das heißt) von offizieller Stelle oder lässt den Test vor Ort durchführen. Und dass dies nicht als Arbeitszeit zählt, ist bekannt (nach meiner Kenntnis steht das sogar in der Regierungserklärung). Erst nach Negativergebnis dürfen die Kolleg*innen zur Stechuhr.
    An der Feinjustierung muss noch gearbeitet werden, sobald bekannt ist, wie viele dies betrifft.

    Mit "rechtskräftig entschieden" meinst Du aber eine förmliche Entscheidung durch Beschluss unter Beteiligung des Bezirksrevisors, nicht die (an meinem Gericht gängige) Festsetzung im Verwaltungsweg. Oder?

    Sofern zunächst formlos die Vergütung im Verwaltungsweg angewiesen war, bleibt ja dem Betreuer ebenso wie der Vertretung der Staatskasse (innerhalb gewisser zeitlicher Schranken) die Möglichkeit, noch eine förmliche Festsetzung zu beantragen.

    Kommt das denn überhaupt vor? Soweit ich es verstehe, geht es doch um die Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen des nicht mittellosen Betreuten. Den Bezirksrevisor würde ich gar nicht einbeziehen, da die Staatskasse nicht betroffen ist. Es geht doch um die Sonderpauschale, die nur bei nicht mittellosen Betreuten geltend gemacht werden kann. Oder hab ich da was übersehen?

    Hallo liebe Forianer,

    ich bitte höflich um eure Meinung und/oder Erfahrungsberichte:

    Hier am Gericht wird immer öfter der Aufgabenkreis "Vermögenskontrolle" eingerichtet bzw. die Vermögenssorge auf diesen vorgenannten Aufgabenkreis eingeschränkt, wenn der Betreute selbst über sein Vermögen verfügt und der Betreuer lediglich beratend zur Seite stehen soll. Kennt ihr das auch?

    Bejahendenfalls: Fordert ihr dann trotzdem zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis an und dann im Abstand von zwei Jahren (bei befreiten Betreuern)?
    In meinem Fall weigert der befreite Vereinsbetreuer sich, mir ein Vermögensverzeichnis einzureichen, da er der Meinung ist, das müsse er nicht erstellen, da er mit dem Vermögen per se nichts mehr zu tun hätte und das Gericht das nur haben darf, wenn es die Arbeit des Betreuers überprüfen möchte.

    Ich bin aber der Meinung, dass ich das benötige, um überhaupt erst einmal zu Beginn der Betreuung zu sehen, wieviel Vermögen des Betreuten existiert und prüfen zu können, ob Kosten zu erheben sind. Des Weiteren bin ich der Meinung, dass der Betreuer mit der "Vermögenskontrolle" einen Teilbereich der Vermögenssorge inne hat und damit durchaus ein Vermögensverzeichnis einreichen muss, wenn ich von meinem Auskunftsrecht Gebrauch mache. Oder liege ich hier vollkommen falsch?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

    MfG Efeu

    Entschuldigung für die späte klarstellende Antwort:

    Die Auskunft wird zum Beispiel im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Erbausschlagungen benötigt, da einige Eltern nicht wissen, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam inne haben. Des Weiteren wird sie im Rahmen der Vormundschaftsverfahren benötigt.

    Werte Kollegen,

    das Jugendamt verweigert dem Familiengericht neuerdings die Auskunft aus dem Sorgeregister mit der Begründung, dass eine Auskunftsberechtigung nach § 58a Abs. 2 SGB VIII gesetzlich ausschließlich auf die Kindesmutter beschränkt sei. Das Register genieße keinen öffentlichen Glauben und sei nicht dazu da, Dritten Auskunft zu erteilen.

    Ein Hinweis seitens des Gerichts auf den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG und die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes gem. § 50 SGB VIII wird ignoriert.

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und eine Lösung anzubieten?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Hier wird auch mit ForumStar gearbeitet und ich bekomme (trotz eigenem Stempelsiegel) die Ausweise vorbereitet. Bei Berufsbetreuern, die die Ausweise zugeschickt bekommen, unterschreibe ich sie gleich nach Erlass & die Geschäftsstelle verschickt sie mit dem Beschluss, bei Betreuungen mit Verpflichtung liegt der Ausweis in der Akte und ich unterschreibe im Termin vor Übergabe.

    In Betreuung ist das hier auch gar kein Problem und wurde noch nie in Frage gestellt.

    Erst in Familie stellten sich die Geschäftsstellen seit Einführung forumSTAR in diesem April (ja, wir hinken unheimlich nach) auf die Hinterbeine und weisen alles von sich, was nach ihrer Meinung nicht in ihre Zuständigkeit fällt (eben weil forumSTAR ja durch die Formularverteilung vorgibt, wer was zu bearbeiten hat).
    Ich finde das auch höchst unerquicklich...aber da meine Zeit hier begrenzt ist und die übrigen Rechtspfleger der Abteilung des Diskutierens müde sind, werde ich das Rad nicht neu erfinden und mich irgendwie durchwursteln...und im Stillen vor mich hingrummeln.

    Hallo und danke für die Rückmeldungen. Mir ging es vorrangig darum, ob in anderen Gerichten die Ausweise/Bestallungen vom Rechtspfleger erstellt und ausgedruckt werden müssen.

    Ich habe tatsächlich in der Verwaltung nachgefragt und dort nunmehr nach einiger Recherche zur Antwort bekommen, dass in der hiesigen Familienabteilung dank forumSTAR das Erstellen der Ausweise/Bestallungen tatsächlich den Rechtspflegern selbst obliegt, da nur diese auf die entsprechenden Formulare zugreifen könnten. Das Siegeln (oder Stempel aufdrücken) soll dann wieder von der Geschäftsstelle erfolgen, da zum Beispiel bei unserem Gericht laut Aussage der Geschäftsleiterin eben nicht jeder Rechtspfleger ein Siegel/Stempel haben soll.

    Dass einige Geschäftsstellen sich weigern, ihr eigenes Siegel hierfür zu nutzen und auf das Siegel des Rechtspflegers hinweisen (so wird es hier wohl auch mit qualifizierten Klauseln gehandhabt - also die muss der Rpfl selbst siegeln), ist die nächste entfachte Diskussion, die ich durch meine Anfrage ausgelöst habe (und ja, ich fühle mich tatsächlich ein wenig wie ein Anschwärzer, aber das war tatsächlich nicht meine Intention, sondern vielmehr brauchte ich gerichtsumfassende Information über Verfahrensabläufe und aufgrund rechtspflegerseitiger Unterbesetzung war die GL tatsächlich die einzige Anlaufstelle).

    Hallo werte Forianer,

    seit Neuestem wusel ich mich durch die Familienabteilung und stelle fest, dass unsere Geschäftsstellen hier keine Bestallungsurkunden/Bescheinigungen oder sonstige Ausweise erstellen und das den hiesigen RechtspflegerInnen mit dem Hinweis überlassen: Es steht nirgends, dass das Aufgabe des mittleren Dienstes ist und sie wollen auch ihr Siegel nicht unter einen Ausweis stempeln, mit dem sie nichts weiter zu tun haben. Das erscheint mir höchst fraglich, zumal ich zum Beispiel kein Siegel habe (da nie in BerH oder so, brauchte ich ein solches nicht) - ich war bislang - und bin es auch immer noch - in der Betreuungsabteilung tätig und da wurde nie in Frage gestellt, dass die Betreuerausweise von den Geschäftsstellen erstellt und gesiegelt werden. Gibt es eine Vorschrift, die diese Zuständigkeit belegt? Meine KollegInnen haben zwar schon mal geschaut, finden aber nichts.

    Wie wird das an euren Gerichten gehandhabt? Sollte ich mir extra für meine Vertretungszeit von ca. 2 Monaten ein Siegel erstellen lassen?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

    Danke, das hat mir sehr geholfen.

    Insgesamt danke ich euch allen (urlaubsbedingt jetzt erst) für eure Denkanstöße und Hinweise.

    Allseits eine schöne Woche und bis bald :)

    @Efeu: Ein bisschen beneide ich Dich. Wenn bei mir Erbsachen hochkommen, kucken mich die Betreuer auch mit Kuhaugen an, aber eher, weil sie nicht wissen, was sie veranlassen sollen.

    Aus meiner langjährigen Erinnerung meine ich mich zu erinnern, dass eine Erbauseinandersetzung nicht genehmigt werden muss, wenn es nur um Geld geht (z.B. Verteilung eines Kontos). Weil es insoweit nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht (Verteilung des Geldes nach Quoten).

    Naja...meine Betreuer gucken auch mit Kuhaugen, aber nachdem sie alles durchgezogen haben und ich dann nachhake...da kommt dann nur ein Schulterzucken mit einem "Upsi"

    Frog: Hättest du bitte eine Quelle für mich? Vielen Dank im Voraus.

    Hallo werte KollegInnen,

    ich muss jetzt mal was halb Allgemeines fragen, weil ich mittlerweile echt in`s Grübeln gerate, ob ein Großteil unserer Berufsbetreuer (in diesem Fall) unwissend sind oder ich zu penibel:
    Fordert Ihr immer einen Erbauseinandersetungsvertrag an, wenn d. Betreute Miterbe geworden ist und das Erbe aufgeteilt wird - also auch nach gesetzlicher Erbfolge nach Quoten?

    Kurz zur Erklärung:
    Ich habe mittlerweile diverse Betreuungsverfahren, in denen mir in der Rechnungslegung erst mitgeteilt wurde, dass d. Betreute Erbe geworden ist und Betrag X erhalten hat. Auf meinen Hinweis, dass es hierzu eines Erbauseinandersetzungsvertrages bedarf, der wiederum der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (bgG) bedarf, gucken die mich alle mit riesigen Kuhaugen an und sind ganz überrascht. Meist liegt nicht mal ein Erbschein vor.

    In einer Sache bin ich schon aufgrund der Geringfügigkeit des Erbes entgegen gekommen und habe lediglich Erklärungen der beiden Miterben (Geschwister - gesetzliche Erbfolge) angefordert, in denen diese bestätigen, dass sie d. Betreuten tatsächlich das kleine Wertpapierdepot (ca. 3.000 EUR) überlassen und dafür das Guthaben auf dem Girokonto übernehmen. Die Betreuerin reagierte daraufhin unterschwellig ungehalten und unterstellte mir beinahe Willkür.

    In einer anderen Sache hat ein von der Vereinsbetreuerin beauftragter Rechtsanwalt alles schon abgewickelt mit diversen Schreiben zwischen den Erben und das Geld auch schon an d. Betreuten überwiesen und mir mitgeteilt, dass hier ja keine Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen wurde, weil das Erbe aufgrund der Quoten im Erbschein aufgeteilt wurde. Eine schriftliche Vereinbarung liegt aber auch hier nicht vor und es gibt auch keine Schreiben der Miterben, in denen sie erklären, dass sie mit der Aufteilung so einverstanden sind. Der Anwalt wird übrigens komplett aus der Tasche d. Betreuten bezahlt (immerhin fast 2.000 EUR), obwohl ich auch hier der Meinung bin, dass die Kosten auf alle Erben aufzuteilen sind...die Erbscheinskosten wurden ja auch vom gesamten Erbe vor Aufteilung abgezogen.

    Aber ich bin der Meinung, jedes Mal, wenn ein Erbe auf die Erben aufgeteilt wird und sei es zahlenmäßig mit den Quoten übereinstimmend, ist das eine wortwörtliche Erbauseinandersetzung und die ist zu verschriftlichen und zu genehmigen...oder bin ich da zu pingelig:gruebel:? Wie handhabt ihr das denn?