Bei uns gilt :
Das Gericht muss während der gesamten Dienstzeit ( 07.30 Uhr-15.30 Uhr) grundsätzlich in allen Abteilungen arbeitsfähig sein.
Publikum kann auf die Sprechzeiten verwiesen werden, mit Ausnahme eilbedürftiger Angelegenheiten. Im Rahmen der Rechtsantragstelle sind dies auf jeden Fall die Gewaltschutzverfahren. Diese werden nicht auf die Sprechzeiten verwiesen.
Nach unserer Gleitzeitvereinbarung kann eine Mittagspause von maximal 1,5 Stunden in der Zeit zwischen 12 Uhr und 14 Uhr genommen werden. Dies bedeutet für Publikum, das ohne Termin oder unangemeldet kommt, im ungünstigsten Fall eine Wartezeit von 90 Minuten.
Sofern das eilige Anliegen dennoch an denselben Tag erledigt wird, halte ich diese Wartezeit, die ja wohl die Ausnahme darstellen dürfte, für zumutbar. Bisher ist mir jedoch eine Mittagspausenproblematik noch nie untergekommen. Wenn es Probleme gab, dann betraf dies immer das Dienstzeitende.
Aber unabhängig von den formalen Dingen, weiß ich nicht, ob man wirklich alles haarklein regeln muss, wenn doch alle mit ihren Aufgaben verantwortungsvoll umgehen.