Beiträge von owl1

    Bei uns gilt :

    Das Gericht muss während der gesamten Dienstzeit ( 07.30 Uhr-15.30 Uhr) grundsätzlich in allen Abteilungen arbeitsfähig sein.

    Publikum kann auf die Sprechzeiten verwiesen werden, mit Ausnahme eilbedürftiger Angelegenheiten. Im Rahmen der Rechtsantragstelle sind dies auf jeden Fall die Gewaltschutzverfahren. Diese werden nicht auf die Sprechzeiten verwiesen.

    Nach unserer Gleitzeitvereinbarung kann eine Mittagspause von maximal 1,5 Stunden in der Zeit zwischen 12 Uhr und 14 Uhr genommen werden. Dies bedeutet für Publikum, das ohne Termin oder unangemeldet kommt, im ungünstigsten Fall eine Wartezeit von 90 Minuten.

    Sofern das eilige Anliegen dennoch an denselben Tag erledigt wird, halte ich diese Wartezeit, die ja wohl die Ausnahme darstellen dürfte, für zumutbar. Bisher ist mir jedoch eine Mittagspausenproblematik noch nie untergekommen. Wenn es Probleme gab, dann betraf dies immer das Dienstzeitende.

    Aber unabhängig von den formalen Dingen, weiß ich nicht, ob man wirklich alles haarklein regeln muss, wenn doch alle mit ihren Aufgaben verantwortungsvoll umgehen.

    Seit kurzem haben wir die elektronische Akte in Nachlasssachen eingeführt. Neben vielen (wirklich vielen) Unklarheiten, hat sich eine Frage ergeben, die in der Praxis stark diskutiert wird, Im Forum habe ich über verschieden Stichworte in der Suchfunktion jedoch nichts gefunden.

    Wenn ich als Wohnortgericht eine Erbausschlagung entgegennehme, habe ich diese im Original nach § 344 Abs 7 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.

    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob ich diese Erbausschlagungserklärung als Wohnortgericht ersetzend scannen kann oder nicht.

    Wenn ich sie ersetzend scannen kann, habe ich an das örtlich zuständige Nachlassgericht diesen Scan, der dann ja das Original darstellt, elektronisch zu übermitteln; kann ich es nicht, muss ich die unterschriebene Papierausschlagungserklärung übermitteln.

    Einigkeit besteht überwiegend, dass dies keine Rolle für die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärung spielt; jedoch habe ich § 344 Abs 7 FamFG nun einmal einzuhalten und wüsste in diesem Fall gerne , wie ich das zu machen habe.

    Ganz so klappt das nicht.
    Normalerweise musst du ja bereits ein Schlüsselpensum machen, um überhaupt befördert zu werden. Zumindest gilt dies im Regelfall für die Beförderung zu A 11 und höher.
    Das heißt, dass du in dem Zeitpunkt ja bereits mehr als 50% Schlüsselpensum hast.
    Die Verwaltung ist grundsätzlich gehalten, dies dann nicht ändern. Das hat aber Gründe, die im Stellenbesetzungsplan, Stellenkegel und anderen Dingen liegen. Wenn sich aber jemand z.B. als ungeeignet herausstellt oder es zwingende organisatorische Gründe gibt, kann man natürlich Änderungen vornehmen.

    Einen Anspruch ab einem bestimmten Beförderungsamt Schlüsseltätigkeiten als Pensum zugewiesen zu bekommen, gibt es nicht.
    Wie schon Bob Lobslaw gepostet hat, ist es aber regelmäßig erforderlich für eine Beförderungsstelle überwiegend Schlüsseltätigkeit zu machen. Wenn man alsdann befördert wurde, ist deine Verwaltung auch gehalten, dich auch entsprechend zu beschäftigen. Dies begründet aber keinen individuellen Anspruch deinerseits auf eine entsprechende Beschäftigung .

    In NRW konnte man diese Aussage ja heute morgen auf der Startseite lesen. Ich finde diese Aussage ziemlich weitreichend, da in der Coronaschutzverordnung steht, dass bei Gerichten der Zugang zu Verhandlungen nicht unter die die 3 G Regelung fällt.
    Zwar kann man sicherlich darüber diskutieren, was alles unter Gerichtsverhandlungen fällt, aber es gibt jede Menge Dinge, die auf jeden Fall nicht darunter fallen.

    Ich bearbeite die Jugendstrafsachen bei einem kleinem Amtsgericht und hab daher mit der Vollstreckung von Jugendstrafen eher selten etwas zu tun. Daher auch meine Frage zur Vollstreckungsverjährung, die hier tatsächlich noch nie von Bedeutung war.

    Ich habe ein Ursprungsurteil von 3,5 Jahren Jugendstrafe.
    Die Jugendstrafe wurde zu 2/3 vollstreckt. Der Rest von knapp 400 Tagen wurde zur Bewährung auf 3 Jahre ausgesetzt.
    Die Bewährung wurde rechtskräftig vor Ablauf der Bewährungszeit widerrufen und der VU zum Strafantritt des Strafrestes geladen.
    Strafe wurde nicht angetreten.
    Alsdann wurde Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

    Gehe ich richtig davon aus, dass
    1. Die Vollstreckungsverjährung mit Rechtskraft der Urteils und nicht mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses beginnt ?
    2. Die Vollstreckungsverjährung in der Zeit der Vollstreckung der 2/3 der Strafe geruht hat ?
    3. Die Vollstreckungsverjährung während der sich anschließenden Bewährungszeit bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses geruht hat ?

    Vielen Dank

    Im hiesigen Geschäftsverteilungsplan ist ausdrücklich geregelt, dass man bei Pensenwechsel für die Rückstände seines alten Pensumds zuständig bleibt. Kenn ich so von fast allen gerichten, bei denen ich bisher war.

    Ich brüte gerade über einer Geschäftsverteilung im gehobenen Dienst. Dabei hab ich in Erinnerung, dass es entweder eine Vorschrift oder einen Erlass ( ggf. nur für NRW) gibt, wonach ein mit Zwangsversteigerungssachen betrauter Rechtspfleger keine Hinterlegungssachen machen darf. Einleuchtend ist es; aber weiß vielleicht jemand, ob dieser Ausschluss tatsächlich (noch) existiert. Vorab schon mal vielen Dank !

    Es wäre zu klären, wer die 1.000,00 EUR am Monatsanfang abhebt. Betreuerin oder Betreute ?
    Ist es die Betreute, so kann, sofern sie geschäftsfähig ist, mit ihrem Geld machen was sie will und ist dem gericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.
    Dies habe ich mir immer von den Betreuten bestätigen lassen.
    Gleiches gilt, wenn die Betreuerin im Auftrag der Betreuten das Geld abhebt.
    Immer natürlich unter der Voraussetzung, dass die Betreute geschäftsfähig ist.
    Wenn jedoch die Betreuerin als solche handelt oder die Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist besteht eine Rechenschaftspflicht der Betreuerin und dann sollten natürlich auch die Zahlungen der Betreuten an die Betreuerin auf eine rechtlich einwandfreie Grundlage gestellt werden.

    Bei unserem Gericht wird die Akte dem Rechtspfleger sowohl vor Übernahme als auch vor Abgabe vorgelegt. Letzters damit der Rechtspfleger Gelegenheit hat, die Dinge, die er noch tun muss als auch die Dinge, die er noch tun sollte, zu erledigen. Für mich als Rechtspfleger des abgebenden Gerichts, ist es selbstverständlich, dass ich Rechnungslegungen, die überfällig sind, vor Abgabe erledige ( egal was OLG Hamm dazu sagt ), weil ich dasselbe auch von meinen Kollegen anderer Gerichte erwarte.

    Wir hatten lange Jahre die Richterzuständigkeit nach Wohnorten, alle anderen nach Endziffern.
    Dann wurden auch die Geschäftststellen nach Wohnorten zugeordnet ( Rechtspfleger nicht ).
    Unsere Erfahrung ist, dass dies eine schlechte Lösung ist. Sobald eine Änderung im Zuschnitt der Richterpensen ist, muss die auf den Geschäftstellen nachvollzogen werden. Bei Eilbetreuungen wird die Akte zunächst auf Geschäfstelle A ( zuständig Krankenhaus ) dann auf Geschäftstelle B ( Zuständigkeit Reha ) dann Geschäftstelle C ( Zuständigkeit Heim ) geführt und erhält u.U. in kürzester Zeit 3 verschiedene Aktenzeichen. Auch kann mann pensentechnisch auf den Geschäfststellenüberhaupt nicht mehr variieren und kleinere Änderungen durchführen.
    In der Theorie mag es funktionieren, dem Wirklichkeitstest hat das System bei uns nicht bestanden.

    @ quest
    Sofern Du als Rechtspfleger tätig wirst, kann Dich niemand anweisen, da du die Zuständigkeit zur Anzeigenaufnahme insoweit in sachlicher Unabhängigkeit entscheidest.
    Sofern jedoch die Anzeige tatsächlich beim AG erstattet werden kann ( im hiesigen Bundesland ist das so ) ist dies keinesfalls Aufgabe des Rechtspflegers der Rechtsantragstelle sondern des Udg des mittleren Dienstes, da es sich um eine reine Sachverhaltsdarstellung handelt. Insofern mag dies mit der Geschäftsstelle geklärt werden, nicht mit Dir.

    Ich möchte mich hier mal anhängen.

    In meinem Fall möchte die Betreuerin die Mietwohnung kündigen. Ihr einziger Wirkungskreis ist die Vermögenssorge. Sie möchte die Wohnung aus finanziellen Gründen kündigen.
    Nun habe ich meine Zweifel, ob die Wohnungskündigung von ihrem Wirkungskreis umfasst wird. Ähnliche Gedanken haben sich auch schon die Vorposter in anderem Zusammenhang gemacht.
    Darum meine Frage: Kann die Betreuerin kündigen ?

    Das ist richtig.
    Ich werde keinen Unterschied machen, da ich ja verjährte Forderungen nicht geltend machen werde.
    Ich werde den Betreuer nicht durch gerichtliche Beschluss auffordern, eine Pflichtverletzung zu begehen ( ich weiß; das ist polemisch ) und ihm sofort oder später sagen, dass er sich hiergegen wehren muss oder hätte wehren müssen.

    Dass der Gesetzgeber auch die Altansprüche noch geltend machen will, kann ich nicht erkennen.
    Wenn ich die Übergangsvorschriften richtig verstehe ( ich gebe zu, dass ich mir da absolut nicht sicher bin, dass ich sie richtig verstehe ), dann sind die Ansprüche aus 1999 am 31.12.2009 24.00 Uhr erloschen.
    Da sie am 01.01.2010 nicht mehr bestanden, kann ich sie auf gar keinen Fall mehr einfordern.
    Hinsichtlich der Verjährungsdauer ist auch der Palandt 69. Auflage der Auffassung, dass die Verjährung sich nach § 195 BGB, also drei Jahre, richtet. Diese Meinung teile ich.
    Ich habe gerade heute zwei Anhörungen zu beabsichtigten Rückforderungen rausgeschickt, in denen ich angekündigt habe, Rückgriff wegen Vergütungen aus dem 2000 zu nehmen ( da endet die Verjährung m.E. am 31.12.2012 ) und nicht wegen der in 1999 gezahlten Vergütungen.