Ich habe Bedenken, weil der Fehler ja eindeutig bei uns (bzw. bei der Post, die zugestellt hat, ohne den Empfänger zu kontrollieren) lag. Daher überlege ich eben, ob ich der polnischen Behörde das mitteile. Außerdem hat ja die Empfängerin den Nachteil. Das erste Schreiben hat sie ja nie erhalten, sonst hätte sie sich ja damals schon gemeldet. Der Prozess ist jedoch weitergegangen als hätte sie es.
Beiträge von Tomoto
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2023 wurde mittels Ersuchen aus Polen die Zustellung an A unter Blumenwiese str. beantragt. Im System erfasst und laut ZU auch da zugestellt wurde unter "Blumenstraße". Entsprechend habe ich die Zustellung bescheinigt (der Fehler ist mir leider nicht aufgefallen).
Jetzt lag eine neues Ersuchen aus Polen bzgl. A vor. Die Zustellung erfolgte unter der Anschrift Blumenwiese. A meldet sich jetzt und teilte mit, kein polnisch zu können und hat die Annahme verweigert und das Forblatt L entsprechend ausgefüllt.. Dazu 2 Fragen:
Bzgl. der ersten Zustellung: wie würdet Ihr da vorgehen? ein Schreiben an die ersuchende Behörde, dass A nicht unter der in der ZU-Bescheinigung gewohnt hat und die Zustellung fehlerhaft war?
Bzgl. der zweiten Zustellung: ZU-Bescheinigung ausfüllen und die Erklärung über die Annahmeverweigerung anhängen? (ich hatte den Fall noch nicht)
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Okay, danke, ich habe es vermutet, war mir aber nicht sicher (mache nur Vertretung)
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Ein jugendlicher VU hat zwei Staatsangehörigkeiten, deutsch und dänisch, ein anderer VU deutsch und tunesisch. Muss ich in den Fällen Mitteilungen an das Ausländeramt machen? Der Staatsanwalt hat dies bei Anklageerhebung nicht gemacht.
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Sorry, keine Fangfrage, ich mache keine Grundbuchsachen und habe für eine Kollegin gefragt
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Hallo, kann mir jemand sagen, wie lange (in NRW) vernichtete Grundpfandrechtsbriefe aufbewahrt werden müssen und wo das steht?
Danke!
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Das Inkassounternehmen leitet ein Mahnverfahren ein. Der Antragsgegner erhebt Widerspruch. Es meldet sich für den Antragsteller ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren und beantragt die Abgabe an das Prozessgericht. Zivilverfahren wird durchgeführt. im Ergebnis trägt die Beklagte die Kosten.
Im Kostenfestsetzungsantrag werden die Kosten des Inkassounternehmens und die Kosten eines Anwalts für das Mahnverfahren geltend gemacht. Ich halte das nicht für notwendig und erstattungsfähig, es fehlt mir aber an der Begründung...
(Anmerkung: Der Antragsgegner hat nur vorgerichtlich mitgeteilt, nicht zahlen zu können. M.E. handelt es sich dabei nicht um einen (zu berücksichtigen) vorhersehbaren Widerspruch).
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Wieso liegt bei a) Abgabe einer Willenserklärung denn ein Fall des § 726 Abs. I ZPO vor? M.E. ist es ein Fall des § 724 ZPO, der nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.
Da es sich hier also m.M. nach um drei Klauseln nach § 724 ZPO handelt würde ich zwei weitere Klauseln erteilen und die als "zweite" bzw. "dritte" bezeichnen.
Oder die erste wird zurückgegeben und es weitere drei Teilausfertigungen durch den UdG erteilt, weil dann ja kein Fall des § 733 ZPO mehr vorliegt. Aus dem Klauselvermerk ergibt sich jeweils, wofür die Klausel erteilt wird (z.B. Anspruch 1).
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Mache ich bisher auch. Woher kommt denn das Zitat von Dir?
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Thema
Verwertung von Kabeltrommeln pp.
Hallo!
In einem Ermittlungsverfahren (Entziehung von elektrischer Energie ...) wurden bei dem Beschuldigten 2 Kabeltrommeln und Verlängerungskabel sowie eine Tischleuchte beschlagnahmt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände verzichtet und nun sitze ich damit zu.
Ich habe mir die Asservate mal beifügen lassen - das sieht alles noch ganz gut aus und von einer Vernichtung möchte ich mal absehen. Und nun?
Die Versteigerung durch einen…Sonnenblume28. März 2007 um 13:53 Guck mal da nach. Bei dir scheint es ja auch keine rechtskräftige Einziehung durch Urteil zu sein.
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Hallo Tomoto, es ergibt sich aus der Kommentierung, dass eine besondere Form bei der Anhörung nicht vorgeschrieben ist. Die Anhörung kann also formfrei, also in aller Regel formlos, erfolgen.
BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf
50. Edition
Stand: 01.07.2023Rn. 5 Danke, aus dem Zöller habe ich das so nicht entnehmen können.
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Ich halte eine öffentliche ZU nicht für notwendig. § 733 Abs. 2 ZPO schreibt lediglich eine formlose Übersendung vor, keine förmliche Zustellung! Eine solche formlose Übersendung ist hier nicht möglich, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Das bedeutet aber doch nicht, dass jetzt auf einmal nur aus diesem Grund eine förmliche öffentliche ZU erfolgen muss (die ja schließlich auch nicht dafür sorgt, dass der Zwecke der vorgeschriebenen formlosen Übersendung gem. § 733 Abs. 2 ZPO -Kenntnisnahme durch den Schuldner- erfüllt wird).
Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass die Entscheidung, ob öffentlich zugestellt werden muss oder nicht, zunächst mal Sache der Geschäftsstelle ist!Woraus ergibt sich, dass eine formlose Übersendung ausreicht?
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Dankeschön
Angeordnet ist die Auslanszustellung durch die Richterin. Nur ist die Frage wie es dann weiter geht. Irgendwie wurde das hier im haus offensichtlich nie vernünftig geregelt. Keiner kann es mir zumindest sage, außer das haben wir schon immer so gemacht.
Dank der Mitteilung eines Amtsgerichts, welches nah an der deutschen Grenze liegt, weiß ich nun, dass es Verwaltungsaufgabe ist. Also es müsste erst mal ein Verwaltungsaktenzeichen vergeben werden und dann von demjenigen bearbeitet werden, der nach Geschäftsverteilungsplan dafür zuständig ist. Das ist bisher nicht so geregelt hier.
Wird das bei anderen Gerichten auch so gehandhabt?
Das kenne ich nur von eingehenden Ersuchen aus dem Ausland. Diese werden dann als AR-Sache weitergeführt in den jeweiligen Abteilungen.
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Ja, das weiß ich. Aber mir ist nicht klar, ob in den Ländern, die § 10 HZÜ widersprochen haben, eine Zustellung durch Aufgabe zur Post zulässig ist (sofern vorab ein Beschluss nach § 184 ZPO ergangen ist).
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Bezüglich der Schweiz gab es in Niedersachsen ein offizielles Schreiben, dass ausschließlich förmlich zuzustellen ist.
Die Zustellung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks in Zivil- und Handelssachen gem. Art. 5 des Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) in die Schweiz hat im Rechtshilfeweg stattzufinden und Verstöße können strafbewährt sein. Auch die einfache postalische Übersendung eines Briefes hat im Rechtshilfeweg stattzufinden.
Danke, dann werde ich es auch so handhaben. trotz anderem Bundesland.
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Ja, das habe ich gelesen, mir ging es um die allgemeine Frage zu § 184 ZPO und unzulässige Postzustellung wegen Widerspruchs nach § 10 HZÜ.
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Wie wird es bei Euch gehandhabt, wenn das Land, in das zugestellt werden soll, der Zustellung durch die Post widersprochen hat? Ergeht ein Beschluss nach § 184 ZPO und alle folgenden Zustellungen werden durch Aufgabe zur Post erledigt (weil es ja als Inlandszustellung gilt)?
Und speziell bei der Schweiz: wird da bei Euch auch durch Aufgabe zur Post zugestellt? Die Schweiz beanstandet ja schon mal so etwas...
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Mir geht es hier darum, dass ich den Kläger auf § 37 ZRHO hinweisen will und ihm sagen, wie die Übersetzungen sein müssen. Der Streitwert ist ca. 1.300,00 €, zu übersetzen sind ca. 100 Seiten, da die Klage sehr viele Anlagen hat. Da ist die Form der Übersetzung schon eine Kostenfrage...
Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht füge ich immer bei (bei Einschreiben gegen Rückschein).
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