Beiträge von nudossi

    Die Satzung des Vereins wurde im Frühjahr wie folgt geändert: "Bei Auflösung des Vereins ... fällt sein verbleibendes Vermögen an das Land Brandenburg."

    Die Änderung ist im VR registriert, ebenso die Auflösung und der Liquidator.

    Der Verein ist hinsichtlich eines denkmalgeschützten Gebäudes als Eigentümer eingetragen.

    Mir würde das genügen, wenn die Sparkasse als Körperschaft des öffentl. Rechts das selbst erklärt und siegelt.

    Ich hänge mich mal mit einem weiteren Anliegen hier dran.

    Ich habe eine Stadt, die einen Erbscheinsantrag nach E stellt. E ist Mitglied einer verzweigten Erbengemeinschaft und wird beerbt von A, B und C. Die Erbfolge nach E ist nachgewiesen, Antrag korrekt. Im Nachlass der E ist, wie angemerkt, die Beteiligung an einem Grundstück mit verfallenem Haus, von welchem Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht . Gegen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind bereits Beitragsbescheide (wegen Grundsteuern, Abwasser ) ergangen und zugestellt. Nicht jedoch gegen E. Ich habe also keinen Titel nach § 792 ZPO gegen meine E. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, wenn ich ihr schreibe, dass der Antrag wegen des fehlenden Titels gegen die E zurücknehmen muss bzw. wenn die Stadt nicht zurücknimmt, ich zurückweise.

    Ich weiß, dass es nicht meine Aufgabe ist, die Stadt auf weitre Möglichkeiten hinzuweisen, aber ich will nett sein und der Stadt weitere Optionen aufzeigen, erkenne aber selbst keine.

    Mein Schuldner hat bis zum 31.12.21 gearbeitet und Mitte Januar seinen letzten Lohn auf sein P-Konto (1450,- €) überwiesen bekommen. Es bestand ein wenig Guthaben aus den Vormonaten. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Er hat ab 01.04.22 ein neues Arbeitsverhältnis und hat Anfang März beantragt, dass das verbleibende Kontenguthaben ihm zum notwendigen Lebensunterhalt freigegeben werden soll. Sozialleistungen wurden und sollen nicht beantragt werden - für die beiden Monate der Arbeitslosigkeit- .

    Seht ihr eine Möglichkeit das Guthaben in Höhe von ca. 800,-Euro als notwendigen Lebensunterhalt für den Monat März freizugeben. Ich hatte bereits einstweilen eingestellt und die Gläubiger angehört. Diese äußern sich alle negativ.

    Hallo Forengemeinde, am 22.10.2020 wurde im Bundesgesetzblatt das WEMod veröffentlicht. Darin ist in Art. 9-12 bestimmt, dass Mwst. auf zu Gerichtskosten zu erheben sei. Ich bin völlig verwirrt. Kann mich bitte jemand aufklären. Das Gesetz ist hinsichtlich der Mwst. ab dem 23.10.2020 gültig. Bezieht sich das nur auf bestimmte Kosten ?

    Ich selbst kann einigermaßen Sütterlin lesen und habe mein Bestes gegeben. Ältere Kollegen aus dem Grundbuch sind mittlerweile alle in Pension.
    Selbst ein Bekannter, der mir in "Notfällen" bislang helfen konnte, kann dieses Schriftbild nicht in eine Leseabschrift verfassen.

    Ich werde mich an das Landeshauptarchiv wenden und Hilfe durch die Archivare erbitten.

    Danke für die Antworten.

    Hallo Forengemeinde,

    ich habe folgendes Problem:

    Mir liegen einige handgeschriebene notarielle Testamente vor, die in altdeutscher Schreibweise errichtet wurden. Keiner kann diese Schriftart lesen, um eine Leseabschrift zu fertigen.


    Wohin kann man sich wenden, um kostenneutral eine Leseabschrift zu erhalten ?

    An die Spezialisten des Grundbuches:

    In einem Grundbuch 1 im Lande Brandenburg ist ein Überfahrtrecht für den Landwirt X und seine Ehefrau Y und ihr Rechtsnachfolger von Grundbuch 1 eingetragen.

    Wie bekommt man dieses Recht am schnellsten und einfachsten gelöscht ?

    Zusatz: Das Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, da die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung dies nicht mehr ermöglicht.
    Die Rechtsnachfolge ist aufgrund der Generationen, die inzwischen verstorben sind, nicht oder mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln.

    Ich habe leider die Ausführungsvorschriften zum SächsHintG im Netz nicht gefunden.

    In meinem Bundesland Brandenburg gibt es leider in den Ausführungsvorschriften zum BbgHintG keine ausdrückliche Regelung, dass die Verwertung (Verkauf bzw. Versteigerung) durch den GVZ zu erfolgen habe. Ich kann den GVZ nur ersuchen, wenn ich eine Grundlage hierfür hätte.


    Bis jetzt hat sich auch nicht ein Einziger, der von mir kontaktierte Personen gemeldet.

    Die Hinterlegung der Briefmarken und anderer Wertsachen erfolgte 1984 (DDR-Zeit). Durch die Landesjustizkasse wurden die hinterlegten Dinge wegen der Feststellung des Verfalls an mich als Hinterlegungsrechtspflegerin übersandt. Verfall wurde festgestellt. Den Goldschmuck konnte ich beim örtlichen Händler verwerten (zum Gold-bzw. Silberpreis) und den Betrag zugunsten des Landeshaushaltes verbuchen.
    Hinsichtlich der Briefmarkensammlung hatte ich mich zunächst an den örtlichen Philatelieverein gewandt mit der Bitte um Hilfe bei der Bewertung. Es kam leider keine Reaktion.
    In den Alben befindet sich eine Bewertung der damaligen HO (Handelsorganisation) der Philatelie. 633,- Mark der DDR waren die Alben 1984 wert.
    Nunmehr habe ich mich an den Landesverband der Philatelisten in Brandenburg gewandt, mit der Bitte um Unterstützung. Eine Reaktion bleibt abzuwarten.
    Hinsichtlich der Münzen habe ich ein Foto von allen Münzen gefertigt und verschiedene Berliner- und Dresdner- Leipziger Händler per Email kontaktiert mit der Bitte bei Interesse ein Angebot binnen 1 Monats abzugeben. Bekomme ich kein Angebot, entsorge ich die Münzen. (Die Email-Adr. habe ich aus dem Verzeichnis des Berufsverband des DEUTSCHEN MÜNZFACHHANDELS e.V.)

    Ich habe in der AV zum BbgHintG leider keinen Verweis auf die Übergabe an den GVZ zum Verkauf bzw. Versteigerung gefunden.
    Habe mit der örtlichen GVZin gesprochen. Sie hat da auch keine Erfahrung.

    Ich werde weiter berichten.

    Hallo Forengemeinde,

    ich habe dem Verfall unterliegende Briefmarken- und Münzsammlungen, Taschenuhren.
    Nach den Ausführungsvorschriften des Landes Brandenburg sind diese durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern, nötigenfalls sind sie vorher durch eine Sachverständigen abzuschätzen. Wertvoll sehen die Dinge nach meiner Ansicht nicht aus.

    Wie wird das ganze praktisch umgesetzt ?

    Kann ich die Dinge selbst unter Justiz-Auktion verkaufen bzw. versteigern oder beauftrage ich damit einen Gerichtsvollzieher ?

    So aus dem Bauch heraus geantwortet - ohne die Kommentierungen zu wälzen - ist der Anspruch auf Zahlung von den Kinderbetreuungskosten und auch ein Anspruch auf Zahlung von z.B. privaten Krankenversicherungskosten ein Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes an sich. Der Kindesvater muss sich daran hälftig beteiligen, wenn die Kindesmutter berufstätig ist. Die für die notwendige Betreuung entstehenden Kita-Kosten sind nicht vom eigentlichen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu entrichten. Daher würde ich diesen Anspruch mit als bevorrechtigen Anspruch ansehen.

    Wenn ein Erbschein vorliegt, kann man gerade nach diesem Erblasser keine Nachlasspflegschaft mehr einrichten.
    Es könnte eine Abwesenheitspflegschaft für die Erben, die in diesem Erbschein ausgewiesen sind, eingerichtet werden, wenn der Aufenthalt sich nicht ermitteln lässt - dann Vormundschaftsabteilung zuständig -. Sind die im Erbschein benannten Eren auch schon tot, dann ggf.eine Nachlasspflegschaft nach den einzelnen Erben einrichten, wenn die Erben hier nicht bekannt sind. Achtung: ggf. anderes Nachlassgericht zuständig.