Mir würde das genügen, wenn die Sparkasse als Körperschaft des öffentl. Rechts das selbst erklärt und siegelt.
Ich hänge mich mal mit einem weiteren Anliegen hier dran.
Ich habe eine Stadt, die einen Erbscheinsantrag nach E stellt. E ist Mitglied einer verzweigten Erbengemeinschaft und wird beerbt von A, B und C. Die Erbfolge nach E ist nachgewiesen, Antrag korrekt. Im Nachlass der E ist, wie angemerkt, die Beteiligung an einem Grundstück mit verfallenem Haus, von welchem Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht . Gegen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind bereits Beitragsbescheide (wegen Grundsteuern, Abwasser ) ergangen und zugestellt. Nicht jedoch gegen E. Ich habe also keinen Titel nach § 792 ZPO gegen meine E. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, wenn ich ihr schreibe, dass der Antrag wegen des fehlenden Titels gegen die E zurücknehmen muss bzw. wenn die Stadt nicht zurücknimmt, ich zurückweise.
Ich weiß, dass es nicht meine Aufgabe ist, die Stadt auf weitre Möglichkeiten hinzuweisen, aber ich will nett sein und der Stadt weitere Optionen aufzeigen, erkenne aber selbst keine.