Beiträge von nudossi

    Ja, dieses Anschreiben an die Betreuerin hab ich schon vorformuliert, ich gehe aber davon aus, dass ein Anruf folgt, dass die Betreuerin auf die bisher übliche Verfahrensweise vertraut hatte...

    Kann man eine Anfechtung der Annahme wegen Fristversäumnis nochmals beurkunden und nochmals zur Genehmigung beim Betreuungsgericht einreichen ?

    Ich hänge mich mal hier dran.

    Sachverhalt: Beurkundung der Erbausschlagung durch mich mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst dem Zusatz "Das Betreuungsgericht kann zum Zwecke des Wirksamwerdens der Erbausschlagung den rechtskräftigen Beschluss direkt an das Nachlassgericht übersenden." . Den Antrag habe ich am Tag der Beurkundung an das Betreuungsgericht im Hause weitergeleitet.
    Ein rechtskräftiger Beschluss ist mir weder vom Betreuungsgericht, noch vom Betreuer zur Akte gereicht worden. Laut Auskunft des Betreuungsgerichtes ist der rechtskräftige Beschluss vor längerer Zeit der Betreuerin zugesandt worden mit der Aufforderung den rechtskräftigen Beschluss beim Nachlassgericht einzureichen.

    :gruebel:

    Kann ich das Betreuungsgericht ersuchen dem Antrag auf direkte Zuleitung an das Nachlassgericht zu entsprechen oder was mach ich nun ?

    In der Urkunde unter § 2 Ausschlagung steht wörtlich:

    "Der Ersch. zu 2. erklärt hiermit die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Damit tritt der Ersch. zu 1. als Ersatzerbe an die Stelle des Ersch. zu 2."

    Anmerkung von mir : Ersch. zu 1. wird durch Wegfall des Ersch. zu 2. durch Erbausschlagung alleiniger gesetzlicher Erbe , nicht Ersatzerbe, da ja kein Testament vorliegt.

    Ist der Notar denn aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine einseitige amtsempfangsbedürftige Erklärung handelt, grundsätzlich verpflichtet, diese Erklärung an das Nachlassgericht in Form einer Ausfertigung dann weiterzuleiten ?

    Also der Sterbefall war erst am 01.07.2017, Frist wird gehalten, wenn die Ausfertigung in den nächsten Tagen eingeht.

    Ich denke, dass der S2 (21 Jahre alt) tatsächlich keine Kinder hat.

    Dies hat der S1 im ES-Antrag auch so vorgetragen und versichert.


    Müssen Notare bei der Beurkundung einer solchen Vereinbarung nicht von sich aus eine Ausfertigung an das Nachlassgericht weiterleiten, wenn eine Ausschlagungserklärung Bestandteil der Vereinbarung ist ?

    Kurzfassung der Vereinbarung:


    §1 Vorbemerkung mit Darstellung des Erbrechtes

    § 2 Ausschlagung (wörtlich)

    "Der S2 erklärt hiermit die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Damit tritt S1 als Ersatzerbe an die Stelle des S2."

    § 3, 4,5 Feststellung der Erbmasse

    § 6 Abfindung (Regelungen wann was von S1 an S2 gezahlt werden muss)

    § 7 Erbschaftssteuer

    § 8 Sonstige Schlussbestimmungen

    Ich finde das auch merkwürdig, aber die Ausschlagungserklärung selbst sehe ich nicht unter einer Bedingung erklärt.

    Die "Vereinbarung zur Ausschlagung einer Erbschaft" ist laut Aussage des S1 nach anraten eines RA des S2 durch den Notar beurkundet worden.
    S2 hat keine Kinder, S1 ist alleiniger Erbe. Ich habe selbst den ES- Antrag beurkundet.

    S1 konnte mir bei der Beurkundung des ES - Antrages nicht erläutern, warum das hier so gelaufen ist, ich kann nur vermuten, dass S2 Sozialleistungen bezieht und daher nicht Erbe werden wollte.

    Ich habe mit dem Notariat gesprochen, die reichen mir jetzt ne Ausfertigung zur Akte.

    Ich frage hier mal:

    Vater verstorben, er hinterlässt zwei Söhne S1 und S2

    Ich habe vorliegen eine notariell beglaubigte Abschrift einer "Vereinbarung zur Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung".
    Im § 2 dieser Vereinbarung wird die Erbschaft aus allen Berufungsgründen von S2 ausgeschlagen. S1 wird alleiniger Erbe.


    S1 reicht diese beglaubigte Abschrift der notariellen Vereinbarung zur Nachlassakte und beantragt einen Erbschein als Alleinerbe.


    Genügt mir diese Form ? Reicht es wenn der S1 die Urkunde einreicht ?

    Ich finde leider nix passendes ...

    Liebe Forengemeinde,

    ist bearbeite lediglich in Vertretung die vereinfachten Verfahren der Unterhaltsfestsetzung. Für die Bearbeitung der Vollstreckungssachen bin in originär zuständig. Momentan vertrete ich die FH Sachen, so dass ich Kenntnis von folgendem Umstand habe.

    Hier ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ergangen und sofort nach Zustellung die vollstreckbare Ausfertigung an die Kindesmutter übersandt worden, ohne das die Beschwerdefrist von 1 Monat abgewartet wurde.
    Die KM hat sofort einen Pfüb beantragt.

    In der Vollstreckung beachte ich nur Titel, Klausel, Zustellung...

    Der Kindesvater hat nunmehr natürlich Beschwerde eingelegt.

    War die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung im FH - Verfahren korrekt ? :confused:

    Kann ich den Titel zur FH - Akte zurückgeben, wegen Falschbehandlung, und lege die Akte dem OLG vor, den Pfüb-Antrag verfriste ich zunächst ?

    Oder erlasse ich den Pfüb, weise den Schuldner dann auf die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung hin, wenn er sich an die M- Abteilung wendet ?

    Vielen Dank schon mal für die Bemühungen.

    Hallo an die Forengemeinde,

    mein örtliches Ordnungsamt ist der Auffassung, dass ein sich im öffentlichem Verkehrsraum befindlicher PKW einer hiesigen Erblasserin (Honda Civic Bj. 1989- wertlos)
    nicht durch das Ordnungsamt selbst zur Verschrottung überführt werden kann.

    Hier liegt ein abgeschlossenes Erbausschlagungsverfahren vor.


    Für eine Nachlasspflegschaft sah und sehe ich keinen Bedarf, da kein nichts weiter zu regeln ist.

    Der PKW ist durch die Zulassungsstelle bereits entwertet, selbst ein Pfleger kann ihn ja nicht ohne Schlüssel und Zulassung vom Parkplatz bewegen.

    Was macht Ihr in solchen Sachverhalten ?

    Ich streite mich gerade mit meiner Kostenbeamtin über die Zuständigkeit der Erstellung der Schlusskostenrechnung.
    Leider finde ich nichts konkretes, wo verankert ist, ob der mittlere Dienst oder der gehobene Dienst tätig werden muss.
    Ich habe den Streitwert festgesetzt und die Vorlage an den KB verfügt... In § 1 Kostvfg. ist es nicht geregelt... Gibt es Länderbestimmungen hierzu wer wann was macht ?

    Ich prüfe die Richtigkeit der zu hinterlegenden Summe zwar auch immer, aber ich denke, es ist grundsätzlich Angelegenheit des Grundbuchs zu prüfen, ob das Recht gelöscht werden kann, sofern die richtige Summe hinterlegt ist.