Beiträge von Logona

    Ich hatte so einen Fall auch kürzlich (mit Frankreich) und habe dann so verfahren, wie ich es im Online-Münchener Kommentar zu § 344 R.40 gefunden hatte:

    Danach habe ich eröffnet und entsprechend § 350 FamFG an die franz. Botschaft hier in Deutschland übersandt. Nach der Kommentarstelle hatte eine Eröffnung (nicht nur Öffnung) stattzufinden, da nur durch Kenntnis vom Inhalt des Testaments das international zust. Nachlassgericht ermittelt werden könne.

    Von der franz. Botschaft kam nun allerdings alles zurück mit der Mitteilung, dass die deutsche Botschaft in Frankreich zuständig wäre....

    (Hinzu kam noch, dass eine in Frankreich lebende Beteiligte bereits ein weiteres Testament eingereicht hatte bei einem Notar in Frankreich und die übrigen Beteiligten hier in Deutschland ein anderes Notariat in Frankreich wünschten, an das ich mein deutsches Testament hätte abgeben sollen...)

    Ich schließe mich hiermit mal mit meinem Fall an, der praktisch den gleichen Sachverhalt hat, allerdings ist noch kein endgültiger Beschluss über den erhöhten pfändungsfreien Betrag ergangen, sondern bisher nur die einstw. Einstellung der Vollstreckung erfolgt.
    Vor Erlass der Endentscheidung ist der Schuldner nun verstorben.
    Der Antrag war von dem Generalbevollmächtigten der Schuldners noch zu Lebzeiten gestellt worden; die Generalvollmacht ist über den Tod hinaus gültig.
    Kann ich nun noch einen endgültigen Beschluss machen und an den Generalbevollmächtigten übersenden oder ist das Verfahren gehindert/unterbrochen??Soweit § 779 ZPO Anwendung findet, könnte ich wohl einen Vertreter nur auf Antrag des Gläubigers bestellen. Ich würde aber ja mit der Endentscheidung dem Antrag d. Schuldners Recht geben, da wird wohl kaum der Gläubiger einen kostenpflichtigen Antrag auf einen Vertreter für diesen stellen?? Was denkt Ihr zu diesem Fall? Danke schonmal!

    Ich habe einen Antrag auf Eigentumsumschreibung vorliegen.Lt. Grundbuch bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Insoweit wurde einordnungsgemäßes WEG-Protokoll eingereicht, in dem es heißt:
    „Es wird der Antrag gestellt, die in der TE vereinbarteVerwalterzustimmungsregelung bei Veräußerungen zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2016vorübergehend außer Kraft zu setzen“. Dieser Antrag wurde dann einstimmigangenommen.

    Nun soll ich die Eigentumsumschreibung im Hinblick aufdiesen Passus im Protokoll ohne Verwalterzustimmung vornehmen.
    Geht das so einfach oder müsste auf jeden Fallvorher/parallel eine Eintragung dieser Änderung in allen Grundbüchern erfolgen?Und ist so ein bedingtes/befristetes Zustimmungserfordernis überhaupteintragbar?

    Zu einer gänzlichen Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung findet man ja mehr in den Kommentaren, s. unten (entweder Eintragungerforderlich oder nur Grundbuchberichtigung):

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (aus
    MüKoBGB/Commichau WEG § 12 Rn. 48-62)
    oder aber:

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (ausBeckOK BGB/Hügel WEG § 12 Rn. 1):

    Ich habe einen Antrag vorliegen, gestellt durch RA X, aufErteilung eines TV-Zeugnisses „für die Konstituierung des Nachlasses(Abwicklungsvollstreckung)“ wie folgt: „In dem Test. vom… hat die Erbl. mich,den Ersch., unter A) als TV für die Konstituierung (Abwicklung) des Nachlasseseingesetzt. Ich nehme das Amt an. Ich beantrage, mir ein TV-Zeugnis zu erteilen“.
    Hier der Inhalt des Testaments in Auszügen:
    „Ich ordne Testamentsvollstreckung an hinsichtlich derKonstituierung des Nachlasses (A) und hinsichtlich der Verwaltung eines Teilsdes Nachlasses(B).

    A)Konstituierung des Nachlasses :ZumTestamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich Herrn Rechtsanwalt X. Aufgabedes für die Abwicklungsvollstreckung zuständigen Testamentsvollstreckers ist esunter anderem, den Nachlass in Besitz zu nehmen und den Nachlass zukonstituieren, …. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zudem, die Objektea) und b)- ohne Zeitdruck - zu veräußern, um - neben einem Teilbetrag aus denbeiden Wertpapierdepots - mit dem Erlös aus der Veräußerung die Barmittel fürdie wohltätige Verwendung gemäß III C) zu erhöhen.
    B)Verwaltung des Nachlasses: Zu Testamentsvollstreckern für die Verwaltung desNachlasses gemäß § 2205 Absatz I Satz 1 BGB im Rahmen derDauertestamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 Satz 1,2. Halbsatz BGB ernenneich
    1. Rechtsanwalt X
    2. Y. (= derAlleinerbe!)
    Ich ordne an, dass die Verwaltung nicht 30 Jahre nachdem Erbfall endet, sondern erst mit dem Tode des Erben Y bzw. dem Tode des vonihm zum Ersatz-Testamentsvollstrecker Bestimmten. Die beiden Testaments Vollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich (§ 2224 Absatz I Satz1 BGB).
    Bei Meinungsverschiedenheiten unter denTestamentsvollstreckern entscheidet die Stimme des TestamentsvollstreckersRechtsanwalt X. Aufgabe der für die Nachlassverwaltung zuständigen Testamentsvollstreckerist gemäß § 2205 Satz 1 BGB, den Nachlass in meinem Sinne (siehe hierzu unterC) zu verwalten. Die Testamentsvollstrecker sind berechtigt, den Nachlass inBesitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
    C) Meine Wünsche für die Nachlassverwaltung: Der Dauer-Testamentsvollstreckung unterliegen aus demNachlass:
    1. der hälftigeGuthabenbetrag aus den zwei Wertpapierdepots Depot-Nr. c und d,
    2.der Erlös aus derVeräußerung der Objekte a und b.

    Aus diesem Teilvermögen sollen diebeiden Testamentsvollstrecker in wohltätiger und gemeinnütziger VerwendungKinder- und Jugendlicheninitiativen und -Projekte fördern. Erwünscht ist aucheine Unterstützung der offenen Kinder- und Jugendarbeit etc pp.“

    Meine Frage geht nun dahin, wie derInhalt des Zeugnisses auszusehen hat bzw. ob der gestellte Antrag so reicht. Beider Abwicklungs-TV handelt es sich ja um eine ganz normale TV, sodass ichinsoweit keine Besonderheiten im TV-Zeugnis erwähnen müsste. Eine angeordneteDauer-TV muss sich aber aus dem Zeugnis ergeben, also auch die hier teilweiseangeordnete Dauer-TV, oder? Dauer-TV sollen ja X und der Erbe Y sein; geht daseurer Meinung überhaupt, dass der Alleinerbe (auch) zugleich Mit-TV ist? Undwenn ja, muss er sicherlich auch den Antrag für dieses Zeugnis mitstellen bzw.angeben, ob er die TV annimmt?

    Oder erteile ich tatsächlichderzeit nur das „normale“ TV-Zeugnis und die Beteiligten X und Y erhalten dann –nachdurchgeführter Abwicklung- eine neues Zeugnis für die Dauer-TV für dieGegenstände der Dauer-TV?

    @ 45:
    Ja, bei dem hamburger Fall war auch TV angeordnet. Das Grundbuchamt hatte bei der Berichtigung d. GB aufgrund d. Versterbens keinen NE-Vermerk (nur die überl. Ehefrau bzgl. d. ererbten Anteils als Vorerbin) eingetragen, aber eben einen TV-Vermerk.

    Also wäre wohl doch kein NE-Vermerk einzutragen, aber kenntlich zu machen (wo?), dass die Ehefrau bzgl. d. geerbten Anteils lediglich Vorerbin ist....

    Wie würdest du eintragen?

    Schwierig heute, (überhaupt) ins Forum zu kommen...

    Danke erstmal an alle Mit-Denker!

    Mir ist jetzt eine Entscheidung unseres HansOLG aus 2012 (13 W 37/10) bekannt geworden, nach der es in einem solchen Fall eine 1-Mann-GbR geben kann (unter Bezug auf BGH vom 14.5.1986 (IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431ff) und vom 10.1.1996 (IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284ff), weil durch die angeordnete Vor- und Nacherbfolge eine "uneingeschränkte Vereinigung des bisher schon gehaltenen und dem hinzuerworbenen Ges.Anteils verhindert wird". "Der bereits gehaltene Ges.Anteil ist dem Privatvermögen d. ges. zuzuordnen, während der geerbte Anteil zum Nachlass gehört. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft als nicht erloschen anzusehen."

    Ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage:

    Ist denn evt. aber ein (teilweiser) NE-Vermerk im GB einzutragen (wg. der Formulierung müsste ich mir dann nochmal Gedanken machen....), soweit die 2-Personen-(Ehegatten)-GbR durch den Tod eines d. Ges. (Ehemann) aufgelöst wird, weil der andere Ges. (Ehefrau) der alleinige (Vor-) Erbe d. verstorbenen Ges. ist?
    Im Grundbuch ist dann ja zukünftig keine Gesellschaft mehr eingetragen, weil die Ehefrau mit sich selbst ja keine Gesellschaft bilden kann.
    In meinem Fall gibt es (wahrscheinlich) keinen Gesellschaftsvertrag, was aber noch zu klären ist (Erwerb lt Kaufvertrag 1984 "in GbR").

    Die Erbl. testiert wie folgt:
    „Ich setze hiermit zu meinen alleinigen Erben meine Urenkel ein. Dies sind die Kinder meiner Enkelin X. Die Namen meiner Urenkel sind mir nicht bekannt.
    Sollten die genannten Erben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimme ich als Ersatzerben ihre ehelichen Abk. nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.“

    Das Testament datiert vom 27.03.2005, die Urenkel wurden geboren am 28.07.1998, am 24.10.2000 und am 02.05.2006, d.h. also zwei vor der Testamentserrichtung und eins danach. Das 3. Kind war am 27.03.2005 auch noch nicht gezeugt.
    Die Eltern der Urenkel (wobei die Kindesmutter die leibl. Enkeltochter d. Erbl. ist) geben an, dass zum Zeitpunkt der T.Errichtung die Erbl. keinen Kontakt zu ihrem Sohn oder ihrer Enkelin oder zu den Urenkeln hatte.
    Ich gehe immoment davon aus, dass das 3. Kind nicht erbberechtigt ist, weil noch nicht gezeugt/geboren bei T.Errichtung. Sehr ihr das anders/auch so?

    Bisher gibt es noch keine Betreuung für die überl. Ehefrau und im Hinblick auf die den Kindern erteilte Generalvollmacht würde das Betreuungsgericht wohl auch erstmal eine solche ablehnen.
    Ich werde mir weitere Gedanken machen müssen, wenn ich auf meine Anfrage an die Ehefrau keine (adäquate) Antwort oder evt. nur eine Antwort von den Kindern erhalten sollte....
    Ggfs. müsste man wohl dann auch ein Betreuungsverfahren anregen, denke ich.
    Bisher liegt jedoch auch noch kein Erbscheinsantrag vor, sodass noch etwas Zeit zum Überlegen ist. Wg. Grundbuch und Firma wird der Erbscheinsantrag aber zwingend kommen müssen.