Beiträge von Mel

    Ich schließe mich den Vorrednern an. Wenn die Aufnahme von Ausschlagungserklärungen in der Geschäftsverteilung der RAst zugewiesen wurden, dürften die RAst insoweit auch "ersuchtes Nachlassgericht" sein.
    Ob die Zuordnung der Tätigkeit sinnvoll ist, ist eine andere Sache. Es kommen doch immer mal wieder Fragen auf, die einem ständigen Nachlasssachbearbeiter sicherlich weniger Probleme machen als demjenigen der die Angelegenheit nicht ständig bearbeitet.

    Hallo Coco,
    die FHR Münstereifel hat eine eigene Homepage (http://www.fhr.nrw.de), da kannst Du auch einige Infos über das Studium, Ablauf der Ausbildung, Umgebung etc. finden. Das ist bestimmt aktueller als meine Erinnerung.
    Zu meiner Zeit (91-94) waren wir noch sehr viele Anwärter, so daß eigentlich immer was los war.
    M'eifel bestand damals eigentlich fast nur aus R's (Rentnern und Rechtspflegern). Heute trifft man leider nicht mehr so oft auf Rechtspfleger, dafür kann man Heino in seinem Café besuchen, brrr.

    Die fachpraktische Ausbildung war eigentlich recht locker. Man wird beim Gericht in jeder Abteilung einem Rechtspfleger als Ausbilder für ein paar Wochen zugewiesen.Meist bekam man in jedem Bereich Akten, die man dann selbständig bearbeiten sollte und hat die Akten dann mit dem Ausbilder besprochen. Je nach Arbeitsgebiet und Ausbilder wurde man dann auch in Ternine, Anhörungen oder bei der Aufnahme von Anträgen eingebunden. Der Inhalt und Nutzen hängt insoweit stark vom jeweiligen Ausbilder ab.
    Das Studium fand ich dann doch schon stressiger. Manchmal geriet man doch unter Druck. Von Nachfolgejahrgängen habe ich gehört, daß der Leistungsruck auf die Anwärter aber auch hier immer mehr zunehmen soll. Das ist aber auch eine Sache der Persönlichkeit.
    Wir hatten im Studium aber auch viel Spass. Es wurden immer irgendwelche Partys organisiert, es gab Sport- und Spielgruppen und Abends konnte man immer in die Kantine. Wie gut das Angebot jetzt ist, kann ich leider nicht sagen, da an kaum noch auf Anwärter trifft. Sind in diesen Zeiten leider rar.

    Trotz massenhaft Stress macht mir der Beruf aber immer noch Spass (ansonsten würde ich wohl auch nicht in meiner Freizeit noch in einen Fachforum rumhängen :D ). Mir gefällt vor allem die Unabhängigkeit in der Entscheidung, die insoweit aber auch einiges an Verantwortung mit sich bringt.

    Ich hoffe Dir hilft der Link zur FHR etwas weiter um Deine Entscheidung zu treffen. Da gibt es auch Infos zum Strafvollzug.

    Mel

    das ist hier die "eilige" Frage! :gruebel:
    Stehe momentan etwas auf dem Schlauch und hoffe auf Hilfe.
    Sachverhalt:

    Antrag PfÜb 01.10.05 ZwVfg gefertigt.
    Während Fristlauf Zwvfg. Eingang Einstellungsbeschluss durch Prozessgericht vom 10.10.05: Einstw. Einstellung gg. Sicherheitsleistung, Aufhebung bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen unter gleichen Voraussetzungen (SiLei)
    Sicherheitsleistung wird durch Schu nachgewiesen, Gl. von Einstellungsbeschluss unterrichtet;
    Gl. reicht Beschluss vom Prozessgericht vom 15.10.05 ein: Beschluss Prozessgericht vom 10.10.05 wird abgeändert, Einstellung ZV findet nicht statt.
    Pfüb wird daraufhin am 22.10.05 erlassen.
    Nunmehr reicht der Schuldner einen neuen Beschluss des Prozessgerichts ein: Beschluss vom 15.10.2005 (Zurückweisung Einstellung) wird aufgehoben. Es verbleibt bei der vorl. Einstellung der ZV vom 10.10.2005.

    M.E. muß ich jetzt den PfÜb aufheben und nicht nur einstweilen einstellen. Der Gl. ist durch die SiLei geschützt, der Beschluss vom 10.10. ordnet ja auch ausdrücklich die Aufhebung der vorweg erfolgten ZV an, nur daß die ZV hier zwar nach Beschlussfassung erfolgt ist, aber zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschluss nicht mehr zu beachten war, nun aber durch die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses wieder maßgeblich ist.
    Was meint Ihr???:confused: :confused: :confused:

    Hallo,
    ich weiß nicht aus welchem Bundesland Du kommst. In NRW gibt es für die Protokollierung einen amtlichen Vordruck (VS 21 -Anerkennung der Vaterschaft durch einen Volljährigen mit Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes- zu bestellen bei JVA Willich).
    Falls Du nicht aus NRW bist, gibt es bei Euch evtl. entsprechnde Formulare. Evtl. mal die Formularbezugslisten aus der Verwaltung durchforsten.

    @ §21 :oops: Ja Ja lesen können hat schon Vorteile. Sorry

    Also nochmal:

    Nach HRP Fiersching/Graf Nachlassrecht 8.Auflage RNr.4.163 muß der Erbscheinsantrag u.A folgende Angaben enthalten:
    "......die das Erbrechtberührenden Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung von Nacherbfolge......oder Testamentsvollstreckung..."

    Die Notwendigkeit der Angabe des TV im Erbschein ergibt sich aus § 2364 Abs. 1 BGB. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn schon bei Erteilung des Erbscheines feststeht, daß die Testamentsvollstreckung weggefallen ist (z.B. durch Niederlegung des Amtes, Tod des TV, Nichtannahme, soweit kein Ersatz-TV vorgesehen oder ernannt ist oder auch durch Ende des Amtes wegen Erledigung der Aufgaben, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Fristablauf des §2210 BGB).

    Ich tendiere auch zu Anjas Lösung, da ich der Meinung bin, daß eine Wechsel Berufsbetreuer/Berufsbetreuer wesentlich einfacher zu handhaben ist, als Berufsbetreuer/ehrenamtlicher Betreuer. Beim Wechsel ist auch sofort ein Vertreter da, nicht wie beim Todesfall, wo der Betreuer noch gehalten ist die besonders dringenden Angelegenheiten mangels sofort greifbarer Erben noch zu regeln, und daher doch noch eine etwas längere Zeit u.A. auch für die Rechnungslegung benötigt, die nicht vorbereitet werden kann wie z.B. bei einem Wechsel.

    markus
    Unser Revisor ist anscheinend abgetaucht (infolge der vielen Betreuungsrechtspflegeranrufe??) oder einfach nur im Urlaub, ist ja Ferienzeit. Und aus langjähriger Erfahrung weiß ich, daß auch hier unter den Revisoren teilweise unterschiedliche Meinungen bestehen.
    Ich denke ich werde die jetzt reinkommenden Vergütungen erstmal taggenau abrechnen und dann sehen was sich in unserem LG Bezirk so tut. Ende Oktober haben wir eine Dienstbesprechung aller Betreuungsrechtspfleger, da werden diese Sachen mit Sicherheit auch noch ausführlich besprochen.

    Sie haben uns ereilt......
    die Vergütungsanträge nach neuem Recht. Bis auf die blöde Rechnerei mit den "Stumpfquartalen" im Bereich der Zwischenverfahren kommen wir bei uns bislang ganz gut klar. ;)
    Eine Frage wird jedoch bei uns kontrovers diskutiert.:diskussio
    Wie verfahren, wenn die Betreuung von Berufsbetreuer auf Berufsbetreuer wechselt? Einige sind der Meinung es sollte entsprechend nach § 5 Abs. 5 VBVG verfahren werden, andere bevorzugen in diesen Fall die Abrechnung auf den Tag genau, wieder andere sind der Meinung es sollten, wie teilweise beim Tod des Betroffenen praktiziert, noch 2 Wochen nach Beschlussfassung berücksichtigt werden. Wie seht ihr die Sache. Wir sind für jede Argumentation offen......und natürlich auch dankbar!

    @ Grubu
    Ist hinsichtlich des oben genannten Unternehmens was veranlasst worden? Die tauchen hier jetzt auch öfter auf. Mit den gleichen Quittungen, wobei auch auffällt, daß sowohl das Az. des Inkassounternehmens, der beteiligten Rechtsanwälte, als auch das Az. des Auskunftsunternehmens absolut gleich sind.

    Hallo,

    in solchen Fällen versuche ich erst von dem Betreuer/Bevollmächtigten Auskunft (nebst Belegen) zu bekommen, was mit dem Geld passiert ist. Handhabe gegen den Bevollmächtigten hat das Vormundschaftsgericht direkt jedoch nicht. Wenn sich der Bevollmächtigte weigert, bleibt dann der Weg über die Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB. Der Kontrollbetreuer kann dann überprüfen, ob die Vollmacht evtl. mißbraucht wurde um Vermögen zu "unterbauen". Sollte dies der Fall sein, müßte über die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Prüfung und evtl. Durchführung des Widerrufs der Vollmacht und Geltenmachung evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten nachgedacht werden. Gleichzeitig sollte natürlich auch die Eignung des Betreuers welcher gleichzeitig Bevollmächtigter ist geprüft werden, da davon auszugehen ist, daß auch die Betreuungsaufgaben leiden können, wenn auch die Vollmacht nicht angemessen genutzt wird. Dies mache ich auch meistens den Betreuern/Bevollmächtigten klar, so daß ich normalerweise dann auch die Angaben und Belege bekomme was mit dem Geld passiert ist, bzw. die Einzahlung des Geldes wieder erfolgt.