Das Grundbuch ist laut eigener e.V. unrichtig.
Laut Sachverhalt, wäre nur die Mutter antragsberechtigt gewesen, da sie materiell-rechtlich Rechtsinhaberin der Grundpfandrechte ist.
Tochter hätte Löschungsbewilligung vorlegen müssen, denn ohne Löschungsbewilligung kein Antragsrecht.
Das Aufgebot hätte ich mangels Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung nicht erlassen bzw. als unzulässig abgewiesen.
Laut Kommentierung Bumiller / Harders zu § 439 I FamFG wäre die Zulässigkeitsprüfung zum Antrag mit Erlass des Aufgebots beendet, sie kann jedoch im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages erneut vorgenommen werden, wenn neue Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Abtretungserklärung würde ich nicht verlangen, da der SV durch e.V. bereits glaubhaft gemacht wurde, aber die Löschungsbewilligung würde ich nachfordern.
Fraglich ist wirklich, ob nach Einreichung der fehlenden Löschungsbewilligung (Mutter lebt ja noch) ein neues Aufgebot erlassen werden könnte, das hinge wohl davon ab, wann die Löschungsbewilligung erteilt wurde:
Falls die Löschungsbewilligung erst nach Antragstellung erteilt wurde, bliebe wohl nur die Zurückweisung des Antrages, ebenso falls Löschungsbewilligung nicht nachgereicht wird.
Eventuell wäre es möglich die Antragstellung der Tochter (quasi handelnd als vollmachtloser Vertreter für die Mutter) nachträglich durch die Mutter genehmigen zu lassen, dann entfiele auch die Notwendigkeit der Löschungsbewilligung. Kostenschuldner des Verfahrens wäre dann noch zu klären.