Beiträge von Gecko

    Hallo zusammen,

    im Handbuch zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Carl Heymanns Verlag) ist im Anhang unter Nr. 40 ein Muster für die Vermögensfahndung vorhanden.

    Hat jemand dieses Muster oder auch ein beliebiges anderes Muster in digitaler Form ? , ggf. zur Verwendung in forumSTAR, verfügbar und würde es mir gegebenenfalls auch als PN dankenswerter Weise zur Verfügung stellen wollen/können ?

    LG von der Ostseeküste

    Das Problem mit dem Verzeichnis der Nachlassgläubiger ist mir ebenfalls bekannt, habe gerade ein Verfahren mit ca. 70 "bekannten" Nachlassgläubigern, bereits das Aufgebot konnte an ca. 30 - 40 % der benannten Gläubiger nicht zugestellt werden.

    Bin jetzt am überlegen, ob ich vom die Erbin vertretenden RA neue zustellungsfähige Anschriften anfordern muss. :confused:

    Andere angebliche Gläubiger haben mitgeteilt, dass sie keinerlei Forderungen haben.

    Offenbar wurden einfach alle aus den Nachlassunterlagen ersichtlichen Anschriften aufgelistet. :(

    Ich denke aber, dass aus Sicht des Erben dieses Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, denn das erst das Aufgebotsverfahren soll ih ja in die Lage versetzten einen Überblick über bestehende Forderungen zu gewinnen. um über eventuelle Schritte in Richtung Nachlassverwaltung oder Insolvenz entscheiden zu können.
    Eine Verpflichtung zu weiteren Vorprüfungen des Erben vor Beantragung des Aufgebotsverfahrens ist für mich nicht ersichtlich, die damit für das Gericht eventuell verbundene Mehrarbeit ist manchmal zwangsläufige Folge, leider ohne Erhöhung der Verfahrenskosten :)

    Mein Baustein bei Buchrechten lautet: ;)

    Hinsichtlich der Buchrechte wird bezüglich des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses für das Aufgebotsverfahren der Entscheidung des BGH, V ZB 204/12, gefolgt.

    Jedoch sind Inhaber von Buchrechten nur dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, V 204/12 mit Verweis auf BGH V ZB 140/08). Dass dies der Fall ist, wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

    Die Namen der eingetragenen Gläubiger ergeben sich aus der Grundbucheintragung. Nach namentlich bekannten Personen, gegebenenfalls nach deren Rechtsnachfolger, können Nachforschungen angestellt werden.

    Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zum FamFG - Keidel/ Zimmermann, FamFG, § 449 Rn.2 - verwiesen und diese wie folgt zitiert:

    "Man wird die eidesstattliche Versicherung der bloßen Behauptung des Antragstellers der Gläubiger sei ihm unbekannt, nicht genügen lassen können, weil er ein natürliches Interesse daran hat, den Gläubiger zu verschweigen bzw. nicht herauszubringen; der Antragsteller muss daher auch darlegen und beweisen, notfalls eidesstattlich versichern, welche Bemühungen er unternommen hat, die Person des Gläubigers zu ermitteln... . Denn in § 449 steht nicht, dass der Gläubiger nur dem Antragsteller unbekannt sein muss (es fehlt das "ihm"), sondern die Unbekanntheit muss für jedermann bestehen."

    Somit bleibt es grundsätzlich bei dem Erfordernis des Nachweisens bzw. der Glaubhaftmachung der eigenen Bemühungen der Antragstellerin zur Ermittlung der Gläubiger.

    Das Grundbuch ist laut eigener e.V. unrichtig.

    Laut Sachverhalt, wäre nur die Mutter antragsberechtigt gewesen, da sie materiell-rechtlich Rechtsinhaberin der Grundpfandrechte ist.

    Tochter hätte Löschungsbewilligung vorlegen müssen, denn ohne Löschungsbewilligung kein Antragsrecht.

    Das Aufgebot hätte ich mangels Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung nicht erlassen bzw. als unzulässig abgewiesen.

    Laut Kommentierung Bumiller / Harders zu § 439 I FamFG wäre die Zulässigkeitsprüfung zum Antrag mit Erlass des Aufgebots beendet, sie kann jedoch im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages erneut vorgenommen werden, wenn neue Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

    Abtretungserklärung würde ich nicht verlangen, da der SV durch e.V. bereits glaubhaft gemacht wurde, aber die Löschungsbewilligung würde ich nachfordern.

    Fraglich ist wirklich, ob nach Einreichung der fehlenden Löschungsbewilligung (Mutter lebt ja noch) ein neues Aufgebot erlassen werden könnte, das hinge wohl davon ab, wann die Löschungsbewilligung erteilt wurde:

    Falls die Löschungsbewilligung erst nach Antragstellung erteilt wurde, bliebe wohl nur die Zurückweisung des Antrages, ebenso falls Löschungsbewilligung nicht nachgereicht wird.

    Eventuell wäre es möglich die Antragstellung der Tochter (quasi handelnd als vollmachtloser Vertreter für die Mutter) nachträglich durch die Mutter genehmigen zu lassen, dann entfiele auch die Notwendigkeit der Löschungsbewilligung. Kostenschuldner des Verfahrens wäre dann noch zu klären.

    Hallo zusammen,

    heute mal eine Kostenfrage zum GNotGK

    Sachverhalt:
    - Ast. möchte 2 Grundschuldbriefe über jeweils 50.000,00 € kraftlos erklären lassen, weil davon weitere Finanzierungen abhängig sind (Höhe nicht benannt)
    - Aufgebot wird erlassen
    - danach erfolgt Rücknahme weil Briefe plötzlich doch aufgetaucht sind

    Nach den mir vorliegenden Ausführungen des Kollegen Hagen Schneider, Aufsatz in AGS 11/10, 521 ff (Kosten in Aufgebotssachen), ist die Gerichtsgebühr für jedes Recht gesondert zu berechnen

    Fraglich ist für mich nur, welcher Geschäftswert maßgeblich ist, da es hier wohl nicht auf den Nennbetrag der Rechte sondern auf das Interesse des Ast. zur weiteren Finanzierung ankommt.

    - entgegen § 77 GNotGK hat der Ast. im Antrag keinen Geschäftswert angegeben (ist mir erst jetzt aufgefallen :()

    - ebenso dürfte Schätzung des Geschäftswertes durch Sachverständigen (§ 80 GNotGK) nicht einschlägig sein

    - Hatte bisher in Ausschließungsbeschlüssen immer Nennbetrag der Rechte als Geschäftswert festgesetzt, Beschwerden = Null,

    - die Erledigung durch Rücknahme stellt keinen Ermäßigungstatbestand da, deshalb komme ich wegen des Wertes jetzt ins grübeln :confused:


    Sollte eine Anfrage zum Umfang der weiteren Finanzierung ausreichen ? Kommt mir irgendwie schwammig vor, das ist doch nicht wirklich überprüfungsfähig !? :mad:

    Was denkt ihr ? :gruebel:

    Hallo liebe Mitstreiter,

    muss mich erstmalig mit folgendem Problem befassen,

    Sachverhalt:

    - StA beantragt dingl. Arrest zur Sicherung der den Verletzten (Geschädigten) aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (Rückgewinnungsansprüche ca. 20 Geschädigten)
    - Gericht Ermittlungsrichter) ordnet Mai 2011 dingl. Arrest gem. §§ 111 b II,, 111 d; in das Vermögen des Beschuldigten B an
    - von Kripo sichergestellte 15.000,00 € werden Juni 2011 hinterlegt
    - Geschädigter X erwirkt im August 2013 einen VB gegen Beschuldigten B
    - Gericht (Ermittlungsrichter) erlässt September 2013 auf Antrag des Geschädigten X einen Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO
    - Geschädigter X beantragt Februar 2014 beim Vollstreckungsgericht PfüB gegen B
    - PfÜB über Teilbetrag von ca. 7000 € wird der Hinterlegungsstelle Ende 02/2014 zugestellt

    - weitere Pfändungen liegen nicht vor
    - ob dinglicher Arrest noch Bestand hat, ist nicht bekannt
    - Anordnung Wertverfall ist bei dieser Konstellation nicht möglich

    Lösung A)
    Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO mit Rechtskraftvermerk reicht als Nachweis der Empfangsberechtigung aus und bis zur gepfändeten Höhe kann Auszahlung erfolgen

    Lösung B)
    trotz Zulassungsbeschluss bedarf es der Freigabeerklärung aller bekannten Geschädigten (ca. 20 stehen im Beschluss zum dinglichen Arrest)

    Lösung C)
    - keine Ahnung :-))


    Ich halte für eine saubere Arbeit des Geschädigten X und somit Lösung A) für richtig, denn was soll ich mit Freigabeerklärungen aller Geschädigten, wenn die 1. Rangstelle von X durch Zulassungsbeschluss und anschließend zugestellten PfÜB gewahrt ist ?!

    Doch vielleicht sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht, daher wäre ich für jeden "Holzfällertip" von euch dankbar, insbesondere soweit noch Meinungen zu C) existieren sollten, soweit jemand meint, die StA wäre noch zu beteiligen, bitte ich um entsprechenden Hinweis

    Neuerdings tritt bei Verkehrsunfallsachen hinsichtlich vorgerichtlicher Kosten für Aktenübersendung häufiger folgender Sachverhalt im Rahmen der Kostenfestsetzungsanträge auf:
    - RA der Klagepartei ist offenbar im Besitz der amtlichen Ermittlungsakte (StA, Owi etc.)
    - Versicherung des Unfallgegners, im Prozess selbst dann neben diesem ebenfalls als Beklagte beteiligt, fordert vorgerichtlich vom RA des Klägers einen Auszug aus der ihm vorliegenden Ermittlungsakte an
    - RA der Klagepartei übersendet diesen und berechnet der Versicherung aufgrund vereinbarter Vergütung nach § 4 RVG
    26,00 € Vergütung für Aktenauszug
    zzgl. Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr.1
    zzgl. Postpauschale Nr. 7002
    zzgl. Umsatzsteuer
    36,00 € Auslagen Gebühr für Akteneinsicht Mandantin :confused:
    - Die Gesamtbeträge schwanken je nach Umfang des Aktenauszuges zwischen 50 bis 100,00 €
    - Klagepartei verliert – Beklagten fordern die vorgerichtlich vom Kläger geforderten und von der Beklagten gezahlten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zurück
    - Beklagten berufen sich insoweit auf
    OLG Naumburg, 2 W 69/10
    Leitsatz
    1. Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual einen Rechtsanwalt aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszuges im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig i.S. von § 91 ZPO anzusehen sind (hier: bejaht).(Rn.8)
    2. ……..

    Der vom OLG Naumburg entschiedene Fall betrifft meines Erachtens jedoch ausschließlich die Konstellation, dass die Versicherung den eigenen RA vorprozessual mit der Einholung des Aktenauszuges beauftragt hat.
    Zu den mir vorliegenden Fallkonstellationen habe ich bisher nichts gefunden, halte diese Kosten dem Grunde anch für erstattungsfähig, denn alternativ hätte die Versicherung abwarten müssen, bis sich die Akte wieder bei der StA befindet, um dann selbst den eigenen RA mit der Einholung des Aktenauszuges zu beauftragen.

    Inwieweit die Kosten der Höhe nach berechtigt sind, ist schon schwerer zu beantworten, allerdings müsste der Klägervertreter im Bestreitensfalle ja die Höhe seiner eigenen Kostenrechnung angreifen, was ihm schwer fallen dürfte. :)

    A) Kosten sind festsetzungsfähig ?
    B) Absetzen und die Beklagten sind auf gesondertes Mahnverfahren etc. verweisen
    C) ???

    Eure Entscheidung für A, B oder C würde mir ein wenig weiterhelfen, danke !;)

    Ein freundliches Hallo miteinander,

    wie verhält es sich mit den Kosten des GV, wenn Vollstreckung des OG fruchtlos verläuft ?

    • Grundsätzlich trägt diese naturlich der Vollstreckungsschuldner und der GV versucht seine Kosten gleich dort beizutreiben, aber da ist nichts zu erwarten.


    Auftrag an GV wurde durch Prozessgericht erteilt (funktionell Rpfl.)

    GV bittet das Prozessgericht nach fruchtloser Vollstreckung um Überweisung von 18,00 € :gruebel:

    Sind diese zunächst aus der Staatskasse zu zahlen und anschleißend dem Schuldner zum Soll zu stellen ?

    Die Kosten für Abnahme e.V. etc. kämen ja auch noch hinzu. :mad:

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe und Meinungsäußerung
    :)

    Aktenzeichen für Aufgebotsverfahren UR II laut AO,

    zuständig bei uns für alle Aufgebotsverfahren Rpfl. der Zivilabt.,

    Hinsichtlich des Aufgebotes der Nachlassgläubiger ist zu beachten, dass die aktuelle Literatur und Kommentierung zum FamFG für das Aufgebot von Nachlassgläubigern (§ 454 FamFG) die Zuständigkeit nach der neue Rechtslage, insbesondere wegen § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, nicht mehr bei der Abteilung für Zivilsachen, sondern ausschließlich beim Nachlassgericht sieht.
    Insoweit bin ich hier auch laut aktuellem GVP als Rechtspfleger des Nachlassgerichts tätig.

    Empfehlenswert und hilfreich zum Thema Aufgebot nach FamFG für Neu- und Wiedereinsteiger, Vertretungsverzweifelte etc. sind zwei Aufsätze: ;)

    1. Kosten in Aufgebotssachen - Hagen Schneider, AGS 11/10 S. 521 fff (Kollege aus Sachsen-Anhalt)
    2. Das neue Aufgebotsverfahren - Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG - NotBZ 8/2009 S. 300 ff

    Da Anmeldungen der Nachlassgläubiger auch nach Ablauf der Aufgebotsfrist aber vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses möglich sind, ist ein neues Aufgebot meines Erachtesn nicht erforderlich.
    Es muss nur sichergestellt werden, dass der bekannte Nachlassgläubiger, dem das Aufgebot bisher nicht zugestellt wurde, vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses die Möglichkeit der Forderungsanmeldung hat.
    Da es FamFG ist kannst du auch von Amts wegen ermitteln.

    Hallo miteinander,

    welchen Kostenwert setze ich für die Berechnung der Kosten des Aufgebotsverfahrens fest, wenn es um die Auschließung von Nachlassgläubigern geht ? :gruebel:

    Wert des Nachlasses ?
    Wert der Forderungen der vom Ast. benannten Nachlassgläubiger ?
    Wert der Forderungen der bekannten und jetzt ausgeschlossenen Nachlassgläubiger, weil keine Forderungsanmeldung erfolgte ?
    Sonstiger Wert (5.000,00 EUR) ?


    Habe gerade keine Kommentierung der KostO zur Hand, könnt ihr mir bitte einenTipp geben ? :confused:

    Grüße vom fast sonnigen Ostseestrand :)

    Hallo miteinander,

    habe hier als nur gelegentlich in Urlaubsnotvertretung mit Fam-Sachen befasster Rpfl. über Antrag nach § 1674 BGB zu entscheiden: :(

    Antrag ist Jugendamt:

    Erlass einstweilige AO
    Hauptsacheantrag
    Bestellung des JA zum Vormund

    Vortrag:
    Alleinsorgeberechtigte Mutter liegt nach Alkoholmissbrauch mit schwerer Hirnschädigung orientierungslos und bewegungsunfähig in der Klinik, Kommunikation soll nur eingeschränkt möglich sein,

    Insoweit liegt mir telefonische Bestätigung des Arztes vor

    nichtsorgeberechtigter Vater zahlt Unterhalt, Aufenthalt soll aber unbekannt sein und Kontakt soll es seit Geburt,
    minderj. Kind (6 jahre) derzeitig abwechselnd beim Halbbruder der KM und beim Großvater untergebracht
    Sind nach Vortrag des JA aber ab Anfang August berufsbedingt nicht zur dauerhaften Betreuung in der Lage, können und wollen diese auch nicht übernehmen

    a) Ich wollte jetzt vorerst ohne Anhörung (§ 160 III FamFG) der KM die AO erlassen und Ruhen feststellen sowie JA zum Vormund bestellen und dann die Sache der zuständigen Rpfl. nach Urlaubsrückkehr zur Entscheidung in der Hauptsache überlassen.

    b) Bin aber wegen § 160 FamFG nicht sicher, ob ich für die Mutter einen Verfahrenspfleger bestellen müsste, um dann auch im Eilverfahren die Anhörung nachholen zu können.

    Hat jemand einen Tipp zu b) und wäre Vorgehen nach a) korrekt ?


    Vorab, schon mal DANKE für eure Meinung

    Hallo liebe Mitstreiter,

    habe folgenden Sachverhalt:

    Die Titulierung hinsichtlich der aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung lautet: "Der Beklagte wird verurteilt ..... die Klägerin von den aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von xyz freizuhalten."

    Laut Palandt § 257 Rn . 1 wandelt sich dieser Befreiungsanspruch erst nach Abtretung in einen Zahlungsanspruch um. Es bedarf somit noch eines weiteren Rechtsgeschäftes, dessen Eintritt bei Erlass des KFB´s
    noch ungewiss ist.

    Handelt es sich trotzdem um eine Titulierung i.S.d. § 15 a RVG, welche eine Anrechnung zur Folge hätte ??? :gruebel:

    Ich tendiere im Moment eher dazu nicht anzurechnen.

    Hat sich von euch jemand schon in der Vollstreckung mit der Durchsetzung eines solchen Anspruchs auseinandergesetzt ?

    Liebe Grüße aus MV von der Ostseeküste

    Moin, Moin

    Hilfe !!! !!! :confused:
    Mache sonst keine Auslandssachen - jetzt aber Notvertretung.

    Mir liegt als Rpfl. am AG ein Ersuchen eines Gerichts aus der Tschechischen Republik vor.
    Im Formblatt bezeichnet als Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme Art. 4 (EG) Nr. 1206/2001.

    Nach dem Inhalt soll jedoch über Anfragen bei EMA, Arbeitsamt und Rentenversicherung der Aufenthalt einer Person zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ermittelt werden.

    Die/der ansonsten für Rechtshilfe zuständige Richter/in lehnt Zuständigkeit ab, da er/sie laut richterlichem GVP nur für Zeugen- und Sachverständigenvernehmung zuständig ist und verfügt Vorlage zust. Rpfl. :mad:

    Ich kann da aber ebenso keine Rechtspflegerzuständigkeit gemäß §§ 3, 29 RpflG erkennen. :gruebel:

    Liege ich da richtig ?? oder gibt es andere, mir nicht bekannte, Zuständigkeitsregelungen in Auslandssachen, nach denen der Rechtspfleger den Aufenthalt ermitteln muss.

    Kann jemand weiterhelfen ?? :(