Beiträge von hubisohn

    Von einer Hinterlegung würde ich abraten, dass schafft nur neue Probleme. Wertsachen werden nicht unmittelbar beim Amtsgericht hinterlegt und nach Auskunft meiner HL-Stelle sind diese hier im Hammer Bezirk nach Hamm auf Kosten des Hinterlegers zu verbringen. Ich sehe es auch so, dass der Nls-Pfleger kein Eigentum an dem Gold erwerben kann bzw. sich selbst verschaffen kann. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses sollte er es verkaufen. Da würde ich mich auf keine Diskussion einlassen.

    Ich hätte keine Bedenken das Geld zunächst zu hinterlegen. Weitere Ermittlungen der Erben, welche den Nachlass verbrauchen, machen auch keinen Sinn, zumal du ja schon ansatzweise versucht hast etwas zu ermitteln. Wir machen das meist bei einem Nachlass von < 10.000 EUR so. Ca. 3 Jahre nach dem Tod stellen wir dann das Erbrecht des Fiskus fest.

    Ich brauche mal Eure Hilfe:
    Er, Deutscher, geboren 1936 in Palästina lebte vor Eheschließung auch in Deutschland. Sie gebürtige Jordanierin. Man heiratet - ohne gemeinsamen Wohnsitz - 1995 in Jordanien und sie zieht zu ihm nach Deutschland. Sie wird Deutsche. Fraglich ist, welcher Güterstand maßgeblich ist Art. 14, 15 EGBGB?
    Art. 14 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 passen nicht.
    Welches ist der Staat, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind?
    Hier wollten sie hin, haben sie später gewohnt und ihre Kinder bekommen. Zielstaat als engste Verbindung?
    Gemeinsame Verbindung ist aber doch wohl eher Palästina / Jordanien, wo beide ihre "Wurzeln" haben?
    Was passt am besten?
    Ich gehe davon aus, dass es auf den Zeitpunkt bei der Eheschließung ankommt (Art. 15 EBGBG), um letztlich das Ehegattenerbrecht beurteilen zu können?!

    Die Sache könnte genauso gut / schlecht in das Zwangsversteigerungsforum passen.

    Ich werde wohl die Gebühr RVG 3311 Nr. 6Verhandlung mit dem Ziel der Aufhebung streichen, denn m. E. dürften damit wohl Einstellungsanträge gemeint sein, die z. B. nicht fristgerecht gestellt wurden. Jedenfalls verstehe ich die Gesetzesbegründung entsprechend.

    Hallo zusammen!
    Ein RA führt für mich eine Nachlasspflegschaft, zu der ein 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehört. Der andere Miteigentümer wollte den Anteil kaufen, verzögerte die Sache aber ewig. Also beantragte der RA die Teilungsversteigerung. Dadurch wurde der andere Miteigentümer aktiv, beantragte die einstweilige Einstellung und man einigte sich letztlich auf eine freihändige Veräußerung des 1/2 Anteils an den Miteigentümer. Der RA macht jetzt in der Nachlasspflegschaft geltend u.a. :
    Geb. RVG Nr. 3311 Nr. 6 - Antrag auf einstweilige Einstellung und
    Geb. RVG Nr. 3311 Nr. 6 - Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung und
    Geb. RVG Nr. 1000, 1003 Einigungsgebühr
    Laut Gerold/Schmidt, 18. Aufl. Anm. 27 zu VV 3311 kann die Einigungsgebühr entstehen. Ich habe jedoch Zweifel, ob die Einigungsgebühr VV 1000, 1003 neben der Geb. VV 3311 Nr. 6 Verhandlungen ... entstehen kann. M. E. wird da zweimal der gleiche Sachverhalt abgerechnet.
    Wie ist Eure Meinung?

    Hallo zusammen,

    ich habe eine K-Sache, in der der Inso.-Verwalter das Grundstück aus der Inso-Masse freigegeben hat. Zum Verteilungstermin verzichtet die Gläubigerin auf nachrangige Rechte, so dass ich einen Erlösüberschuss zugunsten des Schuldners habe.
    Seht Ihr eine Pflicht für das Gericht den Inso-Verwalter zu informieren oder kann der Schuldner den Erlösüberschuss einziehen?

    Ich habe bisher letztwillige Verfügungen nur eröffnet, wenn ich entweder eine begl. Sterbeurkunde oder eine begl. Sterbefallmitteilung vorliegen hatte. Im Protokoll habe ich dann vermerkt: Die Beurkundung .. (des Sterbefalls) .. ist nachgewiesen.

    Vom ZTR bekommen wir jedoch keine Urkunden, sondern nur schriftliche Hinweise. Dann habe ich halt von den Erben eine begl. Sterbeurkunde angefordert.

    Jetzt zeigt mir eine Kollegin unter Hinweis auf Münchener Kommentar, 2. Auflage 2013, Rd 6 zu § 348 FamFG, dass das Nachlassgericht eröffnen muss, wenn es zuverlässig Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Kenntnis erlangt das Nachlassgericht in der Regel durch die Registerbehörde, die es gem. §§ 78c S. 3 BNotO, 7 ZTRV von Amts wegen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben zu informieren hat.

    Wie wird das Problem denn bei Euch gesehen? Verlangt Ihr noch eine Sterbeurkunde oder reicht Euch tatsächlich nur die ZTR Nachricht vom Tod des Testators?

    Das wäre so, wie von Dir geschrieben.

    Ich frage mich aber, ob Du mit Deiner Feststellung, daß das FamFG ausschließlich Anwendung findet, richtig liegst: Nach § 9 LwVfG sind die Vorschriften des FamFG bei den dort genannten Verfahren "nur" sinngemäß anzuwenden. Bezüglich des von Dir genannten Höfeerbrechtes verweist § 18 Abs. 2 HöfeO auch auf die Gerichtsbarkeit des LwVfG.

    Das OLG zitiert nur das FamFG. Deine Idee greife ich jedoch gerne dankbar auf und werde in diesem Sinne argumentieren!

    Hallo zusammen:
    Mein Probelm, ich habe zwei Beschwerde in Lw-Verfahren. Eine vor dem FamFG eine danach. Bei der Beschwerde vor dem FamFG ist eine Gebühr nach RVG VV 3200 entstanden gem. Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 c.
    Für die 2. Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss zum Höfeerbrecht findet FamFG Anwendung, somit nicht mehr LwVG.
    Es stellt sich mir die Frage, ob ich damit auch RVG VV 3200 nicht mehr anwenden kann und nur noch eine Beschwerdegebühr nach VV 3500 entstanden ist. Weiß jemand eine Lösung oder gar eine Entscheidung?

    Auch ich muss dieses Thema leider noch einmal aufwärmen ...

    Nach Anordnung der Zwangsversteigerung gegen den Vertreter des herrenlosen Grundstücks beantragt der Gläubiger nunmehr die Zwangsverwaltung und schlägt als Zwangsverwalter den Vertreter vor.
    Ich neige dazu dem Antrag stattzugeben, bin mir aber unsicher, ob eine evtl. Interessenkollision bestehen könnte. Habt Ihr Bedenken?

    Ich möchte dieses "Fass" noch mal aufmachen ...

    Mein Betreuungsgericht regt eine NL-Pflegschaft an, ... zur Durchführung des Festsetzungsverfahrens, Auszahlung der Bt-Vergütung und Entlastung des Bt. Es scheint im Nachlass alles geregelt bis auf Vergütung des Bt. und des Ergänzungsbetreuers.

    Eine Nl-Pflegschaft zur Auszahlung von zwei Rechnungen anzuordnen erscheint mir nicht wirklich sinnig. Zumal ich ja den den Nl-Pfleger auch vergüten muss und ggf. hierfür einen Verfahrenspfleger bestellen müsste.
    Seht Ihr hier auch einen Raum für einen Anordnung nach § 1846 BGB?

    m. E. kann der Verfahrenspfleger alle möglichen Erklärungen im Vorfeld der Entscheidung abgeben, vgl. Zöller, 27. Auf. Anm. 9 zu § 57 mit Hinweis auf Anm. 10 zu § 81. Demnach nimmt er vorab Einfluss auf die Entscheidung. Wobei dies doch eigentlich kein Problem sein sollte, wenn der Nachlasspfleger guten Gewissens die Genehmigung beantragt. 90% vom festgestellten Wert ist meist völlig ok.

    ... mir scheint schon fraglich, ob es überhaupt einer neuen PKH bzw. VKH (?) Bewilligung bedurft hätte. Bei einer Aussetzung doch eigentlich nicht, wenn das alte Verfahren fortgesetzt wird. Unabhänig davon ob nun nach Aktenordnung ein neues Az vergeben wird.
    Ich gehe bisher davon aus, dass auf Basis der alten PKH Bewilligung nach BRAGO abgerechnet wird und setzte eine Vergütung fest in Höhe des Differenzbetrages zwischen bisheriger und neuer Vergütung, die entsteht aufgrund einer hier üblichen Neufestsetzung des Streitwertes des VA

    Ich warte seit fast einem Jahr auf einen Null-Beleg meines Zwangsverwalters. Der teilt mir mit, er könne nicht abrechnen, weil das Finanzamt keinen Umsatzsteuerbescheid 2008 erteile. Obwohl ich schon 3x dort nachgefragt habe, hält es das Finanzamt nicht nötig, mir zu bestätigen, dass sie den Steuerbescheid nicht erteilen bzw. mir die Hinderungsgründe mitzuteilen.
    Habe ich eigentlich einen eigenen Anspruch auf Auskunft als Gericht gegenüber dem Finanzamt? Gesetzesgrundlage? Wahrscheinlich muss ich wohl einen Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen oder wie seht Ihr das?

    Die Stiftung muß anerkannt werden, um erbfähig zu sein (§ 84 BGB). .. .



    ??

    Das kann ich nicht nachvollziehen. § 84 BGB fingiert doch gerade einen Bestand, so dass es mir eher so scheint, als ob der Erbschein direkt nach dem Tode beantragt werden könnte. Fragt sich nur, was mit diesem ist, wenn die Satzung nicht anerkannt wird. Wobei der Erbschein dann einfach eingezogen werden könnte?!