Beiträge von Döner

    Ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und entnehme daraus, dass ich ganz normal einen Erbscheinantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge beurkunden werde. Zur Auslegung (Ehefrau allein oder gemeinsam mit den Kindern) befrage ich die Ehefrau im Beurkundungstermin.

    Vielen Dank!

    Erstmal Gegenfragen :)

    Der Erbfall ist aktuell, also nach 2015? Und eine Rechtswahl wurde nicht getroffen?

    Dann dürfte deutsches Erbrecht und deutsches Verfahrensrecht gelten und die (ausschließliche) Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts.

    Ist geklärt, ob die Erben evtl. ein ENZ brauchen? Oder geht es in Griechenland auch mit deutschem Erbschein? Hat zumindest bei mir vor Jahren mal funktioniert.

    Hast du das griechische Testament im Original oder in welcher Form?

    Der Erbfall war bereits 2018. Im Testament steht nichts von Rechtswahl. Das Testament selbst wurde in Griechenland verfasst.

    Von ENZ ist bisher keine Rede. Bisher hat sich auch nur die Ehefrau gemeldet, die einen Erbschein für die in Deutschland belegene Immobilie braucht.

    Ob und was in Griechenland benötigt wird, weiß ich nicht.

    Das Testament liegt mir als beglaubigte Kopie des Amtsgerichts aus Griechenland vor, an das diverse Bescheinigungen und Erklärungen nebst Übersetzungen einer öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscherin angeheftet und gesiegelt wurden. Das ist das, was die Ehefrau erhalten und hier vorläufig mal bei mir abgegeben hat.

    Guten Tag,

    folgendes Problem. Verstorben ist in Deutschland ein griechischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Er hinterlässt eine in Deutschland wohnende Ehefrau mit griechischer Staatsbürgerschaft und 2 erwachsene Kinder.

    Er hat ein handschriftliches Testament in griechischer Sprache hinterlassen, dass von einem Amtsgericht in Griechenland eröffnet wurde. Darin schreibt er, dass seine rechtmäßigen Erben seine Ehefrau und seine beiden Kinder sein sollen. Zudem teilt er noch näher bestimmten Grundbesitz in Griechenland seinen Kindern zu. Im letzten Satz heißt es dann, dass seine Ehefrau den Rest des beweglichen und unbeweglichen Vermögens erben soll.

    Die Ehefrau möchte einen Erbschein beantragen, unter anderem muss ja das Grundbuch in Deutschland berichtigt werden.

    Nun stellen sich verschiedene Fragen: Zum Einen, wer ist Erbe geworden? Ehefrau allein oder zu je 1/3 mit den Kindern? Oder war das eingangs im Testament nur eine Feststellung, dass als Erben generell nur seine 2 Kinder und die Ehefrau in Betracht kommen?

    Braucht die Ehefrau überhaupt einen Erbschein oder ist das handschriftliche eröffnete Testament in Griechenland nebst öffentlich vereidigter Übersetzung ausreichend um in Deutschland das Grundbuch zu berichtigen? (Ich vermute mal nicht) Kann man überhaupt aufgrund eines in griechisch abgefassten und in Griechenland eröffneten Testaments einen Erbschein in Deutschland aufgrund testamentarischer Erbfolge erteilen?

    ???Fragen über Fragen??? Ich hoffe ihr könnt mir behilflich sein. Was würdet ihr beurkunden?

    Schönes Wochenende

    D.

    Allenfalls im Rahmen der Zurückverweisung vom Richter --> und da entscheide ich ja letztlich doch.

    Ich sehe gerade, den OLG Beschluss hat der Sohn gar nicht bekommen, sondern nur sein Insolvenzverwalter.

    Das ist ja komisch. Der Sohn ist im Rubrum lediglich als Beteiligter mit aufgeführt.

    Antragsteller / Beschwerdeführer war der Vater bzw. jetzt seine Erben und als Antragsgegner / Beschwerdegegner wurde der Insolvenzverwalter aufgeführt.


    Ergänzung: Die Erben des Vaters sind seine 2 Enkel, also die 2 Kinder des Sohnes, aufgrund handschriftlichen Testaments des Vaters.

    Ich habe meinen Ausgangsfall noch etwas ausführlicher ergänzt.

    -Ich würde die Erbausschlagungserklärung des Sohnes nunmehr an den Insolvenzverwalter und die Erben des Vaters zum rechtlichen Gehör übersenden

    -im Anschluss einen Feststellungsbeschluss mit Begründung fertigen und die sofortige Wirksamkeit aussetzen, diesen an den Sohn und die Erben des nachverstorbenen Vaters zustellen

    -und im Falle es wird sich beschwert, die Akte ans OLG geben.

    Was meint ihr?

    Guten Tag!

    Folgendes Problem....

    Zur Ausgangslage: Vater - Mutter - Sohn

    Mutter verstirbt. Es liegt kein Testament vor. Erbschein wird nicht beantragt.

    Ergänzung: etwa 2 Jahre vergehen

    Sohn hat einen Insolvenzverwalter.

    Insolvenzverwalter stellt Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Ergänzung: Vater und Sohn bekamen den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters noch nicht zur Anhörung übersandt.

    ,da -etwa zeitgleich- gelangt durch den Sohn ein unwirksames Testament zur Akte, worin der Vater Alleinerbe sein soll.

    Ergänzung: Vater beantragt einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge. Richter im Nachlassgericht hält Testament für unwirksam und weist Erbscheinsantrag zurück. Darauf erfolgt durch den Vater Beschwerde und die Akte geht zum OLG.

    Daraufhin vergehen mehrere Jahre, letztlich wird durch das OLG entschieden, dass das handschriftliche Einzeltestament der Mutter unwirksam ist.

    Ergänzung: Da ja nun über den Alleinerbschein des Vaters und die Wirksamkeit des Testaments abschließend entschieden wurde, habe ich

    ... den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters aufgrund gesetzlicher Erbfolge an den Sohn und an die Erben des zwischenzeitlich nachverstorbenen Vaters zum rechtlichen Gehör für 2 Wochen übersandt.

    Nachdem sich niemand rührte habe ich den Erbschein erlassen.

    Daraufhin kam eine notarielle Erbausschlagungserklärung des Sohnes in der er ausführt, dass er erstmals mit Übersendung des Erbscheinantrages von seiner Erbenstellung erfahren hat und die Erbschaft ausschlägt.

    Was ist nun zu tun? Wie ist diese Erbausschlagung zu werten?

    Ich gehe davon aus, dass dem Sohn mit Entscheidung des OLG über das unwirksame Testament klar gewesen sein muss, dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Ziel dieser ganzen Entwicklung war doch, dass Haus von Mutter und Vater vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen, weil diese es versäumt hatten ein entsprechendes Testament aufzusetzen und den Sohn zu enterben.

    Danke für eure Gedanken und Lösungsansätze.

    D.

    tom, dann hätten aber die Kinder anfechten müssen und nicht ausschlagen und das hätte ja der Notar explizit abfragen können, wann sie vom Tod des Vaters erfahren haben.

    Einfach eine Ausschlagung der direkten gesetzlichen Erben zu beurkunden ohne die genauen Daten und Umstände abzufragen, gerade wenn die Erbausschlagung verfristet sein könnte, finde ich nicht okay!

    Guten Tag,

    ich brauch mal ein paar Praxistipps:

    Vater verstirbt, Mutter beantragt 5 Wochen später den Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge für sich und die gemeinsamen 2 Kinder.

    Vollmachten legt die Mutter nicht vor, ich übersende den Kindern den Erbscheinantrag zum rechtlichen Gehör.

    Beide Kinder schlagen für sich und für ihre minderjährigen Abkömmlinge die Erbschaft beim Notar aus. Es wird angegeben, dass sie erstmals von der Berufung als Erben, mit der Übersendung des Erbscheinantrages, erfuhren.

    a) Wenn es so wäre, wäre es fristgerecht. ---> da habe ich auch kein Problem

    b) Wenn sie es aber nicht so ist (und das vermute ich) ---> wie gehe ich jetzt praktisch damit um? Ich vermute, dass die Kinder rund um den Todestag vom Ableben des Vaters erfahren haben. Die Mutter bezeichnete das Verhältnis zu den Kindern bei mir im Beurkundungstermin als gut, daran erinnere ich mich genau.

    Ich habe jetzt erstmal die Mutter angeschrieben, sie möge mir mitteilen, wann und wie die Kinder vom Tod des Vaters erfahren haben (genaues Datum soll mitgeteilt werden).

    Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).

    Sehe ich nicht. Die Kinder haben für sich ausgeschlagen, weil das Gericht sie nach Ausschlagung des Sohnes benachrichtigt und über die Möglichkeit, die Erbschaft für sich selbst auszuschlagen belehrt hatte. Dass sie auch als Erbeserben ausschlagen können, wird ihnen sicher bis heute nicht bekannt sein. Außerdem hatte ein Kind schon vor dem Tod des Sohnes ausgeschlagen.


    Zunächst würde ich nachschauen, ob es Nachlassvorgänge nach dem Sohn gibt, aus denen sich ergibt, wer dessen Erbe ist. Gibt es nichts, würde ich die Kinder des Sohnes als potenzielle Erbeserben benachrichtigen, die Problematik mit dem Genehmigungsverfahren erläutern und über die Möglichkeit der Genehmigung durch die Erben hinweisen.

    Bleibt abzuwarten, ob die Kinder überhaupt Erben nach dem Sohn sind oder auch noch nach ihm ausschlagen, wodurch es sich mit einer Erbeserbenstellung erledigt hätte.

    Würde es reichen, wenn ich den Kindern (außer der, die bereits vor dem Tod des Sohnes ausgeschlagen hat) eine vorgefertigte Erklärung sende mit dem Inhalt: "Hiermit genehmige ich die Erbausschlagung des Sohnes vom August 2023? Datum, Unterschrift"

    Die entscheidende Frage ist, ob § 1952 Abs. 3 BGB auch gilt, wenn es sich nicht um eine nicht durch alle Erben erfolgende Eigenausschlagung der Erben kraft geerbten Ausschlagungsrechts, sondern um die nicht durch alle Erben erfolgende Genehmigung einer bereits erklärten Ausschlagung im Anwendungsbereich des § 1856 Abs. 3 BGB (früher § 1829 Abs. 3 BGB) handelt.

    Und was ist jetzt die Lösung? Ich habe jetzt diesen Satz mehrfach gelesen und komme nicht klar.

    Guten Tag,

    Hier mal mein chronologischer Ablauf:

    Tod der Erblasserin im Juli 2023

    Erbausschlagung des Sohnes im August 2023 durch seinen Betreuer nebst Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

    Information über Erbausschlagung des Sohnes an all seine Kinder noch im August 2023

    Tod des Sohnes 15.09.2023 die Betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit seiner Erbausschlagung war bis dahin nicht erteilt. Sohn hat 4 volljährige Kinder.

    Erbausschlagung eines Kindes des Sohnes also eines Enkelkinds der Erblasserin nach der Erblasserin am 14.09.2023 (also 1 Tag vor dem Tod).

    weiter Erbausschlagungen der Kinder des Sohnes nach dessen Tod am 16.09. und 21.09.2023

    Durch die fehlende Genehmigung war den Kindern des Sohnes die Erbschaft ja noch gar nicht angefallen. Dennoch habe ich die Kinder des Sohnes schon benachrichtigt und diese haben alle -bis auf eine Tochter- ausgeschlagen.

    Nun die große Preisfrage, was ist noch zu veranlassen? Der Nachlass ist stark verschuldet, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden würde, daran hatte ich keinen Zweifel, darum hatte ich bereits etwas voreilig die Kinder des Sohnes benachrichtigt.

    Dankeschön fürs Antworten.

    D.

    Wenn es keinen weiteren Testamentsinhalt gibt, dann sind die testamentarischen Erben ja weggefallen und es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Ich bin auch der Meinung, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass nur die Schwester S enterbt wurde, nicht aber deren Abkömmlinge, sonst hätte man das ja noch ausdrücklicher schreiben können. Wichtig für den Erblasser war ja nur, das S nichts erbt, Rest offenbar egal.

    Also sind die weiteren Geschwister Miterben neben dem Sohn der S.

    Also alle Urkunden wie bei gesetzlicher Erbfolge anfordern, Miterben über den Anfall der Erbschaft informieren und Annahme oder Ausschlagungsfrist abwarten. In der Zeit den Teilerbschein möglichst ausreden, falls erfolglos, dann ist dieser Antrag den übrigen gesetzlichen Erben zur Anhörung zu übersenden und nach Zurückverweisung des Richters wegen dem Testament, der Teilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge an den Sohn der S zu erteilen.

    Guten Tag!

    Ich habe schon die Suche bemüht, bin aber nicht so richtig fündig geworden....

    Ich habe einen notariellen Erbscheinantrag vorliegen. Erblasserin ist 1964 verstorben. Gesetzliche Erbfolge tritt ein. Alle erforderlichen Urkunden liegen vor. Erben sind geworden der Ehegatte nebst 3 volljährige Kinder. Alle Erben sind inzwischen nachverstorben. Der Erbscheinantrag wurde nunmehr von einer Erbeserbin gestellt (Nachweis liegt vor). Ich habe sie gebeten mir die Namen und Adressen der übrigen Beteiligten mitzuteilen, gegebenenfalls auch Erbnachweise vorzulegen, damit ich alle Beteiligte zum Erbscheinantrag anhören kann.

    Der Notar teilt mir in einem Zweizeiler mit, dass die übrigen Beteiligten nicht bekannt sind.

    Der Erbschein wird für die Berichtigung des Grundbuchs benötigt.

    Ich bin ja der Meinung, dass über kurz oder lang die übrigen Beteiligten eh ausfindig gemacht werden müssen, denn wie will man sonst jemals über das Grundstück verfügen oder sich auseinander setzten können? Ich bin aber nicht der Meinung, dass ich die Beteiligten ermitteln muss. Hier sehe ich ganz klar die Antragstellerin in der Mitteilungspflicht. Wie seht ihr das?

    Anhand der Sterbedaten (Erben sind deutlich später nachverstorben) gehe ich davon aus, dass Kenntnis vom Tod der Mutter und dem Anfall der Erbschaft bestand.

    Wie seht ihr das mit der Stellung der Beteiligten und der Anhörung zum Erbscheinsantrag?

    Viele Grüße

    Guten Tag in die Runde! :)

    Der Betreuer vom Sohn der Erblasserin hat für diesen die Erbschaft ausgeschlagen und die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung beantragt. Es wurde erklärt, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Schulden konnten sogar genauer bezeichnet und beziffert werden.

    Da die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung erfahrungsgemäß (bei uns) immer etwas länger dauert und ich auch keinen Zweifel daran gehegt habe, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, habe ich die Kinder des Sohnes der Erblasserin über den Anfall der Erbschaft informiert. Diese haben inzwischen (bis auf Eine) ebenfalls alle für sich und ihre Kinder die Erbschaft ausgeschlagen.

    Nun ist der Sohn der Erblasserin im Verfahren zur Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nachverstorben. Das Betreuungsgericht teilt mir mit, dass sich durch den Tod des Betreuten die Entscheidung über die betreuungsgerichtliche Genehmigung erledigt hat.

    Und nun?

    Vielen Dank fürs Antworten und beste Grüße

    D.

    Die Ermittlungsmöglichkeiten sind doch noch längst nicht erschöpft! Auszug aus dem Geburtenbuch mit allen Randvermerken anfordern. Vielleicht sind Geburten von Kindern vermerkt, Heirat oder Scheidung und dann dort nachhaken.

    Ich habe auch schon geschiedene Ehefrauen angeschrieben und bin fündig geworden. Oder mal den Namen googeln. Letztens habe ich jemand auf einer österreichischen Verkaufsplattform aufgestöbert. Aber da war schon klar, dass die Person in Österreich aufhältig ist. Auch Facebook kann hilfreich sein, da kann man auch mal schauen, wer mit wem aus der Familie so befreundet ist und wo sich die Personen so aufhalten. Klappt natürlich am Besten, wenn die Beteiligten einen etwas ausgefallenen Namen tragen oder Namen mit ungewöhnlicher Schreibweise, da sind selbst Abkürzungen kaum ein Problem, wenn man selbst etwas kreativ ist.