Alles anzeigenEinfach eines nach dem anderen prüfen:
Beim einem Erbfall unter Geltung der EuErbVO kommt es für das anwendbare Erbstatut nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers - und nicht auf dessen Wohnsitz - an (die Anwendbarkeit griechischen Erbstatuts nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO wird bei ständigem Aufenhalt im Inland und beim Vorhandensein von Grundbesitz im Inland kaum in Betracht kommen). Dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war offenbar im Inland und in Deinem Gerichtsbezirk. Damit ist die internationale und örtliche Zuständigkeit nicht problematisch (vgl. Art. 4 EuErVO).
Anders wäre es nur, wenn der Erblasser - was möglich ist - eine Rechtswahl zugunsten des griechischen Rechts getroffen hätte (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO; zur Verfahrensweise diesem Fall vgl. Art. 5 ff. EuErbVO). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt sehe ich keine solche Rechtswahl (die sich allerdings auch ohne ausdrückliche Rechtswahl aus den inhaltlichen Bestimmungen des Testaments ergeben kann, etwa bei der Verwendung der einem bestimmten Erbstatut zuzuordnenden Rechtsbegriffe). Der Umstand, dass der Erblasser das Testament in griechischer Sprache errichtet hat, dürfte für die Annahme einer Rechtswahl für sich alleine betrachtet wohl nicht ausreichen.
Sind wir hiernach - grundsätzlich ohne eine etwaige Nachlassspaltung, vgl. Art. 24 EuErbVO bei Drittstaaten - für den gesamten Nachlass beim deutschen Erbstatut, ist alles Weitere eine Frage der Auslegung. Nach dem Inhalt des Testaments dürften - ggf. abhängig vom Wert des Grundbesitzes im Inland und in Griechenland - die Ehefrau und die beiden Kinder zu gleichen Anteilen als Erben in Betracht kommen (mit Teilungsanordnungen und ggf. Vorausvermächtnissen, falls kein interner Ausgleich erfolgen soll).
Bei der Beteiligung mehrerer Länder liegt es in der Natur der Dinge, das nur eines dieser Länder im Besitz des Originals des Testaments sein kann. Dies hindert aber nicht, dass die Erbfolge in dem Land, in welchem sich das Testament nicht befindet, gleichwohl die Erbfolge nach diesem Testament feststellen kann. Man kann ja auch die Erbfolge aufgrund eines Testaments feststellen, dass im Original nicht mehr auffindbar ist, dessen formgültige Errichtung und dessen Inhalt aber in Form des Strengbeweises belegt werden kann.
Ob das griechische Gericht hätte eröffnen dürfen, ist wohl die gleiche Frage wie diejenige, die dahin geht, ob ein deutsches Gericht eröffnen darf, wenn hierfür grundsätzlich ein anderer Mitgliedstaat (derjenige des Erbstatuts) zuständig wäre.
Die EuErbVO ist mittlerweile schon so lange in Kraft, dass sie bereits Staub angesetzt hat. Irgendwann solten sich die Nachlassgerichte also schon einmal abschließend mit deren Regeln befasst und diese verinnerlicht haben. Zu Fragen, welches Erbstatut anwendbar ist, dürfte es also jedenfalls im Grundsatz nicht mehr kommen. Aber das haben wir beim FamFG ja auch geglaubt und trotzdem wurden Jahre nach dessen Inkraftreten immer noch "eigenartige" Fragen gestellt.
Ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und entnehme daraus, dass ich ganz normal einen Erbscheinantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge beurkunden werde. Zur Auslegung (Ehefrau allein oder gemeinsam mit den Kindern) befrage ich die Ehefrau im Beurkundungstermin.
Vielen Dank!