Beiträge von Juli

    Sorry, habe in der Eile den Fall falsch wiedergegeben. Eintragungsbewilligung lautet lediglich: Die Beteiligten bewilligen und beantragen, die Erbteilsverpfändung an dem Erbteil der A im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen. Hinsichtlich dem Gemeinschaftsverhältnis wird keine Aussage getroffen. Lediglich aus dem im Vertrag enthaltenen Schuldanerkenntnis ist zu entnehmen, dass A anerkennt, den Eheleuten X als Gesamtgläubigern einen Betrag i. H. v. xxx zu schulden. Die Eintragungsbewilligung nimmt auf das Schuldanerkenntnis keinen Bezug.

    Habe derzeit Vertretung und meine Denkknoten im Kopf schaffen es nicht mehr sich zu lösen. Helft mir bitte im folgenden Fall:
    A und B sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. A verpfändet ihren Erbteil an Eheleute X aufgrund eines gewährten Darlehens. Im Wege der Grundbuchberichtigung wird die Eintragung der Erbteilsverpfändung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Ist die genaue Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich oder genügt die Angabe als Gesamtgläubiger?

    Juli

    Hallo anhalter,

    habe derzeit den gleichen Fall auf dem Tisch. Bin bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des bestehenden Surrogationsprinzips die Berichtigung des Belastungsgegenstandes von Amts wegen zu erfolgen hat. Wie sah die Lösung bei Dir aus?

    Eine gemeinsame Eröffnung im Rechtssinne gibt es nicht, so dass selbst dann gesonderte Gebühren nach § 102 KostO zu erheben sind, wenn die mehreren Erblasser verstorben sind und die gesamte Verfügung zugleich eröffnet wird (Korintenberg, KostO Kommentar, 15. Aufl., § 102 Rdnr. 9).

    Auch ich kenne nur den Weg der einstweiligen Verfügung oder ein klärendes Gespräch. Wobei die einstweilige Verfügung aufgrund der von der Bank zu übernehmenden Kosten immer gezogen hat, so dass hier derzeit alles klappt.

    Ein Sicherungsbedürfnis kann ich derzeit nicht erkennen, da das Haus über den Verkehrswert hinaus belastet ist. Insofern verbleibt nur die Möglichkeit einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB auf Antrag eines Gläubigers.

    Bei der mir vorliegenden Vollmacht handelt es sich um eine Generalvollmacht, so dass ich hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht keine Probleme sehen. Das die Form der Vollmacht nicht den Vorschriften des § 29 GBO entspricht habe ich mir fast gedacht.
    Insofern bin ich beruhigt, dass Du meine Bedenken teilst. Da schreibt sich die Zwischenverfügung etwas leichter.

    Thanks oder wie der Engländer sagt

    Ich hoffe, dass die lieben Kollegen mir weiterhelfen können. Folgendes Problem:

    Eine limited, eingetragen beim Handelregister Cardiff soll als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Die certificate of incorporation (allerdings ohne Apostille) nebst dem memorandum of association und die articles of association in öffentlich beglaubigter Kopie nebst Übersetzung liegen vor. Laut dem hier vorliegenden Protokoll der Gesellschafterversammlung wird die limited durch den director, welcher ebenfallss eine limited ist vertreten. Weiterhin heißt es in dem Protokoll, dass die limited als director auch Vollmachten erteilen kann. Auf der Vollmachtsurkunde muss das Siegel der limited angebracht sein.
    Eine solche Vollmachtserklärung liegt mir auch vor. D. h. auf der Vollmacht ist lediglich ein Siegel der limited nebst einer Unterschrift zu erkennen.
    Nun stellt sich mir die Frage ob ich auch noch einen Vertretungsnachweis der vertretungsberechtigten limited benötige und ob die Vollmacht der Form nach ausreichend ist.
    Hilfe !?!

    Heute wird mir ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Flurbereinigungsplan vorgelegt. Mal ganz davon abgesehen, dass diese Ersuchen an Konfusität kaum noch zu überbieten sind taucht auch noch folgendes Problem auf:

    Ein Teil der alten Flurstücke sind mit folgendem Zusatz gekennzeichnet: Flurstück des alten Bestandes sind im Rahmen des Flurbereinigungs-verfahren als Landabfindung unverändert im neuen Bestand des gleichen Grundbuchs wieder ausgewiesen worden. Die Flurstücke sind nicht zu löschen und wieder einzutragen.
    Mein erster Gedankengang: Warum tauchen diese Flurstücke dann überhaupt im Ersuchen auf?
    Bei Betrachtung der zu löschenden Belastungen in Abt. II bin ich dann plötzlich komplett verwirrt.
    Die Flurstücke, welche nicht verändert werden, sind mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Baumbepflanzung, Weidenutzungsverpflichtung) belastet. Diese Dienstbarkeit soll nun gelöscht werden. Gleichzeitig wird die Eintragung dieser gelöschten Dienstbarkeit bezüglich nur noch eines der vormals belasteten Flurstücke beantragt.
    Ist eine solche Antragstellung im Wege der Flurbereinigung möglich?

    Bei dem Thema Rückdatierung ist es auch immer interessant auf das Formulardatum zu schauen. Ich hatte zum Beispiel einmal den Fall, dass die Beratungshilfe angeblich im Januar 2005 beantragt wurde. Das Formular wurde aber erst im Mai 2005 gedruckt.
    Meinen Zurückweisungsbeschluss könnt ihr euch sicherlich vorstellen. Rechtsmittel wurde ausnahmsweise auch mal nicht eingelegt.
    Bei den neueren Formularen handelt es sich in der Regel aber (leider) um Computerausdrucke, so dass ein solcher Fehler den Rechtsanwälten nicht mehr unterlaufen kann. :(

    Da Niedersachsen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat, bin ich leider tatsächlich gefragt.
    Hinsichtlich der Auslegung des Testamentes tendiere ich ebenfalls dazu, dass mit dem Begriff eheliche Abkömmlinge tatsächlich nur das Gegenteil von nichteheliche Abkömmlinge gemeint war. Leider gibt aber das Testament für weitere Auslegungen keinen Spielraum. Da auch die Beteiligten nicht zur Aufklärung des Willens der Erblasser beitragen können oder wollen, greift für mich das Hauptargument, dass die Erblasser nach der Adoption im Jahre 1973 noch genügend Zeit hatten, ihren Willen klarer aufs Papier zu bringen bzw. ganz abzuändern.
    Vielen Dank für eure Denkanstöße. So fühlt man sich nicht mehr allein im Raum der Auslegungsmöglichkeiten.

    Die Anhörung der weiteren Beteiligten D, E und F ist bereits geschehen.
    Hinsichtlich des Willens der Erblasser hat das keine Erleuchtung gebracht. D, E und F sind allerdings felsenfest der Meinung, dass G nicht erbberechtigt sein kann, weil er mit der "leiblichen Familie" ja schließlich auch nicht zu tun haben will. So nach dem Motto: Es kann nicht sein, was nicht sein darf". Soll heißen, wer sich von wildfremden Leuten adoptieren lässt, soll schon sehen, was er davon hat. Die Erblasserin hat das sicherlich genauso gesehen.:keinkom: