Letztlich geht es bei den Versuchen, die Abgabe einer eV möglichst abzuwenden, lediglich um Aspekte der Kostenersparnis,
Das Argument lässt sich auch umdrehen. Man könnte auch behaupten, die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung von einer Person, die nichts wissen kann, ist Geldschneiderei. § 352 Absatz 3 Satz 4 FamFG enthält Ermessen, das in jedem Einzelfall ausgeübt und begründet werden muss.