Die Schenkung an den Sohn wird sich so verstehen lassen, dass sie mit einer Ausgleichungsanordnung versehen ist. Je nachdem, wieviel Nachlass noch da ist, kann das das Problem entschärfen.
Beiträge von Papenmeier
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Jura novit curia. Also müssen - anders als bei obigem Notar - die Tatsachen angegeben werden, nicht aber unbedingt die rechtliche Würdigung. (Einen Antrag muss er aber schon stellen.) Die Tatsachen lassen sich auch nicht aus den Angaben des Notars erschließen, sondern allenfalls erraten. Die Ehefrau erbt z.B. nicht in jedem Fall zu 1/2.
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Ich finde den Gesetzeswortlaut in § 1960 BGB ungünstig. Er beantwortet nicht die Frage, ob das Sicherungsbedürfnis auch dann besteht, wenn die Erben sonst nie etwas von ihrem Erbrecht erfahren. Der bisher in diesem Thread vertretene Ansatz wäre hingegen, dass die Sicherung reiner Selbstzweck ist und nur dem Nachlass dient (den sich dann der Staat aneignet). Das dürfte nach meinen bisherigen Beobachtungen nicht die herrschende Meinung in diesem Forum sein.
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Die materielle Feststellungslast liegt allerdings nicht beim Sohn. Deshalb müsste seine Einlassung schon widerlegt werden.
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Natürlich wäre es gut, wenn die Indizienlage dazu führen würde, dass die Fälle im Einzelnen ausgewertet werden. Aber das sind mehrere (bezahlte) Vollzeitjobs. Mein Eindruck ist, dass der Staat sein (unser) Geld lieber anders ausgibt.
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Ich glaube, es stand schon einmal irgendwo, aber ich erinnere mich nicht. Stecken hinter den 80% Fiskuserbschaften ohne öffentliche Aufforderung nennenswerte Vermögensbeträge?
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Ein Testamentsauslegungsvertrag ist kein Erbschaftskauf und daher sind die von Cromwell genannten Vorschriften nicht anwendbar, auch wenn die Notare das gern so hätten.
Wenn die Einigung zwischen Vater und Tochter nicht genügen sollte - was ich bezweifle - können sie das nachholen, da sie sich einig sind.
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Wir haben drei Fragen:
1. eine Formfrage: Es soll jede noch so kleine Andeutung genügen, also wäre die Auslegung der gegenseitigen Erbeinsetzung wohl noch angedeutet.
2. eine Auslegungsfrage: Ist die Auslegung der gegenseitigen Erbeinsetzung möglich? Wir gehen vom Wortlaut aus. Die Auslegung ist aus meiner Sicht fernliegender als eine Einsetzung der Tochter, aber doch noch möglich.
3. eine ungeklärte Rechtsfrage über den Testamentsauslegungsvertrag: Ist ein Testamentsauslegungsvertrag für das Gericht bindend? Dafür spricht BGH vom 22.01.1986 - IVa ZR 90/84. Von interessierten Kreisen wird immer wieder behauptet, dass dafür eine notarielle Beurkundung erforderlich sei. Eine Stütze im Gesetz findet diese Ansicht nicht. Notfalls kann die Einigung aber auch beurkundet werden, wenn es darauf ankäme. Gerichte weigern sich auf der anderen Seite immer wieder, an etwas gebunden zu sein. Das Argument lautet, dass die Erben natürlich nicht selbst über die Erbfolge bestimmen können (sondern lieber das Gericht ...). Die Einigkeit der Beteiligten dürfte bindend sein, wenn das Auslegungsergebnis möglich ist.
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Diese ganze auszugsweise Bekanntgabe führt nur zu Problemen. Viele Nachlassgerichte machen dabei Fehler. Was macht also der Beteiligte? Er verlangt einen Beschluss und legt dann Beschwerde zum OLG ein, weil er nicht wissen kann, ob das Nachlassgericht etwas abgedeckt hat, worauf es doch angekommen wäre. Das ist insbesondere spannend, wenn es um Auslegungsfragen geht.
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Muss man dem Antrag denn folgen oder kann man auch zwei Erbscheine ausstellen? Die Sammelurkunde ist in jeder Hinsicht unpraktisch.
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Das ist eine eigenartige Regelung, da es noch kein technisches Verfahren gibt, in dem die Übertragung so funktioniert, dass der Beweiswert nicht verloren geht. Nach dem Wortlaut könnte man sogar Testamente einscannen und dann wegwerfen.
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Ich mag keine Berichte, bei denen ein Einzelfall vorangestellt wird, aus dem allgemeine Ableitungen folgen. Diese Fälle "stinken" meist irgendwie, egal in welchem Bereich. Hier reden wir von einer Zeitdauer von 4 Monaten ab dem Erbfall. In dieser Zeit sollen schon weitere Mieter ausgezogen sein, weil alles so schlimm sei, also weil unten die Tür versiegelt ist. Das halte ich für ein Märchen.
Richtig ist, dass manche Nachlassgerichte zu lange benötigen, um einen Nachlasspfleger zu bestellen. Aber der dargestellte Einzelfall ist wieder einmal gekünstelt. Soll das Siegel wirklich angebracht worden sein, ohne dass jemand in den Kühlschrank geschaut hat? Einen Rundblick in der Wohnung würde ich schon erwarten. Und wenn derjenige dann nicht selbst tätig werden will, dann sollte er auch das Nachlassgericht hinweisen, welche Stecker noch drin stecken und was gerade verschimmelt. Alles andere würde mir auch missfallen.
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Vielleicht ist ja die zitierte Entscheidung des OLG Celle einfach nur falsch. Wenn die VKH-Vorschriften wirklich nicht direkt anwendbar sein sollten, was ist dann mit einer Analogie? Welchen Zweck hat denn die VKH? Ist dieser Zweck hier auch erfüllt? Sind in den Sozialleistungen oder im Unterhalt die Kosten für eine Erbausschlagung schon mit veranschlagt?
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Oh doch. Aber diese Chance ist eben nicht im Festsetzungsverfahren beim (nicht erkenndenden) Nachlassgericht, sondern im Zweifel beim Zivilgericht zu suchen.
Ich habe diese Auffassung hier schon mehrfach gelesen, aber nicht gefunden, woraus sich das ergeben soll. Mir fehlt bisher auch ein Urteil, in dem ein Zivilgericht darüber entschieden hat. Denn dort kann ja dann der Einwand kommen, dass die Vergütung im Festsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt wurde. Gibt es dazu Fundstellen?
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Mir scheint die geltende Rechtslage zu sein, dass alles festgesetzt wird, was der Nachlasspfleger aufschreibt und dass die Erben keine reelle Chance haben, dies einer Überprüfung zu unterziehen. Wenn sich ein Gericht einmal grundlegend mit dieser Verfahrensweise auseinandersetzt, würde ich gern die Argumene lesen.
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Wie wäre es denn, wenn du einfach freundlich einen Sachverständigen aus der Liste nimmst. Entweder kennst du jemanden oder du würfelst ihn aus. Das dauert 5 Minuten und alle sind glücklich. Vermutlich ist das so geregelt, dass das Gutachten dann für die Beteiligten bindend ist.
PS: Es geht nur darum, den Namen zu nennen. Keine Beauftragung. Nichts.
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Ich kann mir gut vorstellen, warum das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchgeführt wird. Das Grundbuchamt muss den Erben sagen, welchen Antrag diese stellen müssen. Es kann die Erben nicht dazu zwingen, selbst zu ermitteln und herauszufinden, wer ggf. noch alles Miterbe ist. Das versuchen die Grundbuchämter zwar hin und wieder, aber auf entsprechende Erwiderung verlaufen diese Verfahren alle im Sande.