Beiträge von Nordlicht26

    Hallo,

    habe folgendes Problem: Es existieren nach einem Erblasser zwei Teilerbschein die zusammen die gesamte Erbfolge ausweisen.
    Eine Erbin ist nachverstorben.

    Die Erbeserben sind vom Namen teilweise bekannt.
    Die Nachfahren der Erbin leben allesamt in Amerika und ignorieren den Nachlasspfleger und dessen Anliegen einfach.
    Es ist alles mögliche versucht worden aber die Erben reagieren -warum auch immer- nicht.

    Gibt es die Möglichkeit die Nachfahren der Erben auch irgendwie auszuschließen? Dann müsste ich das aber ja in einem Verfahren nach der Erbeserben machen oder? Diese ist jedoch nicht in Deutschland sondern in Amerika verstorben und zuletzt wohnhaft gewesen....

    Weiß nicht wie diese Sache sonst beendet werden soll. Hat jemand von euch eine Idee? Wäre für jede Anregung dankbar.:confused:

    Hallo,

    war eigentlich auf der Suche zu Infos oder Entscheidung über die Vergütung nach der Berliner Tabelle. Dazu habe ich nichts gefunden bis jetzt- meine aber mich entsinnen zu können, dass es da eine Entscheidung oder einen Aufsatz gibt, aus dem hervorgeht, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand und nicht nach dieser Tabelle erfolgen soll.
    Hat da jemand einen Tipp für mich???

    Aber bei diesen Recherchen bin ich auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 30.05.2011 gestoßen (6 W 120/11), die besagt, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Erbe und Nachlasspfleger nichtig ist.
    Bei uns wurde das in den meisten Fällen bislang immer so gehandhabt -> Erben haben dem Pfleger Entlastung erteilt und sich mit ihm auch über die Vergütung geeinigt. Festsetzungen gibt es bei uns eigentlich nur wenn Fiskuserbrecht festgestellt wird oder es sich um einen mittellosen Nachlass handelt.
    Kann die Entscheidung des OLG auch nicht wirklich nachvollziehen..... :eek:
    Wie ist eure Meinung dazu? Und wie wird da bei euch mit der Vergütung geregelt.

    Bei uns sind IVer und VI er Sachen getrennte Akten und wenn jemand Nachlassvorgänge anfordert übersenden wir selbstverständlich auch die Iver und Vier Vorgänge. Es hatte wohl ursprünglich mal organisatorische Gründe...ich kenne es nur so und ich verstehe die Aufregung darum wirklich nicht aber sei es drum- man muss sich ja nicht immer einig sein.

    IVer und VIer Sachen werden bei uns schon lange getrennt bearbeitet und bislang gab es auch keine Probleme- weder in der Art noch in anderer Weise. Glaube auch nicht, dass das derart unüblich ist.

    Cromwell: Es ist zwar schade, dass der RA wegen der Bearbeitungszeit in der SE nicht rechtzeitig Mitteilung bekommen hat aber ich denke kaum, dass man das Gericht dafür haftbar machen kann.
    Die Miterben hätten ja auch miteinander kommunizieren können....

    Also ihr würdet dann an beide Notare eine Ausfertigung des ES schicken, an den ersten Antragsteller die KR mit dem Hinweis auf gesamtschuldnerische Haftung und dann war es das.....
    Na dann habe ich wohl ein Problem gesehen wo keines ist.

    Vielen Dank für die Antworten.

    Hallo,

    habe ein kleines Problem und hoffe, dass ihr helfen könnt:

    Notar reicht im Feb. ES-Antrag ein. Erbfolge ist unstrittig und auch unwichtig für meine Frage.
    Ein RA meldet sich im Namen einer Miterbin am 01.03. und bittet um Übersendung des EÖP und einer Abschrift der Verfügung v.T.w. und ggf. auch des ES Antrages.
    Bei uns werden IVer und VIer getrennt bearbeitet. Daher verfügt die Kollegin, die die IVer Sachen macht neben der üblichen Bekanntmachungsverfügung, dass eine Abschrift des SS zur VIer-Sache genommen wird.
    Die Akte liegt nun länger in der SE.
    Der RA, der sich am 01.03. meldete überreicht nun am 07.04 einen beim Notar beurkundeten ES Antrag, der mit dem ersten Antrag inhaltlich identisch ist und nur von einem anderen Miterben kommt.
    Bekomme die Akte am 08.04. mit dem SS vom 01.03. und dem weiteren ES-Antrag vom 07.04. vorgelegt und teile dem RA mit, dass seine Mandantin doch bitte den Antrag zurücknehmen möge, da bereits ein Antrag vorliegt.
    Er teilt nun mit, dass es seiner Meinung nach einer kostenträchtigen Rücknahme nicht bedarf, da seine Mandantin ja schließlich keinen Antrag gestellt hätte, wenn das Gericht ihr rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass es bereits einen Antrag gibt und darüber hinaus sei eine Rücknahme ja nicht nötig, da die Anträge identisch sind.
    Ich bin allerdings der Meinung, dass ich seinen Antrag doch bescheiden muss und in dieser Konstellation doch auch zurückweisen müsste, denn theoretisch hätte der erste Antrag ja zu dem Zeitpunkt als der weitere Antrag einging ja schon längst beschieden sein können.

    Wie würdet ihr entscheiden? :gruebel:

    Hallo an alle,

    meine Kollegin hat mich heute auf etwas gebracht über das ich bisher noch nie nachgedacht habe und jetzt bin ich verunsichert.

    Grundsätzlich benötige ich bei einem Erbscheinsantrag nach gewillkürter Erbfolge ja keine Personenstandsurkunden.
    Meine Kollegin meinte nun, dass ich bei Anträgen nach gemeinschaftlichen Testamenten aber ja die Heiratsurkunde der Eheleute benötige um prüfen zu können ob die Ehe bei Testamentserrichtung überhaupt bestand.
    Wenn nicht, wäre das Testament ja gar nicht wirksam errichtet.

    Klingt ja auch völlig logisch und außer dem dummen Argument. Kenn ich nicht und haben wir auch noch nie so gemacht, ist mir nicht recht was eingefallen. :oops:

    Wie handhabt ihr das in so einem Fall. Lasst ihr euch durch Urkunde oder Angabe im ES-Antrag nachweisen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestand? :gruebel:

    Unsere Hinterlegunsgsstelle versucht pauschal jede Hinterlegung loszuwerden......es wurden auch alte Sachen wieder ausgebuddelt und dann nochmal eine NLP eingerichtet....waren zwar andere Umstände aber trotzdem. Ich verstehe es nicht. Macht denn das Geld in der Hinterlegung soviel Arbeit, dass man sich so dagegen sträubt???

    Hänge mich mal an diese Sache dran, weil Sie gut zu meinem Fall passt.

    Es ist (noch) eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte beim hiesigen ehem. Vormundschaftsgericht anhängig. Es wurde ein Grundstück verkauft.
    Der Pfleger konnte keine Beteiligten bzw. Rechtsnachfolger ermitteln und hat nun einen Antrag auf Hinterlegung beim hiesigen Gericht gestellt.
    Die hiesige Hinterlegunsabteilung hat daraufhin den ganzen Kram an mich geschickt m.d.B. um Einrichtung jeweils einer Nachlasspflegschaft. Habe von keinem einen Sterbenachweis und teilweise sind die Namen nicht einmal 100 % sicher.

    Kann ich jetzt einfach ablehnen mangels Sterbenachweise oder muss ich erstmal alles in Bewegung setzen um diese zu bekommen? Die Hinterlegungsabteilung hatte mal im Kirchenarchiv oder so gefragt und die haben ungefähre Daten aber das kann doch nicht reichen oder? :confused:

    Verstehe auch nicht warum die sich so gegen die Hinterlegung sträuben. Selbst wenn der Pfleger Erben ermittelt könnte er denen wahrscheinlich mitteilen:Juhu sie sind Erben aber der Kaufpreiserlös von ca. 1500,00 € ist für meine Arbeit draufgegangen....

    Will die Akte möglichst "elegant" abbügeln.....unsere Hinterlegungsabteilung ist sehr hartnäckig.

    Habt ihr eine Idee??? :gruebel:

    Nun war ich so froh, dass diese Akte in geregelten Bahnen ist.....
    Der Notar hat (wie besprochen) einen Erbscheinsantrag gestellt nach welchem ein Alleinerbschein für die Ehefrau erteilt werde soll.

    Ich bin quasi also schon drauf und dran meinen Zurückweisungsbeschluss zu schreiben......jetzt hat die 2.Ehefrau (die am Erbvertrag ja gar nicht beteiligt war) den Erbvertrag angefochten und bittet die Anfechtungserklärung zuzustellen.
    Wie gehe ich jetzt damit um?
    Ist das als eine seperate VIer Sache einzutragen und im ES-Verfahren ziehe ich jetzt einfach meinen Stiefel durch?

    Oder muss ich jetzt erst die Erklärung zustellen und dann die Zurückweisung machen?
    Aber selbst wenn ich die Anfechtung für wirksam erachte ist sie doch immer noch nicht Alleinerbin.....diese Sache macht mich noch fertig :gruebel:

    Wie ist eure Meinung dazu?

    Hallo-
    habe eine richtig fiese Akte auf dem Tisch in der ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach britischem Recht zu erteilen ist. Fange gerade an mich einzulesen und stelle jetzt folgendes fest:
    Einziger in Deutschland befindliche Nachlassgegenstand ist eine Kommanditanteil an einer Schiffahrtsgesellschaft.
    Diese hat ihren Sitz zwar hier-das Register wird allerdings in einem anderen Bezirk geführt.
    Der FamFG-Kommentar hier im Hause (Schulte-Bunert/Weinreich) stellt nur auf Belegenheit ab- der Online Kommentar bei Beck-online (Bumiller/Harders) hält das Gericht für zuständig,in dessen Bezirk das Register geführt wird.

    Wie ist eure Meinung dazu? :gruebel:
    Wäre natürlich DIE Chance die Sache loszuwerden :teufel:

    Bisher bin ich mit den Vordrucken immer ganz gut gefahren- ist das erste Mal das so etwas vorkommt.

    Es steht auch drin, dass bei weiteren Rechtsfragen eine Angehöriger der rechtsberatenden Berufe hinzugezogen werden sollte-wenn man das Schreiben nicht versteht, schickt man doch keine Einverständniserklärung zurück oder?
    Ich würde im Zweifel einfach anrufen wenn ich etwas nicht verstehe....ich glaube selbst wenn man über die Ausschlagung was im Anhörungsbogen drin hätte wäre in diesem Fall dennoch ähnlich argumentiert worden.....werde dann wohl den ES einziehen

    Hänge mich mal an diese Sache dran, weil mein Sachverhalt nahezu identisch ist.
    Erblasser verstirbt und hinterlässt 2 Töchter.
    Tochter 1 beantragt Erbschein.
    Tochter 2 wird angehört mit dem üblichen Schreiben aus Eureka (in dem über Ausschlagung und Haftung nichts steht) und schickt die vorbereitete Einverständniserklärung zurück.
    ES wird erteilt.

    Jetzt -knapp 1 Monat- nach Erteilung des ES trudelt eine Anfechtung der durch Fristversäumung eingetretenen Annahme ein.
    Begründung: Ausschlagungsfrist war nicht bekannt. Ebenso nicht die Rechtsfolgen der Versäumung.
    2 ging davon aus, dass die Einverständniserklärung nur der Bestätigung der Angaben zu ihrer Person dient und dass sie noch ein gesondertes Schreiben des AG bekommen würde, in welchem die Annahme erklärt werden müsse.
    Hätte sie das alles gewusst, hätte sie selbstverständlich ausgeschlagen.

    Finde persönlich, dass es so leicht nicht sein sollte aber im Münchener Kommentar zu § 1954 BGB wird davon ausgegangen, dass auch bei ausdrücklicher Annahme es als Irrtum gilt, wenn man nicht gewusst habe, dass man ausschlagen kann.
    Unser Anhörungsschreiben sagt von der Möglichkeit der Ausschlagung tatsächlich nichts....

    Habe mit 1 auch noch gesprochen. Die 2 hat sich um gar nichts gekümmert und auch ihrem Anwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nichts mit dem Erbe zu tun haben wolle. Den KV für das Haus hat sie trotz ES schonmal alleine unterschrieben. :eek:
    2 hat keine Kinder, sodass 1 infolge der Anfechtung auch Alleinerbin würde.
    Die wäre also nicht unglücklich drüber.

    Wie ist eure Meinung: ES einziehen oder nicht :gruebel:
    Muss ich über die Wirksamkeit der Anfechtung per Beschluss entscheiden oder einfach als Folge dann den ES einziehen?