Beiträge von RaSi

    Hallo zusammen,

    ich stehe gerade in Grundbuchsachen vor der Problematik der Eintragung eines vermeintlich befreiten Vorerben. In dem notariellen Testament lautet der Text:

    "Der Vorerbe ist von den Beschränkungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch einem Vorerben auferlegt, teilweise befreit, und zwar insoweit, als der Vorerbe in die Substanz des Nachlasses eingreifen, d. h. diesen belasten und gegebenenfalls auch veräußern kann, wenn das zur Aufrechterhaltung seines standesgemäßen Lebensunterhaltes, zur Ausbildung der Kinder, zur Vornahme größerer Reparaturen an dem Grundbesitz oder in ähnlichen wirtschaftlichen Notfällen erforderlich ist.

    Der Vorerbe ist weiterhin berechtigt, da die Entwicklung der Kinder noch nicht voraussehbar ist, unter den Nacherben Teilungsanordnungen zu treffen, anrechenbare und nicht anrechenbare Vorausvermächtnisse festzusetzen und, soweit möglich, die Erbteilsquoten zu verändern, insbesondere im Hinblick darauf, dass möglicherweise eines unserer Kinder uns in unserem Alter aufnimmt und betreut."

    Unstreitig ist wohl, dass eine teilweise Befreiung des Vorerben möglich ist (KG JFG 22, 98; MüKo-Grunsky Rn.8). Ich habe Bedenken hinsichtlich der dargestellten Bedingungen, in denen eine Befreiung vorliegt.

    Hat jemand Erfahrungen mit solchen Testamenten? Wenn ja, welchen Eintragungstext habt ihr gewählt?

    Vielen Dank im voraus für eure Bemühungen.

    Der Duldungsbescheid wurde gegen den Eigentümer erlassen. Das Leistungsgebot gem. § 254 AO in Verbindung mit § 14 AnfG gegen den Wohnungsberechtigten. Die Fälle entstehen in der Regel, wenn ein Schuldner und Grundstückseigentümer das Grundstück auf den Ehegatten überträgt und der andere Ehegatte als Wohnungsberechtigter eingetragen wird.

    Es besteht sicherlich Einigkeit, dass das Wohnrecht nicht erlischt.

    Fraglich ist für mich, ob eine Rangänderung eingetragen wird oder ob nur eine Sicherungshypothek eingetragen wird und das Leistungsgebot bei der Zwangsversteigerung berücksichtigt wird.

    Hallo,
    ich diskutiere gerade mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes über die Möglichkeiten der Vollstreckung in ein Grundstück bei dem der Eigentümer und der Berechtigte des Wohnungsrechts die Vollstreckung im Range vor dem eingetragenen Wohnungsrecht dulden muss. Es liegt ein Duldungsbescheid gegen den Eigentümer und ein Leistungsgebot gem. § 254 AO in Verbindung mit § 14 des AnfG vor. Für uns stellt sich die Frage, ob eine Sicherungshypothek mit Rang vor dem Wohnungsrecht auf dieser Grundlage eingetragen werden kann oder wird die Sicherungshypothek ohne Rangvermerk eingetragen und das Wohnungsrecht erlischt mit dem Zuschlag.

    Vielen Dank vorab für die Unterstützung.

    Dann könnte ich im übertragenen Grundbuch eintragen "...Im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen am "heute"."

    Im alten Grundbuch die Grundschuld röten und den Vermerk setzen "Infolge Übertragung nach ... hier gelöscht am "heute"???

    Hallo,

    bei uns wurde festgestellt, dass im Jahr 2004 eine Grundschuld bei der Übertragung eines Grundstücks nicht mit übernommen wurde. Dies soll nun nachgeholt werden. Rangprobleme bzw. Zwischeneintragungen liegen nicht vor. Ich habe als Anfänger in Grundbuchsachen nun Schwierigkeiten mit dem Eintragungstext.
    Sollt man eintragen:

    a) ...Eingetragen am 03.11.1983 und mit dem belasteten Grundstück von ...hierher zur Alleinhaft übertragen am ....2004 ("Tag, an dem die Grundschuld eigentlich übertragen werden sollte"). Hier vermerkt am "heute"
    oder
    b) ...hierher zur Alleinhaft übertragen am "heute"

    Vielen Dank für die Unterstützung.

    Rechtssprechung habe ich dazu nicht.

    Es wird aber wohl damit begründet, dass die Rechte und damit der Vergütungsanspruch erst mit der Bestellung und somit nach dem Verpflichtungsgespräch entstehen. Für die Zeit des Verpflichtungsgespräches besteht somit noch kein Anspruch auf Vergütung.

    Hallo Kollegen,

    ich habe eine Akte, in der ein Ehepaar als Pflegeeltern von K1 und K2 auftritt. Die Ehefrau ist einzelvertretungsberechtige Vormünderin von K1 und K2. Der Ehemann ist ebenfalls einzelvertretungsberechtigter Vormund von K1 und K2 (alles in einer Akte und ein Beschluss). Jetzt beantragen die Ehefrau und der Ehemann jeweils eine Pauschalvergütung für K1 und K2 (also Ehemann 2x323 = 646,- Euro und Ehefrau 2x323 = 646,- Euro)

    Es tendiere zu einer antragsgemäßen Festsetzung. Da ich jedoch recht neu im Geschäft bin und ältere Kollegen Bedenken haben, wäre ich für jede Info dankbar.

    Hallo,
    ich wundere mich gerade über eine Vorgehensweise des IV. IV ist Fachanwalt für Steuerrecht und hat sich selber als Steuerberater eingesetzt und diese Tätigkeit dann nach der StBGebV abgerechnet. Da es sich um ein umfangreicheres Verfahren handelt, hätten wir bei einem externen Steuerberater wohl keine Probleme gesehen. Aber diese Masche kommt mir komisch vor. Wie sind eure Meinungen?

    Genau so ist es gelaufen. Die nachträgliche Rechnung wurde jetzt von dem Kostenbeamten an das Institut überwiesen. Die Rückforderung von dem Kostenschuldner gestaltet sich schwierig, da dieser natürlich die Einrede der Verjährung geltend macht.

    Hallo,
    ein öffentliches Institut wird vom Finanzamt aufgefordert nachträgliche Umsatzsteuer für die Rechnungen des Jahres 2000 bis heute geltend zu machen. Das Institut, welches als SV tätig war, hat die Auslagen aus der Staatskasse erstattet bekommen. Die Partei, die die Auslagen jetzt erstatten soll weist auf die Verjährung hin. Das Institut hat erst 2007 die Nachricht vom Finanzamt erhalten. Ich frage mich jetzt, ob Verjährung eingetreten ist. Die Auslagen konnten damals ja noch nicht angesetzt werden, da sie noch nicht entstanden sind. Vielen Dank für eure Unterstützung.