Guten Morgen,
ich habe es bisher immer so gehandhabt bei der Ermittlung des Vermögens:
Wenn eine private Renten- oder Lebensversicherung vorhanden war, die der Betroffene jederzeit kündigen konnte, dann habe ich den Rückkaufswert der Versicherung zum 01.01. zum Vermögen gezählt.
Wenn der Betroffene aus der Versicherung bereits monatliche Zahlungen erhält und/oder eine vorzeitige Kündigung der Versicherung ausgeschlossen ist laut Vertrag, habe ich diesen Vermögenswert außen vorgelassen. Es gibt ja auch Versicherungen, die nicht monatlich bespart werden, sondern bei denen ein größerer Einmalbetrag gezahlt wird und daraus erhält der Betroffene dann monatliche Zahlungen. Der Betroffene kann ja rein tatsächlich über dieses Geld nicht mehr verfügen, es steht ihm nicht zur Verfügung.
Die monatlichen Zahlungen gehören zum Einkommen und das findet bei der Erhebung der Jahresgebühr nach KV 11101 GNOtKG keine Berücksichtigung.
Ich persönlich finde es logisch, aber ich kann es nicht schwarz auf weiß begründen...