Beiträge von Gerichtsdiener

    Guten Morgen,

    ich habe es bisher immer so gehandhabt bei der Ermittlung des Vermögens:

    Wenn eine private Renten- oder Lebensversicherung vorhanden war, die der Betroffene jederzeit kündigen konnte, dann habe ich den Rückkaufswert der Versicherung zum 01.01. zum Vermögen gezählt.

    Wenn der Betroffene aus der Versicherung bereits monatliche Zahlungen erhält und/oder eine vorzeitige Kündigung der Versicherung ausgeschlossen ist laut Vertrag, habe ich diesen Vermögenswert außen vorgelassen. Es gibt ja auch Versicherungen, die nicht monatlich bespart werden, sondern bei denen ein größerer Einmalbetrag gezahlt wird und daraus erhält der Betroffene dann monatliche Zahlungen. Der Betroffene kann ja rein tatsächlich über dieses Geld nicht mehr verfügen, es steht ihm nicht zur Verfügung.

    Die monatlichen Zahlungen gehören zum Einkommen und das findet bei der Erhebung der Jahresgebühr nach KV 11101 GNOtKG keine Berücksichtigung.

    Ich persönlich finde es logisch, aber ich kann es nicht schwarz auf weiß begründen...

    Ich muss mich hier nochmal dranhängen, auch wenn das Thema veraltet ist...

    Wenn zum Vermögen des Betreuten eine Rentenversicherung gehört, aus der der Betreute monatliche Rentenzahlungen erhält und die Kündigung der Versicherung ist ausgeschlossen - es gibt also keinen Rückkaufwert - dann kann ich diese Versicherung doch nicht zur Berechnung der Jahresgebühr ranziehen oder (zB mit dem ursprünglichen Einmalbetrag und ggf. Auszahlungen abziehen)?

    Ich bin mir sicher, dass wir das immer so gemacht haben 8o aber ich finde weder in den Kommentaren noch in der Rechtsprechung hierzu irgendetwas.... || Kann mir jemand von Euch bitte weiterhelfen? Wie macht ihr das - und mit welcher Begründung (am besten Kommentarstelle oder Entscheidung :))

    Ich danke Euch schon mal für Eure Unterstützung!

    Nahezu alle Übermittlungswege - bis auf EGVP - gelten als sicherer Übermittlungsweg, dann brauchst du auf dem Auftrag nur eine einfache Signatur, d.h. eine erkennbare Unterschrift, um festzustellen, wer den Auftrag letztendlich verantwortet... Eine qualifizierte Signatur ist nicht erforderlich, wenn über das Behördenpostfach versandt wird (beBPo)...

    Hier (Sachsen) haben zumindest einige Gerichtsvollzieher genau das Problem. Abschließende Klärung war bislang noch nicht möglich, aber es könnte wohl ein Softwareproblem der Gerichtsvollzieher (bei mir) sein, es würde wohl ein Update fehlen :( habs hochgegeben und warte noch auf eine Rückmeldung. Durchwinken würde ich das auch auf keinen Fall!

    Also im Grunde nicht wesentlich anders wie bisher... Nur das es eben in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird und es jetzt wohl schon Rückfragen/Ärger gibt... Irgendwie verständlich oder!?

    Ich dachte auch, dass schon mal im Gespräch war, die Gerichtsvollzieher im gehobenen Dienst anzusiedeln - und die Ausbildung entsprechend anzupassen... Würde aus meiner Sicht auch jetzt schon fast Sinn machen bei den vielen komplexen Sachverhalten, die die Gerichtsvollzieher durchschauen/prüfen und bewerten müssen.

    Außerdem ist die Übertragung doch meines Wissens schon seit langem im Gespräch, letztendlich gehe ich davon aus, dass es genau so kommen wird... Die Frage ist nur, ab wann...

    Ich habe hier ein paar offene Fragen im Umgang mit der Pflicht zur elektronischen Einreichung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO:


    b) Muss und kann ich nicht formgerecht eingereichte Anträge - nach erfolgloser Fristsetzung - zurückweisen? Contra: Es ist *kein* formgerechter Antrag da. Was nicht da ist, kann ich nicht zurückweisen. Pro: Es ist kein *formgerechter* Antrag da, aber eben doch ein Antrag.

    Aus meiner Sicht müsste der Antrag als unzulässig verworfen werden...

    Dazu gibt es bereits eine Entscheidung: LAG Schleswig-Holstein vom 25.03.2020, 6 Sa 102/20.

    Danke!

    Ich habe hier ein paar offene Fragen im Umgang mit der Pflicht zur elektronischen Einreichung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO:


    b) Muss und kann ich nicht formgerecht eingereichte Anträge - nach erfolgloser Fristsetzung - zurückweisen? Contra: Es ist *kein* formgerechter Antrag da. Was nicht da ist, kann ich nicht zurückweisen. Pro: Es ist kein *formgerechter* Antrag da, aber eben doch ein Antrag.

    Aus meiner Sicht müsste der Antrag als unzulässig verworfen werden...

    Also der Versteigerungstermin selbst ist natürlich ordnungsgemäß veröffentlicht. Nur der Tag der Eintragung des Versteigerungsvermerks ist nicht mit veröffentlicht. Dieses Datum wird hier üblicherweise mit veröffentlicht.
    Teilt jemand meine Bedenken oder kann sie mir nehmen?

    Missverständnis :( langsames Lesen fördert das Verstehen :D

    Dann stimme ich Kai zu und würde keine neue Veröffentlichung für notwendig erachten. Was anderes wäre es, wenn du ein falsches Datum veröffentlicht hättest...

    Ich würde auf jeden Fall nochmal die Terminsbestimmung neu veröffentlichen, auch nicht eine bloße Berichtigung sondern die komplette Terminsbestimmung. Gemäß § 37 Nr. 2 ZVG ist Zeit und Ort des Versteigerungstermins Muss-Inhalt der Terminsbestimmung. Veröffentlichung erfolgt laut Stöber nur fristwahrend im Sinne des § 43 Abs. 1, wenn die Terminsbestimmung ordnungsgemäß unter Beachtung der §§ 37 und 38 ZVG veröffentlicht wurde.

    Nu dann fix! :D

    Danke für Deine Antwort.

    Ich befürchte das leider auch und müsste also die entsprechende Zeitaufstellung tatsächlich auf Plausibilität überprüfen...

    Verjährung kann ja erst losgehen, wenn die Vergütung fällig geworden ist, das kann ja eigentlich nicht schon mit der Aufhebung des Verfahrens gewesen sein, weil er ja für die Abwicklung des Verfahrens in jedem Fall einen Anspruch auf Vergütung hat... Puuuhhhh... verzwickte Kiste! Meine Kollegen haben Vergütungsanträge in ähnlich gelagerten Konstellationen wegen Verjährung schon zurückgewiesen, der ZV ist zumindest nicht in die Beschwerde gegangen... Das ist allerdings nicht mein Anspruch, ich würde die Sache gerne rechtlich sauber lösen, unabhängig davon, was ich von dem Verfahrensverlauf halte...

    Nein, die Aufhebung erfolgte wegen Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Es handelt sich um ein MFH mit mehreren vermieteten Wohnungen, aber so eine Abwicklung darf doch nicht mehr als 5 Jahre dauern und doch aus meiner Sicht auch nicht ernsthaft knapp 5.000 € Vergütung auslösen (Abrechnung minutengenau...)

    *zerr* Ich hol den Verjährungsthread mal wieder ans Licht...

    Ich hab jetzt schon nachgelesen, Rechtsprechung gewälzt usw., bin aber nicht so ganz fündig geworden... :(

    Der ZV beantragt seine Vergütung für die Zeit nachAufhebung des Verfahrens in enormer Höhe (Stundenabrechnung) für die Abwicklung des Verfahrens...

    Aufhebung März 2016 Vergütungsantrag für die Zeit März 2016 - September 2020 (!!!) im September 2020. Ich hab das Verfahren jetzt übernommen und darf den Sch... zu Ende bringen :mad:

    Die angehörte Schuldnerin hat neben Schlechtleistung des Verwalters (die im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ja egal ist) auch die Einrede der Verjährung erhoben. Zunächst dachte ich, jawohl, Anspruch wird spätestens mit Aufhebung des Verfahrens fällig, damit beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2017 und endet am 31.12.2019, Pech gehabt, ich weise den Antrag zurück...

    Aber so ganz kann das nicht stimmen, weil die Vergütung für die Abwicklung doch erst nach Aufhebung des Verfahrens entsteht und entsprechend auch erst später fällig wird...

    Der ZV hat das ganze Prozedere unfassbar in die Länge gezogen (mit Zwangsgeldvollstreckung und allem pipapo durch das Versteigerungsgericht) und will jetzt dafür noch mehrere Tausend Euro Vergütung :eek::eek:

    Frage 1: Wie seht ihr das mit der Verjährung - trotzdem auf die Verfahrensaufhebung abstellen?

    Frage 2: Falls nicht verjährt - finde ich irgendwo eine Übersicht, welcher Zeitaufwand für die Abwicklung eines Verfahrens durchschnittlich üblich ist!?

    Ich danke Euch für Eure Unterstützung!!:daumenrau

    Ich verstehe das offen gestanden so, wenn die Pfändung vor Verteilung wirksam geworden und dir nachgewiesen ist, dass muss der Pfändungsgläubiger im Teilungsplan als Berechtigter ausgewiesen werden. Wenn die Pfändung im Verteilungstermin nicht nachgewiesen ist, du aber aus welchen Gründen auch immer (Bankverbindung fehlt zB) noch nicht auszahlen kannst, dann musst du die vor Auszahlung nachgewiesene Pfändung bei der Auszahlung berücksichtigen... mit vorheriger Anhörung des Pfändungsschuldners. Aber ehrlich gesagt hatte ich so einen Fall zum Glück noch nicht... Ich konnte hinterlegen und der Pfändungsgläubiger hat dann den hinterlegten Betrag gepfändet.

    Ich muss den Alten Fall wieder ans Licht holen, weil ich keinen passenderen gefunden habe... :oops:

    Die letzte Frage von UHU wurde leider nicht beantwortet, das wäre wohl vermutlich mein Fall gewesen...

    5 Miteigentümer (Mutter und vier Kinder, eines davon noch minderjährig... Die Mutter beantragt die Teilungsversteigerung. Der minderjährige wird gesetzlich von der Mutter allein vertreten, der Vater ist gestorben, deshalb kam es erst zu dieser Konstellation im Grundbuch...)

    Darf die Mutter ihr minderjähriges Kind im Teilungsversteigerungsverfahren vertreten? Ich tendiere zu nein, kann es aber nicht so richtig begründen... Ein Fall des § 181 BGB liegt ja wohl nicht vor, da es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt und ein Ausschluss der elterlichen Sorge gemäß §§ 1629 Abs. 2 und 1795 BGB dürfte auch nicht gegeben sein. Ich finde es nur merkwürdig, wenn die Mutter gleichzeitig sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnervertreterin ist :gruebel:

    Um die Sache noch zu verkomplizieren, wohnen alle Miteigentümer in Polen :eek:

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe!!