Beiträge von Sito

    Ich möchte dieses Thema noch mal anstoßen, nachdem wir auch einen Treffer hatten! Nach Rücksprache mit PlanORG (OLG Frankfurt am Main) erhielten wir die Info, dass es Aufgabe der Notare und der Banken wäre, die Beteiligten vor Beurkundung zu überprüfen! Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung/Auflassung/Grundschuld ist erst nach einer sogenannten "Negativbescheinigung" möglich.
    Nachdem wir eine Info-Post deswegen an die ortsansässigen Notare und Banken entworfen haben, wird nun die Frage an uns gestellt, wie die Vorarbeit auszusehen hat.
    Uns als Grundbuchamt reicht ja die Erklärung aus, dass die Finanzsanktionsliste negativ ist.
    Aber welche Anforderungen werden daran gestellt? Reicht es aus, wenn der Notar erklärt, dass Anhaltspunkte für die mögliche Annahme einer Terrorismusverdächtigung nicht ersichtlich sind o.ä.????

    Wie wird das bei anderen GBAs gehandelt?

    Die drei Rechte sollen als "Nutzungsregelung nach §1010 BGB" eingetragen werden.
    Die letzteren Zwei mit Gleichrang untereinander nebst Rangvorbehalt.

    Ist das, auch mit der namentlichen Bezeichnung und Anteilsverhältnis (natürlich ohne "C nebst Familie), möglich?
    Ich dachte immer, dass man das in einem Vermerk mit Bezugnahme auf Bewilligung einträgt....

    Guten Morgen,
    mir liegen folgende Anträge vor:
    1. Nutzungsregelung nach § 1010 BGB Verbot der Aufhebungsversteigerung
    danach einzutragen
    2. Nutzungsrecht zum Gebrauch der Wohnung im EG für A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit Rangvorbehalt und Gleichrang mit 3.,
    3. Nutzungsrecht zum Gebrauch der Wohnung im 1. Stock für C und Familie als Gesamtberechtigte mit Rangvorbehalt und Gleichrang mit 2.

    Ich hatte das noch nicht in dieser Form. Ist das so möglich?
    Für C und (nicht namentlich benannte (Familie)?
    Normalerweise wäre das unter einem Recht lastend auf allen Anteilen ohne namentliche Benennung unter Bezugnahme auf die Bewilligung einzutragen, oder?
    Der Baustein in SOLUM STAR gibt das jedenfalls nicht her.....

    Hallo zusammen,
    es liegt ein Antrag auf Erstellung eines Gutachten zum Nachweis der entgeltlichen Verfügung des TV vor.
    (total zerstrittene Erbengemeinschaft :mad:)
    Wäre in vorliegendem Fall wohl auch nicht das Schlechteste!
    Nun wollte ich einen Vorschuss über JUKOS anfordern, finde aber keine passende KV-Nr.
    Kann mir jemand weiterhelfen? :confused:

    Upps, merke gerade, dass meine Antwort gar nicht angekommen ist.....
    Die Ehefrau ist definitiv nicht Alleinerbin, es gibt außer der Übernehmerin noch weitere Kinder!

    Ich zitiere mal aus der Urkunde:
    "Der Erwerber verpflichtet sich an den Übergeber..... als dauernde Last monatl. Betrag x zu zahlen......
    Nach dem Ableben des Übergebers ist die dauernde Last an die Ehefrau auf deren Lebenszeit zu zahlen.
    Zur Löschung im Grundbuch genügt der Todesnachweis" (wessen? Normal doch nur des Berechtigten, oder?)

    Zur Eintragung beantragt ist die Eintragung der unter §.... der bestellten Reallast zugunsten des Übergebers
    mit der Maßgabe, dass zur Löschung des Nachweis des Todes beider Elternteile genügt.

    Wie soll das gehen?

    ....aber nicht nur für den eingetragenen Berechtigten (Vater übergibt Grundbesitz an Tochter) ! Die Löschung des Rechtes soll erfolgen bei Vorlage des Nachweises des Todes beider Elternteile!
    Meiner Meinung nach so nicht möglich.
    Ein Gesamtrecht ist aus steuerlichen Gründen nicht gewollt.......ebenso aus Kostengründen kein Sukzessivrecht in Form einer weiteren Reallast.
    Sollte aber nun eine Reallast für den Vater mit dem Zusatz: "löschbar nach Todesnachweis" eingetragen sein, dann wird doch jeder davon ausgehen, dass der Nachweis nur für den Berechtigten zu führen ist, oder?
    Kann mir jemand sagen, ob ich hier auf dem Schlauch stehe oder vielleicht der Notar :confused:

    Guten Morgen,

    folgende Mitteilung haben wir bekommen:
    [FONT=TimesNewRoman,Bold]Verordnung zur Schließung der Bahngrundbücher vom 15.09.2014 (GVBl. I S. 211)[/FONT]
    Zu Ihrer Information wird ausnahmsweise auf die im Gesetz und Verordnungsblatt I,
    S. 211 veröffentlichte Verordnung zur Schließung der Bahngrundbücher vom 15.09.2014
    hingewiesen.
    Es wird gebeten, die in dem Sachgebiet tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeig
    neter Weise zu informieren.


    Ich wusste bis dato gar nicht, dass es welche gibt. Wo werden die geführt?
    Vielleicht kann mir ja jemand hier weiter helfen.....

    Vielen Dank schon mal!

    Guten Morgen,

    wir (in Hessen) haben schon am 29.09. die Mitteilung über die Einführung des Datenbankgrundbuchgesetzes zum 01.10. bekommen!
    Ab nun besteht die Protokollierungspflicht sowohl für die Einsicht in die Grundbuchblätter und Grundakten sowie die Erteilung von Grundbuchabschriften und Abschriften aus der Grundakte.
    In SOLUMSTAR ist hierfür ein neuer Ordner EP installiert. Es gibt aber auch die Möglichkeit (z.B. bei GB-Auszügen in einem bestehenden Fall) zu protokollieren.
    Seit Montag häufen sich allerdings die Probleme im ganzen System :mad:. Ganz zu schweigen von der Mehrarbeit, die dadurch auf uns zukommt.
    Die Einsicht ist nämlich unter Aufsicht zu gewähren, alle einzusehenden Abt. sind anzugeben (selbst die Aufschrift :oops: kann separat eingesehen werden). UND ganz wichtig: die Notare haben ihr Aktenzeichen anzugeben.
    Bei Einsicht in die Grundakten sind die Seiten aufzuführen oder wie bei uns Ordnungsnr. Sollte der Notar nur eine O.Nr. angeben, muss ich wohl genauso daneben stehen, um zu kontrollieren, dass er ja nicht zu weit nach hinten oder vorne blätter!
    Tolle Sache, wieder rechtzeitig bekannt gegeben und die, die es betrifft, gut in die Materie eingewiesen..... Respekt!

    ..... anderes Problem eines Hinterlegungsdummis:
    Was passiert denn, wenn im Antrag kein Empfangsberechtigter angegeben wurde?
    Reicht hier das beigefügte Urteil mit dem Passus "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar." als Berechtigung des Gläubigers aus?
    Annahmeanordnung und Hinterlegungsbescheinigung liegen vor.

    Bin als 2x-im-Jahr-Vertreter etwas überfordert

    Ja, recht unglücklich, die Formulierung .....Aber ich denke, dass die Variante mit den Bruchteilen gewollt ist.Zumal der Übergeber in den Folgejahren seinen Anteil am Nießbrauch verringern möchte.Wenn ich es nun richtig verstehen, sollen je nach Veränderung der Quote ein Nießbrauchsrecht eingetragen werden?

    Guten Morgen zusammen,ein Notar soll eine Übergabe von einem größeren Grundbesitz des Vaters an den Sohn vorbereiten, in der u.a. folgender Nießbrauch protokolliert werden soll:Übergeber behält sich ein quotales Nutzungsrecht vor, zusammen mit dem Übernehmer und befristet, in der Form eines gesamthänderischen Nießbrauchs an dem Vertragsgegenstand.Übergeber und Übernehmer bestellen sich den Nießbrauch wie folgt:Für das 1.Geschäftsjahr von... bis... zu 8/10 für den Übergeber und zu 2/10 für den Übernehmer;für das 2. Geschäftsjahr ..... zu 6/10 für den Übergeber und zu 4/10 für den Übernehmer;für das 3. Geschäftsjahr..... zu 4/10 für den Übergeber und zu 6/10 für den Übernehmer undfür das 4. Geschäftsjahr.... zu 2/10 für den Übergeber und zu 8/10 für den Übernehmer.Beider Nießbrauch erlischt bei Tod und Zeitablauf. Der jeweilige Nießbrauch ist gegen Todersnachweis und Zeitablauf im Grundbuch löschbar.Jetzt benötige ich euren Rat, wie ich das ins Grundbuch bringe? Der Notar besteht aufgrund steuerlicher Aspekte darauf, dass eine Befristung und Bedingung als Inhalt der Eintragung nichtausreicht. Bin dankbar um jeden Hinweis!!!

    Liebe Mitstreiter,

    hier wurde ein Eigentumswechsel ohne die erforderliche UB im Grundbuch vollzogen. In Schöner/Stöber 14. Auflage RdNr. 151 habe ich nun gelesen, dass dieser Eigentumswechsel nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.
    Ist dann von uns aus nichts zu veranlassen?

    Wäre für eure Hilfe sehr dankbar :oops:

    Grundbuchberichtigung ist notwendig aufgrund einer außergrundbuchlichen Änderung der dinglichen Rechtslage. "Fa. der eingetragenen Eigentümer ist erloschen !"

    Das GBA bekam Kenntnis durch Nachricht der Stadt.

    GB-Berichtigung dient dem Zweck, den GB-Inhalt und die wirkliche Rechtslage in Einklang zu bringen.
    Der dingl. Anspruch auf GB-Berichtigung richtet sich gegen den Inso-Verwalter, soweit es sich um Grundstücke handelt, die zur Insolvenzmasse gehören §§ 80,35,36 InsO. (HRP RdNr. 359)

    ............o.k. ich gebs ja zu: das geht Einiges kreuz und quer :(.

    Eine Kollegin hat vor Jahren das Registergericht um Anordnung der Nachtragsliquidation gebeten. Das geht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.
    Daraufhin wurde der damalige KO-Verwalter um Stellung des Antrags gebeten.

    Der stellt seinen Antrag bei KO-Gericht und nicht beim Registergericht :oops:. Der weitere Antrag des Verwalters auf Anordnung der Nachtragsverteilung wurde mittlerweile durch Beschluss zurückgewiesen (Kein Nachweis der Werthaltigkeit des Grundstücks ....). Eine Anordnung der Nachtragsliquidation käme nicht in Betracht und der zuständige Sachbearbeiter verweist auf § 114 KO.

    Weiterhin bestätigt mir der Verwalter, dass das Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht von Amts wegen betreibt :confused:. Das war ja schon geklärt! Wahrscheinlich müsste ich jetzt erst mal beim Registergericht nachhaken, oder?

    Guten Morgen liebe Mitstreiter,

    hier wird mal wieder ein Hilferuf gestartet!

    Eingetragener Eigentümer ist eine Firma, über deren Vermögen 1984 das Insolvenzverfahren eröffnet und dann mangels Masse eingestellt wurde. Die Firma ist erloschen.
    Dies wurde seitens der Stadt dem GBA zur Kenntnisnahme vorgelegt. Daraufhin wurde der KO-Verwalter zur Grundbuchberichtigung aufgefordert.

    Dieser hat einen Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt, der allerdings durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Begründung: Die Werthaltigkeit des Grundstückes sei seitens des KO-Verwalters nicht dargelegt worden. Eine Anordnung der Liquidation für die Berichtigung des Grundbuches kommt nicht in Betracht.:oops:

    Weiß jemand eine Möglichkeit wie man hier nun weiterkommt?
    Wer muss denn nun wen zu etwas zwingen? Die Situation ist ja mehr als nur unbefriedigend. Das Inso-Gericht wird nicht tätig, weil sie keine Info bekommen und wir müssen hier Däumchen drehen :mad:....

    Über etwas Licht im Dunkel wären wir hier sehr dankbar!