Beiträge von hexe

    Hallo,
    es will in den nächsten Tagen ein Beteiligter zum hiesigen Gericht kommen und die Akte einsehen. Soweit so gut, aber er möchte, in seinem Kosteninteresse (Kopien sind zu teuer) die Akte abfotografieren...Darf er das???
    Konnte bisher nur sehr dürftig was zu diesem Thema finden und weiß auch nicht, ob ich hier richtig bin...würde mich trotzdem über ein paar Antworten und Tipps freuen! :grin:

    Hallo,
    habe eine umfangreiche Nachlassangelegenheit auf dem Tisch mit diversen Ausschlagungen. Nun möchte eine potentielle Erbin einen Erbschein beantragen.
    Der von ihr beauftragte Notar hat bereits Akteneinsicht bei seinem zuständigen AG genommen und möchte nun Kopien der Ausschlagungserklärungen. Ist das zulässig? Oder muss er sich mit der Akteneinsicht begnügen? Die Kollegin in der NL-Abt. meinte, er dürfe keine Abschriften erhalten. Habe nun aber im Kommentar zum FamFG gelesen und da kann ich nicht erkennen, dass ich ihm diese vorenthalten könnte.
    Jemand 'ne Idee???

    TL: Erbl. ist nach dem 29.05.2009 verstorben.
    Kann anhand des BGBl. ehrlich gesagt nicht rauslesen, dass der Sohn volles Erbrecht hat, sondern lt. § 10 Abs. 2 nur Erbersatzanspruch gegen Bund/Land. Lese ich das falsch?
    Cromwell: Danke für Deine Hilfe! Es ist nicht so, dass ich nicht selbst schon gelesen habe, aber anscheinend fehlt mir irgendeine Info. Antworten wie Deine erfreuen einen dabei nicht wirklich. T'schuldige!

    Hallo zusammen,
    mache noch nicht so lange Nachlasssachen: Habe heute Erbscheinsantrag aufgenommen: Erblasser, ledig, hatte nur ein neK, dieses ist vor dem 01.07.1949 geboren. Ist dieses nun Alleinerbe oder erbt es gar nichts?
    Habe versucht anhand der schon vorhandenen Beiträge etwas raus zu bekommen, aber....
    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte!

    Dringendes Problem: VU soll morgen seinen Dauerarrest antreten. Im Urteil wurde älteres Urteil einbezogen. Freizeitarrest aus dem älteren Urteil wurde jedoch noch vollstreckt. Ist dieser nun auf den Dauerarrest anzurechnen? Müsste der Richter darüber entscheiden oder reicht es wenn ich der JAA mitteile, dass ein FA anzurechnen ist?

    Mache schon seit ein paar Jahren keine Vereine mehr, aber nun kam heute jemand auf die RAST und wollte wissen, ob Formulierungen wie folgt zulässig sind:
    "Vorstand i. S. v. § 26 BB sind der 1. und 2. Vorsitzende oder einer der Vorgenannten mit dem Kassenwart zusammen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich."
    "Einladung zur MV erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder schriftliche Einberufung."
    Die alte - nun zu ändernde Satzung hingegegen enthälot folgende Formulierung: "Einladung zur MV erfolgt ortsüblich durch Aushang im Gemeindekasten und durch Umlauf von Haus zu Haus." Wie ist das nachzuweisen?

    Tja, Geb. -Daten tauchen auf, sind aber die vom Sch. Anschrift ist auch die vom Sch. Die angedeutete Verwechselung könnte ja auch schon früher passiert sein.
    Bin halt nur gerade etwas hilflos, da ich einerseits nen zu Recht erlassenen PfüB nicht aufheben will, andererseits fragt der Sch. von Zeit zu Zeit mal nach, da er nur eingeschränkt über das Konto verfügen kann (einstweilige Einstellung mit monatlicher Freigabe ist erfolgt). Der Sch., der angeblich nicht der Sch. ist, hat hier aber bereits auch Verfahren laufen, so dass ich seinen Angaben gegebenüber sehr skeptisch bin. Den Gl.-Vertreter hat er wohl schon angezeigt. Im letzten Schreiben wurde eine einstweilige Verfügung gegen Gl.-Vertr. beantragt. Habe ihn diesbezüglich auf den Prozessweg verwiesen. Weiß aber trotzdem nicht, was ich weiter mit der Erinnerung machen soll:gruebel:?!

    Hallo,
    habe leider nur Ansätze für das Problem hier im Forum gefunden: Also
    Sch legt Erinnerung gegen PfüB (Konto ist gepfändet) ein, da er nicht Sch ist, sondern in dem kleinen Dörfchen wohnt jemand mit demselben Vor- und Zunamen. Im Telefonbuch habe ich geschaut, sind 3 Einträge mit diesem Namen vorhanden.
    Gl. wurde angehört, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
    Was mache ich nun???

    Beträge, die der Drittschuldner gezahlt hat, muss dieser, meine ich nicht erstatten, § 850g S. 3 ZPO.
    Daher dürfte auch eine rückwirkende Anordnung im PfüB-Verfahren nicht möglich sein, sondern allenfalls in die Zukunft.
    Sehe da aber auch kein Problem, der Gl. kriegt bei laufenden Einkommen sein Geld halt ein bißl später, schlimmer wäre es, wennn keines mehr da ist!

    Mit der Nachzahlung sind noch ggf. pfändbare Beträge vorhanden, je nachdem wie die Entscheidung über die Berücksichtigung der Kinder ausfällt.
    Habe allerdings eigentlich ein Problem mit der rückwirkenden Anordnung. Denn diese würde sich ja nicht nur auf die Nachzahlung, sondern auch auf das " laufende Einkommen" für den rückwirkenden Zeitraum auswirken, so dass der Einkommenszahler komplett neu zu berechnen hätte, die Zahlungen ja aber bereits - an den Sch. - geflossen sind.
    Der TH hat schon sehr genau aufgesplittet, welches Kind für welchen Zeitraum unberücksichtigt bleiben sollte.

    Wir fordern auch die ZU-Kosten vom Gl. an. Hat bisher auch immer geklappt. Könnte man nicht den Beschluss erlassen, aber diesen dann nicht zustellen mangels Kosten. Dieses würde ich dann so dem Gl. mitteilen. Entweder er will die Zustellung oder das Ding bleibt bei der Akte, aber über den Antrag an sich wurde entschieden. Denn ob man die Entscheidung von der Zahlung der Kosten abhänigig machen kann, da wäre ich überfragt.
    Wenn der Gl-Vertr. die besagte Entscheidung hat, auf die er sich bezieht, möge er diese doch vorlegen.



    Das Problem gab es hier auch. Konnte geklärt werden, aber Bank akzeptiert nur noch die auf dem Postwege an sie adressierte Ausfertigung. Keine Fax und auch nicht die Ausfertigung des Schuldners, die ihm persönlich von hier mitgegeben wurde. Als wenn in ihrer Ausfertigung etwas anderes auftauchen könnte. Danach durften die Sch halt auf die Freischaltung von der Bank der durch uns freigegebenen Beträge ein paar Tage warten. Je nachdem, wann der Beschluss in der Pfändungsabt. angekommen ist.:teufel:

    Sch. ist in der WVP. Er erhält nun eine Nachzahlung für den Zeitraum von 10.08 - 04.09. Eröffnet wurde das Verfahren im März 2009.
    Der TH beantragt nun die Unberücksichtigung der bereits volljährigen Kinder des Sch. bei der Nachzahlung für verschiedene Zeiträume und auch für künftige Einkommenszahlungen. Die Kinder bezogen teilweise nur Kindergeld oder Halbwaisenrente sowie Ausbildungsvergütung.
    Muss ich das tatsächlich rückwirkend in Bezug auf die Nachzahlung anordnen oder hat der TH einfach nur versäumt, dieses ja auch schon für den Nachzahlungszeitraum bzgl. der laufenden Einkünfte zu beantragen und daher kann dem Antrag nicht entsprochen werden???
    Die Kinder sind nun 24, 23 und 19 Jahre alt. Bis wann nehme ich eine gesetzliche Unterhaltspflicht an?