Vielen Dank! Dann würde ich mir aber noch eine Frist machen, damit der TV-Vermerk dann auch irgendwann rauskommt.
Beiträge von Karo
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Hallo,
der TV hat den Grundbesitz verkauft. Die Eigentumsumschreibung soll erfolgen, jedoch soll der TV-Vermerk und die Auflassungsvormerkung noch nicht gelöscht werden. Kann ich das so machen? Die TV ist ja am Vertragsgegenstand erloschen.
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Vielen lieben Dank AndreasH!
Wenn ich die Akte wieder auf den Tisch bekomme, werde ich hier nochmal mitteilen, mit welcher Begründung die Einwände bestritten wurden.
Den Antrag würde ich ja dann ggf. mit Beschluss zurückweisen. Wie sieht der Rechtsmittelweg bzw. die Rechtsmittelbelehrung aus? Gibt's da einen analogen Beschluss aus einer anderen Abteilung in Eureka Text?
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Da es sich um eine notarielle Urkunde handelt, bin ich doch zuständig.
Ich habe das Original der Vorsorgevollmacht angefordert. Würdet ihr die vollstr. Ausfertigung erteilen, sollte diese Vollmacht im Original vorgelegt werden? Ich würde dann davon ausgehen, dass die Vollmacht nicht widerrufen ist.
Oder wäre noch eins der anderen Argumente, warum die weitere vollstr. Ausfertigung nicht erteilt werden soll, zu beachten?
M. Erachtens nicht, da diese den Anspruch betreffen und ob die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Zumal mitgeteilt wurde, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr geschäftsfähig war.
Gibt es dann ein Rechtsmittel, sollte ich die vollstr. Ausfertigung erteilen?
Vielen Dank für eure Meinung!
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WAS soll denn ein weiteres Mal ausgefertigt werden?
Oder habe ich dieses Detail übersehen?
Oh sorry, das hatte ich hier geschrieben: Urkundssachen -Erteilung neue vollstreckbare Ausfertigung - Urkundssachen - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
Es geht um eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde, die bei uns verwahrt wird.
Dann ist also doch der Rpfl. zuständig? In der ÜbVO wurde § 20 Nr. 13 RpflG angegeben. Der umfasst auch die notariellen Urkunden. Zu § 797 Abs. III ZPO gehören auch die notariellen Urkunden.
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Vielen Dank! Der UdG ist der Meinung, dass die Übertragung nur die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden betrifft (s.u. aus der UbVO).
Wie seht ihr das?
Letztendlich kann man bei der Entscheidung über die Erteilung der vollstr. Ausf. gar nicht auf die Einwände bzgl. des Anspruchs eingehen. Ich bzw. der UdG kann nur prüfen, ob die Vorsorgevollmacht, mit der die Bevollmächtigte die Ausf. beantragt, wirksam ist. Die Gegenseite hat einen schriftl. Widerruf der Vollmachtgeberin vorgelegt. Ich weiß auch nicht, ob der Antragstellerin das Original der Vollmacht vorliegt. Das wäre bei einem wirksamen Widerruf aber auch unbeachtlich. Die Sache ist echt verzwickt.
§ 1 RPflAufgÜbVO
Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
....-.
4.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG).
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Da die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Niedersachsen auf den UdG übertragen wurde, bin ich nicht zuständig.
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Wie siehts mit der Übertragung auf den UdG in Niedersachsen aus? Hat die noch Bestand? "Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" vom 04.07.2005 (Nds.GVBl. S. 223 - VORIS 30000).
Vielen Dank!
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Hallo, ich habe frisch Verwaltungssachen übernommen und einen Antrag nach § 797 II 2. c), III 2.c. vorliegen. Nach Anhörung der Gegenseite teilt diese mit, dass
1. die Vorsorgevollmacht aufgrund dessen der Antragsteller handelt widerrufen sei (handschriftlicher Widerruf der Vollmachtgeberin wurde vorgelegt)
2. es einen rechtswirksamen Verzichtsvertrag bzgl. des Anspruchs gibt und der geltend gemachte Anspruch erloschen sei (Verzichtsvertrag wurde vorgelegt)
3. dem Antragsteller bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt und aus dieser bereits die Vollstreckung betrieben wurde (PfÜB wurde vorlegelgt)
4. bereits gegen die Zwangsvollstreckung vorgegangen wurde und ein Vergleich erzielt wurde (Vergleich wurde vorgelegt)
Diese Einwände werden von der Antragstellerseite bestritten.
Wie gehe ich jetzt weiter vor bzw. bin ich überhaupt zuständig, wenn die Sache derart streitig wird?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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Deshalb hatte ich auch Bauchschmerzen, zumal sie den Nacherbenvermerk nie mehr rauskriegen werden. Das ist auch im Hinblick auf dabag nicht so schön.
Die Anschriften der Nacherben sind schon jetzt nicht bekannt.
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Alles klar, dann mach ich das so. Vielen Dank!
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Vielen Dank! Das dachte ich auch zunächst. Aber bei Vollentgeltlichkeit, die hier höchstwahrscheinlich vorliegt, wäre die Übernahme des Nacherbenvermerks doch falsch. Bei Eintritt des Nacherbfalls wird man den Nacherbenvermerk dann auch nur mit Bewilligung löschen können oder er bleibt ewig eingetragen. Von Letzterem geht der Notar aus, da den Käufern die Belastung mit dem NE- Vermerk völlig egal ist.
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In meinem Fall verkauft der befreite Vorerbe (höchstwahrscheinlich) vollentgeltlich ein Stück Ackerland. Der Käufer würde den Nacherbenvermerk übernehmen, da der Vorerbe auf keinen Fall eine Anhörung der Nacherben wünscht und die Anschriften auch nicht vollständig bekannt sind.
Ich bin der Meinung, dass die Übernahme des Nacherbenvermerks nicht möglich ist.
Wie seht ihr das?
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Ja, so sehe ich es auch. Danke TL!
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Der Erbl. war alleiniger Inhaber seines Steuerbüros.
Es könnte auch sein, dass es noch einen weiteren Betrieb gibt. Das müsste ich erfragen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die beiden Wohnungen der Sitz der Steuerkanzlei sind. Als Eigentümer war dort der Erbl. als natürliche Person eingetragen.
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Hallo, mich würde interessieren, ob Betriebsvermögen zum Nachlasswert zählt. Die Ehefrau teilt im Wertermittlungsbogen mit, dass zwei Wohnungen existieren, die sich im Betriebsvermögen befänden. Ein Wert für die Immobilien wird nicht angegeben. Den Wert des Steuerbüros des Erblassers gibt sie mit 130.000 € an.
Ich denke, dass die Wohnungen einen Wert von jew. 65.000 € haben und deshalb nicht nochmal ein gesonderter Wert für die Immobilien angegeben wurde.
Wenn dem so ist, würde ich die 130.000 € "Betriebsvermögen" in den Nachlasswert mit einbeziehen.
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Vielen Dank Cromwell... genauso sehe ich es auch!
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Hallo, mir liegt ebenfalls ein Testament vor, bei welchem mir nicht klar ist, ob Testamentsvollstreckung bereits für den Tod des Erstversterbenden angeordnet sein sollte.
Der Inhalt ist Folgender:
"Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Überlebende Ehegatte von uns ist berechtigt, über das ererbte und sein eigenes Vermögen ganz oder teilweise, insbesondere auch entgeltlich und letztwillig frei zu verfügen. Erbe des Letztversterbenden von uns soll unser Neffe A sein.
Unserem Erben machen wir zur Auflage, dass er beide Trauerfeiern mit Erdbestattungen sowie Grabsteinsetzung auf eigene Kosten durchführt.
Wir ordnen für unseren Nachlass TV an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir B. Der TV hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und unsere Anordnungen zu überprüfen. Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Tode und endet mit der Grabsteinsetzung sowie Zahlung der Erbschaftssteuer."
Ich habe die überlebende Ehefrau bereits zweimal gefragt, ob die TV nur für den Tod des Letztversterbenden angeordnet sein sollte. Daraufhin kam folgendes Schreiben der Ehefrau (wahrscheinlich vorformuliert vom Neffen). "Ich ordne hiermit die Testamentsvollstreckung von meinem Ehemann an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich B. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen im Testament auszuführen und die Beachtung der Auflagen zu kontrollieren."
Auf nochmalige telefonische Nachfrage und Erläuterung meinerseits, gab die Ehefrau an, dass wohl doch keine TV nach dem Erstversterbenden gewollt war. Zudem sei derzeit auch nichts mehr vom TV zu erledigen. Sie ist bislang davon ausgegangen, dass das Testament eindeutig sei, da dieses von einem Anwalt vorformuliert wurde.
Wie würdet ihr das Testament in Bezug auf die angeordnete TV auslegen?
Vielen Dank für eure Meinungen!
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Ich denke auch, dass die Bebauungsbeschränkung vergessen wurde.
Im Übrigen habe ich im Privaten auch nur schlechte Erfahrungen mit dem Glasfasersubunternehmen gemacht.
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Danke für deinen Vorschlag! Das hört sich gut an 👍🏼.
Eine Bebauungsbeschränkung wurde nicht vereinbart -das wunderte mich auch.