Beiträge von Karo

    Ich habe folgenden Fall: Die brasilianische Ehefrau des in Brasilien zuletzt wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers hat bei der deutschen Botschaft in Sao Paulo einen Fremdrechtserbschein bzgl. des in Deutschland belegenen Nachlasses beantragt.

    Im Erbscheinsantrag wird Folgendes angegeben:

    "Da der Erbassers nach dem 17.08.2015 verstorben ist, findet die EUErb-VO Anwendung (siehe auch Art. 83 Abs. 1 EUErbVO). Gemäß Art. 21 EUErb-VO ist somit brasilianisches Recht Erbstatut. Der deutsche gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft wäre vergleichbar mit dem brasilianischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Gem. Art. 1838 I. Código Civil erben Nachkommen in Konkurrenz mit dem überlebenden Ehegatten. Im Fall der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn der Erblasser Eigengüter hinterlassen hat. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da der Erblasser ein eigenes Bankkonto hinterlassen hat, welches Gegenstand dieses Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Fremdrechtserbschein ist.

    Folglich wird der Erblasser nach brasilianischem Recht aufgrund gesetzlicher Erbfolge von mir, der Erschienenen, und meiner Tochter zu je 1/2 beerbt."

    Der letzte Wohnsitz in Deutschland ist wohl in meinem Gerichtsbezirk gewesen. Muss das nachgewiesen werden?

    Es wurde noch angegeben, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Sie haben 1972 in Hamburg geheiratet.

    Ist der Erbscheinsantrag schlüssig? Nach dem, was ich gerade über das gesetzliche brasilianische Erbrecht gelesen habe, passen die Quoten so. Vorausgesetzt man geht davon aus, dass der deutsche gesetzliche Güterstand dem brasilianischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft entspricht.

    Hattet ihr schon mal so einen Fall und könnt mir weiterhelfen?

    Vielen Dank!

    Ich mache auch gerne 20 Seiten, aber es muss noch jemand lesen und verstehen können. Das kann ich mir bei bspw. 12 Ziffern für einen Erben nicht vorstellen und da kommt für mich die Darstellung aller Unter- Unter-Unter- Unter-...Erbengemeinschaften auch irgendwann an ihre Grenzen.

    Mit den unterschiedlichen Ziffern am Anfang in meinem Ausgangsfall habe ich mich vertan. Die muss selbstverständlich gleich sein. Danke für den Hinweis! Das berichtige ich.

    Wenn man bedenkt, dass es sich bei dem von mir genannten Fall um die Darstellung von zwei Erbfolgen handelt, will ich mir nicht vorstellen, wie das Grundbuch in Abt I nach der Eintragung von 3 weiteren Erbfolgen aussieht. Ich habe so ein Grundbuch, das seit 40 Jahren nicht berichtigt wurde und einer der noch eingetragenen verstorbenen Eigentümer 10 bereits nachverstorbene Kinder hatte. Ich hoffe nur, dass alle Eigentümer, nach Vorlage der Erbnachweise, den Grundbesitz direkt verkaufen und nicht erst die Eintragung der Grundbuchberichtigung wünschen.

    Eure Darstellung der Erbfolgen ist absolut korrekt, wobei ich die Nummerierung der Erbengemeinschaften nach dem Ehemann so wie er.Klärwerk machen würde:

    3.2.1 kind 1

    3.2.2 Kind 2

    3 2.3.1 Kind 1

    3.2.3.2 Kind 2

    zu 3.2.1 - 3.2.3.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Ateil und zu 3.2.3.1 und 3.2.3.2 in Untererbengemeinschaft

    Somit hätte ich die Kinder 3x namentlich aufgeführt.

    Das habe ich so noch nie gesehen.

    Machen das hier wirklich alle so?

    Tragt ihr bei dem häufigen Fall, dass Eheleute, die ursprünglich zu 1/2 als Eigentümer eingetragen waren, und zuerst die Frau und dann der Mann verstorben ist bei gesetzlicher Erbfolge und 2 Kindern folgendermaßen ein:

    2.1 Kind 1

    2.2 Kind 2

    zu 2.1 und 2.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    2.1 Kind 1

    2.2 Kind 2

    zu 2.1. und 2.2 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    M.E. wäre das so korrekt, ich sehe das aber fast nie so eingetragen.

    Hallo!

    Genießen die Kirchen in Niedersachsen Kostenbefreiung in Grundbuchsachen nach § 108 NJG?

    Das ist für mich nicht so eindeutig...

    Danke!

    § 108 Gebührenfreiheit

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit

    • 1.Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
    • 2.Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
    • 3.Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und
    • 4.der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Domstrukturfonds Verden und der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg.

    (2) 1Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.



    Ich habe gerade noch etwas gefunden:

    "BGH NJOZ 2021, 1097 hat die Voraussetzungen einer stationären Aufnahme oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform iSd Vergütungsrechts auch dann verneint, wenn sich die Betroffenen in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter oder Väter mit Kind(ern) aufhält."

    und aus

    beck-online.GROSSKOMMENTAR
    GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann
    Hrsg: Schindler
    Stand: 01.01.2024
    Bohnert

    zum Begriff der Einrichtung:

    "Da die Aufnahme zu Wohnzwecken erfolgen muss, sind Krankenhäuser, Entziehungseinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Therapeutischen Unterbringung, die Sozialtherapeutische Anstalt, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, jugendhilferechtliche Einrichtungen bei Hilfen nach §§ 41, 35a SGB VIII analog, Frauen- und Männerhäuser nicht erfasst, obwohl der Aufnahmevertrag immer auch mietähnliche Komponenten aufweist. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Einrichtungen, die der Vollstreckung von Haft, Freiheitsstrafe12 oder dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen dienen."

    Hallo,

    habt ihr schon mal den Verkauf eines Realgemeindeanteils genehmigt? Ich nehme an, dass es ähnlich wie beim Verkauf von Grundbesitz abläuft.

    1. Wertnachweis des Anteils

    2. den Anteil zum Verkauf anbieten

    3. Anhörung/Bestellung Verfahrenspfleger

    4. Genehmigung des Verkaufs an Meistbietenden

    Muss so ein Verkauf eines Realgemeindeanteils notariell beurkundet werden?

    In meinem Fall will der Betreuer (Sohn des Betroffenen) den Anteil kaufen. Daher wurde ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt.

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Hallo,

    ich habe einen ziemlich umfangreichen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge und Erben in der 3. Erbordnung. Es wurden massenhaft Urkunden vorgelegt. Einige dieser Urkunden wurden nur in Kopie eingereicht. Auf die Bitte, diese Urkunden im Original oder begl. Ablichtung vorzulegen, wurde den Antragstellern vom Standesamt mitgeteilt, dass von Sterbeurkunden, die älter als 30 Jahre sind, nur noch einfache Abschriften ausgestellt werden können, da diese bereits archiviert seien.

    Akzeptiert ihr in diesen Fällen Kopien und ist es wirklich so, dass man nach 30 Jahren keine begl. Ablichtungen von Sterbeurkunden erhalten kann?

    Vielen Dank für deine Ausführungen! Ich werde die im Testament benannte GmbH (i.L.) als Erbin angeben, wenn mir nachgewiesen wird, dass sie irgendwas mit dem im Testament angegebenen Sitz zu tun hat(te). Laut HR hatte die GmbH nämlich nie ihren Sitz in dem Ort, der im Test. angegeben wurde.

    Was mich wundert, ist die Tatsache, dass das im Testament benannte Pflegeheim Resid. E+++H GmbH unter der Firma D**** GmbH, mit gleichem Sitz und Anschrift wie die im Testament benannte E+++H GmbH, weitergeführt wird. Auch die D**** GmbH befindet sich in Insolvenz, allerdings unter Eigenverwaltung der Schuldnerin. Wen wollte die Erblasserin nun einsetzen?

    Ich habe bereits beim Insolvenzverwalter nachgefragt.