Deshalb hatte ich auch Bauchschmerzen, zumal sie den Nacherbenvermerk nie mehr rauskriegen werden. Das ist auch im Hinblick auf dabag nicht so schön.
Die Anschriften der Nacherben sind schon jetzt nicht bekannt.
Deshalb hatte ich auch Bauchschmerzen, zumal sie den Nacherbenvermerk nie mehr rauskriegen werden. Das ist auch im Hinblick auf dabag nicht so schön.
Die Anschriften der Nacherben sind schon jetzt nicht bekannt.
Alles klar, dann mach ich das so. Vielen Dank!
Vielen Dank! Das dachte ich auch zunächst. Aber bei Vollentgeltlichkeit, die hier höchstwahrscheinlich vorliegt, wäre die Übernahme des Nacherbenvermerks doch falsch. Bei Eintritt des Nacherbfalls wird man den Nacherbenvermerk dann auch nur mit Bewilligung löschen können oder er bleibt ewig eingetragen. Von Letzterem geht der Notar aus, da den Käufern die Belastung mit dem NE- Vermerk völlig egal ist.
In meinem Fall verkauft der befreite Vorerbe (höchstwahrscheinlich) vollentgeltlich ein Stück Ackerland. Der Käufer würde den Nacherbenvermerk übernehmen, da der Vorerbe auf keinen Fall eine Anhörung der Nacherben wünscht und die Anschriften auch nicht vollständig bekannt sind.
Ich bin der Meinung, dass die Übernahme des Nacherbenvermerks nicht möglich ist.
Wie seht ihr das?
Ja, so sehe ich es auch. Danke TL!
Der Erbl. war alleiniger Inhaber seines Steuerbüros.
Es könnte auch sein, dass es noch einen weiteren Betrieb gibt. Das müsste ich erfragen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die beiden Wohnungen der Sitz der Steuerkanzlei sind. Als Eigentümer war dort der Erbl. als natürliche Person eingetragen.
Hallo, mich würde interessieren, ob Betriebsvermögen zum Nachlasswert zählt. Die Ehefrau teilt im Wertermittlungsbogen mit, dass zwei Wohnungen existieren, die sich im Betriebsvermögen befänden. Ein Wert für die Immobilien wird nicht angegeben. Den Wert des Steuerbüros des Erblassers gibt sie mit 130.000 € an.
Ich denke, dass die Wohnungen einen Wert von jew. 65.000 € haben und deshalb nicht nochmal ein gesonderter Wert für die Immobilien angegeben wurde.
Wenn dem so ist, würde ich die 130.000 € "Betriebsvermögen" in den Nachlasswert mit einbeziehen.
Vielen Dank Cromwell... genauso sehe ich es auch!
Hallo, mir liegt ebenfalls ein Testament vor, bei welchem mir nicht klar ist, ob Testamentsvollstreckung bereits für den Tod des Erstversterbenden angeordnet sein sollte.
Der Inhalt ist Folgender:
"Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Überlebende Ehegatte von uns ist berechtigt, über das ererbte und sein eigenes Vermögen ganz oder teilweise, insbesondere auch entgeltlich und letztwillig frei zu verfügen. Erbe des Letztversterbenden von uns soll unser Neffe A sein.
Unserem Erben machen wir zur Auflage, dass er beide Trauerfeiern mit Erdbestattungen sowie Grabsteinsetzung auf eigene Kosten durchführt.
Wir ordnen für unseren Nachlass TV an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir B. Der TV hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und unsere Anordnungen zu überprüfen. Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Tode und endet mit der Grabsteinsetzung sowie Zahlung der Erbschaftssteuer."
Ich habe die überlebende Ehefrau bereits zweimal gefragt, ob die TV nur für den Tod des Letztversterbenden angeordnet sein sollte. Daraufhin kam folgendes Schreiben der Ehefrau (wahrscheinlich vorformuliert vom Neffen). "Ich ordne hiermit die Testamentsvollstreckung von meinem Ehemann an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich B. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen im Testament auszuführen und die Beachtung der Auflagen zu kontrollieren."
Auf nochmalige telefonische Nachfrage und Erläuterung meinerseits, gab die Ehefrau an, dass wohl doch keine TV nach dem Erstversterbenden gewollt war. Zudem sei derzeit auch nichts mehr vom TV zu erledigen. Sie ist bislang davon ausgegangen, dass das Testament eindeutig sei, da dieses von einem Anwalt vorformuliert wurde.
Wie würdet ihr das Testament in Bezug auf die angeordnete TV auslegen?
Vielen Dank für eure Meinungen!
Ich denke auch, dass die Bebauungsbeschränkung vergessen wurde.
Im Übrigen habe ich im Privaten auch nur schlechte Erfahrungen mit dem Glasfasersubunternehmen gemacht.
Danke für deinen Vorschlag! Das hört sich gut an 👍🏼.
Eine Bebauungsbeschränkung wurde nicht vereinbart -das wunderte mich auch.
Hallo, fällt euch eine schlagwortartige Bezeichnung für folgende Dienstbarkeit ein? :
Deutsche Glasfaser... GmbH ist berechtigt Technikräume (sog. Point of Presence) auf dem dienenden Grdst., bzw. einer Teilfläche des dienenden Grundstücks, aufzustellen und Telekommunikationslinien in den Untergrund des vorbezeichneten Grdst. zu verlegen, zu belassen, zu unterhalten und zu betreiben und ggf. zu erneuern.
Soweit zur Ausübung der Rechte erforderlich, ist die Berechtigte auch befugt, die Grundstücke zu betreten und zu befahren.
Wer ist Erbe nach der Großmutter? Neben der TV auch Nacherbfolge, ggf. zu wessen Gunsten?
Wer ist Erbe nach dem Vater? Ebenfalls TV und/oder Nacherbfolge, ggf. zu wessen Gunsten?
Wenn für den Nachlass der Großmutter insgesamt TV angeordnet war (Abwicklungsvollstreckung), die sich im Zuge der Erbauseinandersetzung am Erbteil des Betreuten als Dauervollstreckung (an den Surrogaten) fortsetzte, dann hat die TV zu Lasten des Betroffenen bereits ab dem Erbfall und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung bestanden. Man hätte im Hinblick auf die Annahme des TV-Amtes also schon längst tätig werden müssen.
Erben nach der Großmutter sind deren drei Kinder sowie ihre Enkelkinder (die Betreute und deren Bruder zu je 1/8 Anteil). Die Betreute ist nicht befreite Vorerbin. TV ist ihre Mutter.
Nach ihrem Vater ist die Betreute nicht befreite Vorerbin zu 1/7 Anteil. TV ist ihr Bruder und Ersatzbetreuer.
Selbst nach Anfrage meinerseits, ob das Amt angenommen wurde, hat das zuständige Nachlassgericht nichts weiter veranlasst. Ich werde mir jetzt nochmal die Nachlassakten anfordern.
Testamentsvollstrecker für die Erbauseinandersetzung ist ein Miterbe. Testamentsvollstreckerin für die Dauertestsmentalvollstreckung zu Lasten der Betreuten ist deren Mutter. Diese hätte m. E. gleich die Amtsannahme erklären können. Das hat der Ergänzungsbetreuer aber anders gesehen.
Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, warum vom Nachlassgericht keine Mitteilung verlangt wird, ob das Testamentsvollstreckeramt angenommen wird. Ein Laie kann doch nicht wissen, dass er das Amt annehmen muss.
Deine weiteren Fragen beantworte ich dir, wenn mir die Akte wieder vorliegt.
Vielen Dank schon mal!
Im Testament der Großmutter steht: "Für den Nachlassfall nach mir ordne ich TV an. Testamentsvollstrecker ist M. Er soll den Nachlass ordnen und ggf. Nachlassgegenstände verteilen..... Nach dieser Aufgabe ist der auf S. entfallende Erbanteil der Testamentsvollstreckung unterworfen und zwar im Wege der Dauertestamentsvollstreckung, die bis zu ihrem Tode dauert."
M hat mittlerweile den Nachlass aufgeteilt, so dass jetzt erst die Testamentsvollstreckung für die Betreute beginnt. Daher hat der Ergänzungsbetreuer erst jetzt die Mutter aufgefordert das Amt anzunehmen.
Die Erbschaft nach dem Vater ist bereits geflossen und es wurde ein Konto für die Vorerbschaft angelegt. Dieses unterliegt nicht der Betreuung.
Ja, das ist der Fall - es läuft alles sehr zäh. Es gibt sowohl nach der Großmutter als auch nach dem Vater der Betreuten ein Behindertentestament. Die Mutter hat noch immer nicht die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erklärt. Sie denkt, sie sei auch ohne Erklärung Testamentsvollstreckerin bzw. handelt einfach. Daher hat der Ergänzungsbetreuer sie nochmals auf § 2202 II BGB hingewiesen und will bei keiner Erklärung durch die Mutter nach § 2203 III BGB verfahren.
Muss der bestellte Ergänzungsbetreuer auch dafür sorgen, dass das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Betreuten angelegt wird? Die Mutter, die gleichzeitig Hauptbetreuerin und wahrscheinlich auch Testamentsvollstreckerin ist, hat das aus dem Nachlass erhaltene Geld auf das Girokonto der Betreuten überweisen lassen und davon bereits ein Auto gekauft.
Wie muss ich als Betreuungsgericht mit der ganzen Sache umgehen? M. E. ist die Vorerbschaft aus der Betreuung raus und der Ergänzungsbetreuer überwacht lediglich die Testamentsvollstreckerin.
Danke dir, das sehe ich auch so.
Ich habe festgestellt, dass der Eigentümer eidesstattlich versichert hat, dass die Grundschuld nicht abgetreten wurde. Ich habe den Notar darauf hingewiesen und mitgeteilt, dass eine korrekte eidesstattliche Versicherung sowie die Ersatzabtretungserklärung vorzulegen ist. Alternativ können Zedent und Zessionar eidesstattlich versichern, dass die Abtretung erfolgt ist. Diese Erklärung wird dann aber nicht für die Löschung des Rechts ausreichen.
Muss ich wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung noch was unternehmen?