Beiträge von Ulf

    Das ist keine Frage der eAkte sondern eine Frage, wie in Eurem aktuellen Fachverfahren (Judica?) die Abhängigkeiten zwischen Registrierung des Verfahrens und statistischer Erhebung derzeit sind.

    Kann man dort z.B. die statistische Erfassung eines neuen Genehmigungsantrages auch vornehmen, ohne diesen als neues Verfahren zu registrieren, so ist nach Satz 1 des Absatzes 4 zu verfahren. Ist dies noch nicht möglich, ist ein neues Verfahren anzulegen, damit der statistischen Zählung genüge getan werden kann.

    Es werden drei Rechte gelöscht. Demnach würde ich drei Gebühren ansetzen.

    Dies ist kein Fall einer Teillöschung und auch keine Haftentlassung, so dass die Regelung zur Vergleichsberechnung bei mehreren Veränderungen eines Rechts nicht zum Tragen kommt.

    Wobei sich bei der Änderung von § 31 ErbRVerfG die Frage stellt, wie es sich verhält, wenn das ausländische Nachlassgericht (oder die dort für Nachlassangelegenheiten zuständige Stelle), bei welchem die Erklärung eingereicht werden soll, nach den dort geltenden Normen eine Papierurkunde verlangt.

    Na ja, wenn ich mir ansehe, wie schleppend der öffentliche Sektor in Deutschland digitalisiert wird, erscheint es mir eher realistisch, dass andere Länder eher etwas Digitales statt etwas in Papier erwarten. Aber da wäre dann die Frage, ob unsere Formen der "digitalen Urkunden" dort anerkannt werden oder ob die nicht ganz andere Vorstellungen haben, wie eine "digitale Urkunde" auszusehen hat (z.B. Strukturdaten statt PDFs).

    Unabhängig von technischen Problemen halte ich das berufsbezogene Attribut für Beglaubigungen erforderlich, da es den Nachweis erbringt, dass derjenige, der unterschreibt, tatsächlich Notar ist. Das berufsbezogene Attribut verstehe ich als das elektronische Äquivalent zum Siegel in der Papierform.

    Das sehe ich - jedenfalls auf den ersten Blick - auch so.

    Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?

    Ich vermute, weil es in den Verfahren zur Signaturbeschaffung so vorgesehen ist. Der Ausweis wird ja vom Dienstherren nur dem Signaturantrag beigefügt und an die ausgebende Stelle weitergereicht. Vermutlich gibt es in den Vorschriften für Signaturanträge keine Sonderregelungen für Behördenangehörige.

    Also, mein Gedanke war, dass hier zumindest Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die Interessen von Mutter und Kind im Genehmigungsverfahren kollidieren könnten. Daher sollte man meiner Ansicht nach darüber nachdenken, der Mutter für das Genehmigungsverfahren vor dem Familiengericht die elterliche Sorge zu entziehen , §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1789 Abs. 2 S. 3 u. 4 BGB.

    Dann wäre nach § 1809 BGB ein Ergänzungspfleger für die Vertretung der Kindesinteressen innerhalb des Genehmigungsverfahren zu bestellen. (Kurz von mir als "Verfahrenspfleger" betitelt.)

    Siehe dazu auch den oben schon von Sersch verlinkten BGH-Beschluss vom 12.02.2014.

    Vor einer Zurückweisung sollte m.E. auf jeden Fall das Kind angehört werden. Ansonsten wäre es gut möglich, dass das Beschwerdegericht schon allein aus diesem Grund die Sache wieder zurückgibt.

    Und gibt es einen Verfahrenspfleger für das Kind?
    Wenn ja, wäre es interessant, auch dessen Sichtweise zu kennen.
    Wenn nein, sollte man - gerade in so einem brisanten Fall - vielleicht überlegen, einen zu bestellen.

    Wenn der Verwalter als professioneller Einreicher den ERV nutzen muss, muss sich das Gericht auch mit eingescannten Unterlagen begnügen, würde ich sagen (von wenigen besonderen Ausnahmen wie vollstreckbare Ausfertigungen, Erbscheine usw. mal abgesehen).

    Und unabhängig davon:
    Spätestens bei rein online geführten Konten dürfte es mit der Vorlage eines Auszuges "im Original" schwierig werden.

    Gibt es irgendwelche Hinweise, in welcher Beziehung die alte Dame und die Beschenkte stehen (könnten)? Ist die Beschenkte evtl. Mitarbeiterin/Pflegekraft in dem Heim?

    Schon mal nachgefragt, ob die alte Dame unter Betreuung steht oder ob sonst Vorgänge zu ihr in dem BetreuungsG vorhanden sind?
    Ggf. ergeben sich dann aus der Betreuungsakte Hinweise zur Geschäftsfähigkeit.

    Auch Ersuchen darf man zurückweisen. Das ist hier m.E. weniger das Problem.

    Das Problem liegt doch eher darin, dass es hier um die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Rechtsänderung geht. Dies ist vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise die Erben erforderliche Erbnachweise nicht beibringen. Ob man in diesen Fällen den Antrag zurückweist, ist wohl bei vielen Praktikern fraglich.
    Allerdings hat man in den Erbfällen zumindest noch alternativ die Möglichkeit, nach § 82 GBO Zwangsmittel anzuwenden. Dies dürfte gegen die Flurbereinigungsbehörde wohl nicht funktionieren.

    Unterm Strich würde ich durchaus auch einen Berichtigungsantrag zurückweisen aber in der Akte kenntlich machen, dass das GB unrichtig ist. Das wäre dann eine faktische GB-Sperre.
    Wenn dann nicht die FB-Behörde von sich aus das Problem aus der Welt schafft, wird hoffentlich irgendwann der Eigentümer mal dort Druck ausüben - nämlich dann, wenn er in sein Grundbuch etwas eingetragen haben möchte.

    (Man kann den Eigentümer vielleicht auch nach Zurückweisung auf die faktisch bestehende GB-Sperre hinweisen.)

    Kommt darauf an, wie viel Aufwand mir die Anlegung eines neuen Blattes bringen würde. Wenn das letzte verbliebe Grundstück (nahezu) lastenfrei ist, würde ich sehr wahrscheinlich ein neues Blatt anlegen.

    In Sp. 3 kommen die Nummern der neu hinzugebuchten Grundstücke.

    Wenn nicht gleichzeitig eine Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung erfolgt, sondern die Grundstücke rechtlich unverändert übernommen werden, gibt es dafür keinen passenden Gebührentatbestand.

    Es gibt übrigens meiner Ansicht nach kein wirkliches Antragsrecht für die Zubuchung. Dies ist eigentlich nur eine Anregung, da es im Ermessen des GBA steht, wie Grundstücke gebucht werden.

    Die Eigentümer müssen nicht identisch sein. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Eigentümer aller betroffenen Grundbücher formgerecht bewilligen.

    Den Satz zu den Zinsen kenne ich nicht. Vielleicht mal wieder etwas Neues aufgrund Rechtsprechung oder so. Da es sich hier aber um eine Einschränkung des Begriffs Jahreszinsen handelt und nicht etwa um eine Erweiterung, sehe ich da inhaltlich kein Problem. Und ich gehe davon aus, dass diese Einschränkung durch Bezugnahme eingetragen werden kann.