Beiträge von Wolke7

    Kommt der Antrag vom Vormund im angeordneten Vormundschaftsverfahren?
    Ich hatte erst gestern diesen Fall, da waren von vornherein (wohl schon bei der Registrierung und in der Anregung vom Jugendamt) Vor-, Zweit- und Nachname durcheinander geraten bzw. der eigentliche Nachname jetzt erst ergänzt worden. Das Jugendamt möchte die Vormundbescheinigung berichtigt haben. Man beruft sich nur auf die Auskunft des ASD, weitere Unterlagen wurden nicht beigefügt.
    Ich hab alles zum Verfahren des Richters (Ruhen elterliche Sorge) gegeben, inzwischen gibt´s dort schon den Berichtigungsbeschluss. Ich bekomme in die Vormundschaftsakte die Beschlussausfertigung und werde entsprechend tätig.
    Das ist m.E. bei Dir Sache des Richters, wie er sich den korrekten Namen dann eben evtl. noch nachweisen lässt. Bei den UMAs basieren doch kaum irgendwelche Angaben auf offiziellen Urkunden oder Unterlagen.

    Ich würde mir, um die Sache doch noch irgendwie erkennbar und zufriedenstellend abzuschließen, die Betreuerin und den Betreuten einladen und die Erbangelegenheit mit ihnen besprechen. Ein eigener Eindruck ist dann doch die beste Lösung, als sich auf vage Annahmen und nicht beendete Recherchen des vorher zuständigen Kollegen zu verlassen.
    Im besten Falle sagt das Gutachten in der Akte schon etwas über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus. Wenn sich das dann noch mit dem Eindruck anlässlich der persönlichen Anhörung deckt, gibt´s eben entweder einen Aktenvermerk bzw. ein schriftliches Negativattest darüber, dass die Erbausschlagung nicht genehmigungspflichtig ist, oder eben bei Genehmigungserfordernis dann nach entsprechenden weiteren Recherchen zur Genehmigungsfähigkeit doch noch eine förmliche Entscheidung.
    Dann wäre das für mich ein richtiger Abschluss.

    Hier gibt und gab es zur Verfahrensweise bezüglich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge -zum Glück- gar keine große Diskussion.
    Unsere Familienrichterinnen handhaben das vorerst im Wege der eA praktisch und zügig, im Interesse aller Beteiligten. Die Anregungen des Jugendamtes werden gleich dem Richter vorgelegt wegen Sachzusammenhang und Sachdienlichkeit der Richterzuständigkeit für die Prüfung/Feststellung des Ruhens und Anordnung der Vormundschaft nebst Auswahl des Vormundes.
    Wir Rechtspfleger erhalten dann unsere Vormundschaftsakte nach Richter-Beschluss zur weiteren Veranlassung.
    Im Weiteren führen die Richter dann solche "Sammel-Termine" durch, in denen mal einen ganzen Tag lang nur die elterliche Sorge-Verfahren/Ruhen unter Beiziehung der entsprechenden Dolmetscher und mit Anhörung der Betroffenen als Hauptsache "verhandelt" werden.

    Ich nehme an, dass von einer Zinsfestschreibung oder einer Klausel über eine Zinsanpassung im Vertrag nichts steht?
    Ob ich mal ganz nett bei meiner Bank anfrage, ob die aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus beim Darlehn den Zinssatz senken wollen?:gruebel:

    Die Datenerfassung ist im Gericht selbst zu organisieren. Wir hatten hier aus dem Haus ein paar forumStar-erfahrene Kollegen zur Unterstützung und so wurden (und werden) eben nach und nach die Verfahren umgeschrieben. Die eigentlichen Betreuungsgeschäftsstellen versuchen -so gut es eben geht bei dem großen Arbeitsanfall und den eiligen Sachen- die Verfahren so wie sie sie in die Hand nehmen, in forumStar einzugeben.
    Ein Endzeitpunkt für die Datenerfassung wurde uns nicht vorgegeben, grundsätzlich ist das also noch möglich, solange die Altanwendung zur Verfügung steht.
    Probleme ergeben sich nur dadurch, dass eben -so lange nicht alle Verfahren in forumStar erfasst sind- zweigleisig gearbeitet werden muss, also auch die Altanwender-Datenbank gepflegt werden muss. Außerdem müssen die Statistiken dann noch aus der alten Registratur und dem forumStar-Report zusammengebastelt werden.
    Ansonsten ist die praktische Nutzung von forumStar bei uns in (wirklich nur) vereinzelten Teilen gut möglich, so z.B. bei der Vergütungsauszahlung aus der Staatskasse. Das läuft hier recht gut. Auch das Formular zur Bestimmung Verpflichtungstermin/Rechtshilfe/Übersendung an den Betreuer funktioniert grundsätzlich. Im Übrigen ist für den Rechtspfleger noch nicht viel vorhanden an Texten und Formularen. Die paar vorhandenen sind sehr fehlerbehaftet. Zum Genehmigungsbeschluss (neben demBeschluss zur Verfahrenspflegerbestellung der einzigste Beschluss für uns) gibt es allein von mir schon 4 Beanstandungstickets. Die Fehlerbehebung dauert lange. Oftmals ergeben sich nach Einspielen von updates weitere Schwierigkeiten, es treten dann dort Fehler auf, wo vorher keine waren.
    Wenn man mit forumStar arbeiten möchte, muss man sich als Rechtspfleger wirklich größtenteils selbst behelfen durch Anlegen umfangreicher Autotexte und Erstellung persönlicher Formulare. Das und dann auch die Arbeit damit ist sehr zeitintensiv und frustrierend. Im Vergleich zur Altanwendung ist forumStar in der derzeitigen Fassung zumindest für die Rechtspfleger kein Fortschritt.
    Im Aufbau ist die Handhabung des Programms höchst unlogisch und kompliziert.
    Die Abarbeitung durch die Geschäftsstellen kann durch vielfältige Umstände wie unrichtige Einträge im Fachverfahren, fehlerhafte Programmnutzung der Rechtspfleger und/oder Richter, Fehler im Programm usw. beeinträchtigt sein. Dann beginnt die Fehlersuche (eigene Dummheit?, Fehler im System?, irgendwo ne falsche Eintragung?, fehlt irgendwo ein Häkchen? usw.)...
    Besonders unbefriedigend ist für mich, dass trotz großartiger Ankündigungen weiterer Texte und Formulare durch das Projekt forumStar bisher noch nichts nachgeliefert wurde. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt...

    Mir ist keine Ausnahmeregelung für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers bei Vereinsbetreuung bekannt.
    Bei uns kam das schon in einigen Fällen vor, z.B. als eine Vereinsbetreuerin Nachwuchs bekam und in den Mutterschutz ging. Unsere Richter haben die Betreuerbestellung gemacht, wie in den sonst üblichen Fällen der Verhinderungsbetreuung auch.
    Worauf stützt der Richter die angebliche Rechtspflegerzuständigkeit?

    Das würde mich alles nicht davon abhalten, die Kündigung zu genehmigen.
    Die Tochter ist ja nicht irgendwie Vertragspartner, es kommt meiner Meinung nach einzig und allein auf den Versicherungsnehmer an. Die Bezugsberechtigung tritt ja auch erst im Todesfall ein.
    Selbst der Einwand, die Versicherung wäre für die Bestattungskosten gedacht, hindert die Kündigung und Auflösung nicht.

    M.E. geht nur noch Antrag auf Titelabänderung. Das muss der RA schon ausdrücklich schreiben mit entsprechender Antragsformulierung und so.
    Im vereinfachten Verfahren ist die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
    Notfalls würde ich in der RA-Kanzlei noch mal nachfragen damit die nachbessern, ansonsten F-Verfahren an Richter vorlegen unter Hinweis auf durchgeführtet Vereinfachtes Verfahren.

    In dem Schreiben unseres OLGs steht:
    "Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind in Sachsen aufgrund einer Ausnahmeregelung alle Zahlungen an Zeugen und ehrenamtliche Richter, da bei diesen die Bagatellgrenze iHv. 1500 EUR nach § 7 Abs. 2 MV in der Regel nicht überschritten wird."
    Also sind m.E. die ehrenamtlichen Betreuer nicht ausgenommen. Wegen der 1500 EUR sehen wir das hier wie Teilzeitrpfl., das kann ich nicht prüfen. Wann (und evtl. nach der Prüfung des Freibetrages von 1500 EUR) und in welcher Form die Landesjustizkasse die Mitteilungen an die Finanzämter macht, weiß ich nicht. Meiner Meinung nach müsste dann auch die LJK als an das Finanzamt mitteilende Behörde dem Betreuer die Mitteilung nach § 11 MV über die Mitteilung geben. Wir teilen an die nix mit.

    Bei uns in Sachsen gilt diese "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)" auch. Wir hatten dazu in Betreuungssachen ganz aktuel auch eine Besprechung mit dem Bezirksrevisor, in der wir da noch mal darauf hingewiesen wurden, dass bei allen ehrenamtlichen Betreuern, die Zahlungen (an Aufwandsentschädigung usw.) aus der Staatskasse erhalten, die Meldung an die Finanzbehörden erfolgen muss. Das trifft nicht auf die Berufsbetreuer, Betreuungsvereine oder Rechtsanwälte (im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit) zu, nur auf nebenberuflich bzw. ehrenamtlich Tätige. In die Auszahlungsanordnungen ist der Schlüssel "150" einzutragen, woraufhin dann die Landesjustizkasse die Meldung veranlasst.
    In einem Schreiben unseres OLGs heißt es:
    "Nach § 2 Abs. 1 MV sind Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt."

    Ich befürchte, dass sich hier bisher niemand über eventuell vorliegende bzw. einzuholende Genehmigungen einen Kopf gemacht hat. Und wem das vielleicht aufgefallen ist, der hat sich vielleicht nicht getraut, da mal nachzufragen. Das steht dem Rechtspfleger ja auch nicht zu. Der Rechtspfleger des betreffenden AGs hat sich selbst auch gewundert, als ich ihn jetzt darauf ansprach. Der Richter, der das damals gemacht hat (das war immer Wechsel vom Betreuungsverein auf den ehrenamtlichen Betreuer), ist schon lange nicht mehr da. Wenn das bekannt war, dann lief das wohl so unter der Hand, aber dazu kann ich noch nichts genaues sagen. Ich werde mal vorsichtig weiter recherchieren.

    Meine Bedenken gehen eher dahin, wie denn da die Betreuungsbehörde als eigentlich unabhängiges staatliches Organ noch objektiv sein und in das Verfahren mit einbezogen werden kann. Welcher Mitarbeiter der Behörde (geschweige denn der Leiter selbst) würde denn da mal kritisch auf Probleme hinweisen oder aber eine Aufhebung des Verfahrens anregen, falls sich der Betroffene wieder selbst um seine Angelegenheiten kümmern könnte?

    Nachdem ich seit ca. 3 Jahren als Gast Euer Forum schätzen gelernt habe, möchte ich mich nun auch aktiv beteiligen.
    Mich beschäftigt folgender Fall:
    Darf ein Mitarbeiter der örtlichen Behörde (hier sogar der Leiter) privat mehrere ehrenamtliche Betreuungen führen (nicht für Angehörige oder Bekannte)?
    Ich bearbeite seit 1 1/2 Wochen Akten eines anderen AGs im Rahmen einer Teilabordnung und in dieser Zeit ist der mir in den paar Akten bestimmt 10x als ehrenamtlicher Betreuer untergekommen. Nun hat er sich sogar selbst in einer Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverlängerung zur Übernahme der weiteren Betreuung vorgeschlagen.
    Wenn ich an die Interessenskollision denke, die offensichtlich vorhanden ist und zum Himmel stinkt, kräuseln sich mir die Fußnägel. Das dürfte doch nicht zulässig sein, habe in §§ 1897, 1900 BGB recherchiert. Zumal der privat auch immer die Aufwandsentschädigung einstreicht und den halbjährlichen (!!!) persönlichen Kontakt mit den Betreuten möglicherweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit realisiert. Die Betroffenen sind Bewohner eines Heimes und die Betreuungen sämtlichst in höchstem Maße unkompliziert.
    Bevor ich nun überlege, was ich tun kann bzw. muss, wollte ich mal hören, ob jemand schon Erfahrung mit einer solchen Situation hat.