Beiträge von Lilie

    Guten Abend,

    unser OLG (HansOLG) hat dazu letztes Jahr mal entschieden, dass nur der Bescheid nicht ausreichend ist und die insofern von forumSTAR verwendete Formulierung in den Hinweisen insoweit unzureichend ist. Die Entscheidung reiche ich bei Bedarf gern am Montag nach, habe ich im Moment hier nicht zur Hand.

    Seitdem ändere ich das Schreiben an den Antragsgegner im betreffenden Passus immer ab:

    Sollten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, müssen Sie auch den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und darüber hinaus Auskünfte über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen der letzten zwölf Monate erteilen (die ausschließliche Übersendung des Bewilligungsbescheids ist nicht ausreichend).

    Guten Abend zusammen,

    ich habe hier eine sehr sonderbare Sache, zu der ich gerne einmal Eure Meinung wissen würde.

    Vom hiesigen FamG wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren (Antragsteller war die Unterhaltsvorschusskasse) erlassen. Dieser Beschluss ist im April 2020 rechtskräftig geworden.

    Nunmehr schaue man sich die Rechtsmittelbelehrung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (hier forumSTAR)genauer an, die da am Ende den folgenden Passus enthält, der mir bis dato nie wirklich präsent war:


    Weitere Hinweise:

    Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Beteiligten im Wege eines Antrages auf Abänderung des Beschlusses verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 255 FamFG gestellt worden ist. Der Antrag ist auch zulässig, wenn mit ihm nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht – Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Auf einen Antrag des unterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben werden wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach seiner Stellung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist ein Abänderungsantrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit die Herabsetzung des Unterhaltes beantragen, solange das Verfahren über den Abänderungsantrag des Kindes nicht beendet ist.

    Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder der Stellung eines Abänderungsantrages ist beiden Beteiligten – auch mit Blick auf die Kostenbelastung des in dem Verfahren unterliegenden Beteiligten – zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und sich um eine solche Einigung ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Beteiligten den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so ein Verfahren vermeiden.

    Nun kommt es in meinem Fall, wie es kommen musste:
    Die Beteiligten haben sich geeinigt und wollen diese Einigung beim Amtsgericht beurkunden lassen, um ein Abänderungsverfahren zu vermeiden. Die Vorschrift des § 240 FamFG (und die Kommentierung hierzu) lassen keine Hinweise auf eine mögliche Einigung zur Verhinderung des (Abänderungs-)Verfahrens durchblicken.

    In Betracht gezogen habe ich § 67 BeurkG, wonach wir ja zuständig sind für die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes.
    Ob hier diese Einigung ebenfalls erfasst sein soll, bleibt für mich offen.
    Ich finde hier zudem die Konstellation etwas „merkwürdig“, da ja das Kind hier gar nicht direkt beteiligt ist, sondern die Unterhaltsvorschusskasse und hier eine Einigung zwischen der UVK und dem Vater beurkundet werden soll. Die Kommentierung ist auch hinsichtlich einer solchen möglichen Konstellation nicht hilfreich.

    Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und kann mir weiterhelfen?
    Hat jemand eine Idee, wie man damit umgehen soll?

    Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

    Viele Grüße von Lilie

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Allerdings steht auf dem gepachteten Grundstück ein Ferienhaus (kleines Holzhaus), das verkauft werden soll.
    Die Betreute ist dauerhaft im Heim und hatte ihren Wohnsitz im diesem Ferienhaus.
    Auch ich würde in entsprechender Anwendung von § 1907 BGB ein Genehmigungsverfahren für erforderlich halten, da die Betreute ihren Lebensmittelpunkt aufgeben muss. Ist darüber hinaus eine Genehmigung erforderlich? Muss ich mir den Wert des Hauses nachweisen lassen?

    Was meinst Du damit? Einen weiteren Genehmigungstatbestand?

    Soll das Grundstück verkauft werden? Wenn die Betroffene das Grundstück nur gepachtet hat, hat sie doch mit dem Grundstücksverkauf nichts zu tun :gruebel:

    Ein großes, wenn auch verspätetes, Danke für die Gesetzesbegründung, 15. Meridian:)

    Leider ist der Fall hier so, dass ein Erwerbsgeschäft in keiner Weise eine Rolle spielt. Der Betroffene hat eine Kleingartenparzelle gepachtet, auf dem er ausschließlich gewohnt hat. Ich finde daher, dass die Begründung an meinem Fall vorbei geht und ich nach dem Sinn und Zweck der Norm (§1907 BGB) eine analoge Anwendung in Betracht ziehen würde.

    Sehe ich grundsätzlich auch so. Eine Frage: Warum soll denn gekündigt werden? Wegen Heimaufenthalt?


    JA, richtig. Der Betroffene wohnt nun dauerhaft im Heim (geschlossen untergebracht zunächst bis 04/2021) und der Kleingartenverein duldet zudem nunmehr keine Dauerwohnungen mehr auf den Parzellen und will das Haus abreißen.

    Ein großes, wenn auch verspätetes, Danke für die Gesetzesbegründung, 15. Meridian:)

    Leider ist der Fall hier so, dass ein Erwerbsgeschäft in keiner Weise eine Rolle spielt. Der Betroffene hat eine Kleingartenparzelle gepachtet, auf dem er ausschließlich gewohnt hat. Ich finde daher, dass die Begründung an meinem Fall vorbei geht und ich nach dem Sinn und Zweck der Norm (§1907 BGB) eine analoge Anwendung in Betracht ziehen würde.

    Hallo :)!

    In dem hier vorliegenden Fall soll ein Pachtvertrag gekündigt werden. Es handelt sich hier um eine Haus, das auf einer Kleingartenparzelle steht und in dem der Betroffene dauerhaft gewohnt hat. De facto gibt er sein Hauptwohnsitz auf, wenn der Pachtvertrag gekündigt wird.

    Die Kommentierung zu § 1907 Abs. 1 BGB sagt im Wesentlichen, dass Pachtverträge anders als Miet- oder Leihverträge von der Genehmigungspflicht des § 1907 Abs. 1 S. 1 BGB ausgenommen, weil bei der Pacht die gewerbliche oder sonst eine dem Erwerb dienende Nutzung im Vordergrund steht und eine Genehmigungspflicht darauf hinausliefe, die erwerbswirtschaftliche Betätigung der betroffenen Person zu überwachen; das soll auch gelten, wenn die betroffene Person als Pächter das Pachtobjekt dazu benutzt, dort (auch) zu wohnen. (BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.7.2020, BGB § 1907 Rn. 13).

    Schließe ich daraus, dass ich wiederum bei der Genehmigungspflicht bin, wenn der Betroffene dort ausschließlich wohnt? Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift würde ich die Genehmigungspflicht durchaus bejahen.

    Danke für Eure Anregungen kurz vor dem Wochenende!!!

    Hallo zusammen,

    in dem Fall, den ich zu bearbeiten habe, möchte die Betreuerin ebenfalls eine Hausverwaltung beauftragen, die sich um die Verwaltung der 5 Mietwohnungen kümmert. Monatlich sind dafür 250,00 € zu zahlen.
    Damit man die Genehmigungsfähigkeit nach § 1907 III BGB bejahen kann, müsste der Vertrag länger als 4 Jahre unkündbar sein. Sehe ich das richtig????

    Danke für einen kurzen Denkanstoß :)

    Je ein Ergänzungspfleger für jedes Kind ist (erst) dann zu bestellen, wenn der Nachlass ganz oder teilweise auseinandergesetzt werden soll, weil der Vater die Kinder insoweit nicht vertreten kann.

    Wenn jedoch, wie hier der Fall zu sein scheint, bekannt wird, dass Kinder einen überschuldeten Nachlass erben, ist es angezeigt, zu prüfen, ob familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ich würde nicht sehenden Auges zusehen, wie Schulden auf die Kinder übergehen.

    Nur um mir ein Bild machen zu können: Gehörte das PK noch zum Haushalt seiner Vormünder, als die Einrichtungspauschale des JA floss?
    Wird die Jugendhilfe außerhalb der Familie fortgesetzt?

    Vielleicht ist https://www.jurion.de/urteile/olg-na…-22/2-wx-49_11/ ja einschlägig? Leider kann ich die Begründung dazu nicht lesen.

    Habe ich den § 1813 Abs.2 BGB bisher falsch gelesen? Bisher war ich der Meinung, dass bei einer Zweckbestimmung immer eine Genehmigung erforderlich ist, wenn der Vormund von der Zweckbestimmung abweicht. Sollte dem so sein, wäre die eine oder andere Rechtshandlung ungenehmigt. Das zu prüfen wäre schon Angelegenheit des FamGer.

    Mündel gehörte noch zum Haushalt der Vormünder, als die Einrichtungspauschale floss.
    Jugendhilfe wird fortgesetzt; Mündel wohnt nun bei seinen Großeltern.

    Ich würde auch sagen, dass vom Gericht gemäß § 1890, 1840, 1841 BGB eine Schlussrechnungslegung verlangt werden kann/muss (für die vollständige Dauer der Vormundschaft möglich).
    Dies könnte zur Not auch durch ein Zwangsgeld gemäß § 1837 Abs. 3 BGB, 35 FamFG durchgesetzt werden.
    Die Schlussrechnungslegung ist dann nämlich für den Mündel bzw. den neuen Vormund sehr wichtig, um den Schadensersatz bzw. die zivilrechtlichen Ansprüche gegen die alten Vormünder genauer beziffern zu können.
    Ansonsten muss aber natürlich wie schon geschrieben der neue Vormund diese Ansprüche geltend machen.

    Die Schlussrechnung werde ich auf jeden Fall anfordern. Ob ich die Akte an die StA weiterleite, weiß ich noch nicht :gruebel:

    Vielen Dank fürs Mitdenken!!!

    Hallo zusammen,

    das 17-jährige Mündel lebte seit frühester Kindheit bei Pflegeeltern, die vor ca. 5 Jahren dann auch gemeinschaftliche Vormünder geworden sind.
    Nunmehr haben sich Vormünder und Mündel ganz arg gestritten und beide Seiten beantragten die Entlassung der Vormünder aus dem Amt, da die Differenzen unüberbrückbar sind.
    Dem Antrag wurde entsprochen und das Jugendamt zum Vormund bestellt.

    Nachdem sich dieses eingearbeitet hatte, musste es feststellen, dass die Vormünder ihr Amt missbraucht haben (Vormünder haben sich an dem Konto der Jugendlichen bedient und wenige Wochen vor Entlassung diverse Überweisungen auf das eigene Konto getätigt, die nach Ansicht des Jugendamts unbegründet waren. Dadurch haben sie die Jugendliche mittellos gemacht. Auch eine von der Jugendhilfe gewährte Einrichtungspauschale von 1412 Euro, die für die Jugendliche gewährt wurde, haben die Vormünder einbehalten und nicht weitergeleitet usw…..)

    Nach Auffassung des Jugendamts hat sich die Familie am Geld der Jugendlichen bereichert und das Jugendamt wünscht eine Überprüfung durch das Gericht.

    Jetzt ist es ja so, dass die Vormünder bereits entlassen sind. Habe ich als FamG noch eine Handhabe gegen ehemalige Vormünder oder muss sich das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter der Jugendlichen zivilrechtlich mit den ehem. Vormündern auseinandersetzen?

    Ich bin etwas überfragt, vielleicht habt Ihr Erfahrungen in dem Bereich gesammelt?

    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

    Ich häng meine Frage hier mal an, weil es ungefähr passt:

    Konstellation wie oben (Kl 1/10 der Kosten zu tragen hatte und der Beklagte 9/10; habe dem Kl aus der Staatskasse seine PKH-Vergütung bezahlt), Wert ist bei mir aber unter 3.000,00 €, VKH-Vergütung wurde ausgezahlt, § 106er- Anträge werden nicht gestellt.

    Wie berechne ich den Übergang? Berücksichtige ich die Kosten des Unterlegenen (Bekl) fiktiv bei der Berechnung des Übergangs ?

    Ich hoffe, ich habe es kurz, aber verständlich erklärt;)

    Danke für die Rückmeldungen kurz vor dem Wochenende....