Beiträge von Meck-Pomm

    Also ich regele, dass ich den Gutachter bitte, grundsätzlich einen weiteren Termin anzubieten und bei einer Absage gebe ich zwei Termin in Absprache mit dem Gutachter vor, um dem Schuldner einen Innenbesichtigung zu ermöglichen. Da weise ich nochmals auf die Folgen hin. WEnn er jetzt unbefristet krank ist, steht es ihm frei, Vollmacht/Vertretung usw. zu regeln, um die Innenbesichtigung zu ermöglichen (ähnlich wie beim Bieten und bei Terminsvertretung). Die Gewährung der Innenbesichtigung ist jetzt auch nichts höchstpersönliches. Genau darauf würde ich ihn verweisen und die beiden vom Gericht vorgegebenen Termine ansetzen. Wenn dort keine Innenbesichtigung erfolgt, hat er einfach Pech gehabt. Ich habe mit dieser Verfahrensweise die Nichtabhilfe vor dem Landgericht immer halten können (manchmal weiß man ja nicht, wie die dort entscheiden). Mehr würde ich auch nicht machen, schon gar nicht wenn das unbefristet und bis auf weiteres ist.

    Solche Verfahren sind nervenaufreibend, das kann ich verstehen, aber sie sind auch gute Möglichkeiten, eine grundsätzliche Verfahrensweise für die Zukunft für sich festzulegen (was mache ich mit, wo ist meine Grenze überschritten).

    Bukowski, ich gebe dir grundsätzlich Recht. Vielen Gemeinden ist die Anordnung der Versteigerung bei Schrottimmobilien auch nur bedingt anzuraten, weil sie - zumindest hier in MV - nur gebührenbefreit, nicht auslagenbefreit sind. D.h. Gutachterkosten müssen diese trotzdem tragen, wenn es nicht zum Zuschlag kommt. Genau das schreckt auch viele ab. Wir sehen hier das viele Zweckverbände die Versteigerung aktiv betreiben, insbesondere bei solchen Schrottimmobilien, da diese bei uns - so legt unser Bezi das aus - komplett kosten- und gebührenbefreit sind. Ich hab hier ein Verfahren, dass hat aktuell die x. Wiederversteigerung am Stück, wegen utopisch hohen Geboten die nicht belegt werden.

    Im Übrigen haben wir einige Schrottimmobilien hier, die aber so gut wie nie vermietet/verpachtet sind. d.h. hier wären bei § 94 a ZVG Vorschüsse notwendig, die die Gemeinden grundsätzlich dann nicht zahlen würden. Wir haben jetzt ein Verfahren, in dem der Verwalter bei Nichtzahlung des Meistgebotes nach § 94 ZVG aktiv geworden ist, der Vorschuss jedoch nicht gezahlt wurde. Da der Ersteher sein Meistgebot nicht zahlen wird, bleibt der Verwalter auf den bisherigen Kosten sitzen. Die Anordnung von 94 ZVG war von Anfang an dusselig und nicht zielführend. Eine Lösung bietet daher 94 a ZVG im hiesigen Bezirk nicht.

    Das ist schon ein riesiges Problem, wenn ein verseuchtes Grundstück 1 € wert ist, für einen 6-stelligen Betrag ersteigert wird mit dem Ziel, nicht zu zahlen und dann ne gerichtliche Verwaltung kommt. In der einen Sache war das Verfahren so kompliziert mit Versicherung usw., dass der Verwalter auch erstmal viel Arbeit reinstecken musste, der wird aber nie Geld sehen, weil die gerichtliche Verwaltung aufgehoben worden ist. Wie wir auch aus Schutz des Verwalters zukünftig hier vorgehen, werden wir uns genau überlegen. Genau in diesem Grundproblem sehe ich - in meinem Beritt - die fast durchgehende Unanwendbarkeit von einem § 94 a ZVG. Ich will das Thema Strafbarkeit bei Nichtzahlung und Unzulässigkeit missbräuchlicher Gebote hier nicht aufmachen, weil das vorliegend das Problem nicht löst.

    Für mich macht daher 94 a ZVG keinen Sinn und ich werde auch - soweit ich gefragt werde - die Ämter und Gemeinden auf genau diese Risiken hinweisen, wenn das so kommen sollte...

    also - ich weiß nicht ob das überall so ist - wir reichen die Schecks in unserer Kasse / Verwaltung ein, die müssen dann für die Einlösung des Schecks sorgen (die reichen das bei dem Landesamt für Finanzen ein). Wichtig ist, dass das schnell passiert wegen der Bindungsfrist der Banken. Die Kasse/Verwaltung muss dann dein Aktenzeichen wissen, damit es zu deinem Verfahren gebucht wird. Du bekommst dann ganz normal eine Zahlungsanzeige.

    Also nach dem Vorblabla schreib ich immer folgendes dazu:

    "Gemäß § 765a ZPO ist auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben oder einzustellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Sittenwidrigkeit kann anzunehmen sein, wenn diese Maßnahme das Leben und die Gesundheit des Schuldners unmittelbar gefährdet. Zunächst ist zu prüfen, ob durch die Versteigerung das Leben und die Gesundheit des Schuldners derzeit gefährdet sind.

    Das Vollstreckungsgericht hat dann zu prüfen, ob einer ggf. bestehenden Gefahr für Leben oder Gesundheit auf andere Weise als durch (befristete) Einstellung des Verfahrens wirksam begegnet werden kann. Ziel ist es, die Versteigerung möglichst zügig durchführen zu können. Deshalb werden Sie gebeten, in Ihrer Stellungnahme auch auf folgende Fragen einzugehen:

    1. Besteht aufgrund des drohenden Verlustes des Eigenheimes eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Schuldners?

    2. Ist ein Aufschub des Verfahrens zwingend notwendig, um die Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden? Welchen Zeitraum sollte die Einstellung des Verfahrens umfassen?

    3. Durch welche vorsorgenden oder nachsorgenden stationären oder ambulanten Behandlungsmaßnahmen könnte der Gefahr für Leben oder Gesundheit entgegengewirkt werden?

    Für den Fall, dass ein Aufschub des Verfahrens zwingend notwendig ist, hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner Auflagen zu erteilen, die darauf zielen, selbst mitzuwirken, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und soweit zu stabilisieren, dass im Fall der Fortsetzung des Verfahrens und eines Versteigerungstermins die Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht mehr gegeben ist.

    4. Inwieweit ist eine Bereitschaft des Schuldners zu erkennen, die Situation zu verändern und alles Mögliche zu tun, um die Selbstgefährdung auszuschließen?

    5. Könnte der Eigentumsübergang durch eine andere Hilfsmöglichkeit für den Schuldner gefahrlos vollzogen werden, wie z.B. durch die Anwesenheit der Amtsärztin, des Hausarztes, einer anderen Vertrauensperson?

    6. Wäre ein Wohnungswechsel des Schuldners geeignet, um etwaige Gesundheitsgefahren zu vermeiden oder zu begrenzen ?


    Sie werden gebeten, die gutachterliche Äußerung binnen 2 Monaten bei Gericht einzureichen. Können Sie diese Frist nicht einhalten, so benachrichtigen Sie das Vollstreckungsgericht bitte frühzeitig. Bitte fügen Sie dem Gutachten Ihre Kostennote bei."

    Hab aber schon 2 - 3 Jahre keine Begutachtung mehr veranlasst

    hab ich auch schon zwei Mal gehabt, einmal bei einer juristischen Person und einmal bei einer natürlichen. In beiden Fällen hab ich einen ZU-Vertreter bestellt und Sicherungshypotheken eingetragen. Ging nicht anders. Bei der juristischen Person hatte ich sogar die Polizei losgeschickt zum Firmensitz und Wohnsitz des Geschäftsführers, war sehr aufschlussreich, hat aber nichts geändert dass es nicht zustellbar war. Der Geschäftsführer hatte sich dann nach einigen Monaten selbst bei Gericht gemeldet und eine zustellfähige Anschrift angegeben, als er in einem anderen Verfahren Geld zu kriegen hatte. Zur Wiederversteigerung ist es in beiden Fällen nicht gekommen, also muss sich das so geklärt haben.

    in solchen Fällen hebe ich die Termine wegen solcher Anträge in der Regel nicht so einfach auf. Ich weise dann im Termin und vorher die Beteiligten darauf hin, dass eine mögliche Zuschlagsentscheidung in einem gesonderten Termin erfolgen wird. Insbesondere wenn keine fundierten Gründe vorgetragen werden, halte ich so für alle Beteiligten (Gläubiger, falls keine weiteren Begründungen vorgetragen werden, Schuldner um ihm Zeit zur weiteren Begründung bzw. für Nachweise zu geben) alle Möglichkeiten offen. Das hat bisher immer funktioniert. Ich arbeite in solchen Fällen sehr gerne mit Zuschlagsaussetzungen.

    Die Einwendungen wegen dem zu alten Gutachten würde ich überlegen, ob das auch als Anregung für die Neubewertung des Grundstücks sein kann. Das lege ich meist entsprechend aus, weil der Verkehrswertbeschluss ja rechtskräftig für das Verfahren festgesetzt ist. Da müsste man dann prüfen, ob nach der Festsetzung bzw. nach dem Wertermittlungsstichtag Umstände eingetreten sind, die den Verkehrswert um mehr als 10 % nach oben oder unten ändern. Das muss dann aber der Schuldner glaubhaft und fundiert darlegen, dass derartige Änderungen eingetreten sind. Solche entscheide ich dann durch Beschluss, meist auch zusammen mit einer Zuschlagsentscheidung (wenn die noch offen ist) in einem Beschluss.

    Für eine Eilentscheidung der Einstellung durch das Versteigerungsgericht sehe ich nach den hier vorliegenden Informationen keinen Raum. Mit einer Zuschlagsaussetzung z.B. hättest du dem Schuldner auch genug Zeit gegeben, eine Entscheidung nach § 769 ZPO vom Prozessgericht zu erreichen. Ich glaube ich hab in meinen fast 10 Jahren in der K-Abteilung einmal eine solche Entscheidung ausgesprochen und das war wirklich ein absoluter Ausnahmefall. Die meisten Sachen lassen sich mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln erreichen...

    oder du ordnest an und machst danach einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht öffentlich (vor allem wenn du einen Antrag nach § 180 Abs. 2 ZVG hast) und lädst dafür nur beide Parteien (vgl. mit Vortermin § ZVG). Wenn der Sohn kommt, dann hätte ich mal genau nachgefragt, wo das Problem ist und was er mit der taktischen Spielerei bezweckt. Ggf. kann man Einigungsbereitschaften prüfen und schonmal darauf hinweisen, dass zukünftige Verfahrensweisen wie diese - Anordnung - Aufheben - Anordnen - Aufheben usw. - als Rechtsmissbrauch aufgefasst werden können, da es ihm anscheinend nicht um eine Auseinandersetzung geht. Er wird ja seine Gründe haben. Dann kannst du ggf. auch Rechtsaufklärung betreiben...

    Nummern hin oder her, in Ordnung fände ich das auch nicht...

    meine Kollegin und ich haben alle Versteigerungstermine bis zum 30.04.2020 aufgehoben, ich hab sofort neue angesetzt im Juni 2020. Ist evtl. riskant, aber wegen der Veröffentlichungsfristen entsteht so hoffentlich kein allzu großer Stau. Verteilungstermine führen wir bis dato ganz normal durch. Die Kosten der Veröffentlichung würde ich nach derzeitigem Stand ganz normal ansetzen. Ich hatte auch einen Vortermin die Woche angesetzt und nach Mitteilung der Partei, dass diese nicht kommen wird wegen Corona, von Amts wegen aufgehoben und neu bestimmt.

    Kann sein dass das umstritten ist, aber wir haben uns auf dem Standpunkt gestellt, dass Versteigerungstermine aufgrund der Öffentlichkeit und dem Sicherheitsdenken der möglichen Bieter sowie der hier geltenden Sicherheitsvorschriften Benachteiligung für die Parteien sein kann (wenn mögliche Bieter ausschließlich wegen Corona abgeschreckt werden, das haben wir schon bei den Terminen Anfang März gesehen). Ich möchte damit keine Diskussion lostreten, sondern nur unsere Haltung und Begründung darstellen

    MV hatte ja die letzten Jahren eine große Gerichtsstrukturreform. Mein Bereich bestand aus ursprünglich mehreren Amtsgerichten, so dass dadurch natürlich auch die Zahlen gestiegen sind. Eine Konzentration findet hier nur zwischen Haupt- und Zweigstellen statt, im Übrigen bisher nicht. Aber es sind zurzeit ja 80 - 90 % Teilungsversteigerungen (wenn das mal reicht), wären diese nicht, sähe das bei uns aus wie bei den anderen auch.

    ich muss auch ehrlich dazu sagen, dass wenn die Grenzen §§ 85a, 74a ZVG überschritten oder aus anderen Gründen nicht mehr relevant sind, dann will ich als Bieter doch möglichst nicht mehr ausgeben als zwingend notwendig. Das hat nichts damit zu tun, ob ich mehr ausgeben könnte, sondern einfach, dass ich das nicht muss und deswegen nicht freiwillig machen will. Das ist dann auch kein Angriff auf den Rechtspfleger oder sonstiges, sondern einfach wirtschaftliches Denken und Handeln. Das ich persönlich jetzt das Überschreiten von 1€ oder mit Cent-Beträgen nicht schön finde, spielt im Termin keine Rolle. Der Bieter darf das und aus die Maus, alles Richtung Schein- und Scherzgeboten finde ich in diesem Zusammenhang falsch und rechtlich nicht begründbar.

    Um das mal ketzerisch hochzuschrauben: Als Bieter bin ich nicht dafür da, es dem Rechtspfleger so einfach wie möglich zu machen oder seine Gunst zu erlangen. Wir sind ja nicht im Restaurant, wo man den Rechnungsbetrag großzügig aufrundet und damit Trinkgeld gibt, sondern beim Hauserwerb geht es da um andere Summe.

    claudia: als ich einmal die Bietzeit unterbrechen musste für 10 min, ging nach Fortsetzung die Bietzeit sehr schnell zu Ende, die hat keine 5 Minuten mehr gedauert (die Mindestbietzeit war längst rum). Das war sehr förderlich und hat die letzten beiden Interessenten dazu veranlasst, sehr schnell ihre Höchstgrenzen zu erreichen.

    [Dann raten Sie Ihren Mandanten sicherlich auch Schlafanzug und Zahnbürste mitzubringen, falls ein anderer Bieter die selbe Strategie verfolgt.

    Sicherlich ist das überall von verschiedenen Dingen abhängig. Aber ich hab in allen Bietzeiten die ich bisher hatte nie länger als 1 h 20 min reine Bietzeit gesessen. In dem längsten Termin kam es zu mehr als 160 Geboten und es ging teilweise wirklich um Ct.-Beträge. Begeistert war ich nicht, aber derartige Hinweise mit Mindestüberbietung lasse ich auch sein. Sicherlich ist das anstrengend, gerade weil ich viele krumme Gebote dreimal verkünden musste. Moralisch ist das vielleicht verwerflich, aber mehr auch nicht. Man darf ja nicht vergessen, dass viele Bieter ebenfalls mitschreiben und dann Schwierigkeiten haben, sich zu konzentrieren und selbst mitzukommen. Es liegt daher an denen, mit großen Sprüngen einige aus dem Bieterkreis auszuschließen. Ich hab auch bisher nur einmal meine Bietzeit wirklich für 10 min unterbrochen, das war aber zu Recherche-Zwecken notwendig. Ansonsten gibt es von mir vielleicht mal ein scherzhaften Kommentar mit einem netten Lächeln (insbesondere wenn ich ständig alles dreimal verkünden muss): "Sie hören mich gerne reden, nicht wahr?" Den Wink mit dem Zaunpfahl verstehen die meisten auch und kriegen sich dann schnell wieder ein.

    Wenn Bieter mich fragen, wie lange das noch geht, kommt immer mein Standardspruch: "Das geht so lange, bis keiner mehr bietet. Und wenn wir bis morgen früh hier sitzen, ich hab Zeit." Das zieht immer. Wenn die sehen, dass ich gestresst oder genervt bin, nutzen die meisten das erst richtig aus; also bin ich es nicht.

    ... Und ZVG, Inso usw. wird ein Anfänge wahrscheinlich sowieso nicht bekommen.

    mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig, hier hab ich von mehreren schon gehört, die als Anfänger in K (also ZVG) gelandet sind, direkt nach dem Studium. Ich selbst bin nach 3,5 Jahren darin gelandet und fand das damals auch noch zu früh. Aber grundsätzlich stimme ich dir zu, dass Abstriche wohl notwendig sind.

    ich kann aus MV sagen, dass ich im Groben Kai und Jörg sowie hiro zustimmen. Soweit ich weiß gibt es hier noch keine Anweisung, dass die Veröffentlichung auf dem Portal statt dem Amtlichen Anzeiger sein muss. Soweit ich mich erinnere, hatte sich damals eine Mehrheit gegen eine solche Anweisung der ausschließlichen Veröffentlichung im Portal ausgesprochen. Ich möchte die detaillierten Gründe hier nicht darstellen und auch an einer Grundsatzdiskussion nicht teilnehmen. Soweit ich mich erinnere wurden in einem anderen Thread bereits ausführlich diverse Meinungen ausgetauscht. Ich wollte nur - da hier bemängelt - eine Meldung aus MV dazu abgeben

    Ich hab mich damals mit §§ 175 – 183 GVG beschäftigt, dadurch bin ich viel sicherer gewesen und konnte ganz anders vorgehen, insbesondere wenn mal in der Verhandlung ein Handy klingelt oder wenn die ganz schwierigen Beteiligten kommen und man die Sitzungspolizei braucht. Außerdem würde ich mal prüfen, ob du ggf. jemanden bei schwierigen Beteiligten mit in den Termin nimmst (und wenn es der mittlere Dienst ist). Erfahrungsgemäß verhalten sich die schwierigen Beteiligten schon etwas anders, wenn zwei Leute vorne sitzen. Außerdem sehen zwei mehr als einer und die Anwesenheit eines Kollegen bestärkt dann auch, insbesondere wenn man sich Aufgaben aufteilt.


    Ich hab damals zum Glück Vordrucke für alles gehabt, das fand ich wichtig. Z.B. alle möglichen Beschlussvorlagen (wie 15.Meridian schreibt), Quittungen für Rückgaben der Verrechnungsschecks (andere lassen sich das im Protokoll selbst quittieren), Vordrucke für die Gründung einer GbR (das kommt auch mal vor). Außerdem immer Telefonliste mit Nummern für die Wache (sofern kein Notknopf da ist), möglichst einen Kollegen und einen mittleren Dienst (z.B. Anfertigung von Kopien oder ähnliches). Überlege dir auch, ob du Registereintragungen direkt im Internet einsehen bzw. prüfen willst (dann die Kennung mitnehmen). Briefumschläge nehme ich immer mit, falls mehrere Schecks abgegeben werden, um diese nachvollziehbar zu trennen.


    Den Tipp von einigen, die Verhandlungen im Zweifel zu unterbrechen, kann ich nur bestätigen. Auch wenn ich das ungern und selten mache. Letztens habe ich das gemacht, weil eine Bieterkonstruktion (Details sind egal) unzulässig war. Ich wusste, dass das so nicht ging und hab trotzdem unterbrochen, allein um kurz durchatmen zu können und die innere Anspannung los zu werden. Ich war bei zwei Kollegen, hab die kurz gefragt und war mir dann innerlich so sicher, dass ich den Termin weitergeführt und meine Souveränität nicht verloren hab. Außerdem hat das auch Ruhe bei den Bietern gebracht, die durch das Auftreten etwas irritiert waren, so dass es dann ganz flott zum Ende der Gebotsabgaben ging. Diese taktischen Tricks lernt man aber mit der Zeit.


    Bei den Bietern würde ich darauf achten, dass du mitkommst. Manchmal bringen die soviel Tempo rein, dass ich erstmal „Stopp“ rufen muss, um mitzukommen. Du machst das Tempo und du musst da nachher durchsehen, wer wer ist.

    Als letztes würde ich mir ggf. Gedanken machen, wie du auf die üblichen Fragen reagierst. (Üblich sind: „Wie komme ich jetzt ins Haus?“, „Muss ich sofort alles bezahlen?“, „Welche Kosten kommen jetzt noch auf mich zu?“, „Wann zieht der Schuldner aus bzw. wie krieg ich ihn raus?“). Mehr fallen mir gerade nicht ein, aber vielleicht haben die anderen noch mehr auf Lager.

    Ggf. solltest du dir vorher überlegen, wer ab welchem Gebot Sicherheitsleistung beantragen kann, wer 85a und 74a beantragen kann usw. Beiuns ist das meist sehr einfach zu bestimmen (weil es oft der betreibende Gläubiger ist bzw. bei Sicherheit auch der Schuldner), aber im Einzelfall kann das schon problematisch sein.

    Ich versuch es mal.

    WarumZustellungsvertreter? Ist das nicht ein klassischer Fall von § 779 ZPO?

    Woher weißt du tatsächlich, dass das Recht III/1 ein Eigentümerrecht ist? Vielleicht hat der Schuldner es außerhalb des Grundbuches abgetreten etc. Solange du Brief usw. nicht vorliegen hast, ist der tatsächliche Berechtigte des Rechtes unbekannt, egal wer im Grundbuch eingetragen ist. Der Buchgläubiger kann diese abweichenden Anträge m.E. nicht stellen, mit der Zusendung der Löschungsbewilligung und der Rückgabe des Briefes an den Eigentümer sind sie nicht mehr materiell Berechtigter der Grundschuld und somit nicht mehr berechtigt, auf die gesamten Ansprüche zu verzichten (bzw. Kapitalminderanmeldung vorzunehmen). Abgesehen davon mögen die Ansprüche nicht mehr dem eingetragenen Gläubiger zustehen, aber irgendwem stehen sie zu. Für das geringste Gebot ist die wahre Gläubigerschaft gemäß Stöber § 44 Rn. 5.4 nicht relevant.

    Frage 1 käme einer Löschung des Rechtes gleich, da müsste m.E. das Erlöschen des Rechtes offensichtlich sein oder sämtliche Löschungsunterlagen in entsprechender Form vorliegen, um es gänzlich nicht zu berücksichtigen. Beides ist bei dir nicht der Fall. Siehe Stöber § 45 Rn. 6+7 (21. Auflage). Außerdem stellt sich hier die Frage, ob die Kapitalminderanmeldung des Rechtes III/1 formwirksam ist.


    Wie WinterM sagt, Löschungsansprüche grundsätzlich nur im Verteilungstermin, wenn du sicher nachgewiesen hast, dass das Recht dem Eigentümer zusteht. Und das kannst du nur mit Briefvorlage.

    siehe Stöber ZVG-Kommentar, 21. Auflage 2016, § 114 Rn. 11.1

    danach reicht zum Verteilungstermin - sofern das Recht mit Zuschlag erloschen ist - die formlose Erklärung des Kapitalverzichtes, wenn der Verzicht auf das Kapital eindeutig ist. Das Recht steht dann dem bisherigen Eigentümer zu, nicht dem Ersteher