Der überlebende Elternteil kann sich ja nicht selbst mit seinen minderjährigen Kindern auseinandersetzen!?
Also das große Rad: Ergänzungspfleger und ggfls. Genehmigung.....
Der überlebende Elternteil kann sich ja nicht selbst mit seinen minderjährigen Kindern auseinandersetzen!?
Also das große Rad: Ergänzungspfleger und ggfls. Genehmigung.....
Ich habe erstmals eine Mitteilung des Standesamtes gemäß § 1493 Abs. BGB auf dem Tisch.
Was hat das FamG danach alles zu veranlassen?
weitere Ideen zu #1 ?
Hat schon mal jemand einen durch den Gerichtsvollzieher nicht vollstreckbaren Haftbefehl polizeilich Ausschreiben lassen (also den Schuldner).
Wie funktioniert das? Würde es nur um Aufenthaltsermittlung gehen oder gleich um die Festnahme?
Es erscheint die Schuldnerin. Vor 10 Jahren wurde der PfüB (Bank) erlassen. Die Gläubigerin (aus Luxemburg) wurde offensichtlich liquidiert. Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin existiert auch nicht mehr. Überweisungen der Bank an die im PfüB genannte Bankverbindung sind rückläufig. Die Gläubigerin (Schuldnerin geht von einer zwischenzeitlich vollständigen Begleichung der Forderung aus) blockiert die Zahlungen an die nachrangigen Gläubiger.
Was kann man in so einem Fall tun?
Aber der Erlass des Beschlusses ist chronologisch später als eine mündliche Verhandlung - mal unabhängig von der Frage, ob eine solche denn stattgefunden hat. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich eine Unterscheidung hinsichtlich des Verfahrensstadiums vornehmen, ab wann eine Zustimmung erforderlich ist. Nach dieser chronologischen Betrachtung müsste man wohl zu der Zustimmungserforderlichkeit kommen!?
Hatte jemand den Ausgangsfall - Antragsrücknahme während der Rechtmittelfrist des erlassenen Beschlusses - schon einmal?
§ 22 FamFG gilt nicht für Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG).
Es gilt wohl 269 ZPO.
Hier interessiert mich insbesondere, ob die Einwilligung des Antragsgegners zur Antragsrücknahme erforderlich ist!?
Werden mit der Änderung des Art. 24 EGBGB zum 01.01.2023 alle über 18 Jahre alten - aber bis dahin noch nicht volljährigen - Mündel volljährig?
Die Mutter hat die Erbschaft für den Minderjährigen nach seinem Vater ausgeschlagen. Hierfür ist die fam. Genehmigung erforderlich.
Zum Nachlass gehören viele Kreditverbindlichkeiten aber eben auch Grundeigentum. Die genauen Werte stehen noch nicht fest.
Die eingesetzte Nachlasspflegerin hat einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt.
Besteht für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren überhaupt noch ein Ausschlagungs- bzw. Genehmigungsbedürfnis?
Wenn der Schuldner nicht beschwert und die volljährigen Kinder nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens sind, bliebe doch nur die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), oder?
Ich frage mich nur, ob ich den Schuldner auf gesondertes Erinnerungsverfahren verweisen kann, wenn der Einwand im Räumungsschutzverfahren erhoben worden ist.
Im Beschluss muss ich den Einwand ja zumindest in irgendeiner Form aufgreifen.....
Ich bearbeite gerade einen Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Neben den Ausführungen zu einer Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Schuldners wird eingewandt, dass der Titel keine Klausel gegen die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder des Schuldners hat. Die Räumung sei mithin unzulässig. Wie gehe ich mit diesem Einwand in meinem Verfahren um?
Vor der persönlichen Anhörung des 16-Jährigen und der Stellungnahme des Jugendamtes / Verfahrensbeistandes darf das Familiengericht sich überhaupt nicht dazu einlassen, ob der Antrag in der Kindschaftssache eine Erfolgsaussicht hat. Andernfalls dürfte es sich um einen Befangenheitsgrund handeln.
Ich habe noch nie erlebt, dass ein VKH-Antrag im Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist ...
Hat jemand Erfahrung mit der Vollstreckung eines Zwangsgeldes in Österreich?
Ich habe einen Antrag auf Einbenennung nach § 1618 BGB.
Mutter ist mit Kind vor Jahren von hier aus in die Schweiz gezogen und hat dort geheiratet.
Vater lebt noch im hiesigen Bezirk. Auch wurde der Antrag von der Mutter hier gestellt.
Ist dieses in Fall der Fürsorgezuständigkeit nach § 152 Nr. 3 FamFG?
Der Opa väterlicherseits ist mit der Mutter weder in gerader Linie verwandt noch mit ihr verheiratet….
Das ist gerade die Frage!
Im Fall des BGH ging es um das Statusverhältnis von Vater und Kind. Hinsichtlich des gesetzlichen Vertretungsausschlusses der Mutter gem. 1795 BGB kam es deshalb auf das bestehen der Ehe an (Rechtsstreit mit Ehegatten).
Wenn das Kind jedoch ein Grundstück an den Opa väterlicherseits veräußert, besteht hinsichtlich der Mutter von vornherein kein Vertretungsausschluss der Mutter gem. 1795. Es handelt sich ja um kein Rechtsgeschäft zwischen dem Vater und dem Kind, so dass es nicht darauf ankäme, ob die Eltern miteinander verheiratet sind!?
Die bestehende Ehe der Eltern hat nur Relevanz bei Rechtsgeschäften zwischen einem Elternteil und dem Kind.
Der Bundesgerichtshof hat m.E. nach mit seiner Entscheidung vom 24.03.2021, XII ZB 364/19, eine Zeitenwende hinsichtlich der Rechtsannahme eingeläutet, dass der mitsorgeberechtigte Elternteil immer automatisch auch von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sei soll, wenn der andere Elternteil kraft Gesetzes an der Vertretung gehindert ist.
Das hat m.E. nach zu Folge, dass z.B. bei Grundstücksgeschäften zwischen Großeltern und Enkelkindern es keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers mehr bedarf, wenn es einen mitsorgeberechtigten (mit den Großeltern nicht verwandten) Elternteil gibt.
Wie sieht Ihr das?
ZitatIst eine Leistung wie etwa die Corona-Soforthilfe zweckgebunden und ergibt sich daraus gem. § 851 (→ § 851 Rn. 6) deren Unpfändbarkeit, so kann die Freistellung der Leistung über § 906 erreicht werden. Dies dient der leichteren Handhabbarkeit durch das Kreditinstitut.
Sehr witzig:
20 mal einstellen, 20 mal anhören und anschließend 20 mal freigeben, wobei zuvor noch 10 der Akten wegen Vernichtung rekonstruiert werden müssen.
Und das Finanzamt und der Landkreis haben danach immer noch nicht freigegeben.....
...und dann muss die Schuldnerin noch 5 gleichlautende Anträge bei dem Vollstreckungsgericht eines früheren Wohnortes stellen.
Das kommt mir irgendwie wie "technische Unmöglichkeit" vor für eine staatliche Leistung, deren Unpfändbarkeit der BGH bereits festgestellt hat, damit dem Soloselbstständigen schnell und unbürokratisch durch einen Liquiditätsengpass geholfen wird.