Beiträge von Hi2u

    Ich sehe sehr wohl eine Pflicht zur Amtsermittlung. Schließlich muss das Betreuungsgericht die Erben zum Vergütungsantrag hören. Wegen dieser Pflicht zur Anhörung hat es auch die Pflicht, die notwendigen Personen ausfindig zu machen. Einfach auf den Standpunkt gestellt, dass ich meinen Anspruch geltend machen muss, ist zu einfach. Wenn hier die Pflicht zur Erbenermittlung an den ehemaligen Betreuer abgewälzt werden soll, läuft was nicht richtig.

    Im übrigen kann ich den Vergütungsanspruch erst durchsetzen, wenn das Gericht den Anspruch gegen den Nachlass festgestellt hat. Also ist in der ersten Stufe das Gericht in der Pflicht, einen Beschluss zu fassen. Was dann kommt, geht das Gericht nichts mehr an. Es kümmert sich schließlich auch nicht darum, wenn ein Betreuter oder die Erben die Vergütung nicht zahlen.

    Das kannst du gerne so sehen. Es gibt aber keine Pflicht zur Ermittlung der Erben, abgesehen von den Bundesländern Bayern und (noch) Baden-Württemberg. Kein Gericht wird diese vertreten, also stehst du damit leider alleine da.

    Ich schließe mich daher vollumfänglich felgentreu und Frog an. Deine Rechtsauffassung hier ist leider einfach falsch. Ob das gerecht ist oder nicht, mag ich nicht zu beurteilen, dem Gesetz ist aber unabhängig von dieser Tatsache folge zu leisten.

    Als ich noch an einem kleinen Gericht war, wo es keine Familien Abteilung gab, habe ich sogar Ergänzungspflegerverpflichtungen für das Gericht gemacht, was quasi "unser" Familiengericht war. Einfach aufgrund von Entfernung und Fahrzeit usw. war ein Renter (Opa des Kindes) und nicht mehr so mobil. Habe das nicht gar nicht hinterfragt sondern einfach gemacht, halt kurz die Kollegin vom FamG angerufen und gefragt, was in der Sache besonders wichtig ist, Akte und vorbereitetes Protokoll hatte ich natürlich da. Vllt wirklich mal kurz bei dem Gericht durchklingeln, von dem das Rechtshilfeersuchen kommt :)

    Aber zumindest entnehme ich Euren Beiträgen, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, für den einen oder anderen Fall Beratungshilfe zu erhalten. Danke

    Aber nahezu ausgeschlossen. Es gibt sehr, sehr wenige Ausnahmen.

    :daumenrau

    In meinem alten Beritt gab es 2 Schuldnerberatungsstellen, weil 1. großer und 2. ziemlich doof eingeteilter Bezirk. Die eine Schuldnerberatungsstelle hat immer relativ fix Termine vergeben und es gab keine Beratungshilfe. Die anderen jedoch war vollkommen überlastet, man konnte es dem Antragssteller nicht zumuten, ob der Wartezeiten dort hinzugehen. Daher habe ich dann immer sogar darauf geachtet, von wo die Leute genau herkamen, um zu sehen, welche Schuldnerberatungsstelle zuständig ist. Also es gibt diese Ausnahmen definitiv!

    Das kommt darauf an, wie Damen und Herren, die darüber entscheiden, die Wichtigkeit des Grundbuchs gewichten. Sollte man zu dem Schluss kommen, dies auf die Notare/Bodenmanagementämter zu übertragen und das komplette Recht zu reformieren, könnte ich dir durchaus zustimmen. Ich glaube aber nicht, dass dies in Zukunft passieren wird. Da werden eher Nachlasssachen, ZV, Betreuung und Register übertragen.

    Nein, das ist absolut nicht nachvollziehbar. Grade das Grundbuchrecht ist so mannigfaltig, hat so viel Bezug zu anderen Rechtsgebieten und es gibt dort so viele hochwissenschaftliche Diskussion, z. B. bezüglich Abschichtung oder Umgang mit der GbR. Die einzig denkbare Alternative wäre, ein spezialisiertes Grundbuchstudium einzurichten, und damit quasi "Bereichsrechtspfleger", nur unter einem anderen Namen, einzusetzen. Da A9 schon die absolute Untergrenze dessen ist, was Studierte in Deutschland verdienen, lässt sich hierdurch wohl keine Einsparung erzielen, da bei einem niedrigeren Gehalt keiner für so etwas das nötige, anstrengende Studium durchlaufen würde. Des Weiteren nimmt der das Grundbuch zu bearbeitende hoheitliche Aufgaben wahr, die durch einen Beamten oder Richter auszuführen sind.

    Es ist demnach ausgeschlossen, dass man zu einer niedrigeren Bewertung der Stelle kommt.


    Ja ja, die Preußen. Was haben sie da nur mit ihrem Motto "Quod non est in actis, non est in mundo." (Was nicht in den Akten ist, existiert nicht in der Welt.) angerichtet! Wie funktioniert das eigentlich außerhalb Deutschlands?

    Außerhalb Deutschlands funktioniert es natürlich nach den dort geltenden Gesetzen :) Solange in Deutschland aber noch unser BGB und unsere GBO geltend, müssen sie auch von den zuständigen Personen angewandt werden. Dies erfordert im Zusammenhang mit anderen deutschen Rechtsordnungen die oben erwähnten Qualifikationen.

    Sollten nicht absehbare Gesetzesänderungen den Zustand verändern, könnte man dies neu diskutieren. Bei der momentanen Rechtslage stimmst du mir doch hoffentlich zu, oder?

    Nein, das ist absolut nicht nachvollziehbar. Grade das Grundbuchrecht ist so mannigfaltig, hat so viel Bezug zu anderen Rechtsgebieten und es gibt dort so viele hochwissenschaftliche Diskussion, z. B. bezüglich Abschichtung oder Umgang mit der GbR. Die einzig denkbare Alternative wäre, ein spezialisiertes Grundbuchstudium einzurichten, und damit quasi "Bereichsrechtspfleger", nur unter einem anderen Namen, einzusetzen. Da A9 schon die absolute Untergrenze dessen ist, was Studierte in Deutschland verdienen, lässt sich hierdurch wohl keine Einsparung erzielen, da bei einem niedrigeren Gehalt keiner für so etwas das nötige, anstrengende Studium durchlaufen würde. Des Weiteren nimmt der das Grundbuch zu bearbeitende hoheitliche Aufgaben wahr, die durch einen Beamten oder Richter auszuführen sind.

    Es ist demnach ausgeschlossen, dass man zu einer niedrigeren Bewertung der Stelle kommt.

    Ab aufs Tagesgeldkonto mit dem ganzen Geld, die meisten Anlageformen sind im Zuge der anhaltenden Finanzmarktkrise zu risikoreich. Lieber einen geringen, kalkulierten Verlust (wobei ich behaupten würde, dass es kein Verlust ist..) und damit erspart man sich später ein Menge Ärger mit den ganzen Geldanlagen. Wenn der Betroffenen noch 1% bekommt, sieht das doch gar nicht mal schlecht aus :)

    Guten Morgen,

    bin noch ganz frisch im Register und weiß grad nicht genau, was ich hier zu machen hab:

    Das Insogericht teilt mir mit, dass das Insolvenzverfahren gegen den eingetragenen Kaufmann (HRA xxx) mangels Masse abgewiesen wird. In § 32 HGB finde ich nur Fälle, wo das Verfahren eröffnet bzw. eingestellt oder aufgehoben wurde. Was muss ich hier jetzt machen? Ich muss das doch sicher eintragen, aber löst das nur den e. K. auf oder ist die ganze Sache sofort komplett zu löschen?

    Die pauschale Vergütung nach dem VBVG entsteht unabhängig davon, ob der Betreuer tätig geworden ist oder nicht. Es ist also vollkommen egal, ob der Betreuer in der Zeit krank oder auf Ibiza war oder vllt doch etwas getan hat.

    In Hessen gibt es laut Aussagen unserer Verwaltung keine gesetzliche Möglichkeit, Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen oder auch z. B. einen Tag Urlaub (8 Stunden) auf die Uhr buchen zu lassen. Trotzdem war ich auch schon an anderen Gerichten(in Hessen), wo genau dies möglich ist. Sollte also deine Verwaltung das einfach so machen wollen, würde ich dem widersprechen und wenn sie es trotzdem macht mich dagegen wehren, ggf. über den Personalrat.

    Die beste Begründung fand ich persönlich ja immer noch, dass man uns Männern eine große Auswahl bieten will :wechlach:Ich muss schon sagen, dass es hier am Gericht und auch dort, wo ich vorher war, schon viele Rpfl, Richter oder Geschäftsstellen-Paare gibt.


    Es muss aber weiter jemanden geben , der ab 2020 z.B. die Rechnungslegungen von Betreuern einscannen muss.;)

    Und die Prüfung erfolgt dann am Bildschirm viel einfacher, übersichtlich un schneller als jetzt.. :flucht:

    Wenn es soweit ist, prüft hoffentlich der PC schonmal die Übereinstimmung von Belegen, Kontoauszügen und der Rechnungslegung, so dass man sich nur noch anschauen muss, ob das alles so sinnvoll war und die Betreuerin kein Geld sich selbst überweist.

    Da nur Bayern und BaWü zur Erbesuche verpflichtet sind, muss eben zumindest bei allen anderen Bundesländern der Wert im Aufgebot angegeben werden. Dies ist auch kein Akt. Es muss nur ein Satz mehr geschrieben werden. Die einzige Mehrarbeit ist die Beantwortung von Erbenermittleranfragen. Mehr muss nicht getan werden, um Art. 14 I GG Rechnung zu tragen.

    Und woher soll dem Nachlassgericht dieser Wert bekannt sein? Man schreibt doch schon jetzt immer den Wert rein, wenn er bekannt ist. Ansonsten halt nicht. Und Erbenermittler vor der öffentlichen Aufforderung bestellen, gerne, aber ohne einen Wert zu kennen und ohne die Erbenermittler dann zu bezahlen, wenn kein Wert da ist. Aber das will ja auch keiner, warum auch für lau arbeiten? :gruebel:

    New hatte ja nach der KostO gefragt. In der KostO war damals ein Schulder bestimmt, dieser Paragraph ist aber mit GNotKG weggefallen. Du kannst die Akte auch wieder dem Richter vorlegen, der einen Schuldner, z. B. den Betroffenen, bestimmt, wenn du das möchtest. Ansonsten gibt es eben keinen Schuldner. Soll aber wohl im ersten "Update" zum GNotKG geändert werden, man darf gespannt sein.

    Es kommt darauf an. Wenn aus dem Bericht/der Akte hervorgeht, dass der Betroffene Sozialhilfeempfänger ist oder anderweitig ein nur geringer Einkommen hat, welches gerade so seine monatlichen Kosten deckt, würde ich wohl aus der Staatskasse anweisen. Wenn gar nichts über die weiteren Vermögensverhältnisse bekannt ist, würde ich den Betroffenen (der kümmert sich ja selbst um seine Vermögensangelegenheiten, wenn der Aufgabenkreis dafür nicht eingerichtet ist) und in Abschrift dem Betreuer (damit der weiß, was der Betroffene bekommen hat und diesem helfen kann) eine Anfrage über die Vermögensverhältnisse schicken, bei uns heißt der Vordruck "Vermögensübersicht" (kurz). Dann hat man einmal Einnahmen und Ausgaben des Betroffenen festgestellt und weiß, über wie viel Vermögen/Konten er verfügt, so dass für die nächstes Jahre immer schonmal ein Anhaltspunkt da ist, wie wahrscheinlich es ist, dass sich das Vermögen des Betroffenen über den Satz von 2.600€/25.000€ entwickelt.