Beiträge von anhalter

    Die Formulierung "mit Zinsen von Anfang an, bei ans uns abgetretenen Rechten seit dem Zeitpunkt des Zinsübergangs an uns" kommt regelmäßig vor und war für mich noch nie ein Grund zur Beanstandung: Entweder, es handelt sich um die anfängliche Gläubigerin, dann ergibt sich der Zinsbeginn eindeutig aus der Grundschuldbewilligung, oder es handelt sich um den Zessionar, dann ergibt sich der Zinsbeginn aus der Abtretungserklärung bzw. dem Eintragungstext zur Abtretung. Für mich eindeutig genug.

    Bei der ursprünglichen Gläubigerin wurde die Abtretung von Anfang an erklärt. Nach der Bewilligung war der Zinsbeginn der Tag der Bewilligung der Grundschuld. Dies wurde bei der 1. Abtretung auch so eingetragen. In der Teilabtretungsserklärung des neuen Gläubigers ist in dieser Abtretungserklärung und dem Eintragungstext kein konkreter Zinsbeginn benannt. Die Formulierung des Zessionars lautet wie bereits geschrieben: bei einem an uns abgetretenen Grundpfandrecht Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zinsübergangs. Dies halte ich mit dieser Formulierung nicht für Eintragungsfähig. Wann dieser Zeitpunkt des Zinsübergangs konkret war, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Bisher war in allen nachfolgenden Abtretungserklärungen ein konkretes Datum benannt.

    Buchgrundschuld 200.000,00 EUR. Es erfolgte die Eintragung der Abtretung der Zinsen mit Nebenleistungen gemäß Bewilligung "von Anfang an". Gemäß Bewilligung sind die Zinsen und Nebenleistungen seit dem Tag der Bewilligung der Grundschuld 05.05.1999 fällig. Nun wurde die Teilabtretung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 60.000,00 EUR beantragt mit der Formulierung: "bei einem an uns abgetretenen Grundpfandrecht seit Zeitpunkt des des Zinsübergangs und des Übergangs evtl. Nebenleistungen an uns".

    Ich bin der Meinung, dass dies so wie formuliert nicht eingetragen werden kann. Die Bewilligung der Abtretung erfolgte am 11.12. 2019.

    Muss der Zeitpunkt des Zinsübergangs und des Übergangs der Nebenleitungen sich nicht konkret aus der Bewilligung ergeben?

    Der Vertragsabschluss war am 19.12.2019. Die Verwalterbestellung endete - am 31.12.2019 nach dem vorgelegten Protokoll. Es wurde keine weiteres Protokoll vorgelegt, aus welchem sich eine Verlängerung ergibt.

    Die Zustimmungserklärung des Verwalters wurde am 23.01.2020 erteilt, und liegt in der Form des § 29 GBO vor.

    Der Notar stellt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Zu Recht?

    Bisher habe ich nur Entscheidungen gefunden zur Frage ab die Zustimmung nach Ablauf der Verwalterbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung fortwirkt.

    Habe diese Frage bereits in einem anderen Thema gestellt. Hoffe das ich evtl. hier einen Rat zu folgendem Problem bekomme:

    Käufer Ehemann rumänischer Staatsbürger. Ehefrau ist moldawische Sitaatsbürgerin. Eheschließung 2011 in Moldawien.

    Zum Gemeinschaftsverhältnis ist in der Bewilligung keine Angabe in der Urkunde enthalten. In der (noch gestrichen) Auflassungserklärung wurde der Erwerb zu je 1/2 bewilligt und beantragt. Da hier unterschiedliche Nationalitäten vorliegen hätte ich gern Rat wie hier zu verfahren ist.

    Käufer Ehemann rumänischer Staatsbürger. Ehefrau ist moldawische Sitaatsbürgerin. Eheschließung 2011 in Moldawien.

    Zum Gemeinschaftsverhältnis ist in der Bewilligung keine Angabe in der Urkunde enthalten. In der (noch gestrichen) Auflassungserklärung wurde der Erwerb zu je 1/2 bewilligt und beantragt. Da hier unterschiedliche Nationalitäten vorliegen hätte ich gern Rat wie hier zu verfahren ist.

    Danke.

    Danke. Die Abstandsflächen sind in der Bauordnung geregelt. Dies lässt sich ermitteln. Gebäude sind nicht in der Karte eingezeichnet. Nur auf der Grenze des dienenden Grundstücks ist eine farbige Markierung ohne Angabe von Buchstaben in der Karte enthalten. Eine genauere Beschreibung ist in der Bewilligung nicht enthalten. Si sind ggf. Streitigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

    Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit lautet wie folgt:

    "Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat zu dulden, dass der Bereich, der auf dem hier als Anlage 3 beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet ist, vom herrschenden Grundstück her als Abstandsfläche in Anspruch genommen wird. Auf dieser Fläche dürfen keine Bauwerke errichtet werden, die auf einer Abstandsfläche nach jetzt geltendem Baurecht nicht zulässig sind; auf der restlichen Fläche darf kein Bauwerk errichtet werden, dessen Abstandsfläche in den rot gekennzeichneten Bereich fällt."

    Auf der in der Anlage beigefügten, und mit Siegel und Schnur verbundenen Urkunde ist ein Bereich an der Grundstücksgrenze als Streifen rot gekennzeichnet. Ich habe Bedenken, dass die farbige Markierung ohne weitere Bezeichnung der Größe unzureichend ist, und dem Bestimmheitsgrundsatz nicht genügt und inhaltlich unzulässig ist, da der Ausübungsbereich des Bebauungsverbots zu unbestimmt ist. Würde eine Zurückweisung des Antrags gerechtfertigt sein?

    In dem vorliegenden Vereinfachten Umlegungsverfahren sind in die zu den Einlageflurstücken mit den jeweiligen auf diesen Grundstücken lastenden Belastungen zutreffend angegeben.

    Hinsichtlich einer Ordnungsnummer wurden zu der Belastung mit einer eingetragenen Dienstbarkeit jedoch keine Angaben gemacht. Es sind mehrere Flurstücke neu entstanden. Auf welches dieser neuen Flurstücke dieses Recht nunmehr lastet ist somit nicht nachvollziehbar.

    hinsichtlich einer weiteren Ordnungsnummer sind zu u.a. Lasten des betroffenen Grundstücks zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen. Es wurde kein neues Flurstück zugeteilt.

    Da nur hinsichtlich Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten Regelungen durch die Umlegungsstelle geregelt werden können stellt sich das Problem wie mit diesen Rechten / Vormerkungen seitens des Grundbuchamtes umzugehen ist.

    Weitere Frage: Wie verhält es sich bei den zutreffenden Angaben hinsichtlich der anderen Flurstücken. Bei den Rechten selbst sollen keine Eintragungen erfolgen. Dritte die in das Grundbuch einsehen erkennen nicht auf welchem der neu entstandenen Flurstück das Recht nunmehr lastet. Kommt eine Rötung der bisherigen BVNr. und Ergänzung der neuen BVNr. in Spalte 2 in Betracht?

    Im Grundbuch ist die Pfändung eines Miterbenanteils unter im Anschluss eine Dienstbarkeit und eine Vormerkung auf Bestellung einer gleichlautenden Dienstbarkeit eingetragen.

    Ger Pfändungsgläubiger hat nach Rücknahme seines Antrags auf Eintragung des Rangrücktritts hinter die Dienstbarkeit und die Vormerkung nunmehr beantragt einen Wirksamkeitsvermerk in Anwendung des §140 BGB (Umdeutung der Rangerklärung als Zustimmung ) bei der Dienstbarkeit und der Vormerkung einzutragen. In der einschlägigen Kommentierung (Schöner; Hügel) ist für diese Falllage nichts zu finden.

    Ist diese Eintragung zulässig, und so möglich gebührenpflichtig?

    Ich möchte einen Antrag auf Aufgebot des Eigentümers zurückweisen. In diesem Beschluss wird auch der Streitwert für dieses Verfahren festgesetzt.

    Ich möchte gern wissen ob zwei getrennte Rechtsmittelbelehrungen unter den Beschluss gesetzt werden müssen, und wie diese lauten.

    Danke vorab.

    In einem Kaufvertrag werden die Erschienen a und b als Küfer angegeben. In der Urkunde wurde der Erwerb zu Alleineigentum beurkundet. Auf die Zwischenverfügung mit der Bitte um Vorlage einer entsprechend geänderten Bewilligung / Auflassung der Erwerber zu 1/2. Wurde der Vertrag durch den Notar nach § 378 FamFG dahingehend berichtigt, dass die Erschienen zu je 1/2 erwerben. Ist diese Vorschrift bei dieser Art von Vertragsänderungen auch anwendbar?

    Wie ist die Zuständigkeit für die Aktualisierung der Anschriften der Beteiligten geregelt bzw. wie wird dies praktiziert? Durch die Geschäftsstelle bei Erzeugung des Falles oder bei der Bearbeitung durch Rechtspfleger/in?

    Folgendes Problem:

    Es soll eine Grunddienstbarkeit für ein herrschendes Grundstück (A) eingetragen werden welches aus drei Flurstücken besteht. Alle drei Flurstücke sind begünstigt.

    Des Weiteren soll das Recht für drei (B,C,D) weitere herrschende Grundstücke eingetragen werden, welche aus jeweils einem Grundstück bestehen. Die Eigentümer sind jeweils die Gleichen.

    Zum Berechtigungsverhältnis sind keine Angaben in der Bewilligung enthalten. Kann zu Gunsten von A die Eintragung erfolgen unter Angabe aller Flurstücke?. Bedarf es des Gemeinschaftsverhältnisses? Wird im Forum bejaht. Hinzu kommt jedoch:

    Die Eigentümer stellten einen - späteren - Antrag auf Vereinigung von B,C und D und danach die Zuschreibung dieses Grundstücks zu dem mit einer Grundschuld belasteten Grundstück A. Sodann ist die Verschmelzung von A,B,C und D beabsichtigt. Alle Grenzen laut Karte aneinander Steht hier das mangende Berechtigungsverhältnis entgegen?
    Eine Verwirrungsgefahr besteht wohl nicht

    Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen durch den der als alleinigere Liquidator im HR eingetragene Verkäufer der GmbH in dieser Verhandlung zur Urkunde unter Verzicht aller gesetzlichen gesellschaftlichen Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abhält, und beschließ: Für dieses Rechtsgeschäfts wird der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eine Eitragung ins HR wird ausdrücklich nicht gewünscht.

    Sodann verkauft er das Grundstück an eine GmbH in der er als einzelvertretungsberechtigter und nach § 181 BGB bereiter Geschäftsführer im HR eingetragen ist.

    Kann der Liquidator auf dieser Weise das Selbstkontrahierungsverbot umgehen und wie geschehen wirksam handeln?

    Der die Grundsteuer schuldende Eigentümer ist verstorben. Der Fiskus (anderes Bundesland) wurde als Eigentümer aufgrund Erbschein als Eigentümer eingetragen. Das Finanzamt beantragt nunmehr die Eintragung der Sicherungshypothek. Das vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs 3 S 2 VwVG wurde bescheinigt. Gehen die Forderungen auf den Fiskus über, oder habe ich dies aufgrund des vorliegenden Ersuchens nicht zu prüfen? Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2018, Az. V ZR 309/17) gehen die Nachlassschulden nicht zwingend auf den Fiskus über

    Ich hatte um Prüfung und Rücknahme des Antrages auf Eintragung der Vormerkung gebeten, da mangels Bestimmung der Bedingung(en) für den Anspruch des Berechtigten keine Eintragung erfolgen kann. Der Notar ist der Auffassung, dass Antrag und Bewilligung aus grundbuchrechtlicher sich ausreichen sind, und eine Rechtsquelle, die erfordert, dass dem Grundbuchamt die schuldrechtliche Vereinbarung, welche den Anspruch begründen soll, offengelegt werden muss nicht ersichtlich sei.

    Bisher war in allen Urkunden bzgl. der Eintragung von Vormerkungen bzgl. inhaltsgleicher Dienstbarkeiten konkret bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch erfüllt werden muss. Wäre die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung aufgrund der Auffassung des Grundbuchamtes rechtmäßig?