Beiträge von Tigerauge

    Hallo,
    schon wieder eine Frage zu Widerspruch oder Amtslöschung.

    Im GB ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, Vorerbin verstorben.
    Die ERben der Vorerbin wollen eine GB-Berichtigung in Abt. I.

    Der Nacherbenvermerk hat sich als unrichtig herausgestellt. Er wurde auf Antrag der Vorerbin eingetragen, allerdings ohne Ausweisung im Erbschein. Dieser hatte so seine Berechtigung, denn nach dem seinerzeit maßgeblichen ZGB der DDR gab es keine Vor-und Nacherbfolge. Die Eintragung ist also auf Grund des handschriftlichen Testaments erfolgt.:mad:

    Es könnte so schön sein, ich habe eine entsprechende Stellungnahme der Nachlassrichterin vorliegen und eindeutig den Beleg dafür, dass die Eintragungsgrundlagen fehlten.

    Aber wie kriege ich den Nacherbenvermerk aus dem GB raus? Amtswiderspruch geht nur, wenn ein gutgläubiger Erwerb (des Rechts) möglich wäre. Das ist doch aber nicht möglich. Der Nacherbenvermerk wirkt doch nicht konstituierend. Ich bin mir da aber nicht sicher.
    Ich wäre eigentlich für Amtslöschung ohne Schnickschnack. Ich habe keine dem Inhalt nach generell unzulässige Eintragung. Laut Kommentierung wäre keine Amtslöschung möglich: Als „unzulässig“ sind nach dem Sprachgebrauch der GBO solche Eintragungen zu verstehen, die unter Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften des Grundbuchrechts erfolgt sind. Derartige Eintragungen unterliegen aber, falls sie materiell unrichtig sind, der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Die weitergehende Amtslöschung kann deshalb nur solche Eintragungen erfassen, die nicht ihrer Entstehung, sondern ihrem Inhalt nach unzulässig sind (BeckOK GBO/Holzer, 45. Ed. 1.3.2022, GBO § 53 Rn. 56).

    Dumm nur, dass ich in meiner ersten Un(er)kenntnis die einzige überlebende Nacherbin wegen GB-Berichtigung angeschrieben hatte. Der wäre es recht, wenn sie nicht beteiligt wäre. Nebenbei habe ich erfahren, dass die (mir nicht bekannten) übrigen Beteiligten noch vor ein paar Jahren scharf auf den Grundbesitz waren. Muss ich die Beteiligten alle ermitteln und anhören?

    Wäre ein Verfahren nach § 84 GBO eine Alternative? Das wäre aber auch aufwändig.

    Es muss doch einen Weg geben, eine falsche Grundbuchberichtigung auszubügeln.

    So, nun habe ich Gewissheit und ein Problem. Belastet ist Flurstück 954/1, was einwandfrei anhand alter Karten nachvollziehbar ist. Das wurde lastenfrei abgeschrieben, weil der Eintrag in Sp. 2 nicht stimmte. Jetzt soll ich 954 abschreiben, wodrauf das Recht nicht lastet.

    Muss ich nun einen Amtswiderspruch bei Flurstück 954/1 eintragen wegen Löschung des Rechts durch Nichtübertragung? Man darf es ja eigentlich nicht mehr, wenn das Grundbuch durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. Aber kann gutgläubig erworben werden, wenn im GB steht 954/1? Oder kommt es auf Sp. 2 an?
    Muss gleichzeitig vorsorglich ein Amtswiderspruch eingetragen werden beim Flst. 954 gegen die Eintragung eines Rechts? Bei Grunddienstbarkeiten wäre ja ein gutgläubiger Rechtserwerb möglich, den es zu verhindern gilt. Tätsächlich geht das eigentlich nicht, weil der Ausübungsbereich auf dem falschen Flurstück nicht existiert.

    Hallo,
    ich habe ein Problem, das ich leider detailreich beschreiben muss:

    Ich wollte das veräußerte Flurstück 954 auf das Erwerberblatt schreiben und eine zu der entsprechenden BV-Nr. eingetragene Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1938 mitübertragen. Im Text der Dienstbarkeit steht aber: " An der Flst. Nr. 954/1 besteht ein Fahrtrecht zug. des jew. Eig. der Flst. Nrn. 952/1 und 953/1 gem Bewill."

    Das Flurstück 954/1 existiert neben dem 954 und wurde vom selben Blatt erst kürzlich lastenfrei an einen anderen Erwerber übertragen. Die Spalte 2 in Abt. 2 wies dieses als lastenfrei aus. Ebenso existieren die Flustücke 952 und 953.

    Seit der ürsprünglichen Eintragung wurde das Grundbuch 3x umgeschrieben. Der Eintragungstext wie er heute wiedergegeben wird, ist erstmals 1989 bei der Neufassung nach DDR-Standard gefasst worden. Eine Bezeichnung der belasteten Flurstücke nach Nummern fehlt, obwohl eine entsprechende Spalte vorgesehen ist.

    Der ursprüngliche Text lautet: " An dem Grundstück Flurbuch Nr. 1170/954 besteht ... der Grundstücke a. Flurbuch Nr. 1172/952- verzeichnet auf Blatt...- b. Flurbuch Nr. 1171/953- verzeichnet auf Blatt...- ... Bei Bemerkungen steht "teilbelastet". Mit derselben schwarzen Tinte wurden die 1170, 1171 und 1172 gestrichen. Ein Bestandsverzeichnis lässt sich nicht finden. Ich werde da nochmal die alte Akte hersuchen lassen müssen. Es gibt aber weitere Ungereimtheiten.

    Mit Bleistift wurden die Flustücksbezeichnungen offenbar als Notiz für die Neufassung 1989 abgeändert wie sie heute erscheinen. Es wurde vermerkt, dass 954/1 aus 1170/954 entstanden sei. Zur 954 wurde nichts vermerkt.
    1999 wurde die Neufassung auf die "bunten Karten" vorgenommen. Dabei wurde die Belastung der ursprünglich eingetragenen Flustücksnummer 954 zugeordnet, aber der Text so belassen (Absicht oder nicht?). 2003 wurde bei der Umstellung auf elektronisches Grundbuch alles so übernommen.

    Die Karte hilft auch nicht weiter (Anhang).

    edit by Kai: Anhang entfernt

    Ich kann nicht mehr feststellen, für wen die Dienstbarkeit besteht und worauf sie lastet.

    Muss ich vorsorglich einen Amtswiderspruch bei Flurstück 954/1 eintragen wegen Löschung des Rechts durch Nichtübertragung. Man darf es ja eigentlich nicht mehr, wenn das Grundbuch durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. Aber kann gutgläubig erworben werden, wenn im GB steht 954/1? Oder kommt es auf Sp. 2 an?
    Muss gleichzeitig vorsorglich ein Amtswiderspruch eingetragen werden beim Flst. 954 gegen die Eintragung eines Rechts? Bei Grunddienstbarkeiten wäre ja ein gutgläubiger Rechtserwerb möglich, den es zu verhindern gilt.

    Vielleicht kann man in Archivunterlagen des Katasteramts noch etwas finden.
    Wäre es sinnvoll, die möglichen Berechtigten anzuhören? Wenn ich die dazu bringen könnte, Bewilligungen abzugeben, wer trägt dann die Kosten? Oder weckt man schlafende Hunde und beschert den Leuten Nachbarschaftsstreit?

    Hatte schon mal jemand so einen Sch...?

    "Warum ist der Kaufvertrag nicht aufzufinden? Wurde das Grundstück aus einem anderen Blatt übertragen? Dann diese Akte beiziehen und mal alles sichten."

    Im Grundbucharchiv alles schon versucht, ohne Erfolg. Den Original-KV habe ich aufgrund der nunmehr vorliegenden Kopie in der Urkundensammlung gefunden.
    Gekauft hat ein Fräulein H.H.. Die andere Erblasserin ist also falsch, weil eine verheiratete H.H.

    Im KV steht kein Geburtsdatum, aber eine Berufsbezeichnung und eine PA-Nummer. Vielleicht kann da etwas recherchiert werden über das Meldewesen oder Heiratstandesamt.

    Vielen Dank auch an alle anderen. Jetzt trage ich erstman und das erste Mal einen Amtwiderspruch ein.

    Hallo,
    ich habe den Problemfall, dass eine Grundbuchberichtigung auf die Erbin einer namensgleichen Person erfolgt ist. Ein Geburtsdatum war der Eintragung von 1957 nicht beigefügt. Nun kommen die wahren Erben an und wollen Richtigstellung. Der Kaufvertrag ist in den Grundakten nicht aufzufinden, woraus sich das Geburtsdatum der ERblasserin ergeben könnte. Die Erben fahnden nunmehr nach alten Unterlagen.

    Einen Amtswiderspruch will ich nicht eintragen, denn zum Zeitpunkt der (falschen) Berichtigung hatte das GBA keine weiteren Überprüfungsmöglichkeiten und hat somit keine ges. Vorschriften verletzt.

    Nach § 22 Abs. 2 GBO könnte ich bei Nachweis der Unrichtigkeit berichtigen. Was mache ich aber, wenn im Kaufvertrag auch kein Geburtsdatum steht oder nur noch Kopien davon da sind? Einziger Anhaltspunkt könnte sein, dass die Familie im Besitz von Unterlagen ist, die die eingetragene Eigentümerin wohl nicht hat.

    Die Erblasserin war wohl unter ihrem Geburtsnamen eingetragen. Es gibt ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass Frl. ... den Grundbesitz erworben hat. Die andere Erblasserin hatte einen anderen Mädchennamen. Außerdem hat sie woanders gewohnt (nur ein sehr vager Anhaltspunkt). Die vermutlich richtige Erblasserin hatte unter ihrem letzten Namen einen Auszug beantragt und auch bekommen.

    Welche Anforderungen stellt man an den Nachweis der Unrichtigkeit? Soll ich die andere Eigentümerin anhören?

    Vielen Dank fürs Mitdenken

    Hallo,
    mir liegt die Anmeldung einer Satzungsneufassung vor. Der Verein will sich -nach offenbar längerem Stillstand seiner Tätigkeit- neu orientieren. Der Zweck wurde geändert (Feuerwehr in Heimat-und Traditionspflege) und der Passus hinsichtlich der Eintragung ins VR gestrichen. Leider waren nicht alle Mitglieder zur MV anwesend. Für die Zweckänderung brauche ich aber alle. Nun dürfte die gesamte Satzungsneufassung unwirksam sein, so dass ich an sich zwischenverfügen müsste, um ev. schriftliche Zustimmungen noch zu ermöglichen. Getrennt betrachten kann ich den Änderungsbeschluss und die Anmeldung wohl nicht.

    Sieht das jemand anders oder kann ich das mir egal sein lassen, weil mich der Verein in Zukunft nichts mehr angeht.

    Danke schonmal

    Naja, Bolleff, der nicht-selbständige, also abhängig Beschäftigte nimmt in der Regel Urlaub (bezahlten) oder einen Gleittag und hat damit auch keinen Verdienstausfall. Ich habe es bei abhängig Beschäftigten extrem selten - so gut wie nie - dass ein Verdienstausfall vorliegt. Spätestens wenn ich einen konkreten Nachweis für den Verdienstausfall anfordere, wird der Antrag zurückgenommen. Warum sollte dann ein Selbständiger nicht auch für den Termin Urlaub nehmen oder die versäumte Zeit vor- oder nacharbeiten, wenn das bei abhängig Beschäftigten auch geht?

    Genau!!
    Das finde ich auch wirklich eine Nachfrage wert. Wobei ich meine, dass man gerade mit dem abhängig Beschäftigten großzügig verfahren sollte. Denn der Nachteil besteht ja. Er büßt entweder an bezahltem Urlaub (der ihm zusteht!) ein oder muss nacharbeiten. Im letzteren Fall hat er in der Zeit der Heranziehung nichts verdient. Bezahlter Urlaub gehört mit zum Verdienst, d. h. auch, dass etwas Geldwertes entgeht. Das Gleiche betrifft den Einsatz von Überstunden.

    Hingegen ist beim Selbständigen nicht immer klar, dass Verdienstausfall eingetreten ist. Hat der Chef gut delegiert und muss nur vom Golfplatz weg oder sitzt er wartend auf Aufträge am Telefon zu Hause? Fordert man aber eine Glaubhaftmachung, kommt oft nur allgemeines bla-bla.

    In meinem Fall behauptet der Gegner schonmal, dass der VDA grundsätzlich nicht zu erstatten sei, und der Antragsteller bezieht sich auf die Rspr. des BGH ohne auch nur eine weitere Angabe zu machen, außer dass die Partei selbständig sei. Aus der Akte ergibt sich, dass ein Termin wegen dessen Montagearbeit verlegt werden musste. Das wird mir genügen müssen. Für 5 Termine einschließlich Ortstermin zur Begutachtung will er allerdings zum Höchtsatz 363,- EUR in die Ausgleichung einbringen. Da werde ich mit Beschwerde rechnen müssen.

    Es handelt sich um Thüringen. Das ThürKAG sagt:

    § 1

    Geltungsbereich

    (1) Die Gemeinden und Landkreise (Kommunen) sind berechtigt, aufgrund dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
    (2) Abgaben sind Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige Abgaben.

    § 10

    Gebühren

    Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) und für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.


    Demnach wäre hier gar keine Unterscheidung zu treffen. Zu Definition öffentliche Last steht allerdings nichts direkt drin, daher habe ich Restzweifel.

    Meiner Kollegin zu Folge, die in einem gleichen Fall betroffen ist, handele es sich bei den Gebühren um Anschlussgebühren , die Beiträge seien verbrauchsabhängig.
    Aus eigenem Wissen stimmt das aber nicht. In meinem Bescheid sind Grundgebühren und Beiträge zusammen aufgeführt. Da wird man sich wohl die Satzung schicken lassen müssen. Was das Ersuchen betrifft, muss man andererseits eh auf die Versicherung vertrauen, dass die Beträge stimmen. Ich kann nicht ersehen, welche Art Abgaben darin enthalten sind.

    Ich habe einen Antrag des Zweckverbands auf Eintragung einer Zwasi. Um mir die Zwv. zu sparen habe ich dort angerufen und gebeten, das entsprechende Kreuz auf den Antrag zu ergänzen, dass die Hyp. aufschiebend bedingt für den Fall des Wegfalls des Vorrechts aus § 10 I 3 ZVG sein soll, zu ergänzen.

    Jetzt kommt der Anruf bei meiner Kollegin zur generellen "Aufklärung": Beiträge des Zweckverbands seien öffentliche Lasten mit Vorrang bei der ZVG, Gbühren jedoch nicht.

    Was meint die Fachwelt?


    Sollten weitere Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen sein und nun eine Anmeldung auf der Grundlage dieser Beschlüsse bei Dir eingehen, hast du noch die Möglichkeit, das Eintragungsverfahren nach § 381 FamFG auszusetzen und den Antragstellern aufzugeben, die Wirksamkeit der Beschlüsse zivilgerichtlich feststellen zu lassen.

    Den Antragstellern nach 37 Abs. 2 BGB könntest du noch ans Herz legen, ihren eigenen Verein zu gründen, so ist die Sache jedenfalls bei uns - in der gleichen Konstellation - vor ein paar Jahre ausgegangen.

    Nur der Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt. Das macht es ja so problematisch. Er nutzt diese Macht offensichtlich mißbräuchlich aus. Der Mensch ist in allen Abteilungen unseres AG bekannt. Er hat ja, weil er von mir aus dem Register gestrichen worden war, bereits einen 2. Schützenverein-Verein gegründet. Ich dachte damals, damit hätte sich alles erledigt. Aber so billig sind sicher solche Sportanlagen nicht ...

    Das Antragstellerlager hatte ich auch schon soweit, dass sie austreten und einen eigenen Verein gründen wollen. Aber die Kosten für einen eigenen Schießstand etc. ...

    Ich rede nochmal mit dem Herrn Richter und danke vielmals für Eure Unterstützung.

    Gibt es vielleicht auch die elegante Möglichkeit , den Antrag abzulehnen wegen zu vieler Streitfragen und direkt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen? So könnte man sich hier den Einzelwertungen entziehen. Hab ja hier außerdem noch den Richter, den ich mit einbezogen habe, und der positiv bescheiden würde. Vielleicht leg ich es ihm wegen rechtl. Schwierigkeit vor, obwohl einem da doch der Stolz im Wege ist...

    Hallo,

    ich habe einen nervigen Schützenverein, der aus 2 Lagern besteht. Jetzt liegt ein Antrag nach § 37 Abs. 2 BGB vor.

    Vorgeschichte:
    Der einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende (V) hat sich nicht in die Karten gucken lassen und keine MV abgehalten. Die große Mehrheit des kleinen Vereins hat sich daraufhin versammelt, V auch dabei, und hat neuen Vor. gewählt und V ausgeschlossen. Hatte ich eingetragen. Musste ich aber nach zivilrechtlichem Urteil wieder löschen (Anfängerfehler:(). Jetzt soll es richtig laufen über § 37 II.

    Der Antrag ist soweit i. O.. V hat aber daraufhin eine MV einberufen und auch abgehalten. Die TOP entsprechen gerade so dem Antrag. Nun kommt's:
    V stellt in der Versammlung einen Schwung neuer Mitglieder (darunter ganze Familien) vor, die er selbst aufgenommen hatte, weil er sich nach § 26 BGB dazu berechtigt sieht. Laut Satzung geschieht die Aufnahme durch den Vorstand. Dazu gehören weitere Mitglieder, die auch meine A'steller sind. Der Großteil der Altmitglieder hat die Versammlung vorzeitig verlassen. In der MV wurden die geforderten TOP größtenteils abgelehnt und neu gewählt. Dabei ist V bestätigt und der weitere Vorstand komplett ersetzt worden.

    Dadurch ergeben sich viele Fragen/Probleme:

    -Meine Antragsteller sind plötzlich eine zu geringe Minderheit für § 37 II. Ist der Antrag deshalb schon zurückzuweisen?
    -Sie erreichen nicht mehr wie bisher die einfache Mehrheit bei Beschlüssen.
    -War die MV nach dem Verlassen der Altmitglieder noch beschlussfähig? Ohne die Neumitgl. wäre das so.
    -Wurde § 37 II durch das Verlassen der Vers. verwirkt?

    Stöber ist nicht klar zu verstehen. Er schreibt, dass die Aufnahme auch bei Satzungsverstoß wirksam ist, hat aber ein anderes Beispiel. Dann wäre der alte erweiterte Vorstand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
    Er sagt aber auch etwas zur Zuständigkeit, empflieht klare Regelungen in der Satzung. Ob die aber nach außen wirken, lässt er aus. Wenn ich Außen- und Innenwirkung unterscheide, berührt das die Beziehung zu den Altmitgliedern, die damit natürlich nicht einverstanden sind?

    Im ersten Anlauf habe ich nach langer Beratung mit dem Richter noch keinen Beschluss gemacht, sondern den A'Stellern erstmal mitgeteilt, dass der Antrag erledigt ist durch Abhaltung der MV, auf Wirksamkeit der neuen Aufnahmeverträge und den Zivilrechtsweg verwiesen, obwohl das echt stinkt. Man wehrt sich jetzt.

    Mein Richter sagt: Umgehung des Minderheitenrechts, unwirksame Aufnahme, aber ohne saubere Begründung. Ich finde ja auch, dass eigentlich § 117 BGB gelten könnte, da die Aufnahmen Scheingeschäfte sein könnten. Müsste ich da aber nicht noch ermitteln? Da werde ich nie fertig. Ich würde jetzt gern einfach entscheiden. Dann mag sich das Beschwerdegericht der Sache annehmen. Aber es soll halt auch passen.

    Danke für Eure Ideen!

    Hallo,
    die Klägerin ist ein Energieunternehmen, das von einem anderen Energieunt. im Prozess vertreten wird. Der Beklagte ist nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens per Anerlkenntnis in die Kosten verurteilt.
    Jetzt will die Kläger-Vertreterin einen Pauschalbetrag von 10,- EUR für ihre Auslagen festgesetzt haben, als "Minimalbetrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung". Weiterhin wird begründet, dass bei Beauftragung eines am Gerichtort ansässigen RA höhere Kosten angefallen wären.

    Laut Zöller sind allgemeine Geschäftskosten nicht zu erstatten, auch nicht bei Heranziehung einer juristisch verselbständigten Rechtsabteilung. So ähnlich liegt der Fall hier möglicherweise. Die Kosten der Einrichtung einer Rechtsabteilung können auch sonst nicht umgelegt werden. Andererseits gab es Schriftwechsel, und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass im beantragten Umfang sicher Kosten entstanden sind. Warum sollen die Säumigen und Unterlegenen das nicht tragen müssen?

    Die Erfahrenen im Forum haben bestimmt eine Antwort. Vielen Dank schonmal.:cup: