Auch bei uns wird der Gerichtskostenansatz und die Verrechnung der Vorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Selbst wenn ich meinen würde, dass der Gerichtskostenansatz/die Verrechnung der Vorschüsse falsch wäre, könnte ich sie nicht ändern. Denn für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung ist allein der Kostenbeamte zuständig, dem gegenüber ich nicht weisungsbefugt bin.
Wir bitten daher bei entsprechenden Beschwerden regelmäßig, Rechtsmittel gegen die KR einzulegen, und berichtigen bei Erfolg dann im Einverständnis mit allen Parteien den KFB entsprechend (auch wenn das wohl kein Fall von § 319 ZPO ist und daher eigentlich nicht korrekt). Dies hat bislang auch regelmäßig ohne Probleme geklappt. Eine Prüfung ob die Partei überhaupt hinsichtlich der KR Rechtsmittelberechtigt war, haben bisher weder die Kostenbeamten noch ggf. später die Richter thematisiert.
Nachdem mir allerdings die Entscheidung des BGHs bekannt geworden ist, mache ich es immer so, dass ich bei der Anhörung zum KFA gleich eine Abschrift der Gerichtskostenrechnung mitschicke - ich höre also auch bei einem Antrag nur auf Ausgleichung der Gerichtskosten an. Ich kann nicht erkennen, weshalb die Übersendung der Gerichtskostenrechnung nicht zulässig sein sollte, ich muss den Gegner doch zur Grundlage meiner Festsetzung anhören können. Oder habe ich die Frage falsch verstanden?
Dann kann jedenfalls der Gegner schon vor Erlass des KFB mit dem Kostenbeamten diskutieren, ob die KR richtig ist oder nicht, so dass es hoffentlich zu einem Rechtsmittel gegen den KFB gar nicht kommt. Die Prüfung der Gerichtskostenrechnung muss ja dann auch nicht unbedingt im Rechtsmittelwege passieren, meist wird nur geschrieben "Die KR ist falsch, weil ... " und der Kostenbeamte sagt "nee, das ist schon richtig, weil ... " oder "hast ja recht, ich hab die KR mal geändert und das zuviel Verrechnete an den Einzahler zurückgezahlt" und alle sind glücklich.