Beiträge von katrina73

    Auch bei uns wird der Gerichtskostenansatz und die Verrechnung der Vorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Selbst wenn ich meinen würde, dass der Gerichtskostenansatz/die Verrechnung der Vorschüsse falsch wäre, könnte ich sie nicht ändern. Denn für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung ist allein der Kostenbeamte zuständig, dem gegenüber ich nicht weisungsbefugt bin.

    Wir bitten daher bei entsprechenden Beschwerden regelmäßig, Rechtsmittel gegen die KR einzulegen, und berichtigen bei Erfolg dann im Einverständnis mit allen Parteien den KFB entsprechend (auch wenn das wohl kein Fall von § 319 ZPO ist und daher eigentlich nicht korrekt). Dies hat bislang auch regelmäßig ohne Probleme geklappt. Eine Prüfung ob die Partei überhaupt hinsichtlich der KR Rechtsmittelberechtigt war, haben bisher weder die Kostenbeamten noch ggf. später die Richter thematisiert.

    Nachdem mir allerdings die Entscheidung des BGHs bekannt geworden ist, mache ich es immer so, dass ich bei der Anhörung zum KFA gleich eine Abschrift der Gerichtskostenrechnung mitschicke - ich höre also auch bei einem Antrag nur auf Ausgleichung der Gerichtskosten an. Ich kann nicht erkennen, weshalb die Übersendung der Gerichtskostenrechnung nicht zulässig sein sollte, ich muss den Gegner doch zur Grundlage meiner Festsetzung anhören können. Oder habe ich die Frage falsch verstanden?

    Dann kann jedenfalls der Gegner schon vor Erlass des KFB mit dem Kostenbeamten diskutieren, ob die KR richtig ist oder nicht, so dass es hoffentlich zu einem Rechtsmittel gegen den KFB gar nicht kommt. Die Prüfung der Gerichtskostenrechnung muss ja dann auch nicht unbedingt im Rechtsmittelwege passieren, meist wird nur geschrieben "Die KR ist falsch, weil ... " und der Kostenbeamte sagt "nee, das ist schon richtig, weil ... " oder "hast ja recht, ich hab die KR mal geändert und das zuviel Verrechnete an den Einzahler zurückgezahlt" und alle sind glücklich.

    Dass die Partei die Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens wünscht, kann ich verstehen. Aber ich kann ohne Akte keinen Beschluss machen. Ich verstehe aber auch nicht, warum manche Anwälte das erwarten. Ich habe noch nie erlebt, dass sie von einem Richter verlangen ohne Akte ein Urteil zu machen. Selbst wenn mir alle geltend gemachten Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht würden:

    Ich weiß ohne Akte nicht, wen ich anhören sollte (vielleicht hat der gegnerische Anwalt ja inzwischen das Mandat niedergelegt). Vielleicht ist dem antragstellenden Anwalt auch inzwischen das Mandat entzogen worden. Bereits diese Sachen kann ich ohne Akte nicht prüfen, weil sie bei uns im System nicht vermerkt werden, sie sich also nur aus Schriftsätzen, die sich bei der Akte befinden, ergeben.

    Ohne Akte weiß ich auch nicht, ob nicht vielleicht vom nächsthöheren Gericht die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung schon aufgehoben wurde oder ein Vergleich geschlossen wurde.

    Und theoretisch könnte es ja auch so eine Unglücksakte sein, in der es bereits einen KFB gibt, der auf Grund irgendwelcher Computerprobleme nicht im System gespeichert wurde, so dass ich das nicht sehe, und der von der Geschäftsstelle im Stress des Aktenversendens übersehen und noch nicht rausgesandt wurde, so dass der Gegner das auch nicht einwenden kann.

    Klar sind das alles Gott sei Dank nicht die Regelfälle, ist mir aber doch schon untergekommen. Das der Gegner nichts sagt, würde mir auch nicht reichen. Die allermeisten Anwälte würden natürlich entsprechende Einwände erheben, aber leider nicht alle. Und es kann eben auch Konstellationen geben, in denen der Gegner den Hinderungsgrund nicht kennt.

    Wenn mir vom Berufungsgericht / BGH die Akten nicht zurückgesandt werden, teile ich dies dem Antragsteller mit, der sich dann mit dem Berufungsgericht / BGH auseinandersetzen und dort ggf. die Eilbedürftigkeit darlegen mag. Bisher hat das auch immer funktioniert. Wenn das höhere Gericht dann die Akte ganz dringend braucht, wird sie halt nur für drei Tage hierher versandt und ich lasse falls notwendig daraus kopieren. Wenn die Akte zurück muss, bevor der KFB erlassen werden kann, frage ich dann vor dem Erlass des KFB beim höheren Gericht nur nochmal an, ob die Kostengrundentscheidung noch fortbesteht oder ob sich die Parteivertreter geändert haben und setze dann fest.

    Ich erstatte in diesem Fall (RA aus Gerichtsbezirk) die Reisekosten des auswärtigen Anwalts unabhängig davon ob dessen Beauftragung notwendig war oder nicht. Auf die Rechtsabteilung und ob diese die Sache bearbeitet hat kommt es dann vorliegend nicht an.

    Das kommt mir zwar im Ergebnis nach wie vor seltsam vor, aber im Umkehrschluss aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ist für die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten die Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts eben nur maßgeblich, wenn der Anwalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist.

    In einem solchen Fall erstelle ich immer eine Zwischenverfügung in der ich darauf hinweise, dass die Geschäftsgebühr nebst zugehöriger Auslagenpauschale grundsätzlich nicht festsetzbar ist und bitte um Einreichung eines korrigierten Antrags. Ich meine dass man nicht einfach auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr verzichte kann, nur weil man die Geschäftsgebühr absetzt, weil man ja nicht sicher weiß, ob nicht eventuell noch eine weitere Voraussetzung des § 15a Abs. 2 RVG gegeben ist.

    Auf meine Zwischenverfügung hin kommen dann regelmäßig korrigierte KF-Anträge, bei denen ich schätze mal in 70 Prozent der Fälle keine Anrechnung mehr vorgenommen wird, und in ca. 30 Prozent auch ohne Geltendmachung der Geschäftsgebühr noch eine Anrechnung vorgenommen wird.

    Ein einziges Mal hatte ich es, dass innerhalb der von mir gesetzten Frist kein korrigierter KFA kam. Da habe ich den RA dann nochmal angeschrieben und gesagt, dass ein berichtigter KFA bislang nicht eingegangen ist und daher beabsichtigt ist, die Kosten wie folgt festzusetzen .... . Und dabei habe ich dann eine Absetzung der Geschäftsgebühr vorgenommen, die Anrechnung der GG aber gemäß dem Antrag vorgenommen. So habe ich dann auch festgesetzt, ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

    Das mit der Sollstellung scheint mir - zumindest für Niedersachsen - nicht richtig. Insoweit dürfte doch die RVFestAV (zu finden bei voris) gelten, so dass überhaupt nichts zum Soll gestellt werden kann.

    Nach 2.4.2 RVFestAV muss der Streitgenosse der PKH-Partei (ohne Sollstellung) zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der PKH-Vergütung aufgefordert werden. Falls er nicht zahlt, ist die Sache dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der ggf. über die Klageerhebung entscheidet (2.4.3 RVFestAV).

    zu #4:

    Ich weiß nicht ob das regelmäßig der Fall ist. Ich glaube aber nicht, da in ca. der Hälfte der Fälle nach meiner Zwischenverfügung nicht vorgetragen wird, dass zumindest geprüft wurde, ob etwas zu veranlassen ist etc., sondern der Antrag zurückgenommen wird.

    Wenn keinerlei Vortrag erfolgt, weise ich den Festsetzungsantrag zurück. Dagegen hat sich bislang auch noch niemand beschwert.

    Bei uns wird allgemein so vorgegangen, und wenn man mal keine entsprechende Zwischenverfügung gemacht hat (z. B. in Vertretung Antrag zunächst ungeprüft zur Stellungnahme geschickt), kommt teilweise auch eine entsprechende Beanstandung der Gegenseite.

    Ich denke daher weiterhin, dass ich ohne Anhaltspunkte und ohne Sachvortrag nicht einfach unterstellen kann, dass von dem Anwalt des Berufungsbeklagten eine zum Anfall der Gebühr Nr. 3201 VV RVG führende Tätigkeit ausgeübt wurde. So auch BGH, Beschluss vom 25.10.2012, IX ZB 62/10, juris.

    zu #6:

    Bei mir (und auch meinen Kollegen im Hause) muss der Antrag auf Erstattung einer Verfahrensgebühr also begründet werden, soweit der Rechtsanwalt sich nicht irgendwie im Berufungsverfahren zur Akte gemeldet hat.

    Ich weiß nicht ob die Frage darauf abzielt, aber bei mir wird § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG regelmäßig in eine Zwischenverfügung aufgenommen. Wenn sich der RA des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nichteinmal zur Akte gemeldet hat, und dann im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG (oder gar Nr. 3200 VV RVG) geltend macht, bitte ich um Mitteilung, wodurch eine Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG angefallen ist, da aus der Akte nicht ersichtlich ist, ob und ggf. welche über die in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG genannten und noch zur ersten Instanz gehörenden Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit er ausgeübt hat.

    Daraufhin wird der Antrag in ca. der Hälfte der Fälle zurückgenommen. Wenn keine Antwort kommt weise ich den Antrag zurück, wenn vorgetragen wird, dass d. Berufungsbeklagte beraten wurde, ob nach Einlegung der Berufung etwas und ggf. was weiter zu veranlassen ist, setze ich nach Anhörung der Gegenseite fest.

    Also bei uns wird auch eine Zahlungsanordnung aus dem Vermögen getroffen, wenn dieses nur Teile der Kosten deckt. Ich hatte kürzlich einen Fall, in dem sich allein die auf die PKH-Partei zu tragenden Gerichtskosten auf 12.000,00 EUR beliefen (Arzthaftungssache mit Gutachterkosten und hohem Streitwert). Bei einer Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO (es galt noch altes Recht) ist aufgefallen, dass die Partei 6.000,00 EUR geerbt hat. Der Betrag war noch vollständig auf einem Girokonto vorhanden. Bzgl. des das Schonvermögen übersteigende Teil der Kosten wurde daher eine Einmalzahlung angeordnet, und bzgl. der restlichen Kosten muss die Partei 30,00 EUR Raten zahlen (da sie zwischenzeitlich auch berufstätig ist und bei PKH-Bewilligung arbeitslos war).

    Aus der Kommetierung zum alten Recht im Zöller ergibt sich auch, dass bei PKH-Bewilligung Raten und Einmalzahlung gemeinsam angeordnet werden können (27. Aufl., Rn. 10 zu § 120 ZPO). Weshalb dies bei einer Änderung der PKH-Bewilligung anders sein sollte, erschliesst sich mir nicht und lässt sich meines Erachtens auch aus dem Gesetzestext nicht herleiten. Dort steht in § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a. F. (und auch im neuen § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO), dass das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern kann. Dass dies nur beschränkt auf Zahlungen aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen möglich sein soll, sehe ich daraus nicht.

    In unserem Programm (Niedersachsen, Eureka-Ziv) wurde vor Kurzem folgende RM-Belehrung für Kostenfestsetzungsbeschlüsse eingepflegt:
    Diese Entscheidung kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € (auch bei Teilanfechtung) übersteigt, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem ... (Gericht mit Anschrift einsetzen) oder dem ... (Beschwerdegericht mit Anschrift einsetzen) . Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € oder der Wert einer Teilanfechtung 200,00 € nicht übersteigt, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem ... (Gericht mit Anschrift einsetzen) .

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsmittelbefugt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerde-/Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts/bei einem der genannten Gerichte eingelegt. Es kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Es ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Das Rechtsmittel soll begründet werden.

    Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

    Muster vom LG in Nds.:

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss
    In dem Verfahren

    Klägerin


    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. …

    gegen

    Beklagter


    Prozessbevollmächtigte: …


    wird die gemäß § 11 RVG
    von de#
    an d. Rechtsanw. # als Gesamtgläubiger
    zu zahlende Vergütung festgesetzt auf # EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem #. #mit den Maßgaben, dass jeder # für # EUR zuzüglich anteiliger Zinsen haftet, jedoch der festgesetzte Betrag insgesamt nicht überschritten werden darf.
    Gründe:
    Die Vergütung ist in d. Antr# vom # berechnet worden. # EUR verauslagte Zustellungskosten sind hinzugesetzt worden.
    D# ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. #Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
    #
    Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
    Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

    Rechtspfleger/in

    zu #13:

    Ich musste mich auch schon mal mit der Frage befassen, ob das Gericht (von Amts wegen) so hätte zustellen müssen, dass eine Bestätigung nach EuVTVO erteilt werden konnte, und bin zu dem Schluss gekommen, dass es das nicht musste. In meinem Beschluss wurde ausgeführt:
    Die erfolgten Zustellungen genügen inländischem Recht. Dies ist alles, was das Gericht während des Verfahrens zu beachten hat. Die EuVTVO besagt lediglich, dass die Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates, falls die in der Verordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind, als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann. Eine Verpflichtung zur Schaffung/Einhaltung dieser Voraussetzungen wird durch die EuVTVO jedoch nicht begründet (vgl. auch Abs. 19 der in der Verordnung einleitend ausgeführten Gründe). Sind die Voraussetzungen der Verordnung nicht gegeben, kann eine Bescheinigung als europäischer Vollstreckungstitel eben nicht erfolgen. Eine Verpflichtung zur Anpassung innerstattlichen Rechts an die Voraussetzungen der EuVTVO besteht nicht (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 1079, Rn. 3).

    Ich kann dem Beitrag Nr. 33 nur zustimmen. Ich bin beim Landgericht tätig. Hier kommt es ab und an vor, dass Antragsteller bei der Rechtsantragstelle PKH beantragen. Dazu lassen wir sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und nehmen einer Erklärung auf, in der sie die beabsichtigte Klage oder Klageerwiderung nebst Gründen darlegen. Daran, dass diese Begründung nicht von einem Anwalt sondern vom Rechtspfleger aufgenommen wurde, ist eine Prozesskostenhilfebewilligung dabei noch nie gescheitert.