Beiträge von Andi74

    Ich habe vorliegenden Fall/vorliegendes Problem:
    Nach Beschlagnahme hat der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet, dies wurde auch im Grundbuch eingetragen und ich habe einen Vertreter gem. § 787 ZPO bestellt.
    Über das Vermögen des ehemaligen Eigentümers wurde ca. ein halbes Jahr vor dem Versteigerungstermin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass es einen möglichen Anfechtungsgrund gegen die Eigentumsaufgabe des ehemaligen Eigentümers gibt und dass evtl. Erlösüberschüsse oder Erlösansprüche aus einem entstandenen Eigentümererlöspfandrecht somit der Insolvenzmasse zustehen könnten.
    Bereits vor Terminierung teilt der Insolvenzverwalter auf Anfrage aber dann mit, dass derzeit davon auszugehen ist, dass die Aufgabe des Eigentums in anfechtungsfreier Weise erfolgt ist. Es wird dann der Versteigerungstermin durchgeführt und das Meistgebot ist so hoch, dass auf jeden Fall ein Erlösüberschuss verbleibt. Zudem verzichtet die Bank auf einen Teil des Grundschuldkapitals.
    Nunmehr meldet sich der Insolvenzverwalter des ehemaligen Eigentümers wieder und teilt unter Vorlage der entsprechenden Schriftsätze mit, dass insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sowohl gegenüber dem Land NRW als auch gegenüber der Vertreterin gem. § 787 ZPO geltend gemacht wurden und meldet alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Versteigerungserlös für die Insolvenzmasse an.
    Prüfen, ob die Anfechtung wirksam ist, kann und darf ich ja nicht. Aber wenn ich die Beträge hinterlege, kann ich als Berechtigte ja nur die unbekannten Berechtigten der Ansprüche angeben. Und der Insolvenzverwalter hat keine Person, gegen die er eine Anfechtungsklage erheben kann. Ist es in vorliegendem Fall tatsächlich so, dass das Geld dann jahrelang hinterlegt bleibt (kenne leider die evtl. Verjährungsfristen der HinterlO nicht) oder gibt es hier irgendwelche Sondervorschriften oder Rechtsprechungen? (habe leider nichts dazu gefunden...)
    Schon mal vorab Danke...

    Hallo, es hat sich für heute ein Antragsteller angekündigt,der einen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einerEigentümerversammlung zur Bestellung eines WEG-Verwalters stellen möchte. DieWohnungseigentümergemeinschaft besteht lediglich aus insgesamt zwei Personen.Der Antragsteller war gestern schon ohne Unterlagen bei einer Kolleginvorstellig. Diese hat daraufhin bereits Rücksprache mit einer Richteringehalten, die davon abgeraten hat, den Antrag ohne anwaltliche Vertretung zustellen, weil man viele Dinge dabei beachten muss. Der Antragsteller war – wie jaso oft – bereits bei einem Anwalt, der ihn aber dann zu uns geschickt hat.Deshalb ist zu befürchten, dass der Antragsteller heute erneut mit denUnterlagen erscheint, um den Antrag doch bei Gericht zu stellen. Habe hierzuweder irgendwelche Simili, noch weiß ich, nach welcher Vorschrift der Anspruchbesteht (§ 43 I Nr. 3 i. V. m. §§ 24, 26,21 VIII ZVG?). Bin für jede noch so kleine Anregung dankbar.

    Hallo, habe folgendes Problem (Verteilungstermin ist in einer knappen Woche...):
    Im Altverfahren blieben beim Zuschlag zwei Sicherungshypotheken bestehen. ImVerteilungstermin lag keinerlei Einzahlung vor. Im Teilungsplan istersichtlich, dass bei der höherrangigen bestehen gebliebenen Sicherungshypothekteilweise eine Eigentümergrundschuld entstanden ist (ergab sich aus der Forderungsaufstellungin der Anmeldung).
    Nach Aufklärungdurch das Gericht (von meinem Vorgänger) wurde von dem Gläubiger der erloschenenSicherungshypothek, die ursprünglich im Rang den bestehen gebliebenenSicherungshypotheken folgte, ein Antrag auf Eintragung von Vormerkungen gem. §130a II ZVG gestellt, welcher im Eintragungsersuchen gem. § 130 ZVG dann auchberücksichtigt wurde. Die Vormerkungen wurden dann in das Grundbuch eingetragen(bei dem ersten Recht in Höhe der im Teilungsplan bereits festgestelltenEigentümergrundschuld, bei dem zweiten Recht in voller Höhe).
    Sodann wurdedie Wiederversteigerung (durch einen anderen Gläubiger) beantragt und dasObjekt wurde erfolgreich versteigert. Der Erlös ist so hoch, dass ein Übererlösfür den Schuldner verbleibt. Von dem Gläubiger der erloschenenSicherungshypothek, der sich die Vormerkungen gem. § 130a II ZVG hat eintragenlassen, erfolgten im Wiederversteigerungsverfahren keinerlei Anmeldungen.
    Zweck derVormerkung gem. § 130a II ZVG ist grob gesagt ja, dass der gesetzliche Anspruchgem. § 1179a BGB weiter bestehen bleibt. Im „normalen“ Fall muss dergesetzliche Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB ja geltend gemacht werden, damitich diesen im Teilungsplan berücksichtigen muss. Aber wie verhält es sich jetztmit den Vormerkungen gem. § 130a II ZVG? Wenn diese die gleichen Wirkungen wieder gesetzliche Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB haben, müsste auf der einenSeite dieser ja auch noch gesondert geltend gemacht werden, auf der anderenSeite ist ja alles, was im Grundbuch steht, in entsprechender Anwendung des §37 Nr. 4 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen.
    Im Übrigen habeich bislang auch grundsätzlich so gut wie keine Erfahrung mit dem gesetzlichenLöschungsanspruch im Teilungsplan (mit oder ohne Feststellung des Entstehenseiner Eigentümergrundschuld), insofern wäre ich hier auch für eineergebnisbezogene Lösung dankbar. Vielen Dank vorab….

    Hallo, habe meinen verworrenen Fall hier noch nicht finden können:
    Am kommenden Mittwoch steht Verteilungstermin an. Das Grundbuch sieht so aus
    III/1 (Briefgrundschuld) 300.000,00 € - Brief ist nicht auffindbar
    III/2 (Buchgrundschuld) 77.000,00 €
    Versteigerungserlös: ca. 25.000,00 €
    Kosten und Rangklasse 3 zusammen: ca. 6.400,00 €

    Zum Recht III/1:
    Es wurde mir heute ein Ausschließungsbeschluss vom 03.03.2017 vorgelegt, der noch nicht rechtskräftig ist. In dem Ausschließungsbeschluss wird der Grundschuldbrief III/1 für kraftlos erklärt.
    Zum Recht III/2:
    Es wurden mir vom Finanzamt zwei Pändungs- und Einziehungsverfügungen vorgelegt, in denen die ganz oder teilweise entstandene Eigentümergrundschuld bezüglich des Rechts III/2 und der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der in Abteilung III/2 eingetragenen Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung und Verzicht gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die Pfändung wurde im Grundbuch noch nicht eingetragen.

    Meine Fragen:

    1)Ist der Berechtigte des Rechts III/1 bei Vorlage eines nicht rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses noch unbekannt und hat daher im Teilungsplan eine Hilfszuteilung und sodann Hinterlegung zu erfolgen?
    2)Ist die Bestellung eines Vertreters gem. § 135 ZVG noch notwendig bzw. überhaupt noch zulässig, wenn bereits das Aufgebotsverfahren läuft? Laut Stöber ist ja der Zweck des § 135 ZVG ja gerade die Ermächtigung zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens und die Ermächtigung würde eh mit dem Ausschließungsbeschluss (ob rechtskräftig oder nicht, ist aus Stöber nicht ersichtlich) enden.
    3) Steht nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, in dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde, der Betrag dem im Grundbuch bei Zuschlag eingetragenen Gläubiger der durch Zuschlag erlöschenen Grundschuld zu?
    4) Hat es einen Einfluss, wenn der Gläubiger des Rechts III/1 nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sein Recht löschen lässt und das Löschungsersuchen vom Zwangsversteigerungsgericht mangels Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorliegt? Das Recht ist ja bereits durch Zuschlag schon erloschen.

    5) Muss ich bezüglich des Buchrechts III/2 die Pfändung, die ja erst gem. §§ 857 VI, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird, im Teilungsplan beachten?
    6) Ist das Finanzamt nunmehr widerspruchsberechtigter Beteiligter?
    7) Hätte die Pfändung (auch bei späterer Grundbucheintragung) vom Finanzamt vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet werden müssen? Bei der Abtretung ist das laut Stöber ja nicht notwendig.

    Schon mal im voraus vielen Dank fürs Hirnzerbrechen....

    Hilfe, habe folgenden eiligen Fall auf den Tisch bekommen:
    Pfüb ./. GmbH & Co. KG aufgrund Versäumnisurteil beim LG am 29.10.2015 erlassen (Anspruch aus Falschberatung bei einer Kapitalanlagenvermittlung). Nun stellt der Anwalt der GmbH & Co. KG am 01.03.2016 Vollstreckungsschutzantrag mit folgender Begründung:
    Gegen das VU wurde fristgerecht am 10.11.2015 Einspruch eingelegt mit der Begründung der Verjährung des Anspruchs. Die Schuldnerin "ließ sich" auf auf das VU ein, obwohl die Richterin im Klageverfahren darauf hinwies, dass Verjährung in Betracht komme, um für den Fall dass das LG die Verjährung doch verneinen würde, "gewappnet" zu sein.
    Im Verfahren über den Einspruch gegen das VU beantragte die Klägerin mehrmals Fristaufschub, der ihr aber nur bis zum 15.01.2016 gewährt wurde. Erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 02.02.2016 stellte die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin, mit gleichem Datum erfolgte dann auch die Stellungnahme. Die Richterin hat den Befangenheitsantrag abgelehnt. Wegen des Ablehnungsgesuch musste der Termin am 11.02.2016 zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden. Der Anwalt der GmbH & Co. KG nahm am 27.02.2016 Stellung zum Ablehnungsgesuch.

    Der Vollstreckungsschutzantrag wird einerseits damit begründet, dass durch die Vollstreckungsmaßnahme die Existenzgrundlage der Schuldnerin gefährdet wird und daher über keinerlei Einkünfte mehr verfügt werden kann (einziges Geschäftskonto, keine anderen Einkunftsquellen). Auch könnten aufgrund der Pfändung des Kontos keine Einnahmen mehr erzielt werden. Aufgrund der ordnungsbehördlichen Aufsicht und dem Vermögensverfall könnte die GmbH & Co. KG ihre Zulassung verlieren.
    Weiterhin wird vorgetragen, dass die Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten verstoße, da es sich bei dem Befangenheitsantrag um einen Rechtsmissbrauch handele und ohne diesen die mündliche Verhandlung bereits hätte stattfinden und das VU hätte aufgehoben werden können.

    Ich frage mich jetzt, ob - obwohl das Prozessgericht schon mit der Sache befasst ist - hier nicht Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ZPO i. V. m. einer einstweiligen Einstellung gem. § 769 Abs. 1 ZPO (da materiell-rechtliche Einwendungen, allerdings werden diese ja schon im Einspruchsverfahren geprüft, außerdem habe ich Probleme mit der Präklusion) in Betracht kommt. § 765 a ZPO ist ja nur eine Ausnahmevorschrift. Fraglich ist auch, ob der Befangenheitsantrag wirklich gegen die guten Sitten verstößt und ob der Vortrag der Existenzgefährdung ausreichend ist (würde doch sonst bei sehr vielen Firmen so vorgetragen werden können, oder?)
    Leider ist die Sache - wie immer - eilig....Schon mal danke.

    Die Stadt A betreibt das Verfahren wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche (ältere GBA). Zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerkes war bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten B eingetragen. Nach Eintragung des Versteigerungsvermerks erfolgte Eigentumsumschreibung auf B.
    Die Kommentare und Rechtsprechungen beziehen sich hinsichtlich dinglicher Rechte lediglich auf Rangklasse 4. Nach OLG Hamm, B. vom 04.05,1984 - 15 W 136 und 137/84 ist in diesem Fall eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 28 ZVG gerechtfertigt und dem betreibenden Gläubiger eine Frist für die Umstellung und Neuzustellung seines Titels zu setzen. In dieser Entscheidung war es so, dass die dinglichen Rechte, aus denen die ZV betrieben wurde, der AV im Range vorgingen. Wie sieht es aber mit der Rangklasse 3 aus? Hat die Stadt A dann die Vollstreckbarkeit der Ansprüche gegen den neuen Eigentümer B zu bescheinigen?

    Hallo,
    bei mir möchte ein Dezernente die Zustellung direkt über die ausländischen Behörden. Aus IR-Online ergeben sich aber zwei Behörden (Geschäftsstellen = Secretarios Judiciales des los Juzgados Decanos - des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts und das Justizministerium als Zentralstelle). Hab ich somit zwei Anschreiben zu fertigen und das Justizministerum zu bitten, die Unterlagen an das von dort aus zu benennende Gericht weiterzuleiten? -Bislang wurde hier immer nur von dem Justizministerium gesprochen.

    Ich sehe das ein wenig differenzierter.


    Für die Abwesenheitspflegschaft kann also Platz sein, allerdings dürfte deren Einrichtung daran scheitern, dass kein Fürsorgebedürfnis in Bezug auf die Abwesende besteht. Oder wird insoweit etwas vorgetragen?
    Hier will der Ehemann doch etwas. Für dessen Zwecke ist § 1911 BGB nicht gemacht.



    Die StA begründet das Fürsorgebedürfnis nur damit, dass der Ehemann den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet und die Ehefrau bei eventueller Rückkehr ihr zustehende Vermögensrechte, z. B. Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche pp. nicht mehr zu realisieren vermag.....

    Ich habe hier einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers, da der Ehemann der verschwundenen Frau das Grundstück, in dem nur er eingetragen ist, aber gem. § 1365 BGB als Vermögen im Ganzen zählt, veräußern möchte. Bislang gibt es keinen Kaufvertrag, das Grundstück wurde aber zum Verkauf angeboten.
    Jetzt gibt es in § 1365 II BGB die Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Müsste man den Antrag auf Abwesenheitspflegschaft zurückweisen, weil § 1365 II BGB ein einfacherer und besserer Weg wäre? Das Problem ist bei § 1365 II BGB, dass der Antrag vom Ehegatten selbst gestellt werden muss..

    Der Betreuer ist in vorliegendem Verfahren Inhaber des Pflegedienstes, der die Betreute u. a. versorgt.
    Jetzt bittet die Richterin um Rücksprache, ob diesbezüglich eine Interessenkollision besteht und ein Zusatzbetreuer bestellt werden muss.
    Wie werden solche Fälle bei anderen Gerichten gehandhabt?
    Vorab danke.

    Immer wieder etwas Neues:
    Pfüb nach 850 d der Stadt wegen Unterhalt, Pfändungsfreigrenze auf 287,19 Euro festgesetzt. Dann Antrag des Schuldners gem. § 850 f ZPO, dieser wurde durch Beschluss vom 10.06.2010 zurückgewiesen, letzte Zustellung am 19.06.2010.
    Nun erhalte ich vom Integrationscenter für Arbeit eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gem. § 104 SGB X. Begründung: Schuldnerin hat Widerspruch gegen Lohnpfändung eingelegt und Integrationscenter gewährt Leistungen. Gepfändet waren aber zwei Arbeitseinkommen.
    Weiterhin wird darum gebeten, vor Auszahlung einer laufenden Leistung oder Nachzahlung an den Berechtigten die Höhe des Erstattungsanspruches des Integrationscenters zu erfragen und gleichzeitig mitzuteilen, ab wann und in welcher Höhe laufend Zahlungen geleistet werden.
    Könnte es sich hierbei um ein Schreiben handeln, dass nur die Drittschuldner betrifft?

    Hallo,
    die Stadt beantragt bei mir einen Pfüb nach § 850 d ZPO mit der Anordnung, dass bei Eingang einer weiteren Unterhaltspfändung, die außer dem laufenden Unterhalt auch Rückstände beinhaltet, keine Aufteilung der den laufenden Unterhalt übersteigenden Pfandbeträge erfolgt. Gibt es hierfür ein Rechtsschutzinteresse? Ist es nicht so, dass das dann nur durch einen neuen Antrag geht, also dass dann der alte Beschluss abgeändert wird?

    Antrag stellen - Kostenentscheidung wird nachgeholt. Muss eigentlich von Amts wegen beachtet werden, wird aber manchmal vergessen.



    Was passiert aber, wenn die Kostenentscheidung vergessen wurde, innerhalb der Frist des § 321 ZPO kein Antrag auf Kostenentscheidung gestellt wurde, aber schon ein KFB bezüglich der Kosten des Erinnerungsverfahrens gegen den Unterliegenden in der Welt ist?
    Wenn man die Kostenentscheidung von Amts wegen berücksichtigen muss, widerspricht sich das dann nicht mit § 321 ZPO? Oder muss man den KFB jetzt aufheben, da über die Kosten nicht mehr entschieden werden kann?:gruebel:

    Hallo, bei mir sieht es bis jetzt genauso aus mit der Ratenzahlungsvereinbarung, allerdings bittet bei mir der Gläubiger um Löschung und bezieht sich auf den Beschluss des BGH vom 06.03.2006 (Aktenzeichen AnwZ(B) 32/05) und meint, dass die Kommentierung im Zöller nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen würde. Die 27. Auflage des Zöller ist ja bekanntlich aus 2009.
    Aus dem genannten Beschluss werde ich allerdings auch nicht ganz schlau, dort gibt es den Passus - auf den sich der Gläubiger bezieht -: "...zumal nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der Forderung oder Ratenzahlungsvereinbarungen beendet worden sind." Daraus schließt der Gläubiger hier schon, dass eine Löschung bei Ratenzahlungsvereinbarungen möglich sei.....

    Hallo,
    wenn in einem Ordungsgeldheft der Rest des Betrages nicht mehr vollstreckt werden soll laut Richter und wir haben das meiste Geld schon eingenommen, wie sieht es dann mit den Kosten für den Gerichtsvollzieher aus? (vorliegend ist ca. 2/3 des Ordnungsgeldes, aber noch nichts auf die Kosten gezahlt worden). Ich meine dass doch hier auch der§ 367 BGG und die Reihenfolge Kosten, Zinsen Hauptforderung gilt? Also müsste man das bereits Eingenommene zunächst dem Gerichtsvollzieher überweisen, oder?