Beiträge von Schirmacher

    Hallo :)

    Ich hänge mich hier mal ganz blöd ran:

    Mir werden auch ständig die Teilungserklärungen und die Folgesachen (hier konkret der Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Wohnungsblatt x) gleichzeitig vorgelegt. Damit soll wohl Druck auf den Rechtspfleger ausgeübt werden, was die Erledigungsdauer betrifft.

    Hier hat sich der Notar noch nicht einmal die Mühe gemacht, getrennte Anträge einzureichen (Teilung und Veräußerung in einer Urkunde, nur ein Anschreiben des Notars). Demgemäß sind die Anträge für mich gleichzeitig gestellt.

    Verstehe ich es richtig, dass jedweder Eintragungsmangel bei der Bildung des Wohnungseigentums in der Konsequenz (also "GBO-konform") zur Zurückweisung aller Folgesachen (hier: Zurückweisung des Antrages auf Eigentumsumschreibung) führen muss?

    Beste Grüße und vielen Dank.

    Eine Informationspflicht besteht von Gesetzes wegen jedenfalls nicht.

    Ich teile aber die Ansicht, dass bei bekannten Vermögenswerten in der Nachlassakte bei der Ausschlagung direkt beim AG näher befragt und ggf. vor Unterzeichnung des Protokolls auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aus gegebenem Anlass hingewiesen werden sollte.

    Eine Benachteiligung derjenigen, die beim Notar ausschlagen, ergibt sich mit dieser Verfahrensweise nicht. Es darf im Grunde von jedem Ausschlagenden erwartet werden, dass er vor Abgabe der Erklärung alle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpft. Dazu gehört auch die Akteneinsicht.

    Und wenn man es ganz nüchtern betrachtet: die meisten Anfechtungen wären mangels eines die Anfechtung begründenden Irrtums unwirksam.

    Ich denke dass die Benachrichtigung vorgenommen werden sollte mit dem Hinweis, dass ggf. angefochten werden kann (Form und Frist) und man sich wegen der weiteren Einzelheiten an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe wenden möge.

    Die Ausschlagenden nicht zu benachrichtigen, halte ich für falsch. Auch wir unterliegen der Aufklärungspflicht (nicht gleichzusetzen mit rechtlicher und tatsächlicher Beratung). Ob die Anfechtung im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat, dürfte sehr fraglich sein, da die Ausschlagenden offenbar keine eigenen Ermittlungen zum Nachlass angestellt haben.

    Im Übrigen handelt es sich nach meiner Ansicht nicht um einen allein wirtschaftlichen Sachverhalt. Die Frage, ob eine rechtlich bedeutsame Erklärung angefochten wird, muss der Erklärende selbst beantworten. Kann er aber nicht, wenn er keine Gelegenheit bekommt, sich diese Frage zu stellen. Die Folge einer wirksamen Anfechtungserklärung mag wirtschaftlicher Natur sein, alles andere jedoch nicht.

    Man sollte es sich als Rechtspfleger/Bezirksnotar auch nicht immer nur bequem machen. :)

    Das Recht des Nachlassgerichts zur eigenständigen Kündigung des Mietverhältnisses wird von der dies vertretenen Meinung wohl aus den §§ 1915, 1846 BGB hergeleitet.

    Ich vertrete diese Ansicht jedoch nicht. Ein Nachlasspfleger ist verlässlicher als die Vermieter und hat per se schon die besseren Möglichkeiten festzustellen, ob der Nachlass werthaltig ist oder nicht.

    Sofern der Nachlass überschuldet ist, hält sich der Tätigkeitsaufwand des Nachlasspflegers in der Regel in Grenzen (und damit auch die ggf. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung, wobei geringe Kontenguthaben sehr oft festgestellt werden --> daraus könnten jedenfalls teilweise die Kosten bestritten werden).

    Ich würde Nachlasspflegschaft für den Anteil des Nachlasses anordnen, der auf den nachverstorbenen Erben entfällt. Die Voraussetzungen liegen insoweit vor, da ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Annahme der Erbschaft ungewiss ist.

    Der Nachlasspfleger kann dann mit den polnischen Behörden in Kontakt treten.

    Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Um der Serviceeinheit gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen, könnte man auch darauf hinweisen, dass die Aufnahme von Antragen den Urkundbeamten der Geschäftsstelle obliegt. Dies gilt auch für die Aufnahme von Erbscheinsanträgen.

    Der Rechtspfleger ist rein theoretisch nur für die Abnahme der obligatorischen EV zuständig. Da aber die beiden Geschäfte so eng miteinander verknüpft sind, macht von je her alles der Rechtspfleger.

    Im Übrigen würde dabei auch nicht das Argument ziehen, dass die Geschäftsstelle nicht für Testamentsauslegungen, dritte Erbordnung und so weiter zuständig ist. Denn der Rechtspfleger könnte sich bei der Antragsaufnahme auch dumm stellen und nur das aufnehmen, was zu Protokoll gegeben wird. Eine Beratungsfunktion hat er nicht.

    Dass es in der Praxis anders läuft, ist gut und auch nur richtig. Aber manchmal sollte man die Theorie nicht ganz vergessen.
    Welche Urkunden bei gesetzlicher Erbfolge ohne Besonderheiten (Adoption u.Ä.) benötigt werden, sollte jede Serviceeinheit in der Nachlassgeschäftsstelle angeben können. Sonst sollte vielleicht die Abteilung gewechselt werden.

    Wie TL. Zuständig sind die kroatischen Behörden für die Erteilung des ENZ.

    Gleichwohl können die Erben in Deutschland einen gegenständlich beschränkten Erbschein (nur für den in Deutschland belegenen Nachlass) beantragen. Das schreibe ich so deutlich, weil nach den vorliegenden Fallinformationen die Erblasserin (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hatte und somit von den deutschen Gerichten deutsches Erbrecht anzuwenden wäre.

    Die internationale Zuständigkeit gibt es erst seit der Einführung des FamFG. Dieses gilt logischerweise nicht für Altfälle, genauso wie die Vorschriften zum Europäischen Nachlasszeugnis nur auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 anwendbar sind.

    Demnach kannst du meiner Meinung nach in deinem Fall keinen Erbnachweis bezüglich des in Italien belegenen Nachlasses erteilen.
    Die Erben müssen also in den sauren Apfel beißen und die Angelegenheit mit den zuständigen Stellen in Italien regeln.

    Also wenn ich dich richtig verstehe, stellst du dir nur die Frage, ob die Ehefrau bei der nunmehr ersatzweise geltenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.

    Aber warum sollte sie das sein? Anhaltspunkte hast du nicht geliefert. Nur weil der Erblasser seine Kinder aus erster Ehe zu Erben bestimmt heißt es ja nicht, dass die Ehefrau nicht ersatzweise als gesetzliche Erbin (neben der Schwester) eintreten soll.

    Aber um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es tatsächlich weiterer Ermittlungen.

    Den Vorgang wegzulegen, halte auch ich für gefährlich und nicht richtig.

    Unabhängig davon, wie die Rechtslage bezüglich der Vollmacht und der daraus resultierten Nutzung tatsächlich ist, sollte wegen des vorhandenen Sicherungsbedürfnisses (Erben sind nicht festgestellt, aber möglicher Nachlass ist zu sichern - Ackerflächen) Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Im Rahmen dieser Nachlasspflegschaft hätte der Nachlasspfleger zu prüfen, ob die Vollmacht zu widerrufen ist und inwieweit die durch Emmi K. an sich vorgenommene Auflassung wirksam ist.

    Wenn sich dabei herausstellen sollte, dass alles in Ordnung ist, hast du zumindest deine dienstlichen Pflichten erfüllt.

    Alles auf sich beruhen zu lassen und warten, bis einem die Hölle heiß gemacht wird? Das ist sehr mutig.

    Erst mit dem Hinweis "Jederzeit widerrufbar" wird der Weg (mit Bauchschmerzen) gangbar.

    Alles andere ist schlicht falsch und kann nicht mal mehr als Mindermeinung abgestempelt werden. Das Gesetz ist eindeutig. Ob eine Behörde bevollmächtigt werden kann, dürfte schon sehr zweifelhaft sein, da letztlich die Entscheidung über das Gebrauch machen von der Genehmigung von einem Amtsträger getroffen wird.

    Jedenfalls muss es dem gesetzlichen Vertreter bis zum Schluss möglich sein, seine Entscheidung ändern zu können. Selbst mit dem Widerrufsanker haben wir nach Erhalt der rechtskräftigen Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zunächst die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Wenn also zwischen dem Übersenden der rechtskräftigen Ausfertigung durch das Familiengericht an das zuständige Nachlassgericht und dem Eingang des Beschlusses beim Nachlassgericht die Vollmacht widerrufen wird, treten jedenfalls bezüglich der Rechtssicherheit immense Probleme auf. Klar dürfte sein, dass die Ausschlagung wirksam ist. Mit welcher Begründung soll dann die Ausschlagungserklärung angefochten werden? Und unabhängig davon würden für die Anfechtungserklärung weitere Kosten entstehen, die für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter SELBST von der Genehmigung hätte Gebrauch machen müssen, nicht entstanden wären.

    Alles in allem ist der herrschenden Meinung Vorzug zu geben. Das sollte vielleicht auch langsam in Bad Münstereifel (NRW) ankommen...
    Aber dort wird leider zu oft der einfache, nicht rechtlich einwandfreie Weg gegangen.

    Du kannst nicht jemanden als Nacherben im Erbschein ausweisen, der form- und fristgerecht die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung war zulässig, § 2142 Abs. 1 BGB ("Erbfall", nicht erst "Nacherbfall").

    Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 2142 Abs. 2 BGB. Sofern kein abweichender Erblasserwille, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben.

    Du hast nun zu prüfen, ob ein abweichender Erblasserwille (im Testament) besteht. Also ausdrücklich oder konkludent

    Ich habe Unrecht.

    Die Erinnerung ist doch eine besondere Angelegenheit in Bezug auf das Kostenfestsetzungsverfahren. Eine Angelegenheit bilden nur MEHRERE Erinnerungen/Beschwerden im gleichen Festsetzungsverfahren.

    Also entstehen unter Umständen doch die Rechtsanwaltsgebühren. Die PKH bewilligen müsste dann derjenige, der in der Sache (Kostenfestsetzungsverfahren) selbst entscheidet (bzw. besser: die Abhilfeprüfung vornimmt unabhängig vom Ergebnis), also der Rechtspfleger.

    Sicher bin ich mir aber nicht.

    Nein, PKH kann nicht bewilligt werden.

    Es handelt sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um kein Verfahren, das Rechtsanwaltsgebühren entstehen lässt, sondern um ein zur Hauptsache gehörendes Verfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG). Im Übrigen gilt für das Kostenfestsetzungsverfahren und dortige Beschwerden/Erinnerungen § 16 Nr. 10 RVG - eine Angelegenheit. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die hier aber nicht zutreffen.

    Die Ausführungen gelten aber nicht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.