Beiträge von Teilzeitrpfl

    Es gibt ja Studien, aus denen hervorgeht, dass Beschäftigte, die ihren Hund zur Arbeit mitnehmen durften, ein merklich geringeres Stresslevel aufwiesen als jene, denen dies nicht erlaubt war. Und ein Hund im Büro kann sich positiv auf die Zufriedenheit und Motivation aller Mitarbeiter auswirken. Ich verstehe nicht, warum die Justiz in Bayern es nicht wenigstens ausprobiert.

    Die Problematik des Selbstkontrahierens i.S. des § 181 BGB würde sich nach meiner Ansicht nur stellen, wenn es sich umgekehrt verhielte, wenn also die Betreuerin Vorerbin wäre und zugleich für die Nacherbin der eigenen Vorerbenverfügung zustimmen wollte (Palandt/Edenhofer § 2113 Rn.6). Hier stimmt aber die Nacherbin der Verfügung der durch sie vertretenen Vorerbin zu, was für die letztere nur einen rechtlichen Vorteil birgt (zur vergleichbaren Fallgestaltung bei § 875 BGB vgl. Palandt/Bassenge § 875 Rn.6).

    Der Verkaufserlös unterliegt hier selbstverständlich wiederum der Nacherbfolge (Surrogation nach § 2111 BGB), sodass er tunlichst getrennt von evtl. vorhandenem Eigenvermögen der betreuten Vorerbin anzulegen ist.

    Nur vorsorglich: Es ist wohl kein Fall eines Behindertentestaments. Denn dann wäre die Nacherbin wohl zugleich Testamentsvollstreckerin der von ihr betreuten Vorerbin.

    Ich muss das Thema nochmals aufgreifen. Ich habe die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aus den o.g. Gründen abgelehnt. Der Notar hat eine andere Rechtsauffassung:

    "Die Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung führt dazu, dass diese bzgl. des infrage stehenden Nachlassgegenstandes auf ihre Rechtsstellung als Nacherben verzichten vgl. Palandt-Weidlich § 2113 BGB Nr. 6. Durch den Verzicht auf die Nacherbenstellung kommt auch eine Surrogation im Hinblick auf den Veräußerungserlös gem. § 2111 BGB nicht in Betracht. Bzgl. des der Vorerbschaft unterfallenden Nachlassgegenstandes kommt es mit der Zustimmung zur Veräußerung zu einer endgültigen Nachlassregelung zwischen Vor- und Nacherben. Damit ist ein Interessenkonflikt möglich, da die Betreuerin gleichtzeitig (Mit-)Nacherbin ist.

    Darüberhinaus ist folgendes zu beachten: nach dem Grundbuch ist die Betreute mit einem hälfigen Miteigentumsanteil originäre Eigentümerin an den fraglichen Immobilien. Nur den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil hält sie als Vorerbin. Auch insoweit drängt sich ein Interessenkonflikt auf."

    Ich bin immer noch der Meinung, dass kein Ergänzungsbetreuer notwendig ist, weiß jedoch leider nicht, wie ich die Argumente des Notars widerlegen kann. Das Surrogat soll nach Eingang des Kaufpreises getrennt vom Eigenvermögen der Betreuten angelegt werden.

    Der Notar schreibt er noch, dass nach seiner Erfahrung mit dem Grundbuchamt die Eintragung ohne Ergänzungsbetreuer verweigern werden wird.

    Ich weiß aktuell nicht, wie ich weitermachen soll. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

    Ich hätte hierzu ebenfalls eine Frage.
    Der Betreute hat ein Depot mit einem Saldenstand von 630,09 €. Es ist nicht versperrt. Der Berufsbetreuer möchte es gerne auflösen, da der Betreute Mietschulden hat und evt. seine Wohnung verliert.

    Die Investment-Bank besteht auf einer Genehmigung, da § 1813 Abs. 1 Nr. 2 nicht einschlägig sei, weil der Anspruch aus dem Depotvertrag auf Herausgabe von Anteilen an Investmentfonds, nicht jedoch auf Euro gerichtet ist.
    Letztlich möchte der Betreuer jedoch die Euro nach Auflösung des Depots auf das Girokonto des Betreuten buchen lassen.

    Ich bin verwirrt. Würdet Ihr die Genehmigung erteilen?

    Wir haben gerade folgendes Problem:
    Wenn ein Betreuter lediglich ein Girokonto hat oder sein Geld auf einem Heim-Treuhandkonto war, ist es nicht möglich ein Sparkonto oder Tagesgeldkonto, das versperrt werden kann, anzulegen.
    Die Banken weigern sich das Geld anzunehmen - allerhöchstens erhält man ein Girokonto.
    Ich denke nicht, dass die Banken verpflichtet sind Gelder auf neu anzulegenden Sparkonten etc. anzulegen.

    Wir wissen nicht, wie wir das lösen können. Insbesondere wegen des hohen Freibetrags gem. BTHG haben viele Betreute inzwischen recht hohe Beträge angespart. Wir weisen die nicht befreiten Betreuer an, Gelder versperrt anzulegen. Dies ist allerdings praktisch nicht möglich.
    Hat jemand eine Idee, wie dieses Problem gelöst werden kann.

    Vielen Dank für die Antworten.
    Ich habe selbst noch ein wenig herumgesucht und recheriert. Ich habe herausgefunden, dass die Mutter des Betreuten ebenfalls in der Immobilie lebt. Aus der Entscheidung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.12.2002 - 20 W 366/02 geht hervor, dass ich nicht einmal einen Rückgriff machen kann, da das Vermögen in Erbengemeinschaft nicht verwertbar ist und der Betreute daher als mittellos gilt.

    Das würde auch erklären, warum der Betreute Grundsicherung erhält.

    Also aktuell werde ich keine Kosten erheben.

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wird aus der Staatskasse bezahlt. Ich werde nach 3 Jahren einen Rückgriff machen und den Betrag auf dem Grundstück durch die LJK dinglich sichern lassen.

    Der Wert des Anteils des Betreuten an der Immobilie beträgt ca. 100.000 €. Kostenrechnung 200 € könnte er bezahlen. Die Frage ist, ob das wirklich richtig ist.

    Grundsicherung für den Betreuten wird bezahlt und der Bezirk lässt die Immobilie außen vor. Da wohnen nach meiner Information insgesamt 5 Menschen drin, die alle kein Vermögen und geringes Einkommen haben, teilweise auch Grundsicherung. Wenn die alle neue Wohnungen benötigen, ist das für die Staatskasse nicht gerade günstiger.

    Ich schließe mich mal hier an.
    Mein Betreuter hat von seine Großmutter zusammen mit seinen 3 Geschwistern ein Einfamilienhaus geerbt. Zu Beginn der Betreuung lebte der Betreute zusammen mit den anderen Erben im Haus.

    Im ersten Betreuungsjahr ist er in ein betreutes Wohnen umgezogen. Grundsicherung wurde anstandslos bewilligt.
    Diese wird seit über einem Jahr bezahlt.

    Im Haus leben weiterhin die Geschwister. Mieterträge erhält er keine. Im Gegenzug muss er weder Kosten noch Lasten für das Haus bezahlen.

    Ich gehe davon aus, dass ich im dritten Betreuungsjahr keine Gebühr ansetze - oder????
    Er hat insgesamt ca. 2000 € angespartes Vermögen.

    Die Richter sind der Meinung, dass die Neubestellung der Entlasszuständigkeit auch bei neuen Betreuerin ausserhalb des Vereins beim Rechtspfleger liegt. (Jürgens § 15 RpflG, RdNr. 38: Die Zuständigkeit zur Neubestellung eines Betreuers (§ 1908c BGB) ist ausdrücklich gekoppelt an die Zuständigkeit zur Entlassung 15 Abs. 1 Nr. 1) und liegt somit in den genannten Fällen beim Rechtspfleger (BT-Drs. 11/6949, 78; BayObLG FamRZ 1996, 250, 251). Dabei ist der Rechtpfleger in der Auswahl des neuen Betreuers nicht gebunden. Hat er z. B. auf Antrag des Vereins den Vereinsbetreuer entlassen (§ 1908b Abs. 4 BGB), kann er, auch wenn der Verein einen neuen Vereinsbetreuer vorschlägt, unter den Voraussetzungen der §§ 1897, 1900 BGB jeden beliebigen neuen Betreuer auswählen, z. B. einen privaten Berufsbetreuer oder die Behörde.

    Kann uns jemand eine andere Fundstelle oder Entscheidung mitteilen? Wir alle sind der Meinung, dass es sich um eine Richterzuständigkeit handelt - wie auch hier besprochen wurde. Jedoch ist die Meinung "Forum" leider nicht maßgeblich für unsere Richter.

    Die Vereinsbetreuerin geht in Elternzeit und kann deshalb die Betreuungen, die sie zum Teil schon sei Jahren hat nicht weiterführen. Der Verein hat keine anderen Vereinsbetreuer, die ihre Betreuungen übernehmen können und bittet daher den Verein und die schwangere Betreuerin aus den Betreuungen zu entlassen.

    Zitat

    Das Problemchen ist, dass § 1908b Abs. 4 BGB nur die Entlassung regelt. Die Neubestellung muss man sich selber zusammenreimen.
    Da allerdings die Betreuung an sich ja unberührt bleibt ist auch das Detail "als Mitarbeiter des Betreuungsvereins" im Tenor zu belassen, alles andere wäre ein echter Betreuerwechsel gem. Abs. 1, 2 oder 5 und dem Richter vorzulegen.
    Die einschlägigen Kommentare schließen sich - im Ergebnis zumindest - dieser Meinung an soweit ich mir das erinnerlich ist.

    Unsere Richter sind leider der Meinung, dass für einen Betreuerwechsel (Betreuerverein beantragt die Entlassung eines Vereinsbetreuers, kann wegen Personalengpass die Betreuung nicht vereinsintern übernehmen und bittet um Bestellung eines neuen Betreuers) die Rechtspfleger zuständig sind. Ich kann leider keine Kommentarstellen finden, in denen explizit ein solcher Betreuerwechsel erwähnt ist. Kann mir hier jemand evt. mit Entscheidungen oder Kommentarstellen weiterhelfen?

    Mein Betreuter erbt 2015 von seiner Mutter aufgrund eines Behindertentestaments (unbefreiter Vorerbe zu 3/10, Dauertestamentsvollstreckung).
    Der Nachlass beträgt ca. 11.000 €.

    In der Vergangenheit fanden mehrere Übertragungen von Grundstücksanteilen unter den Eltern statt.
    Zunächst war der Vater Alleineigentümer des Grundstücks.
    Im März 2007 wurde 1/2-Anteil am Grundstück der Mutter geschenkt.
    Im November 2007 wurde der restliche 1/2 Anteil ebenfalls der Mutter geschenkt, so dass diese Alleineigentümerin war.

    Im Juni 2014 übertrug die Mutter den gesamten Grundbesitz dem Vater.
    Im September 2014 erfolgte eine bedingte teilweise Aufhebung der Überlassung an den Vater unter der Bedingung, dass die Mutter den Vater überlebte.
    Diese Bedingung ist eingetreten, so dass der Vater Alleineigentümer des Grundstücks wurde und das Grundstück nicht mehr im Nachlass ist.

    Vorerbenanteil des Betreuten: 3.300 €
    Pflichtteilsanteil des Betreuten: 2.750 €.

    Die Frage ist nun, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des überlassenen Grundstücks bestehen. Es handelt sich um Schenkungen zwischen Ehegatten - die Frist § 2325 III BGB ist daher noch nicht angelaufen. Ursprünglich war der Vater Alleineigentümer; jetzt ist er wieder Alleineigentümer. Haben die Änderungen bzgl. des Eigentums Auswirkungen? Die Frist ist ja in beiden Fällen nicht angelaufen.
    Wenn kein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, kann die Erbschaft unproblematisch angenommen werden.

    Wenn ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, muss geprüft werden, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden muss und der Pflichtteil gefordert wird.
    Der Betreuer teilt mit, dass er den Pflichtteil nicht fordern wird, weil der Betreute Hilfeempfänger ist und durch seinen Vorerbenanteil tatsächlich einen größeren Nutzen am Nachlass hat. Weiter ist er der Meinung, dass ein Pflichtteilergänzungsanspruch nicht besteht.

    Was haltet ihr davon?

    Beschluss Landgericht Augsburg 5 T 422/07 vom 14.12.2006: "Die Kammer folgt der herrschenden Meinung (vgl. Staudinger-Bienwald, Bearbeitung 2006 RdNr. 38 zu 1908 i), wonach nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter für die Bestellung eines Gegenbetreuers zuständig ist. Daran hat sich auch nichts durch die Neufassung des § 19 RpflG auf Grund des 2. BtÄndG vom 21.04.2005 geändert. Auch die Ermächtigung für die Landesregierungen nach § 19 Abs. 1 RpflG zur Aufhebung des Richtervorbehaltes steht nicht entgegen, da davon zum einen nicht Gebrauch gemacht wurde und zum anderen die Entscheidung wohl auf § 1896 BGB beruht. § 1896 Abs. 3 BGB ist hierzu eine Ausnahme, welche in § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG ausdrücklich benannt ist. Die Bestellung eines Gegenbetreuers nach §§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB ist dort nicht aufgenommen."

    So wie ich das hier sehe, werden von einigen Rechtspflegern die Konten, die per Bankvollmacht verwaltet werden überhaupt nicht beachtet - lediglich für wegen der Kostenrechnung werden die Kontostände abgefragt.

    Andere verlangen, die Konten in der Rechnungslegung abzurechnen. Ich tendiere ebenfalls dazu, die Konten abrechnen zu lassen, da die schuldrechtlichen Verträge, die der Betreuer abgeschlossen hat, zur Vermögenssorge gehören. Und über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer eben Rechnung zu legen.

    Selbst wenn der Aufgabenkreis lautet Vermögenssorge soweit Vollmachten nicht ausreichen, ist das Konto in die Rechnungslegung mit einzubeziehen.

    Gerne würde ich mich überzeugen lassen, dass dem nicht so ist, das würde mir einiges an Arbeit ersparen.

    Die Richter hier sind wohl der Meinung, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge erforderlich ist, auch wenn eine Bankvollmacht vorhanden ist. Das kann ich (sh. oben) durchaus nachvollziehen.

    Die Folge ist dann, dass bei nicht befreiten Betreuern Rechnungslegung anzuordnen ist - über alle Konten.

    Warum sollten die Richter die Vermögenssorge für nicht erforderlich halten, wenn lediglich eine Bankvollmacht vorliegt?

    Es ist doch so, dass es sich um eine Konto- oder Bankvollmacht handelt. Also darf der Betreuer doch nur über die Konten verfügen, d.h. er darf lediglich Gelder vom Konto abheben, Überweisungen tätigen usw.

    Folglich bedeutet dies, dass schuldrechtliche Verträge von der Bankvollmacht nicht umfasst sind: z.B. Kaufverträge, Ratenzahlungsverträge, Handyverträge, Werkverträge etc. -

    Eine Bankvollmacht allein reicht also nicht aus, um die Vermögensangelegenheiten vollständig zu erledigen. Folglich benötigt der Inhaber einer Kontovollmacht doch noch die Vermögenssorge, damit er über die Verwendung der Gelder Entscheidungen treffen kann.

    Unsere Richter ordnen grds. Vermögenssorge an. Eine Prüfung, ob Bankvollmachten vorliegen erfolgt meist nicht.

    Der Betreuer hat über die Verwaltung des Vermögens dem Gericht Rechnung zu legen. Daher ist mE auch grds. eine Rechnungslegung über alle Konten, auch die von der Vollmacht umfassten, erforderlich.

    Darüberhinaus hat der Betreute auch gem. § 666 BGB einen Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch beinhaltet auch den Anspruch auf Abrechnung des verwalteten Vermögens. Jedoch besteht diese Pflicht nur auf Verlangen. Kann das Gericht diese Auskunft verlangen - im Rahmen der Rechnungslegung?

    Nachdem mich Steinkauz auf diesen Thread aufmerksam gemacht hat nochmals: Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:



    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.