Beiträge von pitri

    Hallo. Ich habe hier folgenden Fall und bitte um Meinungen :)

    Der Erblasser war ca. 1,5 Jahre vor seinem Tod in Polen bei seiner Mutter im Urlaub und konnte krankheitsbedingt nicht wieder nach Deutschland zurückreisen.

    Nach Rücksprache mit dem Betreuer wollte er nach Deutschland zurückkehren, daher wurde die Wohnung beibehalten. Zu einer Rückkehr nach Deutschland kam es aber nicht. Im Betreuungsverfahren wurde die Unzuständigkeit festgestellt, eine Abgabe nach Polen war aber nicht möglich. Er verstarb in Polen. Diverse Ausschlagungserklärungen sind bei mir eingegangen, die als letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort Deutschland angaben.

    Wie würdet ihr die Zuständigkeit sehen?

    Nun habe ich einen Antrag der Vermieter auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um das Mietverhältnis abwickeln zu können.

    Ich würde die Zuständigkeit in Polen sehen. Ich habe mir diverse Kommentierungen durchgelesen, würde aber eine Zuständigkeit nach Art. 19 EuErbVo verneinen, da es hierbei nicht um eine Sicherung geht.

    Über Meinungen würde ich mich freuen.

    Hallo,

    wie handhabt ihr den Umgang mit Testamentseröffnungen/Benachrichtigungen hinsichtlich Erblasser, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland hatten.

    Hier folgender Sachverhalt:

    Der Erblasser hat beim AG xy in Deutschland ein Testament verwahrt. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort war in Italien. Dort soll auch ein Nachlassverfahren beim Landgericht anhängig sein und ein Nachlasspfleger bestellt sein.

    Das AG xy hat das dort verwahrte Testament eröffnet und aufgrund einer EMA Anfrage sich für unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde nun hierher abgegeben, weil scheinbar der letzte inländische Wohnsitz hier war.

    Nun meldet sich ein Gläubiger, der um Übersendung einer begläubigten Abschrift des Testaments bittet sowie um Kopie der Nachlassakte, mit dem Hinweis auf das Nachlassverfahren in Italien.

    Meiner Ansicht nach darf ich von hier aus keine Benachrichtigungen vornehmen und keine beglaubigten Testamentsabschriften übersenden, da die Zuständigkeit in Italien liegt.

    Wie würdet ihr das sehen. Wie verfahrt ihr dann mit den vorliegenden Testamenten?

    Laut einer Fortbildungsveranstaltung, soll man auf eine Anforderung des Testaments durch die zuständige Stelle in Italien (hier wohl das Landgericht) hinwirken.

    Vielen Dank für die Hilfe

    Hallo, ich habe in einem Erbscheinsverfahren folgenden Sachverhalt:

    Es liegt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, nachdem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Der Längstlebende kann über das Ererbte frei verfügen und ist keiner Beschränkung unterworfen.

    Eine Schlusserbeneinsetzung ist nicht erfolgt.

    Weiterhin liegt ein neueres handschriftliches Einzeltestament der Erblasserin vor, in dem sie ihre Neffen einsetzt.

    Mir liegt nun ein notarieller Erbscheinsantrag vor, in dem der Ehemann die Erteilung eines Alleinerbscheines beantragt. Das gemeinschaftliche Testament sei wecheselbezüglich, das Einzeltestament unwirksam.

    Vielleicht habe ich einen Denkfehler. Für mich war das Einzeltestament maßgeblich. Leider habe ich konkret weder in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung etwas gefunden.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Hallo,

    ich habe hier einen Erbscheinsantrag vorliegen, der mich schon länger beschäftigt.

    Erblasserin verstirbt 2019 ledig in Hessen. Nichten stellen einen Erbscheinsantrag. Nach Vorlage des Geburtseintrages der Erblasserin fällt der Vermerk auf, dass ein 1946 geborenes Kind der Erblasserin 1948 in Sachsen (also sowjetische Besatzungszone) wegadoptiert worden ist.

    Ich habe nun beim Landesarchiv nachgefragt, aber weder der Adoptionsvertrag noch der Adoptionsbeschluss sind auffindbar. Das Aktenzeichen spräche für eine Vormundschaft, aber auch dazu konnte nichts gefunden werden. Vorliegen habe ich den Geburtseintrag des Kindes mit dem entsprechenden Adoptionsvermerk und sowie den Heiratseintrag der Adoptiveltern, auch dort ist die Adoption vermerkt. Die Adoptiveltern haben scheinbar bis zu ihrem Tod in den 1970iger Jahren in der ehemaligen DDR gelebt. Nachlassverfahren konnten nicht ermittelt werden.

    Die leibliche Mutter hat scheinbar immer in der BRD gelebt.

    Würdet ihr die vorliegenden Urkunden als ausreichend erachten, um die Adoption nachzuweisen? Würdet ihr das Adoptivkind zum Erbscheinsantrag anhören?

    Es müsste sich ja hier um eine Volladoption handeln und die Verwandtschaftsverhälnisse zur leiblichen Mutter müssten erloschen sein.

    Vielen Dank

    Hallo, wie handhabt ihr das mit Ausschlagungserklärungen hinsichtlich Drittstaaten.

    Der Erblasser hatte einen Wohnsitz in Deutschland und einen Wohnsitz in Afrika. Nach Mitteilung der Tochter hat er sich seit 4 Monaten in Afrika aufgehalten und wollte dort dauerhaft bleiben. Er hat angefangen, in Deutschland alles aufzulösen. Nun ist er in Afrika verstorben.
    Die Tochter möchte ausschlagen. Bei mir wäre das zuständige Gericht des letzten gewöhnlichen inländischen Aufenthaltsortes. Wohnsitzgericht der Erbin ist ein anderes.

    Ich habe nun in meinen Schulungsunterlagen gefunden, dass die Rechtslage diesbezüglich unklar ist. Es wurde angeraten, die Ausschlagung aufzunehmen und § 31 IntErbVG entsprechend anzuwenden, also die Ausschlagungserklärung auszuhändigen.

    Wie handhabt ihr das?

    Vielen Dank

    Der Termin zur Erbscheinsbeantragung hat noch nicht stattgefunden, sodass ich noch nicht erfragen konnte, ob der Erblasser Spätaussiedler war. Ich gehe erstmal nicht davon aus.

    Hallo, ich habe mir bereits die zahlreichen Beiträge dazu durchgelesen und habe trotzdem folgende Frage:

    Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger hat 1976 in Polen geheiratet. Die Ehefrau ist polnische Staatsangehörige. Ein Kind ist vorhanden (in Deutschland adoptiert).
    Güterstand dürfte somit der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft sein.
    Nun habe ich folgenden Aufsatz gefunden: ZEV 2012, 194. Dieser gibt nun an, dass in dieser Konstellation die Ehefrau 3/4 des gesamten Vermögens erhalten würde (1/2 des gemeinsamen Vermögens kraft Güterrecht und 1/4 aus der anderen Hälfte kraft Erbrechts).

    Kann mir jemand da helfen. Ich habe eigentlich gedacht, dass die Ehefrau 1/4 erben würde. Muss dieses zusätzliche 1/2 mit in den Erbschein?

    Vielen Dank

    Vielen Dank schon mal für die Antworten :)
    Ja, ich frage mich wann gesamtschulderische Haftung besteht, und wann man dort Gesamtgläubiger im KFB angibt (Mein Vorgänger hat den KFB für die 2. Instanz gemacht. Dort steht "als Gesamtgläubiger". Gesamtschuldner ist nicht angekreuzt)

    Ich habe 2 Antragsteller eines Erbscheines und 2 Personen, die diesem widersprochen haben.
    Der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen. Kostengrundentscheidung lautet: die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
    Nun liegt mir der Kfa der Widersprechenden vor. Wann werden dort "Gesamtschuldner" und "Gesamt gläubiger" angekreuzt?

    Die Zurückweisung des Erbscheinsantrages liegt 8 Jahre zurück. Hinsichtlich des Landgerichtsverfahrens wurde bereits ein kfb erteilt. Nun wird Verwirkung eingewandt. Es konnte niemand mehr damit rechnen, dass die Kosten noch geltend gemacht werden. Verstoß gegen Treu und Glauben.

    In der Zwischenzeit wurde noch ein Erbscheinsantrag gestellt. Einer der Antragsteller wurde von 2 Anwälten vertreten. Nun liegt mir ein Antrag nach 11RVG vor. Muss die Kostennote und die Anhörung an den anderen Anwalt geschickt werden oder an den Mandanten selbst?

    Vielen dank für die Hilfe

    Hallo,

    ich habe eine Akte auf dem Tisch, 2 Portugiesen heiraten in Portugal. Nun leben sie in Deutschland. Der Mann verstirbt und hinterlässt die Ehefrau und 2 Kinder.
    Der portugiesische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ist ja nicht wandelbar. Was bedeutet das für meine Quoten, Ehefrau 1/4 und Kinder je 3/8?
    Vielen Dank :confused:

    Hallo
    ich habe ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament eines australischen Staatsangehörigen mit letztem gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland vorliegen(Ehegatte deutscher Staatsangehöriger). Das Testament ist in Deutschland verfasst. Nach Firsching kennt Australien gemeinschaftliche Testamente. Dort müssen Testamente aber von Zeugen unterschrieben sein. Muss dieses auch eingehalten sein? Irgendwie komme ich da nicht weiter.
    Vielen Dank

    Ich würde mich gern hier dran hängen:

    Ich habe folgenden Fall:
    Der Erblasser überträgt zu Lebzeiten den Grundbesitz seinem Sohn a . Wegen groben Undanks wird der Grundbesitz zurück übertragen. In der Urkunde wird vereinbart: Der Sohn verzichtet insbesondere bezüglich des Grundeigentums auf jegliche Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

    Nun habe ich einen Erbscheinsantrag der Ehefrau vorliegen, gesetzl Erbfolge Ehefrau 1/2, Kinder a+b je 1/4
    Da es sich jedoch um keinen vollständigen Erbverzicht handele, sei der Sohn a im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge weiterhin Miterbe.

    Auf meine Nachfrage, ob nicht eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht erfolgen müsste, antwortete der Notar, es sei nur eine schuldrechtliche Vereinbarung, die für den Erbscheinsantrag nicht relevant sei.

    Ich habe nun im Müko und Palandt gefunden, dass eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht entsp. § 2087 BGB erfolgen kann.
    Wie würdet ihr das sehen? Oder wäre der Vertrag eine Regelung für die Auseinandersetzung und hätte im Erbscheinsverfahren keine Relevanz.

    Vielen Dank für die Meinungen

    Hallo,
    ich habe folgendes Testament vorliegen:

    Wir die Eheleute a+b setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherbe und Erbe des Längstlebenden ist unser Sohn x. Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des Längstlebenden oder dessen Wiederverheiratung. Der Längstlebende ist berechtigt, durch Vertrag unter Lebenden oder letztwillige Verfügung eine andere Bestimmung zu treffen, wobei sich der Kreis der Begünstigten auf unsere Kinder und deren Abkömmlinge beschränkt.

    Ich bin nun auf eine auflösend bedingte Nacherbfolge gestoßen. Ich habe aber meine Probleme mit einer evtl. Wiederverheiratung. Dann tritt ja der Nacherbfall ein, aber was ist mit einer evtl. anderweitigen Verfügung von Todes wegen des Vorerben. Diese wäre ja nicht bekannt.
    Wie könnte man so etwa im Erbschein formulieren?

    Danke

    Hallo, ich habe nur eine kurze praktische Frage:
    Scheibt ihr das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser mit in den Erbschein?
    Im HRP wird es so vorgeschlagen, zur Klarstellung der Identiät. Habe jedoch Bedenken (Datenschutz...)
    Vielen Dank