Beiträge von Deern24

    Ich hatte einen ähnlichen Fall. Der Schuldner meinte aufgrund einer Herz-OP so krank so sein, dass eine Zwangsversteigerung seines Wohnhauses für ihn lebensgefährlich wäre. Für mich stelle sich eher die Frage, welchen Sachverständigen ich bestellen sollte. "Herzkrank" waren die Schuldner bislang nicht. Ich habe mir von der Ärztekammer einen SV benennen lassen. Dieser bescheinigte, dass der Schuldner durchaus belastbar und die Zwangsversteigerung nicht gesundheits- oder lebensgefährlich sei.

    Zur Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters siehe Stöber § 172 ff ZVG. Dort ist eigentlich alles gut erklärt.
    Die Rechte bleiben bestehen und sind vom Ersteher als Teil des Kaufpreises zu übernehmen uzw. so wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe sie valutieren. Die laufenden dingl. Zinsen sind im geringsten Gebot aufzunehmen und damit zu bieten.
    Ist der Aufenthalt eines Berechtigten nicht bekannt, bietet § 6 ZVG eine Lösung.
    Ist im Rahmen der Verteilung ein Berechtigter unbekannt, weil z.B. der Brief nicht vorgelegt wird, ist nach § 135 ZVG zu verfahren.

    Der Ausgleichsbetrag ist also auch 65.000,00 €?

    Das hängt davon ab, ob weitere Ansprüche zu berücksichtigen sind. Der Ausgleichbetrag wird berechnet. Die Berechnung ist bei Stöber gut erklärt.

    Jetzt verstehe ich glaube ich den Unterschied zu § 92?: Wert dort Jahreswert 6090,00 € mal 25 = 152250? Das kann doch wohl nicht sein.!

    Kann schon sein. Gleichwohl erhält die Berechtigte nur das, was der Erlös hergibt. Bei der Verteilung musst Du an § 112 ZVG denken.

    Danke Meridain, das hast Du toll erklärt.

    In der Berechnung für die abweichenden Versteigerungsbedingungen ist der Ausgleichsbetrag nach § 182 II versteckt, der mit 65.000 € berechnet wurde.

    Der Nießbrauch lastet auf dem Anteil des A, der wohl einen Antrag nach § 59 stellen wird. Liegt in dem Antrag nicht schon die Zustimmung.

    Ich hatte mit meinem Hinweis an die Nießbraucherin, aber auch an B gedacht. Denn im ersten Moment meint man, B sei beeinträchtigt. Mit der verfassungskonformen Auslegung des § 59 Abs. 3 ZVG ist B jedoch außen vor. Und nach den Berechnungen von Meridian dürfte B auch tatsächlich nicht beeinträchtigt sein.

    Der eine Antragsteller und Mitgeigentümer A wird allerdings Antrag nach § 59 ZVG auf Bestehenbleiben des Nießbrauchs stellen (Nießbraucherin ist seine Ehefrau). Also erst mal Doppelausgebot weil der andere Miteigentüme nicht zustimmen wird.

    Ein Doppelausgebot findet nur statt, wenn die Beeinträchtigung und damit ein Zustimmungserfordernis ungewiss ist. Wenn das Recht eines Beteiligten aber definitiv beeinträchtigt ist und dieser nicht zustimmt, wird der Abweichungsantrag zurückgewiesen werden müssen.
    Siehe auch Stöber, § 182 Rz. 2.13 ff.


    Wo steht, dass eine Tilgungshypothek im Grundbuch ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist?

    Da hast Du recht. Es steht nirgends, aber gleichwohl haben es die Kollegen getan, entsprechend er Empfehlung von Schöner/Stöber im HRP, RZ 1990.

    Mit der abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung magst Du auch Recht haben - für die heutigen Zeiten. Aber selbst wenn steht, dass das Kapital in gleichen Raten zu tilgen ist, könnte es sich trotzdem um eine schuldrechtliche Abzahlungsvereinbarung handeln. Damals in der DDR kam es schon vor, dass man die Abzahlungsvereinbarung mit den Eintragungserklärungen vermischt und in einer Urkunde aufgenommen hat.
    Was steht denn in der Bewilligung? Ist das so ein DDR-Formular?
    Wenn es eine Abzahlungs- oder Tilgungshyp. wäre, müsste doch aus der Bewilligung eine Erklärung hervorgehen, dass sich das Kapital um die Tilgungsbeträge reduziert (und eben nicht EGS wird) und somit auch die Jahresleistung.

    Ich will ja gar nicht mit Dir streiten, nur Denkanstöße geben.

    Letztendlich... Wie hat mein Ausbilder immer gesagt: "Was kann passieren?".

    Eine Tilgungshypothek ist es definitiv nicht, da diese als solche im Grundbuch einzutragen ist.
    Ich habe aber so meine Zweifel, ob es sich wirklich um eine sog. Abzahlhypothek handelt. Könnten die Abzahlungsvereinbarungen nicht nur schuldrechtlich und rein zu Informationszwecken mit eingetragen sein?
    Was spricht dagegen, die Zinsen mit in das gG zu nehmen? Das wäre doch in jedem Fall vom Gesetz gedeckt. Die Frage der Berechtigung stellt sich doch erst in der Verteilung.

    Das Recht bleibt auf jeden Fall bestehen. Es gibt doch gar keinen Nachweis, dass es löschungsreif ist.

    wenn hieraus nicht betrieben wird sehe ich es so, auch entgegen der Entscheidung des LG Bonn vom 17.08.2011, 5 S 77/11.
    Auch Stöber spricht in § 10 Rd.Nr.4.4 von dinglichen Rechtsverfolgungskosten. Der MB/VB Antrag dient jedoch grundsätzlich zunächst der Titulierung eines Zahlungsanspruches für beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahmen, die ich unterteile in dingliche und persönliche Vollstreckungshandlungen und deren Kosten.
    Wird nicht dinglich betrieben und verbleibt es bei einer reinen Forderungsanmeldung zum Verfahren, dann lasse ich diese Kosten und Zinsen aussen vor. Zumal wie vorliegend der MB erst nach der Beschlagnahme beantragt worden ist.
    Hier hätte auch eine einfache Forderungsanmeldung genügt....

    :zustimm: wenn WEG betreibt, nur dingl. Rechtsverfolgungskosten in RK 2, der Rest RK 5

    Im Übrigen habe ich nichts gegen einen Beitritt der WEG. Würde die WEG nur anmelden, ginge sie bei Rücknahme des Antrages durch den betreibenden Gläubiger leer aus.

    Danke für die Antwort. Ich wüsste gern, ob man dafür in Bayern, Baden-Württemberg oder sonstwo, wo dieses VSImm schon eingeführt ist, eine brauchbare Lösung gefunden hat.

    Im MV funktioniert forumSTAR im Großen und Ganzen ganz gut, auch wenn es hier und da noch hapert. Man ist jedoch bemüht. Sobald es aber Geld kostet, hat man verloren. Dann versucht man irgend eine andere Lösung, was dazu führt, dass die Software aus finanziellen Gründen zu verstümpern droht.

    Teilungsversteigerungen sind in MV auch ein Problem. In Deinem Fall würde ich wohl die Bruchteile erfassen, dann kannst Du die einzelnen ZwaSis dem jeweiligen Bruchteil zuordnen.

    Ausgleichsbetrag hatte ich auch gerade. Den kennt forumStar nicht wirklich. Da muss man etwas "mogeln". Für das gG habe ich ihn in der Berechnungsmaske unter Ansprüche als Festbetrag erfasst. Die Zinsen werden bei uns in einer weiteren Registerkarte erfasst. Im Teilungsplan muss ich den Anspruch wohl wieder löschen (soweit bin ich aber noch nicht).

    Wenn es sich anbietet, handhabe ich es auch wie Annett.
    Nur vorliegend, so ich Europa richtig verstehe, ist das Verfahren schon angeordnet und sie überlegt, ein Grundstück zu trennen. Durch Trennung der Verfahren wird dem Gläubiger aber die Möglichkeit genommen, z.B. die weniger attraktive Verkehrsfläche zusammen mit den anderen zwei Grundstücken im Gesamtausgebot zu versteigern, so dass er Gefahr läuft, auf einem der Grundstücke sitzen zu bleiben. Der Gläubiger, der drei Grundstücke als Sicherheit hat, ist doch daran interessiert, auch alle drei möglichst gleichzeitig zu versteigern.

    Sicher hat die Gläubigerin nur einen Antrag gestellt. Ich würde wohl nur ein Verfahren anlegen, also ganz AktO-konform. Den Sachverständigen lässt Du jedes Grundstück einzeln bewerten und einen Gesamtverkehrswert bilden. Nach Vorlage des Gutachtens siehst Du ja, ob und wie die Grundstücke zusammenhängen. Der Grundsatz im Termin ist sowieso Einzelausgebot, so dass Du theoretisch auch alle drei Grundstücke einzeln in einem Termin versteigern könntest oder im Gruppenausgebot oder Gesamtausgebot.

    Trennen würde ich auf keinen Fall.