Beiträge von Griseldis

    Liebes Forum,

    ich hänge mich mit meiner Frage mal dran:

    Ich habe eine Änderung der Teilungserklärung von einem Kollegen "geerbt", zu deren Vollzug noch ein paar Zustimmungen von Miteigentümern und Gläubigern fehlen.

    Durch eine Dachaufstockung werden Sondernutzungsrechte geändert und neu begründet und die Miteigentumsanteile geändert (Übertragung von Miteigentumsanteilen der bisherigen Wohnungen auf die aufstockende Einheit).

    Mittlerweile sind ein paar Überlassungen eingegangen und eine (noch nicht vollzugsreife) Zwangshypothek.

    Wenn ich eine Vormerkung nach § 18 GBO für die Änderung der Teilungserklärung eintrage, könnte ich dann die Überlassungen und Zwangshypothek doch vollziehen? Und diese müssten dann später bei der Eintragung ja nicht mehr mitwirken, da sie so gestellt sind, als ob die Eintragung bereits erfolgt wäre?

    Unter den Kollegen hier gab es dazu unterschiedliche Ansichten, die mich jetzt verunsichert haben.

    Viele Grüße

    Griseldis

    Ich adressiere die Kostenrechnung meistens c/o an den RA.
    So stimmt der Kostenschuldner und der RA kann die Kosten bei der weiteren Vollstreckung berücksichtigen.

    Die Vollzugsmitteilung schicke ich auch nur dem Eigentümer und dem RA als Gläubigervertreter.

    Bis jetzt habe ich noch keine Antragsabschrift an den Eigentümer übersandt, ist soweit ich weiß auch bei meinen Kollegen nicht üblich. Wie wird das anderen Amtsgerichten gehandhabt?

    Ach ja, beinahe hätte ich es vergessen:

    Nacherben sind die jeweiligen leiblichen Abkömmlinge des Vorerben. Muss hier jetzt noch ein Ergänzungspfleger für die unbekannten Nacherben bei der Auseinandersetzung mitwirken?

    Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran:

    In einem privatschriftlichen Testament wurden die Kinder des Erblassers zu Erben eingesetzt und jeweils Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Erbfolge ist noch nicht im GB eingetragen.

    Im Rahmen einer Vermächtniserfüllung werden 2/3 -Miteigentumsanteile an die Vermächtnisnehmer übertragen, bezüglich der restlichen 1/3 Anteile setzen sich die Erben auseinander, so dass jeder einen gleichen Anteil bekommt.
    Der Nacherbenvermerk soll an den Anteilen der Erben nun eingetragen werden.

    Mir liegt jetzt nur ein TV-Zeugnis vor, aber kein Erbschein.

    Der Notar meint, man braucht hier keinen Erbschein.

    Ich würde einen Erbschein verlangen, bin aber trotz Nachlesen nicht ganz sicher. Hab inzwischen einenKnoten im Kopf.
    Allein für die Eintragung der Nacherben brauch ich doch einen ES, oder?

    Hallo,

    ich habe einen französischen Minderjährigen als Verkäufer, vertreten durch einen Ad-Hoc-Verwalter:confused:.
    Nachdem ich hierzu nichts gefunden habe und auch nur eine engliche Übersetzung des Code Civil, hoffe ich dass vielleicht gerade die Kollegen im Grenzgebiet weiterhelfen können.

    Braucht der Verwalter zur Verfügung über ein Grundstück eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wie in Deutschland? Oder kann er einfach so handeln?
    Nach Auskunft des Notars hat die Ad-Hoc-Verwalterin behauptet, keine Genehmigung nach französischem Recht zu benötigen.
    So wie ich den Art. 457 Code Civil verstehe (mit meinem verbliebenen Gymnasialenglisch:oops:) muss er wie in Deutschland eine Genehmigung einholen.

    Bin gerade etwas ratlos und will eine Zwischenverfügung nicht nur auf meine bescheidenen Englischkenntnisse stützen...

    Hallo,

    irgendwie ist mir das mit den Kosten bei Veränderungen von WEG noch nicht so ganz klar.
    Gemäß KV GNotKG 14160 Nr. 5 fällt ja für jedes betroffene Sondereigentum eine Gebühr an.

    Wann ist das Sondereigentum kostenrechtlich "betroffen"?
    Richtet sich man danach, an wievielen Blattstellen eine Eintragung vornimmt?

    Bei Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist im engeren Sinn nur eine Blattstelle betroffen, eingetragen wird es aber an allen.
    Oder bei Vereinigung von 2 Einheiten erfolgt ja auch ein Vermerk bei allen Blättern.

    Hallo,

    vielleicht könnt ihr mir ja ein paar Denkanstöße geben. Ich bastel gerade an einer Beschwerdevorlage an das OLG und möchte nicht völlig daneben liegen:

    Aufgrund eines Beschlusses der WEG wurde im Grundbuch die Veräußerungsbeschränkung gelöscht. Wie sich danach herausstellte, wurde dieser Beschluss angefochten. Das Anfechtungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Zwischenzeitlich wurde mit einem weiteren WEG-Beschluss der frühere Beschluss aufgehoben. Aufgrund des Beschlusses sollte ich die Beschränkung wieder eintragen bzw. die "Löschung" löschen:D

    Meiner Meinung nach kann die Veräußerungsbeschränkung nur mit Mitwirkung aller Eigentümer der WEG und Zustimmung der dinglichen Berechtigten (mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 WEG) eingetragen werden.
    Unrichtigkeitsnachweis nach 22 GBO dürfte doch ausscheiden, selbst wenn das Anfechtungsverfahren erfolgreich verlaufen sollte.

    Ich habe nicht allzu viel dazu gefunden, aber wenn ich das richtig verstanden habe, besteht nur ein Anspruch auf Rückgängigmachung, d.h. in diesem Fall Abgabe der entsprechenden Bewilligung.

    Was meint ihr bzw. kennt sich da jemand aus?

    Bei Ehrenamtlern "bitte" ich etwas häufiger und bedanke mich auch (kann man bei ForumStar ja einfach dazuklicken). Ich denke, dass die meistens trotz Erläuterung bei der Verpflichtung keine Ahnung haben. Wenn einer die Beanstandungen partout nicht begreifen will oder ich den Eindruck habe, er gibt sich keine Mühe, schlage ich schon einen anderen Ton an.
    Und von Berufsbetreuern erwarte ich sowieso ein anderes Niveau.

    Ich finde dein Schreiben eigentlich im Großen und Ganzen in Ordnung, vielleicht hast du einfach Pech mit deinen Betreuern?;)

    Ich würde es so formulieren:

    Ich bitte Sie die künftigen Abrechnungen für den Zeitraum ... bis ... zu erstellen.
    Die Endbestände von der letzten Abrechnung wurden nicht als Anfangsbestände übernommen
    , sondern neue Anfangsbestände. Für das Girokonto wurden z.B. in der letzten Abrechnung zum ... XYZ € angegeben, in diesem Jahr jedoch als Anfangsbestand am ... YXZ €. Ich bitte dies aufzuklären.
    Ich bitte Sie für die nächste Abrechnung als Anfangsbestand folgende Kontostände zum ... vorzumerken: XXX € auf dem Girokonto und YYY € auf dem Sparbuch.
    Laut Bericht wurde zudem ein Mietvertrag geschlossen. Unter Umständen ist dieser genehmigungsbedürftig. Zur Prüfung ob dies der Fall ist, bitte ich Sie, den Mietvertrag einzureichen.
    Weiter fehlen fast alle Belege für die Konten. Jede einzelne Einnahme und Ausgabe ist zu belegen, ich bitte dies nachzuholen.

    Die nächste Rechnungslegung für die Zeit vom ... bis ... bitte ich bis spätestens ... vorzulegen.

    Ich finde es auf jeden Fall besser, wenn die Betreuer kurz anrufen und nachfragen, als wenn eine schriftliche Anfrage kommt.
    Meistens fehlt einfach die Zeit, schriftliche Anfragen zu beantworten und am Telefon lassen sich die Hinderungsgründe besser besprechen.

    Grundsätzlich lasse ich die Anträge auch nicht lange liegen, aber gerade bei einer "Vergütungswelle" oder in der Vertretungszeit kann es schon mal dauern, bis man sich durch alle Anträge gearbeitet hat. Genehmigungsanträge werden da vorgezogen.
    Und wenn eine Akte verschickt ist oder ein Bericht und die Abrechnung überfällig sind, setze ich nicht fest. Es könnten sich daraus ja doch vergütungsrelevante Tatsachen ergeben, die man in ForumStar nicht sieht.
    Und manchmal geht ein Antrag halt mal unter...

    Nachdem wir nun bei #322 sind: Hat schon mal jemand ein E-Book ausgeliehen aus der Bibliothek?

    Sollte ich das überlesen haben, Entschuldigung!

    Ich habe seit Oktober 2012 einen Ebook-Reader und eigentlich nur Bücher aus der Onleihe drauf oder kostenlose. Habe gerade nachgezählt, ich habe ca. 30 Bücher seitdem ausgeliehen.

    Ich finde praktisch, dass man da keine Rückgabefristen beachten muss und bis zu 5 Stück vormerken kann.

    Um zum Thema Umweltschutz: Da meine Bücherei ca. 20 km von mir entfernt ist, habe ich also schon einiges an Benzin eingespart;)

    Ich würde an deiner Stelle so bald wie möglich das Versetzungsgesuch stellen und auch schön schmalzig begründen.
    Für den OLG-Bezirk München weiß ich zumindest, dass solche "Härtefälle" bevorzugt werden bei der Versetzung, liegen 2 gleichrangige vor geht es nach dem Zeitpunkt der Antragsstellung.
    Außerdem könnte das ja dann vielleicht gleich bei der Personalplanung berücksichtigt werden.
    Weißt du, wie schnell bei dem neuen Gericht eine Stelle frei werden würde und wie die Wartezeiten dorthin aussehen? Der Wechsel an große Gerichte ist meist einfacher.

    Für diesen Grundsatz ist das OLG München inzwischen weltweit berühmt geworden :D

    Ne, hier weichen sie von dem Grundsatz ab, Härtefälle kommen ja vor den anderen dran!:D
    Aber du bringst mich auf eine Idee: Ich warte mal ab, was bei den Klagen rauskommt, vielleicht kann ich das auch auf mein Gesuch anwenden...

    Ich würde an deiner Stelle so bald wie möglich das Versetzungsgesuch stellen und auch schön schmalzig begründen.
    Für den OLG-Bezirk München weiß ich zumindest, dass solche "Härtefälle" bevorzugt werden bei der Versetzung, liegen 2 gleichrangige vor geht es nach dem Zeitpunkt der Antragsstellung.
    Außerdem könnte das ja dann vielleicht gleich bei der Personalplanung berücksichtigt werden.
    Weißt du, wie schnell bei dem neuen Gericht eine Stelle frei werden würde und wie die Wartezeiten dorthin aussehen? Der Wechsel an große Gerichte ist meist einfacher.