Beiträge von P.

    Hallo,
    es geht um den Zeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung.
    Der Beklagtenvertreter sagt, dass die Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, da der Geschäftsgebetrieb der Beklagen eingestellt worden sei.
    Im Verfahren ging es um einen Praxisübernahmevertrag. Im laufenden Verfahren war die Beklagte also vorsteuerabzugsberechtigt, was sie im kfa nach de rI. Instanz auch bestätigt hat. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens macht die Beklagte aber die Mehrwertsteuer geltend mit der obigen Begründung.
    Ichhabe jetzt nichts zum Zeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung gefunden.
    Wie seht ihr das?
    Danke

    Ich habe mich in der Tat versehen und würde die Kosten beider Beklagten in den Kfb aufnehmen.

    Eben das wird - zumindest von mir und ich denke auch von dem Rest - anders gesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) selbst hat nur keinen Kostenanteil zu tragen.

    Ich sehe es wie Bolleff und würde die Kosten des Bekl zu 2) nicht mit aufnehmen, sondern auch nur die Kosten des Bekl. zu 1).

    Auch solche Fälle habe ich hier regelmäßig - und ohne RM :)

    Hallo,

    mal ne blöde Frage. Ich habe hier einen Fall, in dem der KLäger hinsichtlich der Mehrwertsteuer mitteilt, er optiere zur Umsatzsteuer.

    Heißt das jetzt, dass die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist?:confused:

    Wenn der RA I. Instanz aber weder die Beendigung des Mandats mitgeteilt hat, noch ersichtlich ist, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Partei jetzt von dem RA II. Instanz vertreten wird, ist in diesem Fall der KFB zwingend an den RA I. Instanz zuzustellen (OLG Jena, RVGreport 2014, 477).

    Auch wenn der RA II Instanz den Kfa für die I. Instanz gestellt hat?

    Wir haben hier das regelmäßig, dass nach RA-Wechsel der zweitinstanzliche RA den Kfa für beide Instanzen stellt und die vollstr. Ausf. des Kfb auch erhält - und damit auch die Kosten der I. Instanz.

    Schau mal in BGH, Rpfleger 2006, 225 - der sich durch beide KGE deckende Betrag ist verzinslich ab Eingang des KFA in I. Instanz. Begründung dafür ist, dass die erstinstanzliche KGE regelmäßig nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert wird und daher hinsichtlich des bestehen bleibenden Teils die auflösende Bedingung des Kostenerstattungsanspruchs nicht eintritt (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn. 69).

    "durch beide KGE deckender Betrag" - darum geht es mir. In der I. Instanz gab es keinen Betrag zugunsten des Klägers. Deshalb kann der gesamte Betrag inkl. I. Instanz nur ab der II. Instanz verzinst werden - oder wie würdest du das machen?

    Hallo
    folgender Fall:
    1. Instanz (Urteil) Kläger trägt 72 %, Beklagter 28 %
    Beide reichen ihre Kfas ein, die aber noch nicht bearbeitet werden.
    Es folgt die Berufung, in dem das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert wird, dass der Beklagte die Kosten des Klägers voll trägt und die eigenen selbst.
    Jetzt möchte der KV die Verzinsung seiner erstinstanzlichen Kosten ab Eingang Kfa I. Instanz.
    Ich bin der Meinung, dass eine Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten erst ab der Entscheidung II. Instanz möglich ist, da an Kosten für die I. Instanz nur der Betrag ab Eingang Kfa I. Instanz verzinst werden kann, der von der Entscheidung in der II. Instanz bestätigt wurde. Da laut Urteil in der I. Instanz der Kläger an den Beklagten zu erstatten hätte, wurde in der Berufungsinstanz kein von dem Beklagten an den Kläger zu erstattender Betrag der I. Instanz bestätigt.
    Wie seht ihr das?
    Vielen Dank

    Du bist an die KGE gebunden. Wenn nach der die Beklagten als GS die Kosten zu tragen haben, setzt du entsprechend fest. Dass nur eine Beklagte die Geschäftsgebühr zu zahlen hat, interessiert dabei nicht. Das müssen die Beklagten dann im Innenverhältnis untereinander regeln.

    Ich würde das von folgenden Erwägungen abhängig machen:

    -) aber Bahnfahren ist zumutbar. Wenn Du also eine Bahnverbindung findest, bei der die Anreise bis 11:45 Uhr am Gerichtsort (inkl. innerstädtische Verbindung vom Bahnhof bis zum Gericht) klappt und die nicht vor 07:00 Uhr startet (m.W. neuere Rechtsprechung 07:00 statt 06:00 Reisebeginn, denn davor ist ja noch Aufstehen etc.), dann rechne auf dieser Basis ab. Allerdings unter Berücksichtigung von Bahnfahrt 1. Klasse im Flex-Tarif. Ist das dann noch günstiger?


    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    07:00 Uhr starten: Hast du dafür Rechtsprechungen? Würde mich sehr interessieren, da mein Stand noch 6:00 Uhr ist und ich die Begründung für 7:00 Uhr (Aufstehen etc.) für nachvollziehbar halte.

    Danke

    Ich schließe mich Störtebecker an.

    Ich habe es - vor allem in letzter Zeit - des Öfteren, dass eine Partei mitteilt, nicht an der Ausgleichung teilnehmen zu wollen und den Erlass eines eigenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, was ich dann auch immer mache.