Du bist an die KGE gebunden. Wenn nach der die Beklagten als GS die Kosten zu tragen haben, setzt du entsprechend fest. Dass nur eine Beklagte die Geschäftsgebühr zu zahlen hat, interessiert dabei nicht. Das müssen die Beklagten dann im Innenverhältnis untereinander regeln.
Beiträge von P.
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Ich würde das von folgenden Erwägungen abhängig machen:
-) aber Bahnfahren ist zumutbar. Wenn Du also eine Bahnverbindung findest, bei der die Anreise bis 11:45 Uhr am Gerichtsort (inkl. innerstädtische Verbindung vom Bahnhof bis zum Gericht) klappt und die nicht vor 07:00 Uhr startet (m.W. neuere Rechtsprechung 07:00 statt 06:00 Reisebeginn, denn davor ist ja noch Aufstehen etc.), dann rechne auf dieser Basis ab. Allerdings unter Berücksichtigung von Bahnfahrt 1. Klasse im Flex-Tarif. Ist das dann noch günstiger?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
07:00 Uhr starten: Hast du dafür Rechtsprechungen? Würde mich sehr interessieren, da mein Stand noch 6:00 Uhr ist und ich die Begründung für 7:00 Uhr (Aufstehen etc.) für nachvollziehbar halte.
Danke
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Ich mache in solchen Fällen einen KFB nach 106 ZPO, wobei ich die Kosten auf Beklagtenseite addiere. Den Erstattungsbetrag zugunsten der Beklagten teile ich dann im Verhältnis der jeweils von den Beklagten beantragten Kosten - hier hälftig - auf die beiden Beklagten auf, mache also teilvollstreckbare Ausfertigungen.
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Ich schließe mich Störtebecker an.
Ich habe es - vor allem in letzter Zeit - des Öfteren, dass eine Partei mitteilt, nicht an der Ausgleichung teilnehmen zu wollen und den Erlass eines eigenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, was ich dann auch immer mache.
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Es handelt sich um einen Vergleich, also Parteienhoheit. Was wollten sie? Was sagt die Beklagtenseite dazu? Ich tendiere auch zur Abhilfe.
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Ich bin aufgrund personeller Engpässe vor Jahren dazu übergegangen, die mit korrekten Anträgen (§ 104) beantragten Kosten ohne vorherige Anhörung festzusetzen. Die Anhörung erfolgt dann gleichzeitig mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Hat den Vorteil, dass die Akte nur einmal vorgelegt wird. Es gab natürlich auch schon mal Rechtsmittel. Wenn die nicht erfolgte Anhörung vor der Festzung die einzige Begründung war, wurden die Rechtsmittel bisher immer zurückgewiesen.
Machen wir auch so.
Und zum § 106: die gesetzliche Frist beträgt eine Woche und ist nicht verlängerbar. Das teile ich den RA auch mit, wenn diese "aufgrund von Arbeitsüberlastung" eine Fristverlängerung beantragen. In der Regel kommt dann noch der Kfa, ansonsten setze ich nur einseitig fest.
Und das rechtliche Gehör kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
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ja - und drei Pauschalen
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OLG Ffm Az: 2-18 W 239/13 vom 16.12.2013
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Wann ist der Beklagte umgezogen? Mandantengespräche finden normalerweise zu Beginn eines Verfahrens statt. Wenn er also zu Beginn des Prozesses im Bezirk des PG seinen Wohnsitz hatte, hätte er dort auch einen RA beauftragen können. Wann wusste der Beklagte, dass er umzieht?
Ich hatte auch mal so einen Fall, habe die Reisekosten abgesetzt, Beschwerde gefangen, nicht abgeholfen und bin vom OLG gehalten worden.
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Habe die Entscheidung angehängt.
edit by Kai: Anhang wegen Klarnamen entfernt
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Hallo,
wie kann ich dir eine persönliche Nachricht zukommen lassen?
Finde die Funktion hier nicht
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Hallo,
sorry, war die letzten drei Wochen im Urlaub und habe nicht insn Forum geschaut.
Brauchst du die Entscheidung dringend? Ich muss mal nachschauen, wo sie ist.
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Entscheidend ist, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Und das sehe ich hier, wenn es heißt: nimmst du die Berufung zurück, nehme ich sie auch zurück.
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ok, werde dann mal festsetzen und euch auf dem Laufenden halten.
Mal sehen, wie die Klägerseite reagiert.
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zählt zum "allgemeinen Prozessaufwand" auch die Reisekosten zum RA in der Nähe des eigenen Wohnortes? Die Entfernung der Partei zum RA beträgt 10 km. Neben den REisekosten wurden noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht.
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Danke, aber in der Fundstelle geht es um Reisekosten der Partei zum RA mit Sitz am Ort des PG. Das ist hier aber nicht der Fall.