Beiträge von manujo

    Ich habe einen Nachlasspfleger aus dem Amt entlassen und bereits vor der Entlassung ein Zwangsgeld festgesetzt, welches bezahlt wurde. Nun habe ich einen neuen Nachlasspfleger bestellt. Der alte Nachlasspfleger reicht aber seinen Abschlussbericht immer noch nicht ein, obwohl auch der neue Pfleger bereits diesen Bericht vom alten Pfleger angefordert hat.
    Kann ich gegen den alten Nachlasspfleger nochmals ein Zwangsgeld festsetzt, obwohl er aus dem Amt entlassen wurde?
    Gibt es noch andere Zwangsmittel?
    Der neue Nachlasspfleger kann sonst nicht tätig werden.
    Danke für die Hilfe!

    Vollstreckt werden soll aus einemProzessvergleich, in dem ein Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen denSchuldner A tituliert ist. In diesem Vergleich ist außerdem eine Verpflichtungeines Dritten B, der in meinem vorliegenden Verfahren Drittschuldner ist, tituliert.Diese besagt, dass der Dritte B den Schuldner A in die Lage versetzen muss, dieZahlung erbringen zu können.


    Vorgelegtwurde ein Antrag auf Erlass eines PfÜB gegen den Schuldner A, Drittschuldner istB. Gepfändet werden soll der Freistellungsanspruch des Schuldners A gegen dieDrittschuldnerin B.

    Auf welcher Rechtsgrundlagesoll das im Rahmen eines PfÜB möglich sein?

    :oops:

    In der Zwangsvollstreckungssache beantragt der Schuldnervertreter die Festsetzung des Streitwertes.
    Der Schuldnervertreter wird erstmals tätig, indem er Erinnerung gegen den PfüB wegen Unterhaltsforderungen einlegt, die Erhöhung des unpfändbaren Betrages um ca. 70,00 € begehrt und PKH unter Beiordnung beantragt. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. PKH wurde unter Beiordnung gewährt. Es bestehen Unterhaltsforderungen in Höhe von 23.800 €.
    In welcher Höhe wird der Streitwert nun festgesetzt - nach der gesamten Unterhaltsforderung oder noch dem Erhöhungsbetrag?:gruebel:

    Nach meiner Ansicht ist das ungarische Güterrecht anzuwenden, weil Ungarn auch an die Staatsangehörigkeit anknüpft, so dass die Verweisung aus unserem IPR vom ungarischen IPR angenommen wird. Jedoch ist in dem Zusammenhang auch das Güterstatut zu prüfen und dort fehlt mir gerade der entscheidende Zusammenhang.

    Ein ungarischer Staatsangehöriger verstirbt in Deutschland. Er war mit einer Deutschen verheiratet und hatte zwei Kinder. Der Erblasser hat ein Grundstück und beweglichen Nachlass in Deutschland. Ob der Erblasser noch Grundbesitz in Ungarn (ihm durch den Tod seiner Eltern angefallen) hat, ist der Witwe nicht bekannt. Nun soll ein Erbscheinsantrag gestellt werden. Nach welchem Recht und mit welcher Quote?

    Folgender Fall liegt hier vor:
    Kindesmutter schlägt Erbschaft aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung, der Genehmigungsbeschluss wird erlassen und wird rechtskräftig. Die Kindesmutter wird zeitnah aufgefordert, die Genehmigung bei dem Nachlassgericht einzureichen, falls sie Gebrauch machen möchte. Die Kindesmutter macht jedoch erst 3 1/2 Monate später Gebrauch von der Genehmigung. Somit könnte das Kind Erbe geworden sein - Prüfung erfolgt jedoch erst im Erbscheinsverfahren, das es hier noch nicht gibt.
    Nun meldet sich der Rechtsanwalt der Kindesmutter und teilt mit, dass dort die Meinung vertreten wird, dass die Erbausschlagung wirksam ist und beantragt PKH unter seiner Beiordnung für das nachlassgerichtliche Verfahren.

    Frage: Geht das überhaupt?

    Im Jahre 2008 wurde ein PfüB erlassen, dem ein vorläufig vollstreckbares Teil-Vorbehaltsurteil zugrunde liegt. Dagegen legte der Schuldnervertreter Erinnerung ein, da gemäß Beschluss des OLG die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung über die eingelegte Anhörungsrüge ausgesetzt wurde. Der Schuldner leistete Sicherheit zum Teil durch Bankbürgschaft und zum Teil durch Hinterlegung eines Betrages. Insoweit (Sicherheit wurde nicht in voller Höhe geleistet) wurde die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt. Darüberhinaus bleibt die Vollstreckungsmaßnahme jedoch bestehen. Nun legt mir der Gläubigervertreter die Entscheidung über die Anhörungsrüge vor und beantragt die Fortsetzung der Vollstreckung und die Auskehrung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger.
    Was tun, sprach Zeus und fragte die Götter. Wer entscheidet über die Sicherheitsleistung - das OLG oder ich als Rechtspfleger in der Vollstreckungsabteilung des AG? :confused::confused::confused:

    Nach der Entscheidung des BGH vom 16.12.2002 (VIII ZB 30/02) sind die Kosten eines HBV am Wohnort der Partei erstattungsfähig. Die Kosten des UBV sind daneben erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten des HBV zum Termin nicht wesentlich übersteigen. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt dabei bei 10 % der Reisekosten.
    Also die fiktiven Reisekosten und Abwesenheits- und Tagegeld nur eines HBV zzgl. anteilige Umsatzsteuer und 10 % Zuschlag errechnen und das ergibt dann die maximalen erstattungsfähigen Kosten für HBV und UBV.
    Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.