Beiträge von Flamme

    Ich würde mich gern ranhängen und habe auch nur eine Verständnisfrage.

    Ich habe eine GbR bestehend aus A und B. B ist verstorben. Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag.
    A und die Erben von B (A,C,D,E) haben nun bewilligt und beantragt die Liquidationsgesellschaft einzutragen.

    Ist das OK ? HRP Rdz. 4280 hat mich etwas verunsichert. Dort heißt es: "Beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer 2-Personen GbR hat dies nicht nur die Auflösung, sondern die Vollbeendigung zur Folge. " Was bedeutet Vollbeendigung ? Kann trotzdem die Liquidationsgesellschaft eingetragen werden ?

    Ich habe folgende not. Vollmacht nebst Patientenverfügung und frage mich, ob sie zum Grundstücksverkauf ausreichend ist.

    In § 1 heißt es:
    " Wir erteilen A,B,C jeden für sich allein Vorsorgevollmacht uns in allen persönlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten."
    In § 2 mit der Überschrift "Vollmachtsumfang" heißt es :
    "Die Bevollmächtigten sind zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten befugt, insbesondere umfasst die Vollmacht nachfolgende persönliche Angelegenheiten:
    a) ärztliche Maßnahmen .....
    b) Unterbringung ...
    c) Sonstiges Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäuser, Pflegeheimen ect. wahrzunehmen. ...Auskünfte zu verlangen, Einsicht in Krankenakte....


    Fällt der Grundstücksverkauf in die persönlichen Angelegenheiten. Über wirtschaftliche oder finanzielle Angelegenheiten ist in der Vollmacht nichts gesagt.

    Reicht die Vollmacht des Notars zur Identitätserklärung ?

    Es wurde die Teilfläche eines Grundstücks bereits aufgelassen.
    Der Notar wurde bevollmächtigt die Parteien im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.
    Reicht diese Vollmacht zur Abgabe einer Identitätserklärung ?

    Ich würde mich gern mit folgendem neuen Fall hier anschließen:
    - Erbvertrag von 1985 zwischen Erblassen und Mutter - Erbeinsetzung von Sohn S nur für Grundstück
    - gemein. Testament von 1990 zwischen Erblasser und 2. Ehefrau - Erbeinsetzung von 2. Ehefrau F
    - Ehefrau gibt eine Anfechtungserklärung bezügl. Erbvertrag ab und beantrag Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist

    - Erbscheinsantrag wird zurückgewiesen - dagegen Beschwerde beim OLG
    - OLG weist die Beschwerde zurück. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Ehefrau nicht Alleinerbin ist. Sohn S ist auch Miterbe

    Mit liegt nun ein Erbteilsübertragungsvertrag von Sohn S auf 2.Ehefrau F vor. Ich habe zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein angefordert. Der Notar sagt nun, dass dieser nicht erforderlich ist, da sich die Erbfolge aus der Entscheidung des OLG`s ergibt.
    In dieser OLG-Entscheidung wurde also die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheins für F als Alleinerbin zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Anfechtung nicht anerkannt wurde und als Erben S und F in Betracht kommen.

    Darf ich als Grundbuchamt nun aufgrund der Begründung einer OLG-Entscheidung die Anfechtungserklärung bewerten und den vorliegenden Erbvertrag und das gem. Testament entsprechend auslegen, dass S und F Erben sind. Und somit dann keinen Erbschein mehr anfordern ?

    Als öffentl. Last des Grundstücks gelten seit dem 01.01.2013 gemäß § 20 SchfHwG nur bestimmte Gebühren.

    Die Gebühren für Reinigung und Überprüfung (§1SchfHwG) fallen nicht darunter. Diese Gebühren können dann wohl nur in Rangklasse 5 als pers. Last geltend gemacht werden (s. Stöber § 10 Rdz. 6.12).
    Dazu braucht der Schornsteinfeger aber einen Titel. Muss es also zunächst einen Vollstreckungsbescheid erwirken ?

    Hat das schon mal jemand gesehen oder vielleicht sogar schon aus Rangkl. 5 den Beitritt angeordnet ?