Beiträge von WhiteHusky

    Guten Morgen,

    leider habe ich in der SuFu nichts passendes gefunden. Wenn das Thema schon einmal diskutiert worden ist, bitte nur kurz mitteilen und ggf. verlinken :2danke

    Nun zu meinem Problem, wo ich mit meiner Kostenbeamtin ein wenig im Clinch liege :(

    Es existiert folgende Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Antragsgegnerin wurde VKH unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. VKH-Vergütung entsprechend festgesetzt.

    Meine Kostenbeamtin ist nun der Meinung, dass ein Übergangsanspruch auf die Landeskasse hinsichtlich der VKH-Vergütung entstanden ist. Ich bin der Meinung nein. Auch wenn die VKH-Vergütung aus der Landeskasse gezahlt wurde handelt es sich m.E. nicht originär um Gerichtskosten, sondern weiterhin um außergerichtliche Kosten, die ja nicht erstattet werden. Daher auch kein Übergangsanspruch auf die Landekasse.

    Im Übrigen habe ich der Antragsgegnerin, mangels Mitwirkung, die VKH aufgehoben. Ob es von da nun Geld gibt weiß ich nicht.

    Wie ist Eure Meinung zu der Frage: Übergangsanspruch ja oder nein. Für stichhaltige Argumente betreffend ja oder nein bin ich dankbar :thumbup::thumbup:

    Hallo,
    sofern dieses Problem schon einmal diskutiert wurde,verweist mich bitte auf den entsprechenden Link. Ich habe leider nichtsgefunden.
    Es geht um die Umsatzsteuer eines Rechtsanwalts.

    Sachverhalt:
    Eine Kanzlei hat die Mandantin seinerzeit beraten. Die Rechnung an die Mandantin sah wie folgt aus:
    „Sehr geehrte Frau …., wir erlauben uns ….. Ihnen in Rechnung zu stellen.“

    Klar, die Mandantin zahlt nicht, also Mahnbescheid,Widerspruch, Antragsbegründungsschrift.
    Diese sieht wie folgt aus:
    In dem Rechtsstreit …… werden wir ….. beantragen zu erkennen:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ….. zu zahlen
    2. Die Beklagte trägt die Kosten


    In der Begründung steht folgendes.

    1. Der Kläger begehrt Zahlung aus abgetretenen Recht. Ursprüngliche Forderungsinhaberin war bis zum 09.12.2019 XYRechtsanwälte-
      Danach erfolgte Abtretung an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger.
      ……usw.


    Es geht also um Rechtsanwaltsvergütung

    Soweit so gut. Mein Problem ist, der Kläger ist selbst Mitglied dieser Kanzlei und macht nun im Kostensetzungsverfahren Umsatzsteuer geltend.Obwohl die Klage unter dem Kopf der XY Rechtsanwälte läuft.

    Meine Frage:
    Kann im Kostenfestsetzungsverfahren Umsatzsteuer angemeldet werden, obwohl es sich m.E. um einen Vergütungsanspruch der Kanzlei handelt.
    Es wurde doch in der Begründungsschrift angegeben, dass ursprünglicher Forderungsinhaber des Anspruchs die Kanzlei ist, zu der er selbst gehört.

    Mir widerstrebt das. Aus dem Rechtsgedanken, dass ein Anwalt in eigener Sache keine Umsatzsteuer anmelden kann wenn es um ein Innengeschäft geht, kann m.E. aber auch dann keine Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldetwerden, wenn der Anspruch an ein Kanzleimitglied abgetreten wird.

    Im Einzelfall sind das Peanuts, in der Masse dann aber nicht.

    Wie seht Ihr das Problem? Oder gibt es da kein Problem und ich mache mir selbst eins?

    M.E. ist es geboten vor der Aufhebung auf die - aus gerichtlicher Sicht bestehenden - Mängel der Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung

    binnen angemessener Frist


    zu geben.

    Du hast mit deiner Argumentation nicht ganz unrecht. Wenn eraber schon bei der ersten Anfrage kein Formular einreicht und bei der zweitenAnfrage meint, das Gericht verarschen zu können, muss meines Erachten dasGericht nicht weiter hinterherlaufen. Damit würden wir uns lächerlich machen.Er hatte seine Chance.
    Ich gehe so oder so davon aus, dass er dann imBeschwerdeverfahren ggf. ein inhaltlich nachgebessertes Formular einreicht(welches ich zu beachten habe) oder falls nicht, ich von meinem LG dannaufgehoben werde..

    Wie heißt es so schön: Abwarten und Tee trinken (obwohl ichden nicht mag)

    Guten Morgen ins Forum,
    vorweg, sollte meine Frage hier schon einmal ähnlich behandelt worden sein, bitteich um Mitteilung. Ich habe leider nichts gefunden .

    Sachverhalt:

    Beklagter hat ratenfreie PKH.Überprüfungsverfahren ist eingeleitet. In dem Formular gibt er im Abschnitt G folgendes an (wobei ich Rechtsschreibfehlerbewusst übernommen habe)

    Kraftfahrzeuge: 2 ferraris + 1 Lamborgini

    Bargeld: ja, mehrere Millionen €, nur ichweis nicht mehr wo ich diese eingebuddelt habe J.

    Rentenversicherungen: „ 1 ist sicher, unsere Rente“ N.Blühm

    Der Beklagte ist 1963 geboren,gelernter Friseur. Und auch nach Aktenlage wohl voll geschäftsfähig. Im Grundeweiß ich, dass er hier das Gericht verarscht (sorry für den Ausdruck).

    Ich würde die PKH gerne aufheben,sehe aber nicht unbedingt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als gegeben an. Einen weiterenAufhebungsgrund sehe ich nicht. Es gibt ja noch die Möglichkeit derEinmalzahlung nach § 120a Abs. 2 ZPO. Er könnte ja einen Ferrari verkaufen.

    Meine Frage ist nun folgende. WürdetIhr ihm die „Verarsche“ durchgehen lassen, oder ggf. Einmalzahlung anordnen.Ich tendiere zur Einmalzahlung, wobei ich davon ausgehe, dass ich im Beschwerdeverfahrenaufgehoben werde.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Guten Morgen heute Morgen,

    die SuFu habe ich benutzt, leider erfolglos. Sollte dieses Thema doch schon mal vorgekommen sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis wo ich es finden kann. Danke.

    So, folgendes Problem.

    ich habe ein VU und einen KFB jeweils aus dem Jahr 2004 in meiner Akte. Nunmehr (im Jahr 2016) beantragt der damalige Kläger gegen die Erben des damaligen Beklagten (dieser ist im Jahr 2010 verstorben; die Erben {Ehefrau und Tochter zu je 1/2} haben seinerzeit das Erbe angenommen, Erbschein von 2010 liegt vor), eine Rechtsnachfolgeklausel nach 727 ZPO damit die ZV gegen die Erben betrieben werden kann.

    Ich habe die Erben angehört (ob ich das hätte machen sollen, können oder dürfen steht hier nicht zur Debatte, da es nach der Kommentierung im Zöller zu 730 nicht sachdienlich gewesen wäre) - so schön, so gut.

    Der Bevollmächtigte der Erben macht nunmehr den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO geltend, der m.E. aber nicht passt (der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte ....). Er beantragt daher den Antrag auf Titelumschreibung zurückzuweisen, hilfsweise in einem eventuell umgeschriebenen Titel den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO aufzunehmen. Die Erben selbst wussten angeblich nichts von den seit 2004 existierenden Titeln.

    Mein Problem liegt nun in der Überlegung der beschränkten Erbenhaftung. Können die Erben diese noch irgendwie geltend machen, wäre dies in die Klausel mit aufzunehmen? Oder hätten die Erben, nach Klauselerteilung, nur noch die Möglichkeit der Klauselerinnerung? Oder mache ich mir da zu sehr einen Kopf?

    Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich, die beschränkte Erbenhaftung nicht in die Klausel aufzunehmen und es auf eine Klauselerinnerung ankommen zu lassen.

    Wie seht ihr die Sache?

    Für Denkanstöße bin ich dankbar

    Der Erbvertrag ist -mit allen Kostenfolgen- zu eröffnen.Wurden beide Erbverträge beim gleichen Notar beurkundet und ist im späteren Erbvertrag in irgendeiner Weise auf den früheren Erbvertrag Bezug genommen worden?

    Hier scheint meine erste Antwort nicht angekommen zu sein. Derselbe Notar, keinerlei Bezug auf den früheren Erbvertrag

    Guten Morgen,

    habe gesucht, nichts gefunden. Sollte es das Thema schon geben teilt mir bitte mit, wo ich es finde.
    Bin neu in Nachlass.

    Also, folgender Fall:
    Erbvertrag (datiert August 1970), erstmalig nach dem Ehemann eröffnet 1978, eröffnet nach der Ehefrau 1996. Soweit so gut.

    Nun reicht mir ein Notar einen weiteren Erbvertrag (datiert Juli 1970) ein, welcher im Wortlaut idetisch ist mit dem vom August 1970 (Vorerben, Nacherben, Vermächtnisse, alles gleich). Eine Änderung besteht lediglich in den Personen, die vor dem Notar erschienen sind.
    In dem nun eingereichten Erbvertrag waren sowohl die Eheleute als auch die Personen erschienen, die als Vorerben und Nacherben eingesetzt worden sind und mit Vermächtnissen bedacht worden sind.
    Im vertrag vom August 1970 waren nur die Eheleute erschienen.
    Wie gesagt, inhaltliche Änderungen sind keine vorhanden.

    Nun meine Frage: :gruebel:
    Muss ich diesen Erbvertrag (Juli 1970) noch eröffnen ? In der Kommentierung steht, das jedes Schriftstück das nach Form und Inhalt eine letzw. Vfg. darstellt zu eröffnen ist. Aber jetzt, 16 Jahre danach - und ohne inhaltliche Änderung ?

    Ich tendiere dazu, es nicht zu eröffnen, da sich nicht ändert (ohne Kosten, weglegen, ggf. Notar benachrichtigen, dass aus folgenden Gründen nicht eröffnet wurde)

    Wie seht Ihr die Sache ?? Schon mal danke für die zahlreichen Anworten :D

    Hallo, mit der Suchfunktion habe ich nicht das gefunden, was mir hätte weiterhelfen können. Sofern doch jemand weiß ob das Thema in der Art schon mal abgehandelt wurde, bin ich für den Verweis auf den entsprechenden Link dankbar. Nun zu meinem Problem. Habe im Vergleich die Kostenquotelung Kläger 2/3; Beklagter 1/3. Der Kläger-RA gibt mir einen Antrag nach § 104 ZPO rein, mit welchem er nur Festsetzung der Gerichtskosten begehrt. Ich rufe die Kanzlei an, dass der Antrag insoweit falsch ist, weil keine Ausgleichung nach § 106 ZPO beantragt wurde und weil die außergerichtlichen Kosten nicht aufgeführt sind. Gebe also Gelegenheit, neu anzumelden. Per Fax wird mitgeteilt, dass es bei dem diesseitigem KFA vom (Datum) verbleibt, vom Anwalt unterschrieben. Zwischenzeitlich liegt der KFA des Beklagten vor, Gebühren und Auslagen sind in Ordnung. Ich gleiche aus, und setze in den KFB noch folgendes hinein: "Der Kläger hat trotz eines fernmündlichen Hinweises des Gerichts vom 09.11.2011 keine außergerichtlichen Kosten zur Ausgleichung angemeldet. Im Gegenteil, sein Prozessbevollmächtigter hat mit Telefax vom 09.11.2011 bestätigt, dass es bei dem Kostenfestsetzungsantrag vom 04.11.2011 verbleiben würde. Mit diesem Antrag wurden lediglich die Gerichtskosten zur Ausgleichung angemeldet" Natürlich kam vom Kläger-RA Rechtsmittel in Form "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag, die außergerichtlichen Kosten des Klägers mit in die Kostenausgleichung einzubeziehen (die nunmehr angemeldeten Kosten wären i.O.). Beklagten-RA sagt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, es wurde exakt das berücksichtigt was angemeldet war. Kläger-RA sagt daraufhin, das es einer Partei unbenommen sei, auszugleichende Kosten nachträglich anzumelden. Frage: :gruebel: Wie ist bzw. könnte die Sache zu handhaben sein ? Ich habe zwar grundsätzlich Abhilfemöglichkeit, bin aber der Meinung, da von mir abschließend über die Kosten entschieden wurde, kann ich diese nachträglich nicht mehr berücksichtigen. Zöller (§ 104, Rdnr 21 "Nachliquidation") sagt, bei versehentlich übergangenen Posten kann erneute Festsetzung beantragt werden. Bei vergessenen oder zu niedrig geltend gemachten Positionen kann Nachliquidation erfolgen. Nichts davon ist hier gegeben. Meine Meinung ist, Nichtabhilfe, Richtervorlage (leider ist der Beschwerdewert zu niedrig für das LG) Vielen Dank für entsprechende Meinungen.

    Ja schon, habe aber auch Probleme damit, dass B doch auch im Wege der Mehrvergütung die VG geltend machen kann, genauso wie A. Wer bekommt sie aber dann ausbezahlt ?
    Oder habe ich einen Denkfehler ?? :gruebel:

    Wahrscheinlich sehe ich den Baum vor lauter Wäldern nicht, oder so :confused:

    Hallo Zusammen,
    bevor mir jemand diese Sache um die Ohren haut, vorab folgendes.
    Ja, ich kenne die Suchfunktion.
    Ja, ich habe diese auch genutzt!!
    Nein, ich habe nichts gefunden.
    Sofern im Forum diesbzüglich eine Lösung existiert, bin ich für einen Hinweis dankbar, denn dann muss die Sache nicht neu ausgeschrieben werden.

    Folgender Sachverhalt in F-Sachen
    A'Gegner hat PKH (alte Sache) mit Zahlungsbestimmungen. Ratenhöhe: 45,00 Euro.
    Das Konto ist nunmehr (seit 02.11.11) ausgeglichen, eingefordert wurden die Kosten nach dem Kostenschätzbetrag.
    RA A wurde beigeordnet, später unter Entpflichtung von RA A wurde RA B beigeordnet mit der Beschränkung, dass Landeskasse keine Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt.
    Dem A habe ich Verfahrensggebühr und die Auslagenpauschale festgesetzt.
    Dem B habe ich die Terminsgebühr, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld festgesetzt.

    Kein Rechtsmittel, gar nichts.

    Meine Frage nun: Wen schreibe ich an wegen Anmeldung der Mehrvergütung ?

    Stehe doch etwas auf dem Schlauch :gruebel:

    Schon jetzt vielen Dank.

    Ich bitte um Klarstellung, ob der Nacherbfall bereits eingetreten ist und ob sich die Erbausschlagungen auf den Nachlaß des weggefallenen Nacherben oder auf die Nacherbschaft beziehen. Im letzten Fall ist von Bedeutung, ob die Ausschlagenden selbst schon Abkömmlinge haben.



    Nacherbfall ist eingetreten. Erbausschlagung bezieht sich nur auf die Nacherschaft. Es geht nicht um den Nachlass des weggefallenen Nacherben. Inwieweit ist es von Bedeutung, ob die Ausschlagenden selbst schon Abkömmlinge haben. Vorrangig geht es ja nur um den minderjährigen Adoptivsohn des weggefallenen Nacherben.

    Hallo,
    da jeder Sachverhalt doch unterschiedlich ist und die Suche für mich zu keinem Erfolg geführt hat, bitte ich Euch um Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt.
    Ausgangssituation:
    Testamentarisch ist Nacherbfolge angeordnet. Bei Wegfall eines Nacherben treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Der Nacherbe (tot, weggefallen) hatte drei leibliche Kinder und zwei Adoptivkinder. Vermögen ist vorhanden (auf jeden Fall Grundbesitz). Ausweislich der Nachlassakte haben die drei leiblichen Kinder, als auch ein volljähriges Adoptivkind die Erbschaft ausgeschlagen. Für das mdj. Adoptivkind (17 ½ Jahre) hat die Kindesmutter ausgeschlagen. Sie beantragt nun die familiengerichtliche Genehmigung.
    Ich nun nachgefragt, warum denn die Ausschlagung für das mdj. Kind sinnvoll sein soll. Mutter erschien persönlich bei mir im Büro. Zur Frage der Überschuldung konnte Sie keine Angaben machen, Vermögen ist ja vorhanden. Sie teilte mit, dass die sowohl volljährige Tochter (Adoptivtochter ihres verstorbenen Ehemannes [obiger weggefallener Nacherbe] als auch der mdj. Adoptivsohn mit der Erblasserin nichts zu tun haben wollen. Die Adoptivkinder seien nie akzeptiert worden etc. Sie wollen mit der ganzen Sache nichts zu tun haben. Normalerweise kein Grund für eine fam.ger. Genehmigung. Werde den Sohn selbst auch noch anhören und mir ein Bild machen.

    Jetzt zum (evtl.) Problem:
    Egal was mir der Sohn sagt.
    Ich habe Bauchschmerzen, wenn ich die Ausschlagung fam.ger. genehmigen würde. Denn dann kein Vermögen für das Kind (aber er will ja auch nicht).
    Habe aber auch Bauchschmerzen, wenn ich nicht genehmigen würde, denn dann dränge ich ihn in eine Situation hinein, in die er nicht will. Erbschaft. (im September 09, wenn volljährig, hätte er [wenn der Erbfall dann erst eingetreten wäre] von allein ausschlagen können). Könnte ich Ihn gegen seinen Willen Erbe werden lassen ?

    Wie ist Eure Einschätzung ? Mal einen ähnlichen Fall gehabt ??

    Vielen Dank

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Guten Morgen,
    nun also doch mein erster Beitrag. Mit der Suchfunktion habe ich ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht gefunden. Falls diese doch vorhanden sind, bitte ich um Hinweis.

    Folgender Sachverhalt
    In einer F-Sache hat eine Zeugin bei Ihrer Vernehmung von einem ihr (vermeintlich) zustehendem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Diesbezüglich wurde dann in einem "Zwischenurteil" festgestellt, dass ihr dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
    Kostenausspruch:
    Die durch den Zwischenstreit über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entstandenen Mehrkosten trägt die Zeugin (Zeugin ist übrigens anwaltlich vertreten).

    Die Zeugin wurde dann später beim AG München vernommen.

    Nun mein Problem:
    Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dieser Sache reist nach München, um bei der Vernehmung anwesend zu sein (kann er ja wenn er will. seine Sache).
    Jetzt reicht er eine Kostennote gegen die Zeugin ein und macht folgende Gebühren geltend (1x Prozessgebühr, 1x Verhandlungs-/Erörterungsgebühr, 1x Beweisgebühr, nebst Pauschale und Fahrtkosten nach München pp.; nach BRAGO, da die Sache seit 2004 anhängig ist). Die Gebühren kann er sich m. E. abschminken, da der Zwischenstreit zur Instanz gehört (§§ 387 ZPO; 19 RVG). Was ist aber mit den Fahrtkosten ? Sind das in dem Zwischenstreit entstandene Mehrkosten ?
    Kann er die festgesetzt bekommen ? War seine Anwesenheit als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin bei dieser Zeugenvernehmung erforderlich ??
    Bin ein wenig ratlos :gruebel:.

    Für Meinungen wäre ich dankbar (Hoffe der Sachverhalt ist verständlich)