Zur Vervollständigung: Auf Beschwerde der Vertretung der Landeskasse hat das OLG Naumburg (Einzelrichterentscheidung) entschieden, dass für den Neueintritt des Gesellschafters mit anschließender Richtigstellung der Eintragung der eGbR keine Gebühren mangels Kostentatbestand erhoben werden. Es komme wohl nicht darauf an, ob im Zuge der Umwandlung Gesellschafter neu eintreten oder ausscheiden, solange die Identität der Gesellschaft unberührt bleibt, mithin ist für das Auslösen einer Gebühr entscheidend, dass eine Eintragung tatsächlich erfolgt. Nach altem Recht wäre die Eintragung des Eintritts und des Austritts der Gesellschafter notwendig gewesen, was nunmehr für die Richtigstellung der eGbR unmöglich ist, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 12.03.2025, 12 Wx 55/24
Beiträge von Sersch
-
-
Ja, kann ich Dir sagen: Die eine Erbengemeinschaft meint, da sie schon immer Grundsteuern zahle und Pacht einnehme, sei die Eigentümerschaft doch ganz klar und die andere sagt, der Erblasser meinte noch auf dem Sterbebett: "Lasst mir den Acker nicht verkommen!" , und meint sich jetzt erst nach Jahrzehnten an dieses Zitat vom Sterbebett des Neubauern Max aus zu erinnern. Also inwieweit ich da mit den Mitteln des FamFG und der GBO noch zur freien Beweiswürdigung weiterkommen soll, bin ich ehrlicherweise überfragt....
-
Wie soll auch eine freie Beweiswürdigung in so einem Fall aussehen? Ich habe die Zuteilung der Bodenreformbehörde mit Max aus Musterdorf und die Eintragung im Grundbuch mit Neubauer Max aus Musterdorf. Nicht mehr und nicht weniger...Da werden die Optionen schon sehr klein dafür
-
Hast Du ggf. Erbnachweise nach den anderen Max II und III? Falls ja, Anhörung im Rahmen des § 82, 82a GBO.
Wenn die Rechtsnachfolger meinen, es sei ihr Max Mustermann im Grundbuch, hast Du denke ich ebenso meine Schiene zur möglichen Eintragung von Widersprüchen, sofern sie die GB-Berichtigung begehren. Sofern sie sich hierauf nicht melden, ist es (wenigstens) ein weiteres Indiz dafür, dass der eingetragene Max eben nicht ihr Max ist.
Aber im Wege des § 29 GBO wirst Du schwer den Ausschluss der Eigentümerschaft von Max II und III nach §§ 22, 35, 82 GBO bzw. schlichtweg nicht hinkriegen und wir sind m.E. wieder beim Thema des zivilrechtlichen Weges.
Im Zweifel würde ich dann wohl die GB-Berichtigung ablehnen und darauf hoffen, dass die Rechtsnachfolger den Rechtsbehelf ziehen.
-
Ich schlage mich gerade mit ähnlichen Fällen herum. Vllt. hilft Dir hier die Diskussion weiter:
BeitragRE: Grundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO
Ähnlicher Fall wie folgt:
A (sen) und A(jun) sind namensidentisch in verschiedenen Grundbüchern eingetragen.
A (sen) ist in einem Grundbuch sehr wahrscheinlich eingetragen, es wird aber nach A (jun) gemäß Erbschein berichtigt.
Der offensichtliche Nachweis nach A (sen.) kann aber nicht geführt werden. Ich habe nur die Tatsache, dass es sich nur um A (sen.) handeln muss, weil die damalige Übertragung von Bodenreformland zeitlich auch andere Ländereien des A (sen.) umfasst und A (jun.) erst einige…Sersch23. April 2024 um 12:34 In meinem Fall waren es Max (jun) und Max (sen). Nach Max jun wurde bereits berichtigt, nun kommen die Erben von Max (sen) auf den Plan. Es ist amtsbekannt, dass beide Max' Neubauern in dem Gerichtsprengel waren, nur eben nicht für welche Flächen.
Am Ende habe ich nunmehr den Antrag auf GB-Berichtigung nach Max (sen) abgelehnt und einen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit in Abt. I zugunsten der unbekannten Erben nach Max (sen) eingetragen. Zur Begründung habe ich dem Sinn nach folgendes angeführt:
Schlussendlich erscheint das grundbuchliche Verfahren als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit hier an seine Grenzen der Ermittlungskompetenz im Sinne des Verfahrens nach §§ 82, 82a GBO zu stoßen und ist nicht (mehr) dazu geeignet, hier den wahren Eigentümer auf Grundlage der vorliegenden Urkunden zu eruieren. Es ist nun vielmehr Sache der betreffenden Beteiligten ggf. auf zivilrechtlichem Wege die Rechtsnachfolge abschließend aufzuklären bzw. ggf. eine Einigung über die Grundstücksverhältnisse zu finden.Im Fall, dass die Personen nicht einmal verwandt sind, dürfte ebenso der Antrag auf GB-Berichtigung einer Seite dazu geeignet sein, über einen möglichen Widerspruch zugunsten der unbekannten Erben der Seite gegen die Eintragung der Richtigkeit in Abt. I nachzudenken.
-
Ergebnis: Ohne die Genehmigung der nach Maßgabe des § 35 GBO legitimierten Erben des A geht nichts. Und wenn diese Genehmigung nicht erteilt wird, fliegt die Vormerkung wieder aus dem Grundbuch heraus und der Antrag auf Eigentumsumschreibung wird zurückgewiesen.
Was meinst Du mit Rausfliegen der Vormerkung, von Amts wegen zu erfolgende Löschung etwa?
Bedarf es wirklich "nur" der Genehmigung der wahren Erben nach dem Erblasser oder gar einer erneuten Auflassung?
Froh stimmt bei dem Fall, dass der gutgläubige Erwerb nicht eintreten kann und die Kaufpreiszahlung nicht in Abhängigkeit der Eintragung der Auflassungsvormerkung gezahlt wurde, mithin der Kaufpreis so oder so verloren wäre.
-
A ist immer dieselbe Person (hab es nochmal im Ausgangsthread berichtigt). Der nachverstorbene, ehemals befreite Vorerbe, A ist also Alleinerbe nach dem Erblasser. Der Nacherbenvermerk steht weiterhin drin und der vermeintliche Nacherbe B ist gerade nicht als Eigentümer eingetragen worden, es soll ja auch Stimmen geben, die die Anwendbarkeit des § 40 GBO auch bei Nacherben bei Vorlage des Öffentlichen Testaments+EP sowie der Sterbeurkunde des Vorerben bejahen.
-
Ich häng mich mal hier dran bzgl. gutgläubigen Ersterwerbs der Vormerkung:
Erblasser hat Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Nacherbenvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Bei Tod des befreiten Vorerben A soll B Nacherbe sein. A soll Ersatznacherbe sein, falls B nicht zur Erbfolge gelangt. B schlägt infolge Tod des befreiten Vorerben A im Jahre 2013 das Erbe nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen aus. Lange Zeit passiert nichts. Ein Erbschein nach dem Erblasser wird am 26.07.2024 erteilt, der nachverstorbene A ist Alleinerbe nach dem Erblasser. Zeitgleich hat B vor dem Notar in seiner vermeintlichen Eigenschaft als Nacherbe des Erblassers - wohl nicht mehr wissend, dass er ausgeschlagen habe - das betreffende Grundstück an C verkauft. Unter Vorlage der Sterbeurkunde des A und des Öffentlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll sowie des Kaufvertrages wurde die Vormerkung zugunsten C am 24.07.2024 (also 2 Tage vor Erteilung des Erbscheins) im Grundbuch eingetragen (passiert auch nur 1x, Meikel/Krause/Weber 12. Auflage § 35 Rn. 23). Dies dürfte doch ein klassischer Fall gutgläubigen Ersterwerbs der Vormerkung von C sein oder kann dies nicht eintreten, weil ein Erbschein nötig gewesen wäre und der Nacherbenvermerk den wahren Rechtsnachfolger vor Verfügung schützt? Ist hier nunmehr aufgrund Vorlage des Erbscheins nach dem Erblasser ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der eingetragenen Vormerkung einzutragen, da B offensichtlich materiell-rechtlich eben kein Nacherbe geworden ist oder reicht hierfür weiterhin die Verlautbarung des Nacherbenvermerks aus?
Müssen jetzt die Erben des nachverstorbenen (Alleinerben) A dem Verkauf zustimmen?
-
Ich hatte tatsächlich vor Kurzem den Fall, dass der nachrangige Gläubiger die Löschungsbewilligung des vor ihm stehenden Rechts eingereicht hatte mit dem Bemerken, dass der Eigentümer und zugleich sein Schuldner nun aufgefordert wurde, die Bewilligung nach § 27 GBO abzugeben und den Antrag auf Löschung zu stellen.
Frist --> Ablauf --> kein PE --> Zurücksendung der Bewilligung an den Einreicher.
-
Wünschen kann man sich bekanntlich viel, Kosten verursacht am Ende die Eintragung der Löschung, die auf Wunsch vollzogen wurde. Der Kostentatbestand ist jedenfalls eindeutig, ebenso der sich hieraus ergebende Kostenschuldner.
-
...
Lt. Sachverhalt gab es mehrere Anfragen von Nachlassgläubigern, anhand derer die Überschuldung des Nachlasses vermutet wurde. Diese Anfragen könnte man als Antrag nach § 1961 BGB auslegen. ...
...
Das kann man aber auch lassen. Ein Gläubiger, der bei mir eine Nachlasspflegschaft haben will, muss das schon klar und deutlich sagen.
Und warum tut man sich dann (immer noch) so schwer damit, Nachlasspflegschaft von Amts wegen nach § 1960 BGB einzurichten? Die Akte jedenfalls geht erfahrungsgemäß nicht schneller und damit auch nicht kostengünstiger vom Tisch, als wenn ich einmal den professionellen Pfleger alles abchecken lasse, ob werthaltiger Nachlass vorhanden ist. Mein Gewissen wäre damit jedenfalls mehr als beruhigt und die Erfahrung zeigt allemal, dass es am Ende des Tages ganz ganz wenige Fälle an Nachlasspflegschaften gibt, die ein "Minusgeschäft" für die Staatskasse bedeuten. Und bitte nicht mit der Argumentation um die Ecke kommen, dass Nachlasspflegschaften Arbeit bereiten, das Gegenteil ist bei Routineabwicklungsgeschichten der Fall. Aber das war ja bekanntlich schon an anderen Stellen im Forum Thema...
Zum Ausgangsfall selbst spricht jedenfalls wenig dagegen Nachlasspflegschaft anzuordnen, man wird auch sehen, dass die Gläubigeranfragen und damit die Vorlage der Akte anschließend auf ein Minimum reduziert wird.
-
War es so undeutlich?
Ich meine die Vollmacht reicht nicht (mehr) aus, um für die gelöschte Gesellschaft mangels Rechtspersönlichkeit den Rangrücktritt ihrer Dienstbarkeit zu bewilligen. Frage: Holzweg?
Und wenn nicht, Folge? Löschung, Aufhebung, Abtretung im Wege der Vollmachtsausübung oder gar Löschung des Rechts v.A.w. oder ein Fall der Nachtragsliquidation?
-
Es wird ja immer von der Wirksamkeit der erteilten Vollmachten zu Rechtsgeschäften mit dem Ziel von Liquidationszwecken gesprochen. Ich habe hier die Erklärung eines Rangrücktritts eines gelöschten Berechtigten einer Dienstbarkeit durch den Bevollmächtigten (Erbbaurecht soll ja bekanntlich erste Rangstelle erhalten). Das dürfte dem Liquidationsgedanken wohl doch entgegen stehen. Was nun? Nachtragsliquidation, Löschung der Dienstbarkeit von Amts wegen mangels vorhandenen Berechtigten?
-
Ich verstehe noch nicht recht das organisatorische Problem dabei?
Der Betreuer kann doch Vergütung im Wege des § 292 Abs. 5 FamFG verlangen (nicht nur Anträge sind auslegungsfähig), der Anweisungsbeamte stellt den (unstreitig niedrigeren) Vergütungsbetrag fest und zahlt aus. Hiergegen stellt der Betreuer nun den Antrag auf Festsetzung gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG mit dem Begehren solange nicht über die Festsetzung zu entscheiden, wie die BGH-Entscheidung xy noch nicht in der Welt ist. Dann ist es wiederum Sache des Entscheiders, entweder regelmäßig zu verfristen, bis die Entscheidung da ist oder eben zu entscheiden, wogegen der Betreuer wiederum den Rechtsbehelf erheben kann.
Wo ist jetzt also das Problem dabei? - Übrigens geübte Praxis unter Sachverständigen in den Fachgerichtsbarkeiten
-
Vielleicht helfen Dir die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich weiterer Ermittlungen und Eintragung unbekannter Erben des Erben C hier weiter:
ThemaGrundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO
Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO.
Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut Antragsteller: Erbe mittellos und zwar bemüht aber nicht in der Lage Erbschein zu beantragen. Ich hatte mich dann zunächst auf den Demharter gestützt und gedacht, ich kann von Amts wegen entscheiden, dass ich § 82a GBO durchführe. Wenn ich jetzt aber den von Oefele und den Meikel durchlese, bekomme ich doch Zweifel, ob ich den Erben nicht zunächst…hamburg8. Juni 2015 um 13:44 Ich lasse in solchen Fällen den Antrag stehen/ruhen/verfristen - er ist ja nur teilweise nicht vollziehbar - bis mir die übrigen Erben, auch durch amtswegige Ermittlungen, bekannt sind und diese später den weiteren Antrag auf Berichtigung gestellt haben. Und wenn alles nichts hilft und kein weiterer Ermittlungsansatz nach C da ist, kommen die unbekannten Erben des C rein.
-
Und auch das zitierte BayObLG will nicht mal ausnahmsweise einen Toten ins GB bringen. Auch die lassen ausweislich des Zitats nur die unbekannten Erben gelten.
Was es zu diskutieren gilt, welche Eintragungsformulierung zu verwenden ist, da mir weder die GBO noch in § 15 GBV hierzu etwas vorgibt.
Ich dachte immer es sei Konsens unter Grundbuchrechtlern, dass man NIEMALS DAS GRUNDBUCH WISSENTLICH FALSCH MACHEN darf.
Mit der Eintragung eines bereits verstorbenen Miterben passiert aber genau das - der Verstorbene ist definitiv nicht mehr Eigentümer.
Ich verstehe insoweit das Argument nicht, als die Rechtsnachfolge des nachverstorbenen Miterben doch richtig ist, mithin war er für einen bestimmten Moment der wahre (Mit-)Eigentümer. Mag das Grundbuch den aktuellen Stand nicht abbilden, so ist dieser jedoch aktueller, als der bisher eingetragene Ursprungseigentümer. Gerade, wenn die nachverstorbene Person an mehreren Erbengemeinschaften beteiligt ist, besteht m.E. ein dringendes öffentliches Interesse daran, auch den wahren Rechtsnachfolger abzubilden.
Ein weiterer Grund dieses Vorgehens: Aus der Erfahrung heraus sperren sich die Nachlassgerichte gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, solange nicht "schwarz auf weiß" feststeht, dass der Erblasser auch tatsächlich eingetragener Miteigentümer ist.
-
Das habe ich auch nicht gesagt, sondern nur, dass ich nicht falsch liege, wenn das OLG Düsseldorf davon spricht, dass dem Amtsverfahren nach § 82a GBO auch der Vorrang gegenüber einer Berichtigung zu[kommt], bei der sonst unbekannte Beteiligte (hier: die unbekannten Erben der Roswitha R.....) eingetragen werden müssten. Die nach § 26 FamFG durchzuführenden Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht.
Ich lese auch daher nirgends in der GBO, dass der neu einzutragende Eigentümer noch leben muss.
Die Auffassung deckt sich m.E. auch mit der in Schöner/Söber 16. Auflage GBO Rn. 809, FN. 443 zitierten Entscheidung des BayObLG:
Das Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs ergibt sich einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Grundbuch nicht auf Dauer vom wirklichen Rechtszustand abweichen soll; wie aus der Regelung der §§ 82, 82a und 83 GBO folgt, besteht daran, soweit es um die Eintragung des Eigentümers geht, auch ein öffentliches Interesse. .[..] Vor der Eintragung der unbekannten Erben des J. R. wird das Grundbuchamt aber nach §§ 82, 82a GBO vorzugehen haben. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird es schließlich das Grundbuch dahin zu berichtigen haben, daß es zusammen mit den noch lebenden Erben die unbekannten Erben des J. R. in das Grundbuch einträgt. (BayObLG, 09.06.1994 - 2 Z BR 52/94, Rn. 19,20,23)
Ich frag mich auch ehrlicherweise, wem es "wehtun" sollte, wenn der nachverstorbene Miterbe (ausnahmsweise) mit eingetragen wird?
-
Eine Berichtigung durch wissentliche Eintragung Toter halte ich für falsch. Mag sein, dass das Grundbuch damit nicht unrichtiger wird - entscheidend für eine Berichtigung ist aber, dass es richtiger wird; und das ist bei Ersetzung des toten Eigentümers durch einen toten Eigentümer nicht der Fall.
Dass ich nicht so ganz falsch liegen kann, stützen die Ausführungen der jüngsten Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2024 , Az: I-3 Wx 131/23 und I-3 Wx 133/23:
2.3. Das Entschließungsermessen des Grundbuchamtes („kann“, vgl. BeckOK GBO/Holzer, § 82a Rn. 11) ist aufgrund der Gesamtumstände und mit Rücksicht auf das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum und Erbrecht der Beteiligten zu 1. bis zu 3. im Entscheidungsfall ausnahmsweise auf Null reduziert und verpflichtet zum Handeln. Die hohen formellen Anforderungen des Grundbuchverfahrens dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der fortdauernden Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage. Sie sind kein Selbstzweck und dürfen weder dazu führen, dass die Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht hergestellt werden kann, noch dazu, dass unüberwindbare Hürden aufgestellt werden, die der Eintragung des grundrechtlich geschützten Eigentums des Einzelnen entgegenstehen. Anders als das Grundbuchamt meint, kommt dem Amtsverfahren nach § 82a GBO auch der Vorrang gegenüber einer Berichtigung zu, bei der sonst unbekannte Beteiligte (hier: die unbekannten Erben der Roswitha R.....) eingetragen werden müssten. So läge der Fall hier, weil der formgerechte Nachweis der Erbfolge nach Roswitha R….. nicht für alle Beteiligten beschafft werden kann (Senat, Beschluss vom 20.08.2012 – I-3 Wx 320/11, Rn. 21, juris).
2.4. Im Rahmen des Amtsberichtigungsverfahrens nach § 82a GBO werden vom Grundbuchamt Amtsermittlungen bis zur Eintragungsreife verlangt. Die nach § 26 FamFG durchzuführenden Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht (Senat, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2018 – 12 Wx 59/17, Rn. 10, juris; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 82a Rn. 3). Allerdings ist es nach § 82a Satz 2 GBO eine Frage seines Ermessens, ob das Grundbuchamt die Erbfolge selbst oder mit Hilfe des Nachlassgerichts aufklärt. Entscheidend ist, dass in beiden Fällen die Amtsermittlung gerade diejenigen Nachweise ersetzt, die im Falle einer Berichtigung auf Antrag erforderlich wären, insbesondere die Erteilung eines Erbscheins (Senat, a.a.O.).
Worüber man sich m.E. "streiten" kann, ist die Formulierung der Eintragung:
Var. I: unbekannte Erben des Erben B geboren am
Var. II: Erbe B, geboren am, nachverstorben am
Wehren gegen die Eintragung wird sich bekanntlich keiner können, wenn der Erbe doch selbst bereits nachverstorben ist. Meistens ist die Konstellation bei Vorhandensein mehrerer Erben und einer dieser ist bereits nachverstorben ohne weitere Erkenntnisse, warum sollte ich in diesem Fall die Eintragung verhindern, nur weil das Schicksal einer der Miterben (noch) unbekannt ist.
Und dass hierauf gestützt später der Erbeserbe im Rahmen des Zwangsverfahren möglicherweise zur Berichtigung gezwungen wird, schließt m.E. die Beweislastumkehr, dass der Erbeserbe ggf. im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen muss, dass der eingetragene Erbe gar nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich eingetragenen Eigentümer ist.
Dabei verkenne ich natürlich nicht, dass die Eintragung verstorbener Erben die Ausnahme darstellt und die Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO die Ausnahme bleibt.
-
Im Rahmen des § 82a GBO würde ich, sofern Aussicht auf Erfolg besteht, die Schreiben an die potentiellen Erben in die entsprechende Landessprache übersetzen lassen.
Das löst aber Kosten aus, selbst wenn ich es erstmal nur mit Englisch versuche. Mein Englisch reicht dafür jedenfalls nicht aus.
Ja, was ja im Rahmen der Amtsermittlung kein Problem darstellen sollte, als ich diese dann abschließend kostentatbestandsmäßig dem Antragsteller für die erfolgte Berichtigung als notwendige Kosten des Gerichts in Rechnung stelle, vgl. KVNrn. 31000-31016 GNotKG.
Ich habe ja sogar einen Antrag des in Deutschland lebenden Miterben. Er hat es nur nicht geschafft den Erbschein zu erlangen, weil es zu teuer oder schwierig war die Unterlagen (Personenstandsurkunden usw.) in der richtigen Form zu bekommen. Nach Zurückweisung des Erbscheinsantrags hat er nun die Mitwirkung aufgegeben. Und Zwangsmaßnahmen bieten keine Aussicht auf Erfolg.
Dann bleibt Dir noch die Prüfung aus § 35 Abs. 3 GBO im Zusammenspiel mit § 82a GBO. Voraussetzung ist dabei immer, dass an der Rechtsnachfolge keine Zweifel bestehen.
-
Dito. Wird hier parallel zu den grundlegenden Abfragen bei den jeweiligen Standesämtern und EMA sowie die Parallelrecherche nach Einträgen in der Nachlassdatenbank des hiesigen Gerichts gemacht. Die Palette der Informationsbeschaffung im Rahmen der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen im Sinne des § 82, 82a GBO erscheint unerschöpflich - selbst das Internet sollte als Informationsquelle mittlerweile dienen können.
Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass das Nachlassgericht zwar auf der Grundlage des § 82a Satz 2 GBO ermittelt, aber mangels Mitwirkung mutmaßlicher Erben keinen Erbschein von Amts wegen erstellt. In der Folge fehlen zudem meist die Erben und Erbeserben des Eigentümers.
Was m.E. nicht daran hindert, anschließend das Zwangsverfahren gegen den potentiellen Erben (zumeist gegen den, der eben nicht mitspielen will) durchzuführen. Und am Ende der Kette steht die von Amts wegen durchzuführende Berichtigung - eben ohne Erbnachweis, unter der Voraussetzung der vollen Überzeugung der Erbfolge (bis dato 1x vorgekommen, da sich in der Regel immer ein Antragsteller findet) und dabei spielt es für mich keine Rolle auch bereits lange Verstorbene in das Grundbuch einzutragen, denn "toter", als der eingetragene Eigentümer selbst, kann der Erbe nun mal auch nicht sein, das Grundbuch wird dadurch "nicht unrichtiger". Was ich aber damit schaffe, sind neue Ermittlungsansätze und die Prozedur der Ermittlungen kann von Neuem beginnen.