Beiträge von Sersch

    M.E. ist es Sache der Beteiligten untereinander: Eigentümer - Betreiber - Bank - Notar, alle sind sie im Boot.

    Den eigentlichen dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (ich hab bisher jedenfalls nicht einen gesehen) wirst Du für das Betreiben der PV-Anlagen ohnehin nicht sehen, wozu auch?! Lass die Bank doch durchdrehen, ich sehe jedenfalls grundbuchrechtlich in diesem Fall keine Bedenken nur die Dienstbarkeit aufgrund Antrag im Wege des § 15 GBO einzutragen.

    Wenn das, wie ich in #13 dargestellt habe, sich um Miet- oder Pachtzins eines Jahres handelt, kannst Du den Betrag nehmen und entsprechend multiplizieren. Kann es mir aber wenig vorstellen, dass dieser Betrag so gering sein soll, das würde mich stutzig machen. :/

    Zum anderen, wer ist denn Versprechensempfänger der Vormerkung? Wenn es eine Bank ist, würde noch mehr stutzen, denn die Anlage wird dann sicherlich Bestandteil eines schuldrechtlichen Darlehensvertrages sein, dessen Wert der Vormerkung jedenfalls nicht mit der einzutragenden Dienstbarkeit in Verbindung steht.

    Ähnlicher Fall wie folgt:

    A (sen) und A(jun) sind namensidentisch in verschiedenen Grundbüchern eingetragen.

    A (sen) ist in einem Grundbuch sehr wahrscheinlich eingetragen, es wird aber nach A (jun) gemäß Erbschein berichtigt.

    Der offensichtliche Nachweis nach A (sen.) kann aber nicht geführt werden. Ich habe nur die Tatsache, dass es sich nur um A (sen.) handeln muss, weil die damalige Übertragung von Bodenreformland zeitlich auch andere Ländereien des A (sen.) umfasst und A (jun.) erst einige Jahre anderes Bodenreformland zugesprochen bekommen hat. Beide A's lebten zudem zum Zeitpunkt der Zuteilungen räumlich in unterschiedlichen Gemeinden. Nun stellt einer von A (sen.) Erben den Berichtigungsantrag. Eine von den eingetragenen Erben des A (jun.) widerspricht der begehrten Berichtigung. Was nun? Amtswiderspruch zulasten der Eintragung der Erben des A (jun) zugunsten der Erben des A (sen) oder Berichtigung auch ohne Zustimmung der eingetragenen Erben des A (jun)?

    Ergibt sich aus der Bewilligung ein innerer Zusammenhang, im hiesigen Fall zwischen Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers und Vormerkungen zur Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten einer Bank, wirst Du wohl § 15 GBO wegen § 16 Abs. 2 GBO nicht mehr bejahen können, weil eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des Notars hierfür nicht vorliegt, mithin die Antragsbefugnis über den Willen der Bewilligung hinausgeht (Wilke in Bauer/Schaub GBO 5. Auflage § 15 Rn. 22). Ich sehe aber in der von Dir geschilderten Formulierung der Bewilligung keinen Zusammenhang zwischen Dienstbarkeit und Vormerkung.:nixweiss:

    GB-Ausdruck - Kosten - wegschicken - zdA.

    Warte bereits auf den ersten Rechtsbehelf. :teufel: Und so abwegig ist der Ansatz eines Rechtsbehelfs m.E. nicht, wenn man sich mal dem Gedanken stellen wollte, wann sachlich das Amtsgericht beginnt und die Abteilung Grundbuch dagegen endet.

    Siehe unten im Kern, dass das Grundbuchamt nun einmal Teil des Amtsgerichts ist mit der Folge, wenn das AG elektronisch übersenden kann, warum dann also auf diesem Wege nicht auch den vom GBA gefertigten GB-Auszug?! Denn mit Entscheidung über die Erteilung und des entsprechenden Ausdrucks wars das m.E. mit der Zuständigkeit der Abteilung Grundbuch!


    Interessanterweise hat uns jetzt folgende Auffassung unserer IT-Stelle dazu erreicht:

    Gemäß § 135 GBO bedarf es hierzu des Erlasses einer Rechtsverordnung der Landesregierung (MJ) über die Form und Anforderungen an die Einreichung sowie der Einrichtung eines eigenen separaten elektronischen Postfachs für das Grundbuchamt.
    Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde durch die Landesregierung bisher nicht erlassen. Demnach wurden auch keine notwendigen eigenen elektronischen Postfächer für die Grundbuchämter eingerichtet.
    Dies hat zur Folge, dass das Einreichen von Anträgen an das Grundbuchamt in elektronischer Form weiterhin nicht zulässig ist. Dies gilt demnach auch für Rechtsmittel und für Nebenentscheidungen wie z.B. Erinnerungen gegen Kostenrechnungen. Eine „Ersatzeinreichung“ über das elektronische Postfach des Amtsgerichtes ist damit auch ausgeschlossen, da der Antrag ausschließlich an das Postfach des Grundbuchamtes zu richten ist und zusätzlich eine entsprechende Rechtsverordnung notwendig ist.

    Angeblich sehen das alle Bundesländer in den zuständigen Referaten so, dass es darauf ankommen mag, dass das "Kind" Grundbuchamt heißt und nicht Amtsgericht.

    Das überzeugt mich m.E. nicht so, als das Grundbuchamt kein sachlich „eigenständiges“ Gericht , sondern Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts ist, vgl. schon allein § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 8 GVG, so dass die „Spielregeln“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs das FamFG Vorrang vor denen der GBO hat. Ich konnte jedenfalls noch keiner Literatur entnehmen, dass es bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankomme, ob das Grundbuchamt schon im elektronischen Zeitalter angekommen ist oder nicht, sondern lediglich darauf, dass das Amtsgericht elektronisch empfangsbereit ist.

    Hatte ja schon unter #25 geschrieben, dass ich denke, dass Kosten nach KV 14110 wegen fehlender Zwischeneintragung wohl nicht erhoben werden könnten/dürften, aber bin da auch unsicher und würde gerne nochmal eine weitere Meinung hören.

    Keine Kosten

    Weil?, Du sagst, dass keine Zwischeneintragung vorliegt? Ohne gleichzeitige Richtigstellung infolge Bezugnahme der Berichtigungsbewilligung des aufschiebend bedingten Eintritts der künftigen phG als Gesellschafterin in die umzuwandelnde GbR kommst Du m.E. gar nicht drumherum, um den "Bedingungseintritt" im Grundbuch selbst abbilden zu können, welche dann wiederum kostenauslösend ist :gruebel:.

    Ich verstehe nicht so recht Deine Bedenken?

    § 16 Abs. 2 GBO spricht doch gerade von mehreren Anträgen. Hier stellt der Notar gemäß § 15 GBO den Antrag im Namen der Parteien lediglich auf Eintragung der bpD. M.E. hast doch damit keine weiteren Eintragungsanträge. Dass der Eigentümer in der Urkunde selbst beantragt ist m.E. unerheblich, er ist ja wegen Einreichung nach § 15 GBO nie zum GBA im Sinne des § 13 GBO gelangt, so dass einzig der Notarantrag im Namen der Parteien entscheidend ist.

    Wie sieht es mit den Eintragungskosten aus?

    Der Formwechsel selbst ist gebührenfrei, aber der - im Grundbuch aber auch verlautbarende (Schöner/Stöber aaO Rn. 140a, a.A. Bauer/Schaub 5. Auflage AT J Rn. 50 (Kettenübertragungen, wobei er m.E. lediglich die Verlautbarung unter einer neuen lfd. Nr. ablehnt, nicht aber die Nennung ihrer Grundlage zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes) - Gesellschaftereintritt in die GbR ist doch gebührenpflichtig nach Nr. 14110 KV GNotKG und entsprechend dem Wert des Gesellschaftsanteils (Schöner/Stöber aaO Rn. 4358) oder etwa nicht? :gruebel:

    Update: UB wird nun aufgrund ZwVfg eingereicht werden. Meine Frage wäre noch die oben zitierte, ob Kosten für den Neueintritt der GmbH in die aufschiebend bedingte formgewandelte GbR zu erheben wäre, was meint Ihr?

    Welche Behörde bzw. welche Körperschaft des Öffentlichen Rechts macht das schon im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit als Vollstreckungsbehörde? Man schafft es ja teilweise nicht einmal die Vollstreckbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung ordentlich zu bescheinigen.

    Da nach § 941 ZPO das Ersuchen des Gerichts lediglich den Antrag nach § 13 GBO ersetzt, bedarf es nicht besondere Form nach § 38 GBO.

    Offenbar ist das mindestens umstritten.

    Wie schon geschrieben, sieht BeckOK GBO/Zeiser, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 38 Rn. 49 das Erfordernis eines Siegels auch dann, wenn um Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung ersucht wird.

    Wirklich umstritten oder Einzelmeinung Zeisers (wo alle anderen draufspringen), der sich lediglich am Wort des Ersuchens aufhängt (so auch in Hügel 3. Auflage § 38 Rn. 48)?

    So auch Demharter, 33. Auflage § 38 Rn. 64 mit Verweis auf Rpfleger 1998, 133. Eintragungsgrundlage ist ja zudem nicht das Ersuchen, sondern die einstweilige Anordnung.

    Da nach § 941 ZPO das Ersuchen des Gerichts lediglich den Antrag nach § 13 GBO ersetzt, bedarf es nicht besondere Form nach § 38 GBO. Das Ersuchen muss zwar nicht gesiegelt werden, aber durch den Entscheider, also in diesem Fall durch den funktionell zuständigen Richter, bei Kollegialgerichtsersuchen aller Richter bzw. mit Beschluss zur Ermächtigung des Ersuchens durch den Vorsitzenden Richter allein, unterschrieben sein, vgl. Krause/Weber in Meikel GBO 12. Auflage § 38 Rn. 4 ff., 40 mit Verweis auf §§ 13, 30 GBO; § 25 FamFG, § 496 ZPO - "in einem Schriftstück verkörpert".

    Gemäß Böhringers Übersicht (z.B. in Grundbuchrecht-Ost, 1995) wie folgt

    A= eingetragener Bodenreformeigentümer E= Ehegatte und nicht eingetragen

    5. Spiegelstrich

    bis 15.03.1990 A- ; E- = Gemeinschaft der Erben des A (Bruchteilseigentum), kein Fall des Art. 233 § 11 EGBGB

    Fraglich ist, was dann mit dem Bruchteilseigentum des E ist, der ja auch vor 1990 verstorben ist. M.E. sind dann dieselben Spielregeln anzuwenden mit der Folge in #11:

    A wurde von Ehegatte B und den Kindern C und D zu gleichen Teilen beerbt, Eintragung im GB:

    B, C, D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/3

    B wurde beerbt von ?, na gehen wir von den Kindern C und D aus, zu gleichen Teilen, Eintragung im GB

    C und D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/6, oder zusammengefasst

    C und D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/2

    Die Spielregeln nach 1990 sind dann entsprechend nach BGB zu beurteilen, also in Gesamthandsgemeinschaft über die jeweilige Bruchteile des C und D.

    M.E. gibst Du Dir in Deiner letzten Fragestellung selbst die Antwort. Halte Dir vor Augen, wer gegen wen welchen Anspruch hat und frage Dich, wann und ob dieser bereits ausgeübt werden konnte. M.a.W., es gibt hier keinen Raum für eine Zusammenfassung.

    Nein, die Angabe reicht nicht.

    Gegenstand ist und bleibt die Eintragung einer Vormerkung für eine noch einzutragende Dienstbarkeit und nicht wie im vorliegenden Fall die Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit für den Fall des Eintritts in einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, denn nichts anderes soll das mE sein.

    Folge ist: Mit Eintragung bleibt der nie mehr in der Form des § 29 GBO nachzuweisende Berechtigte unbekannt und macht damit das Grundbuch unrichtig.

    Losgelöst vom Ergebnis, wie geht's denn dann weiter, also a) wie sieht dieser Amtswiderspruch aus und b) was kann der Widerspruchsberechtigte damit nun anfangen?:gruebel:

    Vom Ergebnis her wird man wohl sagen müssen: alles, was ersucht wird, prüfe ich eben nicht, soweit ich keinen Anhaltspunkt für ausgerechnete Zinsen im Ersuchen habe. Wobei die Finanzämter in LSA das auch nicht so haben in ihren Ersuchen mit laufenden Säumniszuschlägen als Nebenforderungen, man vollstreckt eben nicht gerne in zukünftige Ansprüche.