Vielleicht helfen Dir die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich weiterer Ermittlungen und Eintragung unbekannter Erben des Erben C hier weiter:
Thema
Grundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO
Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO.
Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut Antragsteller: Erbe mittellos und zwar bemüht aber nicht in der Lage Erbschein zu beantragen. Ich hatte mich dann zunächst auf den Demharter gestützt und gedacht, ich kann von Amts wegen entscheiden, dass ich § 82a GBO durchführe. Wenn ich jetzt aber den von Oefele und den Meikel durchlese, bekomme ich doch Zweifel, ob ich den Erben nicht zunächst…
ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO.
Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut Antragsteller: Erbe mittellos und zwar bemüht aber nicht in der Lage Erbschein zu beantragen. Ich hatte mich dann zunächst auf den Demharter gestützt und gedacht, ich kann von Amts wegen entscheiden, dass ich § 82a GBO durchführe. Wenn ich jetzt aber den von Oefele und den Meikel durchlese, bekomme ich doch Zweifel, ob ich den Erben nicht zunächst…
hamburg
Ich lasse in solchen Fällen den Antrag stehen/ruhen/verfristen - er ist ja nur teilweise nicht vollziehbar - bis mir die übrigen Erben, auch durch amtswegige Ermittlungen, bekannt sind und diese später den weiteren Antrag auf Berichtigung gestellt haben. Und wenn alles nichts hilft und kein weiterer Ermittlungsansatz nach C da ist, kommen die unbekannten Erben des C rein.