M.E. ist es Sache der Beteiligten untereinander: Eigentümer - Betreiber - Bank - Notar, alle sind sie im Boot.
Den eigentlichen dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (ich hab bisher jedenfalls nicht einen gesehen) wirst Du für das Betreiben der PV-Anlagen ohnehin nicht sehen, wozu auch?! Lass die Bank doch durchdrehen, ich sehe jedenfalls grundbuchrechtlich in diesem Fall keine Bedenken nur die Dienstbarkeit aufgrund Antrag im Wege des § 15 GBO einzutragen.