Beiträge von Sersch

    Vielleicht helfen Dir die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich weiterer Ermittlungen und Eintragung unbekannter Erben des Erben C hier weiter:

    hamburg
    8. Juni 2015 um 13:44

    Ich lasse in solchen Fällen den Antrag stehen/ruhen/verfristen - er ist ja nur teilweise nicht vollziehbar - bis mir die übrigen Erben, auch durch amtswegige Ermittlungen, bekannt sind und diese später den weiteren Antrag auf Berichtigung gestellt haben. Und wenn alles nichts hilft und kein weiterer Ermittlungsansatz nach C da ist, kommen die unbekannten Erben des C rein.

    Und auch das zitierte BayObLG will nicht mal ausnahmsweise einen Toten ins GB bringen. Auch die lassen ausweislich des Zitats nur die unbekannten Erben gelten.

    Was es zu diskutieren gilt, welche Eintragungsformulierung zu verwenden ist, da mir weder die GBO noch in § 15 GBV hierzu etwas vorgibt.

    Ich dachte immer es sei Konsens unter Grundbuchrechtlern, dass man NIEMALS DAS GRUNDBUCH WISSENTLICH FALSCH MACHEN darf. :gruebel:

    Mit der Eintragung eines bereits verstorbenen Miterben passiert aber genau das - der Verstorbene ist definitiv nicht mehr Eigentümer.

    Ich verstehe insoweit das Argument nicht, als die Rechtsnachfolge des nachverstorbenen Miterben doch richtig ist, mithin war er für einen bestimmten Moment der wahre (Mit-)Eigentümer. Mag das Grundbuch den aktuellen Stand nicht abbilden, so ist dieser jedoch aktueller, als der bisher eingetragene Ursprungseigentümer. Gerade, wenn die nachverstorbene Person an mehreren Erbengemeinschaften beteiligt ist, besteht m.E. ein dringendes öffentliches Interesse daran, auch den wahren Rechtsnachfolger abzubilden.

    Ein weiterer Grund dieses Vorgehens: Aus der Erfahrung heraus sperren sich die Nachlassgerichte gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, solange nicht "schwarz auf weiß" feststeht, dass der Erblasser auch tatsächlich eingetragener Miteigentümer ist.

    Das habe ich auch nicht gesagt, sondern nur, dass ich nicht falsch liege, wenn das OLG Düsseldorf davon spricht, dass dem Amtsverfahren nach § 82a GBO auch der Vorrang gegenüber einer Berichtigung zu[kommt], bei der sonst unbekannte Beteiligte (hier: die unbekannten Erben der Roswitha R.....) eingetragen werden müssten. Die nach § 26 FamFG durchzuführenden Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht.

    Ich lese auch daher nirgends in der GBO, dass der neu einzutragende Eigentümer noch leben muss.

    Die Auffassung deckt sich m.E. auch mit der in Schöner/Söber 16. Auflage GBO Rn. 809, FN. 443 zitierten Entscheidung des BayObLG:

    Das Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs ergibt sich einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Grundbuch nicht auf Dauer vom wirklichen Rechtszustand abweichen soll; wie aus der Regelung der §§ 82, 82a und 83 GBO folgt, besteht daran, soweit es um die Eintragung des Eigentümers geht, auch ein öffentliches Interesse. .[..] Vor der Eintragung der unbekannten Erben des J. R. wird das Grundbuchamt aber nach §§ 82, 82a GBO vorzugehen haben. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird es schließlich das Grundbuch dahin zu berichtigen haben, daß es zusammen mit den noch lebenden Erben die unbekannten Erben des J. R. in das Grundbuch einträgt. (BayObLG, 09.06.1994 - 2 Z BR 52/94, Rn. 19,20,23)

    Ich frag mich auch ehrlicherweise, wem es "wehtun" sollte, wenn der nachverstorbene Miterbe (ausnahmsweise) mit eingetragen wird?:gruebel:

    Eine Berichtigung durch wissentliche Eintragung Toter halte ich für falsch. Mag sein, dass das Grundbuch damit nicht unrichtiger wird - entscheidend für eine Berichtigung ist aber, dass es richtiger wird; und das ist bei Ersetzung des toten Eigentümers durch einen toten Eigentümer nicht der Fall.

    Dass ich nicht so ganz falsch liegen kann, stützen die Ausführungen der jüngsten Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2024 , Az: I-3 Wx 131/23 und I-3 Wx 133/23:

    2.3. Das Entschließungsermessen des Grundbuchamtes („kann“, vgl. BeckOK GBO/Holzer, § 82a Rn. 11) ist aufgrund der Gesamtumstände und mit Rücksicht auf das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum und Erbrecht der Beteiligten zu 1. bis zu 3. im Entscheidungsfall ausnahmsweise auf Null reduziert und verpflichtet zum Handeln. Die hohen formellen Anforderungen des Grundbuchverfahrens dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der fortdauernden Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage. Sie sind kein Selbstzweck und dürfen weder dazu führen, dass die Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht hergestellt werden kann, noch dazu, dass unüberwindbare Hürden aufgestellt werden, die der Eintragung des grundrechtlich geschützten Eigentums des Einzelnen entgegenstehen. Anders als das Grundbuchamt meint, kommt dem Amtsverfahren nach § 82a GBO auch der Vorrang gegenüber einer Berichtigung zu, bei der sonst unbekannte Beteiligte (hier: die unbekannten Erben der Roswitha R.....) eingetragen werden müssten. So läge der Fall hier, weil der formgerechte Nachweis der Erbfolge nach Roswitha R….. nicht für alle Beteiligten beschafft werden kann (Senat, Beschluss vom 20.08.2012 – I-3 Wx 320/11, Rn. 21, juris).

    2.4. Im Rahmen des Amtsberichtigungsverfahrens nach § 82a GBO werden vom Grundbuchamt Amtsermittlungen bis zur Eintragungsreife verlangt. Die nach § 26 FamFG durchzuführenden Ermittlungen dürfen erst dann beendet werden, wenn der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht (Senat, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2018 – 12 Wx 59/17, Rn. 10, juris; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 82a Rn. 3). Allerdings ist es nach § 82a Satz 2 GBO eine Frage seines Ermessens, ob das Grundbuchamt die Erbfolge selbst oder mit Hilfe des Nachlassgerichts aufklärt. Entscheidend ist, dass in beiden Fällen die Amtsermittlung gerade diejenigen Nachweise ersetzt, die im Falle einer Berichtigung auf Antrag erforderlich wären, insbesondere die Erteilung eines Erbscheins (Senat, a.a.O.).

    Worüber man sich m.E. "streiten" kann, ist die Formulierung der Eintragung:

    Var. I: unbekannte Erben des Erben B geboren am

    Var. II: Erbe B, geboren am, nachverstorben am

    Wehren gegen die Eintragung wird sich bekanntlich keiner können, wenn der Erbe doch selbst bereits nachverstorben ist. Meistens ist die Konstellation bei Vorhandensein mehrerer Erben und einer dieser ist bereits nachverstorben ohne weitere Erkenntnisse, warum sollte ich in diesem Fall die Eintragung verhindern, nur weil das Schicksal einer der Miterben (noch) unbekannt ist.

    Und dass hierauf gestützt später der Erbeserbe im Rahmen des Zwangsverfahren möglicherweise zur Berichtigung gezwungen wird, schließt m.E. die Beweislastumkehr, dass der Erbeserbe ggf. im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen muss, dass der eingetragene Erbe gar nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich eingetragenen Eigentümer ist.

    Dabei verkenne ich natürlich nicht, dass die Eintragung verstorbener Erben die Ausnahme darstellt und die Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO die Ausnahme bleibt.

    Im Rahmen des § 82a GBO würde ich, sofern Aussicht auf Erfolg besteht, die Schreiben an die potentiellen Erben in die entsprechende Landessprache übersetzen lassen.

    Das löst aber Kosten aus, selbst wenn ich es erstmal nur mit Englisch versuche. Mein Englisch reicht dafür jedenfalls nicht aus.

    Ja, was ja im Rahmen der Amtsermittlung kein Problem darstellen sollte, als ich diese dann abschließend kostentatbestandsmäßig dem Antragsteller für die erfolgte Berichtigung als notwendige Kosten des Gerichts in Rechnung stelle, vgl. KVNrn. 31000-31016 GNotKG.

    Ich habe ja sogar einen Antrag des in Deutschland lebenden Miterben. Er hat es nur nicht geschafft den Erbschein zu erlangen, weil es zu teuer oder schwierig war die Unterlagen (Personenstandsurkunden usw.) in der richtigen Form zu bekommen. Nach Zurückweisung des Erbscheinsantrags hat er nun die Mitwirkung aufgegeben. Und Zwangsmaßnahmen bieten keine Aussicht auf Erfolg.

    Dann bleibt Dir noch die Prüfung aus § 35 Abs. 3 GBO im Zusammenspiel mit § 82a GBO. Voraussetzung ist dabei immer, dass an der Rechtsnachfolge keine Zweifel bestehen.

    Ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten impliziert bei mir stets ein entsprechendes Ermittlungsersuchen an das zuständige Nachlassgericht, auch wenn §82a GBO vordergründig lediglich die Antragspflicht zu ersetzen scheint.

    Dito. Wird hier parallel zu den grundlegenden Abfragen bei den jeweiligen Standesämtern und EMA sowie die Parallelrecherche nach Einträgen in der Nachlassdatenbank des hiesigen Gerichts gemacht. Die Palette der Informationsbeschaffung im Rahmen der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen im Sinne des § 82, 82a GBO erscheint unerschöpflich - selbst das Internet sollte als Informationsquelle mittlerweile dienen können. :teufel:

    Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass das Nachlassgericht zwar auf der Grundlage des § 82a Satz 2 GBO ermittelt, aber mangels Mitwirkung mutmaßlicher Erben keinen Erbschein von Amts wegen erstellt. In der Folge fehlen zudem meist die Erben und Erbeserben des Eigentümers.

    Was m.E. nicht daran hindert, anschließend das Zwangsverfahren gegen den potentiellen Erben (zumeist gegen den, der eben nicht mitspielen will) durchzuführen. Und am Ende der Kette steht die von Amts wegen durchzuführende Berichtigung - eben ohne Erbnachweis, unter der Voraussetzung der vollen Überzeugung der Erbfolge (bis dato 1x vorgekommen, da sich in der Regel immer ein Antragsteller findet) und dabei spielt es für mich keine Rolle auch bereits lange Verstorbene in das Grundbuch einzutragen, denn "toter", als der eingetragene Eigentümer selbst, kann der Erbe nun mal auch nicht sein, das Grundbuch wird dadurch "nicht unrichtiger". Was ich aber damit schaffe, sind neue Ermittlungsansätze und die Prozedur der Ermittlungen kann von Neuem beginnen.

    Überlegungen wären nach § 82a S. 1 letzter HS GBO oder auch nach § 35 Abs. 3 GBO anzustellen, die andere Beweismittel als den Erbschein nicht ausschließen.

    Im Rahmen des § 82a GBO würde ich, sofern Aussicht auf Erfolg besteht, die Schreiben an die potentiellen Erben in die entsprechende Landessprache übersetzen lassen.

    Und ja, der Zeitaufwand für solche Akten sind im Allgemeinen nicht ohne, gerade wenn sich bereits mehrere Generationen bislang mit der Berichtigung nicht beschäftigt haben. In den neuen Ländern jedenfalls immer noch keine Seltenheit und dennoch sehe ich in ganz wenigen Fällen davon ab, den jeweiligen Vorgang "ruhen" zu lassen. Einen Anhaltspunkt findet man immer - meist durch Zufall, aber selten, dass Stillstand von Erkenntnissen eintritt - und wenn es eben Jahre dauert, shit happens, Papier ist geduldig und gestorben wird immer.

    Das Zauberwort heißt dann eben in solchen Fällen Entzerren der Wiedervorlagen durch längere Fristen.

    Folgende kostenrechtliche Frage hinsichtlich einer Nutzungsdienstbarkeit bzgl. eine Energiegewinnungslage von Wasserstoff mittels einer 30MW-Elektrolyseuranlage:

    Gemäß den Ausführungen von Tiedtke, MittBayNot 2010, 444 nimmt er zur Grundlage zur Berechnung des Nutzwertes pro Jahr mit der Einspeisevergütung pro Kwh an. Nehmen wir im Fall von n grünem Wasserstoff ca. 40c je KWh an. Dann wäre das bei einer jährlichen Nennleistung von ca. 3.000 Tonnen produziertem Wasserstoff im Jahr ~ 99.000.000 KWh (3.000t *1.000 = 3.000.000kg x 33 kWh/kg) zu je 40c = 39.600.000 EUR; danach nimmt Tiedtke gemäß seiner Berechnung 3% des Nutzungswertes des Grundstücks nach § 52 Abs. 6 GNotKG an, also 1.188.000 EUR Jahresnutzungswert. Das einzutragende Recht ist von unbeschränkter Dauer, also x 20 Jahre = 23.760.000 EUR Wert der Dienstbarkeit. Könnte das eine Berechnungsmethode sein, was meint Ihr?:gruebel:

    (So viele von diesen Mega-Elektrolyseuren gibt's nicht in Deutschland und der Investitionswert der gesamten Anlage ist mit knapp 400Mio EUR anzunehmen :teufel:)

    Mal eine andere Frage zur Vormerkungsfähigkeit einer noch zu bestellenden Dienstbarkeit in Bezug auf das Benennungsrecht des Nachfolgers zugunsten des Versprechenempfängers:

    Kann man tatsächlich "mit der Maßgabe, dass der Eigentümer sich verpflichtet, für den Fall, dass der Versprechensempfänger den Dritten benennt, außerhalb dieser Vereinbarung geschlossenen Nutzungsvertrag samt Nachträgen an deren Stelle übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt", den Anspruch auf Eintragung einer bpD mit der Vormerkung sichern lassen?

    Das hieße doch eigtl nix anderes, dass der Versprechensempfänger später in der Form des § 29 GBO den Eintritt des Dritten in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag nachweisen müsste, so dass ich doch mit Eintragung der Vormerkung - denn wie soll ich außerhalb des GB prüfen können, ob nicht bereits der Dritte in den Nutzungsvertrag eingetreten ist? - das GB unrichtig mache?

    Oder Holzweg? :/

    Ja Frog die Jahreszahlen stimmen. Ich stelle das deshalb nur gerne immer wieder zur Diskussion, weil bekanntlich keine Überleitungsvorschriften vorhanden sind und aus der Gesetzesbegründung m.E. jedenfalls nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Gesetzgeber lediglich der Klarstellungsfunktion nachgekommen ist, weil für ihn schon immer die (Minder-)Meinung klar war, dass ein Gebrauchmachen einer Genehmigung bei amtsempfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen nie für das Wirksamwerden der bereits abgegebenen Erklärungen notwendig war.

    Aber ja, ich verschließe natürlich nicht die Augen der bereits vorhandenen Beiträge zu diesem Thema. Danke Cromwell nochmal für die - bereits zwar im Forum weit verstreuten bekannten, aber für den jeweiligen Mitleser sicherlich hilfreichen - zusammenfassenden Erläuterungen hierzu.

    Nun ja, dann werde ich - entgegen meiner nachlassrechtlichen Rechtsauffassung - das Zwangsverfahren wohl betreiben müssen in der klitzekleinen Hoffnung hierauf, dass das OLG Naumburg im Beschwerdeverfahren ggf. doch noch einmal den Rechtsgedanken der Mindermeinung aufgreift und mein Zwangsverfahren als obsolet annimmt (wird nicht passieren, ich weiß, aber das muss man erstmal versuchen K zu verklickern).

    Rechtstheoretisch fragt es sich dann aber immer noch, sollte das OLG der Mindermeinung doch folgen und ebenso annehmen, dass K nicht Erbe ist, bindet es doch das - in einem anderen Bundesland - zuständige Nachlassgericht nicht daran, nunmehr auch das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus festzustellen? Was ist dann? :confused: Wie bekomme ich dann das Grundbuch berichtigt?

    Fortsetzung von #181:

    K wehrt sich jetzt gegen die Aufforderung zur Grundbuchberichtigung des GBA, da es annimmt - durch seine gesetzlichen Vertreter - damals wirksam ausgeschlagen zu haben. Damit ist das GBA nun im Dilemma. Mein nächster Ansatz der Überlegungen wäre jetzt, ob für K nun die Erbenfeststellungsklage gegen den Fiskus eröffnet ist. Dabei steht mir aber die vorherige Feststellungslast des Fiskus aus § 1964 BGB durch das Nachlassgericht im Weg, die bekanntlich von der Erbberechtigung des K aufgrund der in Rede stehenden Unwirksamkeit der Ausschlagung ausgehen.

    Wie also schafft man es verfahrensrechtlich feststellen zu lassen, dass die Ausschlagung für das damalige Mündel wirksam war oder nicht?
    (K wird schließlich nicht selbst den Erbscheinsantrag stellen!)

    Nur infolge der grundbuchlichen Beschwerde gegen das Zwangsverfahren des GBA? Das kann doch nicht sein oder doch? :gruebel:

    Abt. 1 Sp.4:

    Aufgrund Neueintritt weiterer Gesellschafter in die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Berichtigungsbewilligung und
    Zustimmung vom xxx und aufgrund Formwechsel gemäß Eintragung vom xxx, Amtsgericht xxx, HRA xxx, eingetragen am xxx.

    Wert: Übergang Gesellschafteranteil, im Zweifel zur Annahme von gleichen Anteilen, multipliziert mit dem Wert des Grundstücks, KVGNotKG Nr. 14110 Nr.2, vgl. Korintenberg 21. Auflage Rn. 39

    Eben. Wie ich bereits in #9 versucht habe darzustellen, beruht die jeweils landesrechtlich normierte Gebührenfreiheit u.a. der Kirchen nicht auf die jeweils unterschiedliche Formulierung in den jeweiligen Landesgesetzen, sondern auf der Frage der Definition, Stichwort Zivilsachen und § 13 GVG. Diese ist m.E. in allen landesrechtlichen Kostenvorschriften - so auch in Niedersachsen - immer gleich.

    Losgelöst vom Ergebnis: Würde man es für abwegig halten, den Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches in Bezug auf die Grundbuchberichtigung nach dem vermeintlichen A(jun) einzutragen und zeitgleich den Antrag auf Grundbuchberichtigung nach A(sen) abzulehnen.

    Der Amtswiderspruch, weil im Rahmen der Grundbuchberichtigung glaubhaft gemacht wurde, dass es jedenfalls sehr wahrscheinlich ist, dass die im Grundbuch eingetragenen A's nicht personenidentisch sind.

    Die Zurückweisung der Grundbuchberichtigung, weil der Antragsteller nicht beweisen kann, das A(sen) tatsächlich in den jeweiligen Grundbüchern voreingetragen ist.

    Damit wären sowohl die Erben des A(jun), als auch die Erben des A(sen) entsprechend beschwert und der Rechtsverkehr in Bezug auf die Verfügungsbefungnis ausreichend geschützt. Was meint ihr?

    :gruebel:

    Hier ist die UB mittlerweile eingeflattert, Klarstellung der Abt. I ist erfolgt. Kosten habe ich für den - vorherigen - Neueintritt der Gesellschafter in die noch bestehende und später formgewandelte GbR dennoch erhoben. Mal schauen, ob Rechtsbehelf eingelegt wird und dann wird sich zeigen wie sich hier die Vertretung der Landeskasse dazu positioniert.

    Vormerkbar dürfte es schon sein, weil der theoretische Ansatz einer Änderung des Erbbauzinses immer gegeben ist. Die Frage ist nur, wie später nach § 29 GBO im Rahmen des Rangvorbehalts die Änderung nachgewiesen werden kann, vllt. ist es Inhalt der in Bezug genommenen Urkunde? Hast Du mittlerweile die Urkunde vorliegen?

    Verstehe zwar noch immer Deinen Ansatz nicht, warum nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 NJG nicht eine Gebührenfreiheit der Kirche in Grundbuchsachen bestehen soll, aber Du wirst es wissen :).

    In Bezug auf die Ausgangsfrage bei Übernahme von Kosten durch sog. befreite Kostenschuldner vllt. nochmal hierzu etwas analytischer:

    Übernimmt ein Befreiter vertraglich die Kosten, so haftet er neben dem Nichtbefreiten dagegen als Gesamtschuldner. Dem Nichtbefreiten kommt die Kostenfreiheit des anderen Beteiligten nicht zugute, weil die vertragliche Übernahme keine gesetzliche Vorschrift iSd des § 2 Abs. 5 GNotKG darstellt. Für den Befreiten selbst wirkt sich seine Kostenfreiheit nicht aus; mit der Kostenübernahme hat er hierauf verzichtet. Eine dem § 2 Abs. 3 GNotKG, insbesondere dessen Satz 2, entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber in Register- und Grundbuchangelegenheiten bewusst nicht übernommen. Übernimmt dagegen ein Nichtbefreiter die Kosten, so schuldet er die Kosten, soweit er keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch iSd Abs. 5 hat, so dass die Gebührenbefreiung um über das in Bezug auf den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Befreiten aus § 7 JKostG LSA [bzw. aus jedem anderen einschlägigen Landesgesetz] besteht, wofür er die Übernahme erklärt hat (alles ausführlich m.w.N. vgl.Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 2 Rn. 32-42).

    Wie wurde denn der Antrag gestellt? Wenn er gemäß § 15 GBO für alle Parteien gestellt wurde und die Kirche sich verpflichtet hat die Gebühren des Verkäufers zu übernehmen, ist die Kirche in jedem Fall Übernahmeschuldner und § 2 GNotKG bleibt hiervon unberührt.

    Stellt die Kirche dagegen nur allein den Antrag auf Eintragung, dann ist eine Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 GNotKG nach der entsprechenden Landesvorschrift in Erwägung zu ziehen.

    Stichprobenartig mal die Justizkostengesetze anderer Länder unter die Lupe genommen:

    In LSA: § 7 JKostG

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

    In Rheinland Pfalz: § 1 JGebBefrG

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit

    in Berlin: § 66 Justizgebühren- und Justizkostenrecht

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit

    in Nordrhein-Westfalen: § 122 Justizkostenrecht

    (1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit

    in Ba-Wü: § 7 Landesjustizkostengesetz

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit

    Also die Länder sind sich da anscheinend auch nicht wirklich immer sicher, was unter den jeweiligen Begrifflichkeiten zu subsumieren ist.

    Ich denke auch wie Rpfl-BW bereits ausführte, dass § 13 GVG legaldefiniert, was alles zu den Zivilsachen gehört und da sind die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nun einmal mit eingeschlossen, so dass davon auszugehen ist, dass in jedem Bundesland die Gebührenbefreiung der Kirchen auch in Grundbuchsachen gilt.

    Wie hoch war denn Aufbauhypothek in EUR? Ggf. § 18 GBMaßnG, so dass Du ohnehin die Abtretung nicht in der Form des § 29 GBO benötigst?

    Habe jetzt mal die "Böhringer-Archivalien" im Schnelldurchlauf zum Thema überflogen und festgestellt, dass er immer von der "richtigen" Sparkasse nach § 113 (damals § 105) Abs, 1 Nr. 6 GGV ausgeht. Demnach reicht ihm die Löschungsbewilligung mit Siegel offenbar aus.

    Ich tendiere danach eher dazu ebenso zu löschen, weil es Sache der Sparkassen ist für sich § 113 GGV als Bewilligungsstelle, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, in Anspruch zu nehmen.

    Bei den Bewilligungen der Volksbanken dagegen in Bezug auf Rechte, die ihnen als vermeintliche Rechtsnachfolger zustanden und sich später herausstellt, sie seien doch lediglich schuldrechtlich an sie abgetreten, bin ich in Bezug auf die mögliche Verfügungsbefugnis der KfW mittlerweile vorsichtig geworden - im Zweifel bewilligen bei mir nunmehr in solchen Fällen beide Berechtigte.