Beiträge von Jutta

    Hallo, kurze Frage zum Gesellschafterwechsel einer GbR:
    Ich habe zwei dinglich betreibende Gläubiger, die gegen eine GbR vollstrecken, Beschlagnahme war jeweils im Jahr 2020. Mir wurde nach Anordnung des Verfahrens ein Gesellschaftervertrag vorgelegt, wonach einer von den vier Gesellschaftern im Jahr 2018 ausgeschieden ist. Die Grundbuchberichtigung ist im Jahr 2021 erfolgt, und zwar im Wege der Anteilsanwachsung auf die restlichen drei Gesellschafter. Bis dahin hatte ich den ausgeschiedenen Gesellschafter noch immer als Beteiligten angesehen....weiß nicht, ob das so richtig war? Ich würde jetzt aufgrund der GB-Berichtigung den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr am Verfahren beteiligen. Seht ihr das genauso?

    Ich glaube, du verrennst dich da gerade zu sehr in die Prüfung materiellen Rechts . Das ist nicht unsere Aufgabe. Da der Gl. III/1 keine wirksame Erklärung abgeben kann, weil er Löschung bewilligt hat und den Brief bereits ausgehändigt hat, der Schuldner diesen aber nicht vorlegen kann, du außerdem die Abtretung, Geltendmachung von Rückgewährsansprüchen usw. an III/2 nicht abschließend prüfen kannst (wieder materiell-rechtlich), kann eine wirksame Zustimmung zum Abweichungsverlangen m. E. von niemandem erteilt werden. Ich würde den Antrag zurückweisen, dann soll der Gl. III/2 Zuschlagsbeschwerde einlegen. Und wenn bei der Konstellation niemand bietet, ist das auch nicht dein Problem.

    Ich habe gerade so einen ähnlichen Fall und übermorgen Termin. Der Gläubiger des bbR und der betreibende Gläubiger beantragen Aufnahme des bbR ins Bargebot (haben sich wohl abgesprochen). Sie sind der Auffassung, aufgrund Abtretung der Rückgewährsansprüche seitens des Schuldners an den betr. Gl. läge eine Beeinträchtigung des Sch. nicht vor und seine Zustimmung zum Abweichungsverlangen sei somit nicht notwendig. Ich werde den Antrag aber wohl zurückweisen, weil ich eine Beeinträchtigung des Schuldners schon allein darin sehe, dass ein Recht, welches an sich bestehen bleibt, erlöschen soll. Inwieweit ein Eigentümerrecht entstanden ist oder nicht, kann ich m. E. doch gar nicht beurteilen.
    Aber zu diesem Thema gibt es wohl die unterschiedlichsten Auffassungen...

    Hallo zusammen,

    folgende Frage:
    Die Zessionarin einer Briefgrundschuld beantragt Klauselumschreibung auf sich wegen des persönlichen Anspruchs. Der Sch. hat sich in der not. Urk. pers. unterworfen, Abtretungserklärung liegt vor. Briefvorlage kann nicht erfolgen, da das Grundpfandrecht im ZVG-Verfahren erloschen ist und der Brief nicht mehr existiert. Zuteilung ist lt. Titelvermerk auf Kosten u. einen Teil der Zinsen erfolgt.
    Hättet ihr Bedenken, die Klausel zu erteilen?

    Danke schon mal im voraus.

    Hallo, ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Bei mir betreibt die Stadtkasse aus §10 I 3, die Schuldnerin hat heute die Forderung ohne die Kosten gezahlt. Einstellen wird die Stadt nicht mehr, weil sie schon 2x eingestellt hat und dann auf den Kosten sitzen bliebe... Bin jetzt am Überlegen, ob ich nach § 765a ZPO gegen Auflage, die Kosten bis zum...zu zahlen, einstelle..hab aber keine Antrag dazu.
    Dienstag ist Termin..Kann ich den Termin überhaupt abhalten, wenn nur noch die Kosten offen sind? Stehe gerade auf dem Schlauch und hab dazu noch nix gefunden.

    Danke im Voraus

    Hallo, ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Habe ein gegen SL vorl. vollstr. Urteil, SL wurde vom Gl. hinterlegt, HL-Antrag und HL-Bescheinigung nebst ZU-Nachweis liegen vor. Als Empfangsberechtigte im Antrag sind der Hinterleger und der Schuldner angegeben. Auf das Recht der Rücknahme hat der Gl. verzichtet. Ist das nicht unlogisch? Der Antrag hätte m. E. so nicht aufgenommen werden dürfen.

    Interessiert mich das als Vollstreckungsorgan? Antrag auf Erlass eines Pfübs wurde gestellt. Würdet ihr den Pfüb erlassen?

    Danke im Voraus :)

    Damit ich das nicht selber berechnen muss, lasse ich diese Rechte immer den Gutachter mitschätzen...:D
    Aber im Anhang Stöber, Tab 2 - stehen die Lebenserwartungen der Personen ja drin - danach kannst du den Zuzahlungsbetrag berechnen. Fiktive Miete hört sich doch ganz gut an - ich würde die Beteiligten im Termin zu dem errechneten Wert anhören und dann festsetzen.

    Hallo zusammen,
    habt ihr euch im Stöber 20. Auflage mal § 15 Rdnr. 40.16 angesehen?
    Da steht nichts mehr davon drin (vorher in Auflage 19 Rdnr. 40.17), dass bei Nachweisverzicht des Schuldners auf Eigentumsumschreibung die Klausel sogleich gegen den neuen Eigentümer wirksam erteilt werden kann. Demnach müsste in diesen Fällen - wenn der alte und der neue Eigentümer sich gemeinsam nach § 800 ZPO unterwerfen und die Klausel vor Eigentumsumschreibung erteilt wurde - immer eine RNF-Klausel nebst neuer Zustellung auf den Schuldner verlangt werden. Das war bislang m. E. entbehrlich.
    Wie handhabt ihr das? Hat jemand dazu Rechtsprechung oder andere Kommentierungen?

    Ich hab noch eine Entscheidung gefunden, die den BGH-Beschluss VII ZB 71/09 untermauert: VII ZB 31/11.
    Eine inhaltliche Prüfung der Klausel kommt nach alledem für mich nicht mehr in Betracht, zumal unser Landgericht genauso entschieden hat. Wir sind mit dem Thema also durch:daumenrau!
    Wenn man dem BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.12 I ZB 65/11 folgt, darf man als Vollstreckungsgericht auch nicht den Inhalt einer Vollmacht prüfen - auch das erfolgt nur im Klauselerteilungsverfahren. Es kommt ja mitunter vor, dass eine Belastungsvollmacht den Umfang einer Grundschuldbestellung nicht erfasst - bislang habe ich das immer bemängelt. In der Regel liegen dann nachträglich erteilte Genehmigungen vor, die m. E. ebenfalls zuzustellen sind.

    Hallo zusammen,
    habt ihr euch schon Gedanken gemacht, wie ihr es mit der RMB-Pflicht ab 2014 halten werdet?
    Es soll ja jede gerichtliche Entscheidung mit einer RMB versehen werden. Beim AOB dürfte das ja z. B. entfallen, da es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Oder Hinweis auf § 766 ZPO?
    Ansonsten müsste überall, wo keine sof. Beschwerde zulässig ist, eine Belehrung bzgl. der Rpfl.-Erinnerung angehängt werden, wie z. B. bei der Bestellung des SV, wenn die Beteiligten vorher angehört wurden. Und wie sieht es bei der Terminbestimmung aus - Hinweis auf § 766 ZPO? Wir sind uns hier noch nicht so ganz schlüssig, wie wir die Belehrungen fassen sollen. Das neue ZVG-Programm gibt auch noch nichts her.

    Die andere Variante wäre, beides auf einen Termin (gleiche Uhrzeit) zu legen. Dann umgeht man die Problematik Einzel-/Gesamtausgebot, und das geringste Gebot und die Verteilung sind auch einfacher. Habe ich schon häufiger so gemacht, lief immer ganz gut, weil Bieter die Möglichkeit haben, auf beides gleichzeitig zu bieten.

    Wir haben inzwischen folgende RMB gebastelt, die unter dem Teilungsplan steht:

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen die Aufstellung bzw. Ausführung des Teilungsplans ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 793 (1) ZPO. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Teilungsplans beim Amtsgericht...oder Landgericht... einzureichen, wobei für die Wahrung der Frist der Tag des Eingangs der Beschwerde bei Gericht maßgeblich ist.

    Gerügt werden kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde ausschließlich, dass der der Teilungsplan bzw. die Ausführung nicht nach den gesetzlichen Formvorschriften, sondern unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufgestellt wurde.

    Für Einwendungen gegen den Plan aufgrund sachlicher Unrichtigkeit nach materiellem Recht ist der Widerspruch des § 115 ZVG gegeben, der spätestens im Verteilungstermin zu erheben ist.

    Ich stelle den Teilungsplan ebenfalls zu, zahle aber - wenn alles gem. Anmeldungen aufgenommen wurde - gleich aus, da die sof. Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Es kann im Rahmen der sof. Beschwerde ja auch nicht die Zuteilung an die Berechtigten angefochten werden, sondern es können nur - wie in der RMB genannt - formelle Einwände geltend gemacht werden, z. B. Höhe der Teilungsmasse stimmt nicht o. ä. Wenn ich Ärger erwarte oder Ansprüche nicht gem. Anmeldung aufnehme, warte ich bis zur RK.

    Ich habe die Entscheidung gerade mal gelesen. Danach würde ich sagen, dass wir als Klauselorgan bescheinigen müssen, dass die Sicherungsabrede mit abgetreten worden ist (sh. insbesondere Seite 9 Rdnr. 17 des Beschlusses). Diese müsste dann gem. § 750 II ZPO auch zugestellt werden. Was sollen wir eigentlich noch alles prüfen?

    Ich bekomme nun gehäuft Widersprüche, weil die Gerichtsvollzieher die Schuldner auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeit hinweisen müssen. Und das bringt dann den Stein ins Rollen, weil die Sch. jetzt 2 Wochen Zeit haben für die Widerspruchseinlegung. Bis jetzt hab ich alle - ohne vorherige Gläubigeranhörung - zurückgewiesen. Sollte ich mal einen (vermeintlich) begründeten Widerspruch bekommen, muss ich nicht den ganzen Beschluss ans Zentrale SV übermitteln, sondern es wird durch die Serviceeinheit nur ein sog. "Hemmnis" in das Programm "Vesuv" eingetragen. Daraus kann das zentrale VG dann sehen, dass eine Eintragung noch nicht erfolgen darf. Wie oben schon gesagt, wissen wir in Hessen ohnehin nicht, wie eine elektronische Übermittlung der Beschlüsse funktionieren soll. Dazu konnte mir in Hünfeld auch niemand weiterhelfen.